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Akteneinsicht a la AG Chemnitz, a la AG Luckenwalde: Die gute ins Töpfchen, die schlechte ins Kröpfchen

© Avanti/Ralf Poller

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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren war bis vor ein paar Monaten sicherlich das das Bußgeldverfahren verfahrensmäßig bestimmende Thema. Seit einiger Zeit ist aber verhältnismäßige Ruhe eingekehrt, was sicherlich auch an den deutlichen Worten von Cierniak in zfs 2012, 662 ff. und DAR 2014, 2 ff. liegt. Es gibt dann aber doch noch immer wieder Entscheidungen, die man vorstellen kann/sollte. Dazu gehören die beiden nachfolgend dargestellten, die man „schön gegeneinander setzen“ kann.

Fangen wir mit der „schlechten“ an. Das ist der AG Chemnitz, Beschl. v. 23.01.2014 – 19 OW 3619/13. Der Verteidiger hatte gegenüber der Bußgeldstelle Akteneinsicht, „vor allem in die Haupt- und Verfahrensakten, sämtliche Beiakten, Beweismittelordner und sonstige Beweisstücke“ beantragt. Daraufhin wurde dem Verteidiger die Verfahrensakte übersandt, welche er dann an die Bußgeldstelle zurückleitete. Dann hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, weil ihm insbesondere nicht die „Lebensakte“ des Messgeräte übermittelt worden sei. Das AG weist den Antrag als unzulässig zurück:

„Die Nichtvorlage der angeblichen „Lebensakte“ stellt eine solche Maßnahme nicht dar. Der Verteidiger hat nämlich lediglich pauschal Akteneinsicht im vorstehend genannten Umfang beantragt. Ausdrücklich nicht erwähnt war, dass er Einsicht in eine sogenannte „Lebensakte“ begehre.

Eine „Lebensakte“ ist nach Maßgabe der physikalisch-technischen Bundesanstalt nicht zu führen. Sollte im Einzelfall derartiges, wobei es sich um irgendwelche Wartungsnachweise handeln dürfte, geführt werden, so handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um notwendige Aktenbestandteile. Der im Bußgeldverfahren gültige formelle Aktenbegriff umfasst die von der Verfolgungsbehörde dem Gericht vorgelegten oder vorzulegenden Akten und Beiakten (vgl. OLG Brandenburg, Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 15.11.2013 zu Az.: 53 Ss OWi 444/13 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Die „Lebensakte“ respektive Wartungsnachweis, gehören dazu nicht. Der Verteidiger hatte also auf seinen Antrag hin umfassende Akteneinsicht erlangt.

Wenn er darüber hinaus Einsicht in die sogenannte „Lebensakte“ begehrt, so kann erwartet werden, dass er dies zusätzlich zu seinem Antrag auf Akteneinsicht ausdrücklich mitteilt, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, auch hierüber zu entscheiden. Es kann nämlich nicht von der Behörde erwartet werden, dass sie ergründet, ob der Verteidiger über seinen Akteneinsichtsantrag hinaus auch Einsicht in sonstige Unterlagen begehrt, welche nicht zu den Akten gehören.

Beides nicht so schön. Beim Verteidiger fragt man sich, warum er nicht von vornherein seinen Antrag ausdrücklich auch auf die „Lebensakte“ erstreckt. Beim AG fragt man sich – unabhängig, ob die Ausführungen zur Lebensakte richtig sind: Warum fasst man „sonstige Beweisstücke“ nicht so auf, dass man darunter auch die Lebensakte erfasst? Muss man den Antrag gleich als „unzulässig“ zurückweisen. Das AG hat doch sicherlich auch schon mal was von Auslegung gehört.

Der zweite -„schöne – Beschluss, den ich vorstellen möchte, ist der AG Luckenwalde, Beschl. v. o7.10.2013 – 28 OWi 122/13. Da hatte der Verteidiger Einsicht in den kompletten Datensatz einer Messung mit ES 3.0 beantragt, aber nur die Falldaten mit den Fotolinien erhalten. Reicht nicht,sagt das AG:

„Bei den Datenaufzeichnungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich um ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Für den Beweiswert der Messung kommt es auf deren Richtigkeit an. Da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen können, ist Beweisstück die gesamte Messserie.

