BtM III: Zurückstellung der Strafvollstreckung?, oder: Begriff der Betäubungsmittelabhängigkeit

Bild von Dad Grass auf Pixabay

Im dritten Beitrag des Tages stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 18.11.2025 – 203 VAs 378/25 – vor.

In dem Verfahren geht es um die Gewährung von PKH in einem Verfahren nach § 35 BtMG, also Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Das LG hatte gegen den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt, die der Antragsteller derzeit verbüßt. Die Staatsanwaltschaft  hat den Antrag abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Strafgefangenen hatte keinen Erfolg. Dagegen nun noch der PKH-Antrag, der aber beim BayObLG ebenfalls keinen Erfolg hatte.

„…..

2. Zutreffend ist die Vollstreckungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG bezüglich der vom Landgericht Weiden i.d.Opf. verhängten Freiheitsstrafe nicht vorliegen. Eine Ermessensentscheidung ist ihr daher nicht eröffnet gewesen.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 28. Ed. 15.9.2025, BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen.

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. § 35 Rn. 95 ff., insb. 96 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33). Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 30; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 76). Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein (Senat a.a.O.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103). Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist (Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 204 VAs 536/20 -, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 35; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96). Der Gesetzgeber wollte mit § 35 BtMG nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Drogentherapieprogramm an Stelle des Strafvollzugs gewähren (vgl. Fabricius a.a.O.§ 35 Rn. 95). Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96a).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen (Senat a.a.O. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2024 – 204 VAs 62/24 -, juris Rn. 41; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36). Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus (Senat a.a.O.). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (KG, Beschluss vom 22. März 2013 – 4 VAs 17/13, BeckRS 2013, 13937; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2019 – 1 VAs 75/19, BeckRS 2019, 42768 Rn. 3; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103a; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 203 VAs 419/23 -, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87). Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 a.a.O. Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33, 142 m.w.N.), es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat; Beschluss vom 10. März 2025 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 92 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 43 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen.

aa) Nach dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich die von ihm behauptete Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit und die Kausalität nicht aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Weiden i.d.Opf. Nach den durch die Ergebnisse einer Haaranalyse untermauerten Feststellungen des zudem gutachterlich unterstützten Tatgerichts war der Antragsteller damals, wenn überhaupt, nur gelegentlicher Konsument von Cannabisprodukten gewesen.

….“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert