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Bewährung II: Einbindung in eine Therapieeinrichtung, oder: Günstige Sozialprognose?

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25 – zurück. Das hatte ich ja schon mal vorgestellt wegen der vom BayObLG behandelten Verfahrensfragen – Stichwort: Beschränkung der Revision.

Das BayObLG hat in der Entscheidudng aber auch zu einer Bewährungsfrage Stellung genommen. Das AG hatte die verhängte Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt und das damit begründet, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Therapieeinrichtung gut eingebunden sei und dort eine Aufarbeitung der bisherigen Taten erfolgen würde, was zu einer günstigen Legalprognose führe.

Das hat das BayObLG anders gesehen :

„II. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach Absatz 2 S. 1 der Vorschrift kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung, insbesondere der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Umstände, kommt dem Tatgericht ein weiter Bewertungsspielraum zu; dessen Entscheidung ist daher vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2018 – 2 StR 516/17- und vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20-, jeweils juris; Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 7). Auch ein Bewährungsbruch schließt eine günstige Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.; Senat a.a.O. Rn. 7). Bei Straftätern, die in der Vergangenheit bereits eine längere Freiheitsstrafe verbüßt haben oder vorsätzliche Straftaten in der Bewährungszeit begehen, kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach der Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (Senat a.a.O. Rn. 7; BayObLG, Urteil vom 15. September 2023 – 202 StRR 47/23 –, juris Rn. 5).

2. Die Ausführungen des Strafrichters für seine Erwartung, der nach den Feststellungen nicht unerheblich und auch einschlägig vorbestrafte, unter laufender Bewährung stehende, strafvollzugserfahrene und an einer Impulsstörung leidende Angeklagte werde sich nunmehr schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB), genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Die vom Tatrichter erkannte positive Persönlichkeitsentwicklung bilden die Urteilsgründe nicht ab. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung der früheren Lebensumstände und der Auslöser für die vormals begangenen Taten. Der Aspekt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Therapieeinrichtung gut eingebunden gewesen sei und dort eine Aufarbeitung der bisherigen Taten erfolgen würde, vermag eine günstige Legalprognose nicht zu stützen. Insoweit mangelt es an den unerlässlichen Feststellungen zum Inhalt der Behandlung und zu deren Verlauf. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung könnte eine Therapie auch nur dann eine positive Prognose rechtfertigen, wenn eine solche erfolgreich abgeschlossen wäre, nicht aber, wenn der Eintritt des erhofften Behandlungserfolgs im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Hauptverhandlung noch völlig ungewiss ist; dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Tatrichters gute Gründe dafür sprechen, dass die Therapie zukünftig eine positive Veränderung bei dem Angeklagten bewirken könnte (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 a.a.O. Rn. 8; BayObLG, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 202 StRR 108/22 –, juris Rn. 10; OLG Bamberg, Urteil vom 12. November 2013 – 3 Ss 106/13 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2007 – (4) 1 Ss 307/07 (191/07) –, juris Rn. 6). Die räumliche Entfernung zu der Geschädigten ist ebenfalls kein Umstand, der eine günstige Prognose mittragen könnte. Maßgeblich ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens, der Blick auf die Aussichten durfte nicht auf ein einzelnes Opfer verengt werden. Das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung ließe zwar den Schluss auf ein nach § 56 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StGB beachtliches Bemühen um eine Wiedergutmachung gegenüber der zuletzt Geschädigten zu, den Ausführungen des Tatgerichts erschließt sich jedoch nicht, wie damit auch die Ursachen für die bisherige breitgefächerte Delinquenz in Wegfall geraten sein könnten. Da das angefochtene Urteil die Annahme einer günstigen Legalprognose nicht belegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Tatrichter auch mit den weiteren Voraussetzungen der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, nämlich den Regelungen des § 56 Abs. 2 und 3 StGB, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.“

Strafe III: Untaugliche und fehlgeschlagene Versuche, oder: Auseinandersetzung mit dem Umstand?

Und zum Abschluss der heutigen Berichterstattung hier dann noch ein „kleiner“ Beschluss des BayObLG. Das führt im BayObLG, Beschl. v. 20.11.2025 – 206 StRR 364/25 – aus:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Einzelstrafen für die drei tatmehrheitlich begangenen versuchte räuberischen Erpressungen leidet jedoch an durchgreifenden Rechtsfehlern.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Empfänger seiner in ihrer Gesamtheit nur als wirr und unverständlich zu bezeichnenden Schreiben mit nicht näher spezifizierten Todesdrohungen zur Zahlung von hohen Geldsummen (bis zu 20 Mio. Euro) bewegen wollen. Dass diese fehlgeschlagenen Versuche von vorneherein untauglich waren, liegt auf der Hand.

