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„Führerscheintourismus“ nach dem 19.01.2009 – Vorsicht

Der Führerscheintourismus“ lässt uns auch nach der 3. Führerscheinrichtlinie und den Gesetzesänderungen zum 19.01.2009 nicht los. Deshalb der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 26.05.2010 – 2 Ss 269/10.

Eigentlich kein direkter Fall des Führerscheintourismus, aber dennoch wohl eine Entscheidung, die der Verteidiger in der Beratungspraxis im Auge haben sollte. Das OLG hat nämlich eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht beanstandet, wenn ein in Deutschland für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gesperrter Bürger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis (mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz) erwirbt, um ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in Deutschland zu führen.

Lesens- und beachtenswert.

Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Deutschland

Immer mal wieder gibt es Entscheidungen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Hier dazu dann auch das OLG Oldenburg im Beschl. v. 06.04.2010 – 1 ss 25/10.

Der Leitsatz:

„Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutsch-land, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem An-geklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörden gehabt hätte“.

Der Volltext hier.

Der Führerscheintourismus, die Pflichtverteidigung und das LG Regensburg

Der sog. Führerscheintourismus beschäftigt uns schon einige Zeit und beschäftigt uns auch immer wieder, vor allem hinsichtlich der Frage des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Rechtsprechung zu der Problematik ist unüberschaubar. Deshalb ist es zu begrüßen, dass nun auch das LG Regensburg in seinem Beschl. v. 15.03.2010 – 7 Qs 14/10 – die Sach- und Rechtslage als schwierig angesehen und dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat. Die Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ziemlich einheitlich gesehen. Deshalb fragt man sich schon, warum das AG nicht bereits einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat.

OVG Münster: Ende des EU-Führerscheintourismus durch die 3. Führerscheinrichtlinie

Das OVG Münster teilt in einer PM gerade mit:

„Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 über einen neuen Aspekt des Dauerthemas „EU?Führerscheintourismus“ entschie­den. In dem Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes griff ein Antrag­steller aus Paderborn die Feststellung des Landrats des Kreises Paderborn (An­tragsgegner) an, dass seine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Auf der Grundlage der neuen 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates) vom 20. Dezember 2006 hat der 16. Senat die Auffassung des Antragsgegners bestätigt.

Dem 1964 geborenen Antragsteller hatte das Amtsgericht Paderborn im Jahr 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Im Jahr darauf wurde er erneut auffällig, diesmal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ohne jemals versucht zu haben, in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben, was eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung vorausgesetzt hätte, erwarb der Antragsteller Ende Januar 2009 unter Vermittlung einer sich als „Marktführer für Polen“ bezeichnenden Agentur in S?ubice/Polen eine EU?Fahrerlaubnis. Nachdem dies dem Antragsgegner im Februar 2009 bekannt ge­worden war, richtete er über das Kraftfahrt?Bundesamt eine Anfrage an die polnische Ausstellungsbehörde. Darin wies er darauf hin, dass der Antragsteller durchgängig in Paderborn gemeldet gewesen sei und dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Sache des Ausstellerstaates sei, bei einem erkennbaren Verstoß gegen das im europäischen Führerscheinrecht verankerte Wohnsitzerfordernis die geeig­neten Maßnahmen zu ergreifen. Die Anfrage blieb ohne Reaktion aus Polen. Darauf­hin erließ der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 30. März 2009 die vom Antragsteller angegriffene Feststellung über dessen fehlende Berechtigung, im Bun­desgebiet von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Den zusam­men mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschie­benden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die dagegen vom An­tragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die unter der Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung aus­ländischer Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland in Fällen einer vor­maligen Entziehung einer Fahrerlaubnis im Heimatstaat und des Fortbestehens der seinerzeit zutage getretenen Eignungsbedenken seien nach dem Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie am 19. Januar 2009 nicht mehr einschlä­gig. Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europa­rechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an. Das folge zum einen aus den nunmehr zwingenden Verboten der 3. Führerschein­richtlinie, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU?Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen bzw. eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis an­zuerkennen. Zum anderen hätten die an der 3. Führerscheinrichtlinie beteiligten eu­ropäischen Gremien während des Normsetzungsverfahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenver­kehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.“

Mal sehen, wie es weitergeht. Die Fragen werden uns sicherlich noch eine Zeit lang beschäftigen.

Beschl. v. 22.01.2010, 16 B 814/09

Ausländische Fahrerlaubnis: Neue Runde vom EuGH eingeläutet

Mal wieder Neues vom EuGH in Sachen ausländische Fahrerlaubnis. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung die Frage, was unbestreitbare Tatsachen sind, noch offen gelassen hatte, hat er sie nun in einem neueren Beschluss vom 09.07.2009 – V-445/08 zumindest insoweit, dass es sich dabei um das Ergebnis eigener Ermittlungen der Verwaltungsbehörde handeln muss, entschieden.

Zudem wird der Entscheidung des Ausstellerstaates, dem Betroffenen eine Fahrerlaubnis zu erteilen, der Vorrang eingeräumt. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden werden sich über diese Entscheidung sicherlich nicht freuen. Denn die deutschen Verwaltungsbehörden müssen wohl die von den anderen Mitgliedsstaaten getroffenen Erteilungsentscheidung selbst dann als ordnungsgemäß anerkennen, wenn sie eigene melderegisterlich gegenteilige Auskünfte über den Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Erteilungsentscheidung haben.

Damit ist dann die nächste Runde bei der ausländischen Fahrerlaubnis eingeläutet. Wir werde über die Entscheidung in Heft 10 des VRR berichten.