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Akteneinsicht in das sog. Senatsheft? Nein, das gehört uns.

Und den Schluss der heutigen „StPO-Fahrt“ macht der BGH, Beschl. v. 10.04.2017 – 5 StR 493/16 -, der eine Frage behandelt, die bei den Revisionsgerichten immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage nach der Akteneinsicht in das sog. Senatsheft, das beim Revisionsgericht geführt wird. Auf ein solches – allerdings aus einem anderen Verfahren – bezog sich auch hier das Akteneinsichtsersuchen des Verteidigers, das der Vorsitzende des 5. Strafsenats (natürlich) abgelehnt hat:

„Dem Antrag von Rechtsanwalt St. als Verteidiger des Angeklagten D. auf Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).“

M.E. bringen solche Gesuche nichts. Die Frage dieser Akteneinsicht ist „ausgepauckt“. Und zudem: Es steht auch in den Senatsheften m.E. nichts, dass den Verteidiger weiter bringt. Und einen Anspruch auf Einsicht in persönliche Notizen usw. – Voten 🙂 – gibt es nicht.

Ich will das Senatsheft! – Bekommst du aber nicht…

© Avanti/Ralf Poller

© Avanti/Ralf Poller

Immer wieder wird – ich erinnere mich daran auch noch aus der Zeit meiner eigenen richterlichen Tätigkeit – im Revisionsverfahren Einsicht in das sog. Senatsheft des Revisionssenats beantragt/begehrt. Die gibt es aber nicht, da das Akteneinsichtsrecht nicht auch dieses (intern geführte) Senatsheft umfasst. Darauf hat jetzt im Rahmen einer Gehörsrüge der BGH einen Antragsteller (noch einmal) hingewiesen. Im BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – 2 ARs 207/13 – heißt es dazu.

„Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar – Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der General-bundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.“

Na ja, und über das Verfahren im Übrigen sollte man den Mantel des Schweigens decken.

Die Sache war übrigens nach dem o.a. Beschluss noch nicht zu Ende. Der Antragsteller hatte noch einmal eine Gehörsrüge eingelegt, die der BGH im BGH, Beschl. v. 20.02.2014 – 2 ARs 414/13 – beschieden hat. Jetzt ist dann aber Schluss, denn in dem Beschl. v. 20.02.2014 heißt es:

„Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.“

Das ist dann das „ulimative Aus“.