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Akteneinsicht a la AG Kempten – kurz und zackig in die unverschlüsselten Rohmessdaten

 © lassedesignen Fotolia.com

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Manchmal ist es interessant. Da ist wochen-/Monatelang Ruhe in einer bestimmten Frage und dann nimmt sie auf einmal wieder Drive auf“. So die Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Innerhalb kurzer Zeit habe ich nämlich die zweite Entscheidung erhalten, die sich mit der Problematik beschäftigt (vgl. dazu schon den AG Weißenfels, Beschl. v. 03.09.2015 – 10 AR 1/15 – und dazu: Akteneinsicht a la AG Weißenfels: Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten, oder: Anders würde ich auch nicht entscheiden…..).

Na ja, „beschäftigt“ ist nicht der richtige Ausdruck, denn „beschäftigt“ hat sich das AG Kempten im AG Kempten, Beschl. v.10.09.2015 – 24 OWi 220 Js 15207/15 – mit der Frage – zumindest erkennbar – nicht. Für den Amtsrichter scheint es so selbstverständlich zu sein, dass der Verteidiger auch einen Anspruch auf die unverschlüsselten Rohmessdaten hat, dass ihm im Beschluss ein Satz zur Begründunggereicht hat:

„Beschluss

Die Bußgeldstelle des Bayrischen Polizeiverwaltungsamts wird angewiesen, im Rahmen der Akteneinsicht dem Verteidiger die komplette Messfilmreihe in unverschlüsselter Form, das digitale Messfoto und die Fotoliniendokumentation an die Kanzlei des Verteidigers zur Einsicht zu übersenden.

Gründe:

Nach § 147 StPO ist dem Verteidiger umfassend in alle Aktenbestandteile einschließlich Beweismittel Einsicht zu gewähren.“

Und das in Bayern 🙂 . Ist aber auch eindeutig…..

Auf den Altar des Opferschutzes, oder: Akteneinsicht für die Nebenklage

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Die mit der Akteneinsicht für den Verletzten/Nebenklage zusammenhängenden Fragen spielen derzeit in der Praxis eine erhebliche Rolle. Das OLG Hamburg hat sich damit in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt (vgl. Beschl. v. 24.10.2014 — 1 Ws 110/14 und v. 24.11. 2014 — 1 Ws 120/14 und OLG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2015 – 1 Ws 88/15, zu dem letzten dann: Ausage-gegen-Aussage – dann gibt es keine Akteneinsicht für den Verletzten. Und sieht die Akteneinsicht für den Nebenkläger doch recht streng. Von einem Kollegen habe ich dazu den LG Leipzig, Beschl. v. 12.08.2015 – 1 Qs 195/15 – übersandt bekommen. Der ist in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung u. a. ergangen. Das LG Leispzig sieht die Frage der Akteneinsicht m.E. lockerer als das OLG Hamburg.

b) Die Nebenklägervertreterin hat ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 395 StPO.

Es liegt kein Versagungsgrund im Sinne des § 406e Abs. 2 S. 1 StPO vor, da weder überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeschuldigten entgegenstehen, noch der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Bei der Beurteilung, ob der Untersuchungszweck bei einer Akteneinsicht durch einen Nebenklägervertreter gefährdet wäre, steht dem erkennenden Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1519 f.).

Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig, der Nebenklägervertreterin Akteneinsicht zu gewähren, bewegt sich noch im Rahmen dieses weiten Ermessensspielraumes.

Es sind auch keine Ermessensfehler erkennbar.

Das Amtsgericht Leipzig hat sich mit dem Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 StPO auseinandergesetzt und kam unter Würdigung der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung des OLG Hamburg zu der vertretbaren Ermessensentscheidung, dass keine Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Verfahren vorliege, da keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, da weitere Beweismittel vorhanden seien.

Insoweit ist auch die Stellung des Nebenklägers im Verfahren zu berücksichtigen, der auch ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO über einen Rechtsanwalt beantragen kann und dem im gesamten Verfahren von der Erhebung der öffentlichen Klage an eine umfassende Beteiligungsbefugnis zusteht. Um diese Beteiligungsbefugnis wirksam ausüben zu können und seine Rechtsposition wahrnehmen zu können, hat der Nebenkläger grundsätzlich auch das Recht, Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO zu nehmen. Dieses besteht zwar nicht uneingeschränkt, insbesondere kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Die Formulierung als „Kann-Vorschrift“ eröffnet jedoch einen weiten Ermessensspielraum.

Insoweit ist dem Verteidiger zwar Recht zu geben, dass der Untersuchungszweck gefährdet erscheinen könnte, da der Aussage der Nebenklägerin im vorliegenden Verfahren trotz der vom Amtsgericht aufgeführten weiteren Beweismittel in gleicherweise entscheidende Bedeutung zukommen wird und bei einer Akteneinsicht der Nebenklägerin die Gefahr bestehen könnte, dass es zu einer Verfälschung der Aussage im dargelegten Umfang kommen könnte. Dieser möglichen Herabwertung des Beweiswertes einer Aussage der Nebenklägerin als Zeugin müssen sich das Amtsgericht Leipzig und auch die Nebenklägervertreterin bewusst sein. Insoweit bedeutet aber die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägervertreterin noch nicht zwingend, dass diese ihrer Mandantin Zugang zu den Akten gewährt. Diese Entscheidung wird die Nebenklägervertreterin in Bezug auf die mögliche Herabsetzung des Beweiswertes bei Akteneinsicht an ihre Mandantin nach Kenntnisnahme der Akte in eigener Verantwortung zu treffen haben.

