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Türkischer Führerschein

wird nicht eingezogen, sondern es wird nach § 69b StGB vorgegangen. Darauf hat der BGH in seinem Beschl. v. 22.12.2010 – 2 StR 416/10 hingewiesen, in dem es heißt:

„Die angeordnete Einziehung des Führerscheins des Angeklagten Y. ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis entziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (§§ 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.). Demgegenüber durfte der türkische Führerschein selbst nicht eingezogen wer-den (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein.“

Was ist das mildere Gesetz? – mal wieder ausländische Fahrerlaubnis

Die Frage spielte beim OLG Oldenburg in dem dem Beschl. v. 08.12.2010 – 1 Ss 102/10 zugrundeliegenden Verfahren eine Rolle. Es gint – mal wieder um eine ausländische Fahrerlaubnis – ein Dauerbrenner der letzten Jahre, der uns sicherlich noch einige Zeit begleiten wird. Das OLG Oldenburg sagt im Hinblick auf eine vor dem 19. 1. 2009, dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelungen in der FeV, erworbene ausländische Fahrerlaubnis:

Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war.“

Kleiner Grundkurs: Keine „Quasiverdachtsentziehung“ einer ausländischen Fahrerlaubnis

Einen kleinen Grundkurs zu den Fragen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis enthält die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 23.09.2010 – 5 Ss 471/10. Offenbar hatte das LG „es nötig“. :-). Das könnte man auch aus der Segelanweisung ableiten, in der das OLG dem LG im Einzelnen vorgegeben hat, was jetzt noch zu tun ist. Das OLG hat dann aber nicht auch noch die Schreiben vorformuliert , die es für erforderlich ansieht.

In der Sache hatte das OLG gerügt, dass das LG eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen hat, ohne Feststellungen dazu getroffen zu haben, ob der Angeklagte überhaupt im Besitz einer solchen war. Also eine „Quasi-Verdachtsentziehung“.

„Führerscheintourismus“ nach dem 19.01.2009 – Vorsicht

Der Führerscheintourismus“ lässt uns auch nach der 3. Führerscheinrichtlinie und den Gesetzesänderungen zum 19.01.2009 nicht los. Deshalb der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 26.05.2010 – 2 Ss 269/10.

Eigentlich kein direkter Fall des Führerscheintourismus, aber dennoch wohl eine Entscheidung, die der Verteidiger in der Beratungspraxis im Auge haben sollte. Das OLG hat nämlich eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht beanstandet, wenn ein in Deutschland für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gesperrter Bürger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis (mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz) erwirbt, um ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in Deutschland zu führen.

Lesens- und beachtenswert.

Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Deutschland

Immer mal wieder gibt es Entscheidungen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Hier dazu dann auch das OLG Oldenburg im Beschl. v. 06.04.2010 – 1 ss 25/10.

Der Leitsatz:

Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutsch-land, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem An-geklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörden gehabt hätte“.

Der Volltext hier.