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(Erneute) Absage auf den Führerscheintourismus

Das BVerwG hat mit seiner PM 70/2011 v. 25.08.2011 über drei Verfahren berichtet, in denen den Klägern letztinstanzlich das Fahren mit ihren im Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen verboten bzw. deren Nichtanerkennung durch die deutschen Behörden bestätigt worden ist. Naturgemäß liegen die Volltexte der drei Entscheidungen 3 C 25.10, 3 C 28.10 und 3 C 29.11 noch nicht vor. Wenn man sich aber die PM ansieht, können die Entscheidungen nicht überraschen. Dort heißt es:

Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie – entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts – ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu.“

Wenn ich die Rechtsprechung zur ausländischen FE richtig verstanden habe – ist m.E. ja nicht so ganz einfach -, dann bringen die BVerwG-Entscheidungen nichts Neues. In den angesprochenen Fällen war die Nichtanerkennung schon bisher gegeben.

Interessanter dürfte es werden, wenn jetzt in den nächsten Tagen – wie angekündigt – der EuGH sich nochmals meldet und zur deutschen Neuregelung Stellung nimmt. Vielleicht ist der Dauerbrenner „ausländische Fahrerlaubnis“ dann ja endgültig erledigt.

(Nichts) Neues aus Straßburg/vom EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis

Die Fragen des „Führerscheintourismus“ beschäftigen den EuGH immer wieder und immer noch. Nach seiner Rechtsprechung sind zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennen. Das gilt aber nicht, wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland inne hatte.

Darauf hat der EuGH jetzt in EuGH, Urt. v. 12.05.2011 – C-184/10 noch einmal hingewiesen und die Klage einer Fahrerlaubnisinhaberin aus Bayern abgewiesen. Diese hatte ihre Fahrerlaubnis in der benachbarten Tschechischen Republik erworben, ohne dass sie dort tatsächlich einen Wohnsitz hatte. Allerdings war ihr die Fahrerlaubnis auch nicht in der Bundesrepublik entzogen worden, sondern es hatte sich um einen Ersterwerb gehandelt. Der EuGH hat jedoch am „Wohnsitzprinzip“ festgehalten.  Zwar müssten die EU-Staaten grds. die Fahrerlaubnis anderer Mitgliedstaaten anerkennen. Diese dürfe aber an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, sei die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen gewesen (vgl. § 28 Abs. 1, 4 FeV).

Also: Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat.

Zu der Problematik vgl. auch noch:

Alle Jahre wieder: Ostern, aber auch der EuGH zur ausländischen FE

Ostern  ist – ebenso wie Weihnachten – alle Jahre wieder. Und alle Jahre wieder gibt es auch Entscheidungen des EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis, einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner.

Der EuGH, Beschl. v. 02. 12. 2010 – C-334/09 (Rechtssache Scheffler) musste dazu jetzt noch einmal Stellung nehmen. „Musste“ ist deshalb formuliert, weil man der Entscheidung des EuGH schon deutlich anmerkt, dass der EuGH dieses Problem und die damit zusammenhängenden Fragestellungen eigentlich „leid ist“. Denn der EuGH sagt erneut, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es deutschen Behörden verwehrt, die Nichteignung eines Führerscheinsinhabers aufgrund eines negativen Eignungsgutachtens festzustellen, wenn die Gründe für die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ausschließlich vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins zu sehen sind und kein Bezug zum Verhalten des Betroffenen nach der Erteilung des EU-Führerscheins besteht.

Der EuGH hatte auch schon früher ausgeführt, dass nur neue, nach der Erteilung der Fahrerlaubnis liegende Umstände geeignet seien, die Anerkennung ausländischer Führerscheine abzulehnen. Das hat er jetzt noch einmal klargestellt. Neu ist nur der vom EuGH nunmehr aufgestellte Grundsatz, dass auch nachträglich beigebrachte Eignungsgutachten Bezug auf Umstände haben müssen, die nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, um ggf. anerkennungsschädlich zu sein.

Ausländische Fahrerlaubnis – Erkundigungspflicht

Dauerproblem: Ausländische Fahrerlaubnis. Nach dem EU-Gemeinschaftsrecht sind die Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Allerdings ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den Führerschein eines anderen dann nicht anzuerkennen, wenn der Führerschein unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurde.

Führt der Betroffene trotzdem ein Fahrzeug, ist eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) nach Auffassung des OLG Koblenz jedenfalls dann rechtmäßig, wenn er sich nicht nach der Gültigkeit der Fahrerlaubnis erkundigte, obwohl sich ihm eine solche Erkundigung schon deshalb aufdrängen musste, weil der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis offensichtlich der Umgehung der strengen Voraussetzungen für die Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Fahrerlaubnissperre dienen sollte (so OLG Koblenz, Urt. v. 07.02.2011 – 2 Ss 222/1o).

Türkischer Führerschein

wird nicht eingezogen, sondern es wird nach § 69b StGB vorgegangen. Darauf hat der BGH in seinem Beschl. v. 22.12.2010 – 2 StR 416/10 hingewiesen, in dem es heißt:

„Die angeordnete Einziehung des Führerscheins des Angeklagten Y. ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis entziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (§§ 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.). Demgegenüber durfte der türkische Führerschein selbst nicht eingezogen wer-den (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein.“