Das Recht des Verteidigers auf Einsicht betrifft alle Unterlagen und Beweistücke, die regelmäßig einem – gerichtlich bestellten – Sachverständigen vorgelegt werden. Bei Geschwindigkeitsmessungen überprüft der Sachverständige regelmäßig den Film unter anderem hinsichtlich der Vollständigkeit, eventueller zwischenzeitlicher Standortsveränderungen, Besonderheiten der Ablichtung der Messung des Betroffenen aber auch der sonstigen Messungen etc. Gegebenenfalls auf dem übrigen Film erkennbare Besonderheiten sind bei der Bewertung der gesamten Messreihe von Bedeutung und somit auch für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verteidigung von Bedeutung. Deswegen hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm (AG Cottbus, 17.06.2008, 67 OWi 174/08; AG Ulm, 21.02.2013, 5 OWi 45/13; AG Senftenberg, 26.04.2011, 59 OWi 93/11; AG Stuttgart, 29.12.2011, 16 OWi, 3433/11).

Aufgrund der Komplexität der Überprüfung einer Messreihe muss sich der Verteidiger auch nicht auf eine Einsichtnahme des Messfilms in den Räumen der Behörde verweisen lassen, sondern kann Einsicht durch Gewährung einer Kopie auf einem von ihm bereit gestellten Datenträger verlangen….“

Na bitte, geht doch :-). Und: Schön zu sehen, dass das AG Entscheidungen zitiert, die hier auch schon gestanden haben (vgl. AG Stuttgart : Messfilm – auch darin ist Akteneinsicht zu gewähren – und zwar in den ganzen Film, und AG Ulm: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.

„Akteneinsicht“ a la AG Duderstadt: Einsicht in den Messfilm

© Avanti/Ralf Poller

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Da ist mal wieder eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, die sich mit „Akteneinsichtsfragen“ befasst. An der „Front“ ist es ja derzeit verhältnismäßig ruhig. Man hat den Eindruck, dass die mahnenden Worte von Cierniak in zfs 2012, 664 ff. und vor allem jetzt noch einmal im DAR 2014, 2 angekommen sind. Also alles gut? Man kann es nur hoffen.

Erfreut sein kann man dann auch über den AG Duderstadt, Beschl. v. 25.11.2013 – 3 OWi 300/13, der sich (noch einmal) mit der Frage befasst, ob der Verteidiger ein „Einsichtrecht“ auch in solches Material hat, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet. Das AG bejaht das und: Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren.

„Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahme umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Der vollständige Messfilm wurde zwar nicht zu den Akten genommen, da er auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen kann und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden kann. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt , dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. entsprechend BVerfG NJW 2011 , 2783, 2785).

Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Bei der anzufertigenden Kopie handelt es sich dann auch nicht mehr um ein amtlich verwahrtes Beweisstück.“

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Hintergrundinfo, oder: Geht doch

© Avanti/Ralf Poller

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Ich bin immer dankbar für Hinweise, die ich von Verteidigern auf Verfahrensweisen der Verwaltungsbehörden aber auch auf Änderungen alter Abläufe erhalte. So auch für eine Hintergrundinfo, die mir eine Leser des Blogs hat zukommen lassen. Der Kollege teilt mit:

„…hier mal eine – vielleicht interessante – Hintergrundinfo.

 Das Land Thüringen hat sich bisher immer gewehrt, im Verwaltungsverfahren die BA zu übersenden. Es soll eine Anweisung gegeben haben, die Sache zum Gericht zu geben, dass dann Einsicht gewähren kann – so hat es mir ein Polizist mal unter 4 Augen mitgeteilt.

 Jetzt habe ich eine Akte erhalten, mit der ich für ES 3.0 auf die Homepage von mydrive.ch verwiesen werde. Benutzernamme und Passwort sind auch angegeben. Und  – nach einem ersten „Schnelltest“: – es scheint gut zu funktionieren.

 Es geht also. Das mit dem Urheberrecht scheint man also weder beim Hersteller noch bei den Behörden (noch) ernst zu meinen. Wenn andere Hersteller nachziehen, scheint sich dieses Problem also aufzulösen.“

Also: Geht doch! Und nach dem Aufsatz von Cierniak/Niehaus im DAR-Heft 1/2014 sollte sich auch die OLG-Rechtsprechung ändern. Nicht nur „sollte“. M.E. „muss“ sie sich ändern.

Dazu passt dann ganz gut die heute auf „Die Rezensenten“ veröffentlichte Rezension von Burhoff/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. Zur Bestellung geht es dann hier :-).

