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Die umgeschriebene falsche ausländische Fahrerlaubnis…, oder die „Kettenumschreibung“

Immer wieder tauchen Entscheidungen zur ausländischen Fahrerlaubnis auf, so auch der OLG Stuttgart, Beschl. v.06.02.2012 – 6 Ss 605/11, in dem es um die Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Gültigkeit im Bundesgebiet ging. Muss man ja auch erst mal drauf kommen. auf so eine „Kettenumschreibung“. Und sie ist, wie die Leitsätze des Beschlusses zeigen, nicht ungefährlich, denn:

1. a) Wer in einem EU-Mitgliedstaat (Ungarn) einen total gefälschten Führerschein zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden (ukrainischen) Fahrerlaubnis vorlegt und anschließend einen echten ungarischen Führerschein entgegennimmt, macht von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch (§ 267 Abs. 1 StGB).

b) Handelt es sich dabei um einen Deutschen, gilt deutsches Strafrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB), da eine solche Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist (§ 274 des Gesetzes Nr. IV von 1978 über das [ungarische] Strafgesetzbuch).

2. Benutzt der Täter den Führerschein in Deutschland, fährt er ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

 

Schlussantrag des Generalanwalts zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in EuGH C-419/10

Ein Autor des VRR hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen „Führerscheinsache“ C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet:

„Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden.

Dauerbrenner: Hier dann: Ausländische Fahrerlaubnis nach Verzicht auf inländische

Ein Dauerbrenner in der verkehrsstrafrechtlichen Diskussion ist sicherlich derzeit immer noch die ausländische Fahrerlaubnis, über die wir hier ja auch schon häufiger berichte haben. Eine neue Facette hat sich jetzt mit dem OLG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2011 -3-44/11 (Rev) aufgetan, der die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nach einem dem Entzug gleichzusetzendem Verzicht auf inländische Fahrerlaubnis behandelt.

Das OLG führt dazu aus, dass dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer – wie hier – im Wiederholungsfall ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt hat und er dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe zuvorgekommen ist, er im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer später ausgestellten EU-Fahrerlaubnis hat. Der Verzicht sei in einem solchen Fall mit dem Entzug gleichzusetzen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Mitgliedstaaten untersagt sei, einem Bewerber, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, einen Führerschein auszustellen, der ihn berechtigt, auch in dem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug zu führen, in dem gegen ihn eine Maßnahme verhängt worden war.

Also: § 21 StVG, aber Teilerfolg bei der angeordneten Sperrfrist (§ 69a StGB). Da muss das AG nachbessern, da es die weitere charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht dargelegt hatte.

(Erneute) Absage auf den Führerscheintourismus

Das BVerwG hat mit seiner PM 70/2011 v. 25.08.2011 über drei Verfahren berichtet, in denen den Klägern letztinstanzlich das Fahren mit ihren im Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen verboten bzw. deren Nichtanerkennung durch die deutschen Behörden bestätigt worden ist. Naturgemäß liegen die Volltexte der drei Entscheidungen 3 C 25.10, 3 C 28.10 und 3 C 29.11 noch nicht vor. Wenn man sich aber die PM ansieht, können die Entscheidungen nicht überraschen. Dort heißt es:

Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie – entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts – ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu.“

Wenn ich die Rechtsprechung zur ausländischen FE richtig verstanden habe – ist m.E. ja nicht so ganz einfach -, dann bringen die BVerwG-Entscheidungen nichts Neues. In den angesprochenen Fällen war die Nichtanerkennung schon bisher gegeben.

Interessanter dürfte es werden, wenn jetzt in den nächsten Tagen – wie angekündigt – der EuGH sich nochmals meldet und zur deutschen Neuregelung Stellung nimmt. Vielleicht ist der Dauerbrenner „ausländische Fahrerlaubnis“ dann ja endgültig erledigt.

(Nichts) Neues aus Straßburg/vom EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis

Die Fragen des „Führerscheintourismus“ beschäftigen den EuGH immer wieder und immer noch. Nach seiner Rechtsprechung sind zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennen. Das gilt aber nicht, wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland inne hatte.

Darauf hat der EuGH jetzt in EuGH, Urt. v. 12.05.2011 – C-184/10 noch einmal hingewiesen und die Klage einer Fahrerlaubnisinhaberin aus Bayern abgewiesen. Diese hatte ihre Fahrerlaubnis in der benachbarten Tschechischen Republik erworben, ohne dass sie dort tatsächlich einen Wohnsitz hatte. Allerdings war ihr die Fahrerlaubnis auch nicht in der Bundesrepublik entzogen worden, sondern es hatte sich um einen Ersterwerb gehandelt. Der EuGH hat jedoch am „Wohnsitzprinzip“ festgehalten.  Zwar müssten die EU-Staaten grds. die Fahrerlaubnis anderer Mitgliedstaaten anerkennen. Diese dürfe aber an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, sei die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen gewesen (vgl. § 28 Abs. 1, 4 FeV).

Also: Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat.

Zu der Problematik vgl. auch noch: