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Klein, aber fein: Das AG Amberg und die „unnütze Förmelei“ bei der Akteneinsicht

 © lassedesignen Fotolia.com

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Das Thema der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren hat 2011 und 2012 die Amtsgerichte bewegt. Jetzt scheint es da durch zu sein, denn es gibt nur noch wenige amtsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit den Fragen befassen (müssen). I.d.R. haben wir es jetzt mit OLG-Entscheidungen zu tun. Aber es gibt dann immer mal wieder ein AG, das sich, weil die Verwaltungsbehörde „nicht will“, dann doch noch mal mit der Akteneinsicht befassen muss. So das (bayerische) AG Amberg im AG Amberg, Beschl. v. 27.05.2015 – 7 OWi 284/15.

Der Verteidiger hatte dort offenbar Einsicht in die Testfotos, die Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät sowie die Lebensakte beantragt, was nicht gewährt worden war. Das AG macht kurzen Prozess/Beschluss und entscheidet, dass diese Unterlagen dem Verteidiger in Kopie zu übersenden sind:

„Die Ablehnung der Einsicht in die im Tenor genannten Dokumente durch den Verteidiger beschränkt den Betroffenen in seinen Rechten auf sachgemäße Verteidigung. Er hat einen Anspruch auf Vorlage der gewünschten Dokumente in Kopie.

Die Einschränkung, dass die entsprechenden Daten auf Anforderung des Gerichtes doch herausgegeben werden, stellt eine unnütze Förmelei dar und verzögert lediglich das Verfahren.“

Tja, warum gibt man eigentlich nicht sofort das heraus, was man auf Anforderung des Gerichts dann doch herausgeben muss/wird?

Auch das „falsche“ Sachverständigengutachten gehört in die Akte/bleibt in der Akte

© Gerhard Seybert - Fotolia.com

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Beim Lesen der ein oder anderen Entscheidung, denke ich manchmal schon: Das gibt es doch nicht. So ist es mir beim Lesen des OLG Köln, Beschl. v. 27.02.2015 – III-1 RBs 56/15 – ergangen, der ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren betrifft. Gibt es dann aber doch.

In dem Verfahren hatte das AG ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das vom Sachverständigen auch erstellt worden ist. Das Gutachten befand sich bereits bei der Akte, wurde dann aber vom Sachverständigen bei der Geschäftsstelle zurückgefordert, weil es „falsch“ war. Die Geschäftsstelle hat das „falsche“ Gutachten dann gegen ein „richtiges“ Gutachten, das vom Sachverständigen übersandt worden ist, ausgetauscht.  Der Verteidiger hatte diesen Vorgang mit der Verfahrensrüge als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Das OLG hat ihm Recht gegeben, was m.E. zutreffend ist.

„b) Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts verletzt den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht – soweit hier von Interesse -, die Äußerungsmöglichkeiten des Betroffenen namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu sichern und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfGE 63, 332 [337] = NJW 1983, 2763 [2764] SenE v. 24.03.2000 – Ss 134/00 -; SenE v. 16.03.2001 – Ss 77/01 Z -; SenE v. 26.01.2007 – 82 Ss-OWi 7/07 -)

Was speziell die Aktenführung und -einsicht angeht, verbietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten fernzuhalten. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden (so ausdrücklich: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 147 Rz. 14).

c) Der Senat vermag – was bereits im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu klären ist (SenE v. 20.01.2011 – III-1 RBs 316/10 -; SenE v. 28.03.2011 – III-1 RBs 66/11 -; SenE v. 15.04.2014 – III-1 RBs 89/14 -; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2130; Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 80 Rz. 16c) – letztlich nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf der Gehörsverletzung beruht (zur Beruhensprüfung bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. ausdrücklich BVerfG NJW 1991, 2811 – bei Juris Tz. 21). Ein Beruhen des Urteils auf der Gehörsverletzung könnte (nur dann) ausgeschlossen werden, wenn das zunächst zur Akte gelangte „falsche“ Gutachten eine andere als die streitgegenständliche Messung betroffen hätte. Das ist aber nach den durch die zulässig erhobene Verfahrensrüge veranlassten freibeweislichen Ermittlungen des Senats nicht der Fall (vgl. zu den Ermittlungsmöglichkeiten im Freibeweisverfahren BGH NStZ 1993, 349; BGH StraFo 2011, 314 = StV 2012, 3). Vielmehr betraf es nach der eingeholten fernmündlichen Auskunft der E die Messung vom 17. Mai 2013, 21:18 Uhr in Königswinter, B 42n. Auch wenn seitens der E insoweit – ohne die Möglichkeit näherer Eingrenzung – (nur) von im Hinblick auf Schreibfehler vorzunehmende Korrekturen die Rede war, war doch das „falsche“ Gutachten im vorbezeichneten Sinne für das vorliegende Verfahren geschaffen und unterlag daher dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers.“

Fazit: Was einmal in der Akte ist, muss grundsätzlich in der Akte bleiben. Und das gilt m.E. vor allem für ein Sachverständigengutachten, denn aus dem Umstand, dass es „falsch“ ist/war, können sich ggf. Verteidigungsansätze ergeben.

Mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Her mit dem gesamten Messfilm

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Die mit der Akteneinsicht des Verteidigers in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen und Probleme haben Rechtsprechung und Literatur vor einiger Zeit intensiv beschäftigt. Dazu hat es zahlreiche amts- und landgerichtliche Entscheidungen gegeben, die OLG haben sich auch zu Wort gemeldet, aber mehr restriktiv im Rahmen der Rechtsbeschwerde und haben vor allem die Anforderungen an die Begründung der in diesen Fällen ggf. zu erhebenden Verfahrensrügen hoch – m.E. zu hoch, aber das wundert im Grunde genommen nicht – gehängt. Inzwischen sind die Fragen nicht mehr so aktuell. Aber es gibt immer wieder amtsgerichtliche Entscheidungen, die dann (noch einmal) zu der Problematik Stellung (nehmen) müssen. So der AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 17.03.2015 – 2.4 OWi 282/14. Der Verteidiger hatte Einsicht in de Bedienungsanleitung beantragt und die Übersendung des von dem dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoß gefertigten gesamten Messfilms begehrt. Die Bedienungsanleitung hat er bekommen, den Messfilm wollte die Verwaltungsbehörde nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses herausrücken. Den hat sie nun. Das AG hat die Herausgabe des Messfilms angeordnet und befindet sich damit in guter Gesellschaft (vgl. u.a. AG Heidelberg VRR 2013, 357; AG Luckenwalde StraFo 2013, 518; AG Ulm VRR 2013, 196).

Obersatz des AG: „Ein „Einsichtsrecht besteht, daraus tatsächlich Nutzen zu ziehen, ist Sache des Verteidigers.“Und in dem Zusammenhnag von Bedeutung für das AG:

  • Bis zu einer Entfernung von 30 km sieht es das AG als für die Verteidigung grds. zumutbar an, den Messfilm bzw. das entsprechende Medium in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Aber: „allerdings bleibt die Frage, ob der Verteidiger von der Akteneinsicht in den Räumen der Verwaltungsbehörde ohne ggf. Sachverständigenbeteiligung, Kopiermöglichkeiten … „etwas hat“. Auch dem überdurchschnittlich versierten Rechtsanwalt (oder sogar Fachanwalt) wird nicht abzuverlangen sein, dass er einem Sachverständigen gleich ganze Messreihen auswertet. Seine Feststellungen würden im Rahmen der Hauptverhandlung gleichwohl nur Verteidigervorbringen bleiben und das Gericht könnte trotzdem nicht auf eine Beweiserhebung durch Gutachten verzichten.„
  • Der Verteidiger muss seinem Einsichtsantrag ein entsprechendes Speichermedium beifügen (vgl. dazu AG Lemgo VRR 2011, 163 [Ls. = NStZ 2012, 287 für die Einsichtnahme in ein digitales Foto; ähnlich BayObLG NJW 1991, 1070 ff. = VRS 80, 364; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 311 für Videoaufnahmen).
  • Zu beachten ist dann auch noch die Entscheidung des AG Schleiden (VRR 2013, 38 = StRR 2013, 38), wonach der Verteidiger keinen Anspruch darauf hat, die Messreihe/den Messfilm in einem allgemein lesbaren Format zu erhalten.
  • Datenschutzargument greift nicht. Der Verteidiger werde zwar bei Einsicht in die gesamte Messreihe zwangsläufig auch die anderen Fahrzeuge sehen, welche die Messung ausgelöst haben. Ob hierbei tatsächlich Erkenntnisse gewonnen würden, deren Missbrauch gegenüber den anderen Fahrzeugführern zu befürchten sei, bezweifelt das AG und verweist darauf, dass Mindestvoraussetzung sein dürfte, dass der Einsicht Nehmende spontan ein Fahrzeug erkennt.

