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OWi I: Benutzung eines Bus-Sonderfahrstreifens, oder: Wann gilt das Rotlicht auch für Pkw?

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Und weiter geht es mit OWi-Entscheidungen.

Dazu stelle ich zunächst den BayObLG, Beschl. v. 06.02.2026 – 201 ObOWi 47/26 – vor. Es geht um einen Rotlichtverstoß.

Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen sei und gleichzeitig ein durch „Verkehrszeichen 250“ bestehendes „Einfahrtsverbot“ für Fahrzeuge außer Omnibusse und Fahrräder missachtet habe. Er habe sodann eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Das Sonderlichtzeichen für Omnibusse habe auch für den Pkw des Betroffenen gegolten, weil die Lichtzeichenanlage – da die „Einfahrt“ für Pkw untersagt und nur ein Fahrstreifen vorhanden war – keine gesonderte Regelung für den vom Betroffenen geführten Pkw vorgesehen habe. Der Betroffene habe den „Rotlichtverstoß“ vorsätzlich begangen, sei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die von Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Pkw die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen Geltung beanspruchen würden, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, trifft nicht zu.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die unter anderem durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten und ein Rotlichtverstoß nur dann vorliegt, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 07.02.2005 – 1 ObOWi 637/04; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2001 – 2 Ss 135/00 OWi; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.11.2001 – 2 Ws (B) 391/01 OWiG; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR 29. Aufl. StVO § 37 Rn. 24; Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 37 StVO Rn. 34). Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können, was impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, beispielsweise normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.

bb) Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist.

Die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Schutz des entgegenkommenden oder kreuzenden Ver-kehrs die Beachtung des Sonderlichtzeichens durch alle Verkehrsteilnehmer gebiete, läuft angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, wonach Sonderlichtzeichen nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen gelten und angesichts der inzwischen einhelligen Rechtsprechung, welche Sonderlichtzeichen als rein fahrzeugbezogene Anordnungen ansieht (BayObLG; OLG Hamburg; OLG Frankfurt a. M; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann; Hentschel/König/König jew. a.a.O.), nicht nur auf eine Auslegung, sondern auf eine – auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 103 Abs. 2 GG untersagte (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 Rn. 272) – Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen hinaus. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Norminterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber ggf. hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08).

cc) Entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Auffassung bestehen im Übrigen keine solchen Ahndungslücken.

Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr-bzw. Einfahrverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) bzw. lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regel-satz hinaus (lfd. Nr. 141 BKat bzw. lfd. Nr. 142a BKat) zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2000 – Ss 422/00 B; OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19).

b) Soweit neben dem für Omnibusse geltenden Sonderlichtzeichen auch eine für Fahrradfahrer geltende weitere Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, vermag auch dieser Umstand keinen rechtlich relevanten Rotlichtverstoß des Betroffenen zu begründen.

Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“ gelten ausweislich des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO „nur für Rad Fahrende“ und damit gerade nicht für den allgemeinen Verkehr. Auch insoweit würde es gegen das Verbot der ahndungsbegründenden Analogie verstoßen, wollte man den Geltungsbereich der Fahrradampel entgegen dem klaren Normbefehl auf Personenkraftwagen erstrecken.“