Das angegriffene Urteil lässt in den ansonsten nicht zu beanstandenden Erwägungen zur Strafzumessung jegliche Auseinandersetzung mit diesem Umstand vermissen. Dessen hätte es jedoch bedurft (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – 5 StR 344/08 –, juris). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil darauf beruht, zumal sich die Einzelstrafen nicht unerheblich vom – zutreffend festgestellten – gesetzlichen Mindestmaß entfernen.

Die Aufhebung von drei der vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und – lediglich klarstellend – des Ausspruches zur Strafaussetzung zur Bewährung nach sich.“

Revision III: Wirksame Beschränkung der Revision?, oder: Keine ausdrückliche Erklärung

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Und dann zum Tagesschluss eine weitere Entscheidung vom BayObLG, nämlich das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in 193 tateinheitlichen Fällen verurteilt und die Vollstreckung der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Rechtsfolgenentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision, die sich ihrem Inhalt nach ausschließlich mit der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung befasst. Das BayObLG ist von einer wirksam beschränkten Revision ausgegagen:

„Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden.

1. Grundsätzlich kann die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung isoliert angefochten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 – 1 StR 189/71 –, BGHSt 24, 164-166, juris Rn. 2; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 m.w.N.). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 –, BGHSt 64, 209-217, juris Rn. 16).

2. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag keine ausdrückliche Beschränkung innerhalb des von ihr angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs erklärt. Jedoch wird nach gefestigter Rechtsprechung von der Staatsanwaltschaft verlangt, die Revision stets so zu rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt (BGH, Urteil vom 5. November 2024 – 5 StR 599/23 –, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14 –, juris Rn. 7 und 8). Indem die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausschließlich die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung angegriffen hat, ist der Umfang der Anfechtung hinreichend deutlich mit dem oben dargestellten Ziel bestimmt.

3. Materiell ist die entsprechende Beschränkung wirksam, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB bieten (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die zu den einzelnen Taten und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden eine ausreichende Basis, um die Entscheidung des Amtsgerichts auf Rechtsfehler zu überprüfen.

4. Die unzutreffende Wertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Erstgericht steht – wie auch sonstige, selbst offenkundige Subsumtionsfehler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 –, juris Rn. 21) – der Wirksamkeit einer Beschränkung nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 202 StRR 4/20 –, juris Rn. 5 m.w.N. zu § 318 StPO). Ein Ausnahmefall, dass bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen, liegt hier bezogen auf beide tatmehrheitlich verurteilte Tatkomplexe nicht vor.“

Wegen der „materiellen“ Frage komme ich noch mal auf die Entscheidung zurück.

Revision II: Revisionsbegründung selbst unterzeichnet, oder: „Alle kontaktierten Anwälte haben abgelehnt“

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Im zweiten Posting kommt hier der BayObLG, Beschl. v. 20.11.2025 – 206 StRR 374/25. Mit dem hat das BayobLG einen Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO als unbegründet verworfen. Das hat das BayObLG wie folgt begründet:

„b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

aa) Das Landgericht hat die am 27. Mai 2025 fristgerecht mit eigenem Schriftsatz eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 22. Mai 2025 rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revisionsanträge nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO (durch Schriftsatz des Verteidigers, eines Rechtsanwaltes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) angebracht wurden. Die Revisionsbegründungsfrist begann (wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt) mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 4. Juni 2025 und endete am 4. Juli 2025. Die vom Angeklagten selbst verfasste und unterzeichnete Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsschrift, eingegangen am 3. Juli 2025, entsprach nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO; eine weitere (formgerechte) Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Soweit der Angeklagte beantragt, ihn vom Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO auszunehmen, da es ihm nicht gelungen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der die Revision begründen könne, und da er selbst dazu in der Lage sei, kann dem nach dem unzweideutig entgegenstehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gefolgt werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken stehen der Wirksamkeit dieses Formerfordernisses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, da damit die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen; zugleich soll damit vermieden werden, dass Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, B. v. 11. November 2001, 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 23284, Rn. 11/12 m. w. N.)

Auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt sich keine Berechtigung, das Rechtsmittel selbst zu begründen, weil die Frage, in welchem Umfang eigene Verteidigungsrechte gewährt werden, in den Spielraum der Konventionsstaaten fällt (vgl. Lohse/Jakobs in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rdn. 90 m. w. N.) und der deutsche Gesetzgeber hiervon in § 345 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

bb) Ein Verfahrenshindernis, welches auch im Verfahren gem. § 346 StPO vom Revisionsgericht zu beachten wäre, und welches – läge es vor – zur Verfahrenseinstellung führen würde (BGH, B. v. 9. November 1960, 4 StR 407/60, juris; BGH, B. v. 27. Oktober 1970, 5 StR 347/70, juris, Rn. 10), ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein wirksamer Strafantrag gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB liegt vielmehr vor.

Der vom Angeklagten am 2. Oktober 2024 als „hirnloses Arschloch“ beleidigte Bundestagsabgeordnete hat am 10. Oktober 2024 eine „Erklärung zum Strafantrag“ unterzeichnet, welche am 11. Oktober 2024 bei der Polizei einging. Zwar hat der Geschädigte es auf dem Formblatt unterlassen, das dafür vorgesehene Feld „Strafantrag“ / „Strafantrags-Verzicht“ / „Strafantrags-Vorbehalt“ zu markieren; der daher bestehende Zweifel an seinem Erklärungswillen wurde jedoch durch eine telefonische Nachfrage der polizeilichen Sachbearbeiterin am 16. Oktober 2024 dahingehend geklärt, dass der Geschädigte Strafantrag stellen wollte.

Da § 158 Abs. 2 StPO in der seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung keine bestimmte Form eines Strafantrages mehr verlangt und sowohl die Identität des Antragstellers als auch sein Verfolgungswille durch das vorstehend beschriebene Procedere geklärt sind, besteht kein Zweifel an der wirksamen Strafantragstellung.

2. Der mit Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2025, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 13. November 2025, hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der formwirksamen Revisionsbegründung“ ist unzulässig.

a) Der Angeklagte hat bereits nicht glaubhaft gemacht, an einer formgerechten Begründung seiner Revision gehindert gewesen zu sein, § 45 Abs. 2 S. 1 StPO.

aa) Soweit er vorträgt, „alle von ihm kontaktierten Rechtsanwälte“ hätten es „sonderbarerweise“ abgelehnt, die Revision zu begründen, macht er dies lediglich mit einer rechtsanwaltlichen Kostenrechnung vom 2. Juni 2025 über eine stattgehabte „Beratung wegen Revisionseinlegung“ und eine ablehnende rechtsanwaltliche E-Mail vom 30. Juni 2025 glaubhaft. Weitere Versuche, von allein im Oberlandesgerichtsbezirk München zugelassenen über 22.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine oder einen mit der Revisionsbegründung zu beauftragen, trägt der Angeklagte selbst nicht vor. Da er überdies in einem „Nachtrag“ zu seiner Revisionsbegründung selbst vorträgt, er habe sich erst „kurz vor Abgabefrist“ entschlossen, die Revision zu begründen, kann von einer Glaubhaftmachung eines sein Verschulden ausschließenden Hindernisses nicht die Rede sein.

bb) Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2025 über das Rechtsmittel der Revision mündlich und schriftlich belehrt wurde, mithin von der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle wusste. Soweit er (wiederum ohne Glaubhaftmachung) vorträgt, er sei auf diese Möglichkeit von sämtlichen kontaktierten (welchen?) Rechtsanwälten nicht hingewiesen worden, sagt dies über seine persönliche Unkenntnis von der Begründungsmöglichkeit zu Protokoll nichts aus, zumal er bereits seinen Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu Protokoll der jeweiligen Geschäftsstelle (wirksam) eingelegt hatte.

b) Aus vorgenannten Gründen, ist der Wiedereinsetzungsantrag überdies unbegründet. Hinzu kommt, dass die versäumte formgerechte Revisionsbegründung nach wie vor nicht nachgeholt wurde und es an jeglicher Mitteilung des Angeklagten über den Fortbestand oder den Wegfall des Hindernisses fehlt (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).“

StGB III: Eine Fotokopie ist keine StGB-„Urkunde“, oder: Fälschung beweiserheblicher Daten

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Im dritten Posting des Tages stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 14.11.2025 – 206 StRR 368/25 – vor, der sich mit dem Begriff der „Urkunde“ i.S. des StGB befasst.