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Ohne Codewort kein Haftbefehl

© Andy Dean - Fotolia.com

© Andy Dean – Fotolia.com

In der Praxis macht insbesondere im Ermittlungsverfahren das Zusammenspiel von Akteneinsicht und der Fortdauer von haftrechtlichen Entscheidungen bzw. der Entscheidung über haftrechtliche Rechtsmittel Schwierigkeiten. In dem Zusammenhang spielt die Rechtsprechung des BVerfG eine Rolle, die davon ausgeht, dass ein Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die den Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen/können, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren. Anderenfalls kann der Beschuldigte – so das BVerfG – nicht angemessen auf  die gerichtliche Haftentscheidung einwirken.

Das wird nicht selten beim AG übersehen.

Dass es auch anders geht, zeigt der AG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2013 –  5 Gs 276 Js 30855/13 (2020/13) (b) – (vgl. auch schon den AG Halle/Saale, Beschl. v. 26.06.2012 – 395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12) und dazu: “Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl”). Da hatte der Verteidiger nach rechtzeitigem Akteneinsichtsantrag zwar „Akteneinsicht“ in elektronischer Form erhalten, indem ihm eine CD übersandt worden war, auf welcher die Akten gespeichert war. Das Passwort zur Öffnung der CD hatte er jedoch nicht rechtzeitig vor dem Haftporüfungstermin  erhalten. Das reichte dem AG nicht. Ergebnis: Aufhebung des Haftbefehls:

„Die Akteneinsicht muss dem Verteidiger rechtzeitig gewährt werden, so dass diesem ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen und die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren mit seinem Mandanten besprechen zu können. Es kommt indes nicht darauf an, aus welchen nicht vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger zu vertretenden Gründen dem Verteidiger die Akten nicht rechtzeitig vor dem Termin zur Verfügung standen. Allein die Tatsache, dass dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren vor der gerichtlichen Haftentscheidung mangels Akteneinsicht seines Verteidigers nicht möglich ist, gebietet die Aufhebung des Haftbefehles.

Vorliegend wurde der Haftprüfungstermin gerade wegen der offenbar fehlgeschlagenen Akteneinsicht vor dem recht zeitnah anberaumten Haftprüfungstermin vertagt. Das war der Staatsanwaltschaft bekannt. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger auch bis zum heutigen Termin im Ergebnis die Akteneinsicht nicht gewährt hat, war daher der Haftbefehl aufzuheben.“

 

Akteneinsicht a la AG Ahrensburg: U.a. langer Anfahrtweg führt zur Akteneinsicht

© Avanti/Ralf Poller

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Wie hatte der Kollege Stämmler in seinem Beitrag:Ordnungswidrigkeiten: “Akteneinsicht! Mehr geht nicht.” in seinem Beitrag vor einigen Tagen so schön geschrieben: „Der Kollege Burhoff berichtet hier gefühlt täglich über Entscheidungen, die sich mit dem leidigen Thema befassen mussten und stellt eine gute Zusammenfassung zur Verfügung was alles in die Akte gehört.“ Da will ich dann gerne mal wieder nachlegen und über den AG Ahrensbrug, Beschl. v. 10.08.2013 – 52 OWi G 270/13 – berichten. Nichts wesentlich Neues, aber in der Argumentation ein wenig mehr als die sonst häufig üblichen zwei oder drei Sätze: Wobei: Der ein oder andere Amstrichter wird sich wahrscheinlich fragen: Warum soll ich noch viel schreiben, nachdem die anstehenden Fragen doch inzwischen alle geklärt sind. Nun, die immer noch ergehenden Beschlüsse zeigen: Geklärt sicherlich, nur scheint die Klärung noch nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein.

Das AG führt aus bzw. stellt ab auf:

  • kein Urheberrecht des Herstellers bzw. dem steht § 45 UrhebG enttgegen,
  • erheblicher Tatvorwurf,
  • der Betroffene und sein Verteidiger müssen vor Beauftragung eines Sachverständigen die Messung vorab prüfen können
  • bei Tatorten im Autobahnbereich lange Anfahrtwege mit damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu verweisen, wobei das AG eine Differenzierung der Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung/ Einsichtnahme auf der jeweiligen Dienststelle nach der Länge des Anreiseweges bezüglich des konkreten Betroffenen bzw. Verteidigers unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht als rechtsstaatlich ansieht.