Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich (im Zivilverfahren) für die Einsicht in die Strafakte eine “Extra”Gebühr?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich (im Zivilverfahren) für die Einsicht in die Strafakte eine “Extra”Gebühr? hat reichlich Kommentare/Antworten bekommen – das war sicherlich insoweit eine „Topp-Frage“. Und m.E. liegen die Antworten alle richtig, denn:

Der Kollege kann natürlich für die Einsicht in die Strafakte nicht – wie von ihm angenommen – die Nr. 4302 VV RVG abrechnen. Denn die (durchgeführte) Akteneinsicht ist/war keine Beistandsleistung im Strafverfahren, so dass also Teil 4 VV RVG schon nicht passt. Es handelte sich um eine Tätigkeit im Zivilverfahren, die m.E. mit der dort angefallenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG abgegolten ist.

War ja kreativ gedacht, aber dann doch ein wenig zu kreativ. 🙂

(Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren – die Hürden in der Rechtsbeschwerde sind (zu) hoch

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Nachdem die mit der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen Rechtsprechung und Literatur – und auch dieses Blog 🙂 – lange beschäftigt haben, ist seit einiger Zeit einigermaßen Ruhe eingekehrt. Nur vereinzelt gibt es noch Entscheidungen, meist dann von den OLG, die sich mit Rechtsbeschwerdefragen befassen. So dann jetzt vor kurzem z.B. der OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.05.2014, 1 Ss (OWi) 34/14, der – wie andere OLG auch – die Hürden hoch legt. M.E. zu hoch, aber da nutzt das Lamentieren nicht, man muss als Verteidiger die Rechtsprechung der OLG kennen und umsetzen. Hier dann die Leitsätze der Entscheidung:

„1. Wird einem Betroffenen vom Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2. Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, zfs 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, zfs 2013, 652).“

Für die Praxis wichtig: Die Akteneinsicht nach einer TÜ

AusrufezeichenSchon ein wenig länger hängt in meinem „Blogordner“ der BGH, Beschl. v. 11‌.‌02‌.‌2014‌ – 1 StR ‌355‌/‌13‌, der zu der von der Praxis nicht unwichtigen Frage des Rechts auf Akteneinsicht in die  Daten der Telekommunikationsüberwachung Stellung nimmt. Also: Darf Einsicht genommen werden, wenn ja, wann und wie. Der Beschluss ist sehr umfangreich begründet und lässt sich hier nur mit einer allgemeinen Zusammenfassung darstellen. Darüber hinaus empfehle ich die Selbstlektüre.

Folgende Zusammenfassung ist m.E. möglich:

  • Die aufgezeichneten Daten der Telekommunikationsüberwachung unterliegen insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke, das – konkretisiert durch die Identität von Tat und Täter – jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei an gesammelte Beweismaterial einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen umfasst, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist.
  • Bei Tonaufzeichnungen von Überwachungsmaßnahmen handelt es sich um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können.
  • Das Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke kann in ausreichendem Umfang gewährt worden sein, wenn für die Verteidigung die Möglichkeit bestand, sämtliche im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Kriminalinspektion anzuhören.

Neben den Ausführungen zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge in diesen Fällen ist dann auch noch folgender Hinweis des BGH interessant:

„bb) Mit der Beanstandung, die Bereitstellung der sonstigen sichergestellten elektronischen Dateien in „verschlüsselter“ Form sei nicht ausreichend gewesen, eine Auswertung der erst drei Monate nach Beginn der Hauptverhandlung in ihrer ursprünglichen Form zur Verfügung gestellten Dateien sei zeitlich nicht möglich gewesen, dringt die Revision im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

In diesem Zusammenhang braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Verteidigung auf die Anschaffung einer speziellen Auswertungssoftware zur Lesbarmachung entsprechender Dateien auf eigene Kosten verwiesen werden kann. Daran könnten Zweifel zumindest dann bestehen, wenn – wie hier – das fragliche Datenmaterial bei dem Zugriff der Ermittlungsbehörden darauf in einer mit Standardprogrammen lesbaren Form vorlagen und die Lesbarkeit allein mit einer speziellen Software erst durch Verschlüsselungsmaßnahmen der Polizei hervorgerufen worden ist. Auch wenn diese Vorgehensweise, die mit einer Verzögerung des Zugriffs auf die Beweismaterialien einhergehen kann, hier zu einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts geführt haben sollte, beruhte das angefochtene Urteil auf einer solchen Rechtsverletzung nicht.

Denn die Dateien standen in ihrer ursprünglichen Form der Verteidigung seit dem 4. September 2012 und damit für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vor der Verkündung des Urteils zur Verfügung. Dass die Verteidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen sein sollte, die Dateien einzusehen, ist nicht ersichtlich.“

Akteneinsicht a la AG Stuttgart: Es gibt die ganze Messbildreihe

© lassedesignen - Fotolia.com

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Nach längerer Zeit mal wieder etwas zur „Akteneinsicht“ im Bußgeldverfahren, nämlich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in die gesamte „Messbildreihe“. Das AG Stuttgart hat sie im AG Stuttgart, Beschl. v. 01.04.2014 – 11 OWi 575/14 – gewährt. Begründung:

Zwar ist die Messbildreihe nicht zur Akte genommen worden und damit nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne, das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen erstreckt sich jedoch auf alle Bild-, Video- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Messbildreihe muss dem Betroffenen deshalb zugänglich gemacht werden.

Es sind keine wichtiger Gründe ersichtlich, die einer Übersendung der Messbildreihe in Kopie auf einem Datenträger an den Verteidiger entgegenstehen. Datenschutzrechtliche Gründe stehen genauso wenig wie bei der Einsicht in die Messbildreihe bei der datenhaltenden Stelle vor Ort entgegen. Zwar ist der Verteidiger ortsansässig und eine Einsichtnahme vor Ort wäre ihm eher zuzumuten als einem auswärtigen Verteidiger, ihn aber allein aufgrund der räumlichen Nähe zu benachteiligen; ist nach Auffassung des Gerichtes nicht gerechtfertigt, zumal er vorgetragen hat, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zu haben, für das die Messbildreihe ebenfalls benötigt wird.

Nichts weltbewegend Neues, aber auch Fortschreibung einer bestehenden Rechtsprechung kann interessieren.

 

Ich will das Senatsheft! – Bekommst du aber nicht…

© Avanti/Ralf Poller

© Avanti/Ralf Poller

Immer wieder wird – ich erinnere mich daran auch noch aus der Zeit meiner eigenen richterlichen Tätigkeit – im Revisionsverfahren Einsicht in das sog. Senatsheft des Revisionssenats beantragt/begehrt. Die gibt es aber nicht, da das Akteneinsichtsrecht nicht auch dieses (intern geführte) Senatsheft umfasst. Darauf hat jetzt im Rahmen einer Gehörsrüge der BGH einen Antragsteller (noch einmal) hingewiesen. Im BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – 2 ARs 207/13 – heißt es dazu.

„Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar – Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der General-bundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.“

Na ja, und über das Verfahren im Übrigen sollte man den Mantel des Schweigens decken.

Die Sache war übrigens nach dem o.a. Beschluss noch nicht zu Ende. Der Antragsteller hatte noch einmal eine Gehörsrüge eingelegt, die der BGH im BGH, Beschl. v. 20.02.2014 – 2 ARs 414/13 – beschieden hat. Jetzt ist dann aber Schluss, denn in dem Beschl. v. 20.02.2014 heißt es:

„Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.“

Das ist dann das „ulimative Aus“.