Die Angeklagte ist u.a. wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Verurteilung zugrunde liegt,  dass die Angeklagte „unter Verwendung“ eines an sie gerichteten Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei in Augsburg „auf ihrem PC ein neues Schreiben mit dem Layout des Kanzleischreibens“ fertigte, um es zum Nachweis ihrer Bonität im Rahmen der Kreditvergabe bei einer Bank zu verwenden. Das Schreiben weist die Angeklagte als Adressatin aus und enthält den Briefkopf der Anwaltskanzlei. Es enthält weder eine Anrede noch eine Grußformel. Eine Unterschrift über den den Text abschließenden Worten „A. B. Rechtsanwalt“ befindet sich auf dem Schreiben nicht. Dieses Schreiben druckte die Angeklagte später aus, fotografierte es und übermittelte die Bilddatei per WhatsApp und Email an den Zeugen C. .

Dagegen die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat und Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) führt, weil der festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand verwirklicht.

„1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 267 Abs. 1 StGB angenommen, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat.

a) Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Urteil vom 19.02.1953, 3 StR 896/52, BGHSt 4, 60, 61). Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegenüber kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011, 2 StR 428/10, juris Rdn. 10 m. w. N.). Entsprechendes gilt für Ausdrucke von fotografierten oder gescannten Dokumenten. Auch sie stellen nicht ohne weiteres unechte oder gefälschte Urkunden dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, juris Rdn. 8, und vom 09.03.2011 aaO; BayObLG, Urteil vom 29.02.1988, RReg. 5 St 251/87, NJW 1989, 2553, 2554; Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB (LK), 13. Aufl., § 267 Rdn. 128 m. w. N.). Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 28.07.1999, 5 StR 684/98, juris). Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 8; BayObLG vom 29.02.1988 aaO). Welche Anforderungen hieran bestehen, richtet sich nach der Art der Urkunde: sie muss die typischen Authentizitätsmerkmale aufweisen, die eine solche Urkunde prägen (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 9; OLG Celle, Urteil vom 15.12.2023, 1 ORs 2/23, juris Rdn. 43). Zu diesen kann auch die Unterschrift gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1983, 3 StR 18/83, juris Rdn. 12).

b) Auf dieser Grundlage begründen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist bei einem anwaltlichen Bestätigungsschreiben eine Unterschrift (oder ein die Unterschrift ersetzender Zusatz wie „gez. Rechtsanwalt“) üblich und zu erwarten, so dass ein Schreiben ohne eine solche – wie hier – als bloßer Urkundenentwurf erscheint, der nicht dem Urkundsbegriff des § 267 StGB unterfällt. Weder das Herstellen noch das Gebrauchmachen von einem solchen Schreiben verwirklicht den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 StGB.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass den Feststellungen des Landgerichts auch nicht entnommen werden kann, ob die Angeklagte ein Originalschreiben des Rechtsanwaltes oder nur den Scan eines solchen verändert hat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BGH, Beschluss vom 14.03.2024, 2 StR 192/23, juris Rdn. 27f.).

2. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, kommt jedoch auch eine Strafbarkeit nach § 269 StGB nicht in Betracht.

a) § 269 StGB wurde ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, „die darin besteht, dass nicht sichtbar oder zumindest nicht unmittelbar lesbar gespeicherte Daten mangels visueller Erkennbarkeit strafrechtlich nicht von dem Urkundenbegriff erfasst werden, obwohl sie – ebenso wie Urkunden – zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind und zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden können“; als Beispiele werden elektronisch geführte Konten oder Register genannt (BT-Drs. 10/318, S. 12). Damit sollte aber keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden verbunden sein (vgl. ausführlich OLG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2018, 2 Rev 74/18, juris Rdn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 13.05.2003, 3 StR 128/03, juris Rdn. 10; OLG Celle vom 15.12.2023 aaO Rdn. 42). Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden daher auch von § 269 StGB nicht erfasst (OLG Hamburg vom 07.08.2018 aaO Rdn. 18ff.; BGH vom 27.01.2010 aaO Rdn. 13; BGH vom 14.03.2024 aaO Rdn. 17). Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein (OLG Hamburg vom 07.08.2018 aaO Rdn. 20). Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Celle vom 15.12.2023 aaO Rdn. 42f.; LK/Zieschang aaO § 269 Rdn. 24; Erb in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl., § 269 Rdn. 33 – je m. w. N.; so wohl auch BGH, Beschluss vom 23.05.2017, 4 StR 141/17, BeckRS 2017, 113600, Rdn. 9).

b) Hier liegt demnach kein nach § 269 StGB strafbares Handeln vor, weil die Angeklagte nach den Feststellungen (lediglich) die Photographie (Bilddatei) einer Papierurkunde weitergeleitet hat, so dass diese Bilddatei offensichtlich nicht die originale Erklärung, sondern nur die Dokumentation einer in Papierform vorhandenen Erklärung sein sollte. Dies übersieht die Generalstaatsanwaltschaft.

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