Schlagwortarchiv: ausländische Fahrerlaubnis

Führerscheintourismus, ade

Ab dem 19.01.2009 ausgestellte ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde. Denn heute ist die Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft getreten, die den bisher bestehenden Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus einschränkt. Ein Scheinwohnsitz hilft also nicht mehr.

Nächste Runde im Marathon „ausländische Fahrerlaubnis“/Führerscheintourismus

Das Netz für die Erwerber ausländischer Fahrerlaubnisse wird dichter. Jetzt hat das OVG Münster in einem Beschluss vom 14.01.2009 (16 B 1610/08) einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt, weil der eingetragene Wohnsitz in Polen nur ein Scheinwohnsitz gewesen sei. Der EuGH hatte bisher nur die Fälle entschieden, in denen ein deutscher Wohnsitz eingetragen war (vgl. z.B. die Urteile vom 26.06.2008 in Wiedemann und Funk; s. dazu VRR 2008, 295). Aber die Tendenz war schon in der Rechtsprechung des EuGH erkennbar – siehe die neueren Entscheidungen Mögginger und Weber. Und auch beim BVerwG fährt der Zug in eine andere Richtung (vgl. die Urt. v. 11.12.2008, BVerwG 3 C.07 und 3 C 38.07). Also wird man sich m.E. darauf einzustellen haben, dass uns einerseits die Fragen sicherlich noch länger beschäftigen werden, aber es andererseits auch immer schwerer werden wird, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu erlangen bzw. diese zu behalten.

Die Karawane zieht weiter

Das BVerwG in Leipzig hat gestern in zwei Verfahren (BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07) entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bezug genommen wird auf die Rechtsprechung des EuGH in seinen Entscheidungen vom 26.06.2008 in den Verfahren Wiedemann und Funk. In den vom BVerwG entschiedenen Fällen handelte es sich um tschechische Fahrerlaubnisse, in denen der Wohnsitz des Inhabers eingetragen ist. Das ist bei polnischen Fahrerlaubnissen nicht der Fall.
Also: Die Karawane wird weiter ziehen.