Was AG so alles ohne (Pflicht)Verteidiger verhandeln wollen…

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Nun, erst wollte ich die Überschrift: „Bei Geldwäsche gibt es einen Pflichtverteidiger“ wählen, habe dann aber festgestellt, dass die nicht ganz richtig bzw. erfasst vielleicht nicht ganz den Sachverhalt, der im LG Traunstein, Beschl. v. 19.01.2015 – 2 Qs 332/14 – zur Bestellung eines Pflichtverteidigers geführt hat, erfassen würde. Aber immerhin war der „nicht einfache“ Tatbestand der Geldwäsche im Spiel, was dann im Zusammenhang mit weiteren (maßgeblichen) Umständen zur Bestellung geführt hat:

„Es handelt sich zwar um keine schwere Tat, noch im Hinblick auf die auch in subjektiver Hinsicht zu beurteilenden Tathandlungen der Angeklagten um um eine schwierige Sach- oder Rechtslage. Der angeklagte Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 a beruht jedoch darauf, dass andere Personen gewerbsmäßig Untreuehandlungen begangen haben. Das Verfahren gegen die anderen Personen, insbesondere gegen den anderweitig Verfolgten X. ist jedoch abgetrennt und gesondert angeklagt worden. Der anderweitig Verfolgte F. hat sich bisher nach Aktenlage nicht geäußert. Die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen ergeben sich zwar aus der vorliegenden Akte gegen die Beschwerdeführerin, der weitere Verlauf und der Ausgang des Verfahrens gegen F. und andere Personen ist nicht bekannt. Eine abschließende Beurteilung und Akteneinsicht kann hier nur über den Verteidiger und nicht über die Angeklagte selbst erfolgen.

Maßgeblich ist jedoch, dass gegen die Angeklagte neben einer Geldstrafe auch eine Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (in Höhe von 35.350 Euro) getroffen wurde. Daraus ergibt sich zwar lediglich ein betragsmäßig begrenzter Vermögensnachteil für die Angeklagte, so dass nicht zwangsläufig ein Fall einer notwendigen Verteidigung anzunehmen ist (vgl. KG Berlin vom 10.05.2012, 2 Ws 194/12). Es ist aber zu berücksichtigen, dass zwischen der geschädigten Firma pp. und der Angeklagten ein Zivilverfahren stattgefunden hat, das am 26.08.2014 mit einem Vergleich zur Abgeltung der Klageforderung in Höhe von 11.000 Euro geendet hat. Insoweit beruft sich die Angeklagte – auch wenn bisher ein Geständnis nicht abgelegt worden ist – auf einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a StGB. Unabhängig davon ergeben sich im Zusammenhang mit einer Verwertung des arrestierten Vermögens zahlreiche weitere Rechtsfragen, die im Schreiben des Gerichts vom 13.11.2014 (BI. 324 bis 325 d.A.) angesprochen sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob bzw. in welchem Umfang von der Härtevorschrift des § 73 c StGB Gebrauch zu machen ist (vgl. BGH 2 StR 254/10).“

Wenn man es liest, passt: „Was AG so alles ohne (Pflicht)Verteidiger verhandeln wollen…“ besser, oder?

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Akteneinsicht des Verletzten – nicht bei Aussage-gegen-Aussage und Vergewaltigungsvorwurf

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M.E. ist es für den Verteidiger ein Alptraum, wenn der Verletzte vor seiner Vernehmung Akteneinsicht erhält. Und das vor allem, in schwierigen Verfahrenskonstellationen, also z.B. bei einem bestreitenden Mandanten und/oder einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Da macht es „wenig Sinn“, den verletzten vorab schon mal in die Akten schauen zu lassen. Und als Verteidiger muss man bestrebt sein, das zu verhindern. Ansatzpunkt dafür ist § 406e StPO, der daher in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung hat. Nun, der Weg geht in diesen Fällen i.d.R. über § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO. Das zeigt sehr schön der OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14. Dem Angeklagten werden drei Vergewaltigungen vorgeworfen. Zwei der potentiellen Opfer sind Nebenkläger und wollen Akteneinsicht. Der Angeklagte räumt den Geschlechtsverkehr ein, behauptet aber „Einvernehmlichkeit“. Der Strafkammervorsitzende hat vollständige Akteneinsicht gewährt, das OLG hat sie weitgehend verweigert:

„Zwar steht beiden Nebenklägerinnen grundsätzlich nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO über ihren Rechtsanwalt auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Aktensicht zu (vgl. § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieses Recht war hier indes in weiten Teilen nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO zu versagen. Hiernach kann die Akteneinsicht des Berechtigten versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Verfahren, gefährdet erscheint.

a)Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist (vgl. nur BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Zwar steht den mit der Sache befassten Gerichten hierbei ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. nur BGH, vom 11. Januar 2005 -1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage (zu hierin liegenden Gefahren etwa Schwenn, StV 2010, 705, 708; BeckOK-StPO/Eschelbach, 18. Ed., § 261 Rn. 55.3), reicht – entgegen anderer Stimmen im Schrifttum (vgl. Schlothauer, StV 1987, 356, 357 m.w.N.; Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393, 397) – für sich zur Versagung aber nicht aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 1988 – 2 VAs 3/88, StV 1988, 332, 334; Hilger, a.a.O.; vgl. ferner BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Für die Prüfung der – abstrakten (vgl. nur Hilger, a.a.O., § 406e Rn. 12 f.; SSW-StPO/Schöch, § 406e Rn. 12) – Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Hilger, a.a.O. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406e Rn. 6a).

b)Eine diesen Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt hier wegen einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitgehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

aa) Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann (vgl. nur Sander, StV 2000, 45, 46; ders. in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 261 Rn. 83d m.w.N.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 44 m.w.N.). Dieselbe Verfahrenskonstellation ist allerdings auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ, 2013, 180, 181; ferner Sander, a.a.O.; Schmandt, a.a.O., m.w.N.).

So liegt es hier. Beide Nebenklägerinnen haben jeweils gewaltsam, gegen ihren Willen durchgeführte sexuelle Handlungen des Angeklagten beschrieben. Der Angeklagte hingegen hat sich wiederholt dahin eingelassen, dass es zuvor jeweils Flirtkontakte gegeben habe und erst sodann und einverständlich intim verkehrt worden sei. Die Aussageinhalte betreffen erkennbar auch das Kerngeschehen beider angeklagten Taten. Ihr besonderes Gepräge verliert diese Beweiskonstellation auch nicht etwa deshalb, weil die Nebenklägerin C unbekleidet im Lokal „Die Drossel“ erschienen war und um Verständigung der Polizei gebeten hatte. Dies ist zwar eine bestimmende Beweistatsache; sie lässt allerdings für sich keine unmittelbaren Schlüsse auf den zur Tatzeit entgegen stehenden Willen der Nebenklägerin zu.

bb) In diesen Fällen ist das gerichtliche Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert. Eine unbeschränkte Akteneinsicht des Verletzten ist hier mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar.“