Es würde jedoch eine zu große Einschränkung der Rechte eines Nebenklägers bedeuten, ihm in solchen Fällen, in denen seiner Aussage erheblichen auch möglicherweise entscheidender Beweiswert zukommt, grundsätzlich die Akteneinsicht zu versagen, da dies die Gefahr birgt, die Rechte des Nebenklägers in unzulässiger Weise auszuhöhlen.

Da – wie das Amtsgericht Leipzig zu Recht ausführt – im vorliegenden Verfahren weitere Beweismittel vorliegen, die bei der Würdigung der Zeugenaussage der Nebenklägerin zu berücksichtigen sein werden, ist eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vorliegende Konstellation aus den dargelegten Gründen nicht gegeben, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig sich noch im Rahmen des zulässigen Ermessens bewegt.“

Ich habe da so meine Zweifel, ob man das nicht im Interesse des Angeklagten anders – strenger – sehen muss. Aber – ich will es bewusst etwas provokativ formulieren: Auf dem „Altar des Opferschutzes“ werden die häufig geopfert.

Ausage-gegen-Aussage – dann gibt es keine Akteneinsicht für den Verletzten

© ernsthermann - Fotolia.com

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Heftig umstritten ist in Strafverfahren häufig die Frage der Akteneinsicht des Verletzten/Nebenklägers. Verteidiger tendieren – mit guten Gründen – dahin, dies eher restriktiv zu sehen, während „Opferanwälte“ – aus ihrer Sicht verständlich eher für ein „weites Akteneinsichtsrecht“ des Verletzten/Nebenklägers plädieren. Zu den Fragen hatte im vergangegen Jahr das OLG hamburg zwei Entscheidungen gemacht, die große Beachtung gefunden haben. Die Tendenz des OLG war m.E. eher restriktiv (vgl. Beschl. v. 24.10.2014 — 1 Ws 110/14 und v. 24.11. 2014 — 1 Ws 120/14).  Und die Tendenz setzt das OLG im OLG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2015 – 1 Ws 88/15 – fort:

„aa) Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist (vgl. nur BT-Drucks. 10/5305, S. 18). ….. Eine diesen Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt hier wegen einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitgehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

bb) Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann (vgl. nur Sander, StV 2000, 45, 46; ders. in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 261 Rn. 83d m.w.N.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 448 m.w.N.). Dieselbe Verfahrenskonstellation ist allerdings auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 — 4 StR 360/12, NStZ, 2013, 180, 181; ferner Sander, a.a.O.; Schmandt, a.a.O., m.w.N.).

cc) So liegt es hier zumindest betreffend das — den mit Blick auf die Spontanäußerungen des Angeklagten (vgl. BI. 3, 5, 6 und 55 d.A.) sowie angesichts von Zeugenaussagen (vgl. nur etwa die Aussage des Zeugen I , BI. 128 ff. d.A.) sowie durch das beim Angeklagten sichergestellte Tatwerkzeug hochwahrscheinlich vorgenommenen versuchten Tötungshandlungen vorangegangene — Tatvorgeschehen. Hierzu gibt es über die Angaben des Beschwerdeführers hinaus keine weiteren Zeugenaussagen oder sonstigen Beweismittel. Der Beschwerdeführer nimmt jeden Anlass für den Angeklagten zu einem körperlichen Übergriff in Abrede. Einen solchen legen allerdings die durch den Angeklagten abgesetzten Notrufe (vgl. BI. 32 d.A.) sowie Zeugenaussagen (vgl. etwa BI. 112 d.A.) und das dokumentierte Verletzungsbild beim Angeklagten nahe. Diesem kommt für die vom Tatgericht zu würdigenden etwaigen Rechtfertigungsgründe aber auch für die Strafbemessung (vgl. § 213 StGB) maßgebliche Bedeutung zu.“

M.E zutreffend.

Akteneinsicht verweigert – kein Rechtsmittel!

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Umstritten ist derzeit in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob dem Beschuldigten gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das Gericht ein Rechtsmittel (dann die Beschwerde) zusteht, oder ob dem § 305 Satz 1 StPO entgegensteht. Während die Rechtsprechung das früher bejaht hat, mehren sich inzwischen die Stimmen, die den Beschuldigten insoweit auf die Revision verweisen. Und das zut seit einiger Zeit auf Meyer/Goßner/Schmitt. Dieser Auffassung angeschlossen hat sich das OLG Nürnberg im OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.05.2015 – 1 Ws 189/15:

Die grundsätzlich nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist aufgrund § 305 S. 1 StPO unzulässig, § 305 S. 2 StPO greift nicht.

Zu den im Sinne von § 305 S. 1 StPO nicht beschwerdefähigen Entscheidungen zählen auch die Verfügungen des Strafkammervorsitzenden, wenn diese der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 305 Rn. 1 und 3 m. w. N.).

Eine derartige Entscheidung ist vorliegend gegeben. Der Vorsitzende der Strafkammer behandelte den Antrag vom 04.03.2015 auf Zugang zu auf zwei verfahrensgegenständlichen externen Festplatten gesicherten Daten zutreffend als Beweisermittlungsantrag. Die Zurückweisung dieses Antrags durch den Vorsitzenden steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Urteil vom 17.04.2015. Das Urteil konnte nur ergehen, da die Strafkammer die Auswertung des auf den beiden Festplatten gespeicherten Mailverkehrs nicht veranlasst sah, also die Entscheidung des Vorsitzenden vom 10.03.2015 prüfte und für tragfähig erachtete.

Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363 m. w. N). Dies würde zu einer unnötigen Aufspaltung des Rechtsweges und zu einem unzulässigen Eingriff in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts führen. Die Frage, ob es erforderlich gewesen wäre, die auf den beiden externen Festplatten enthaltenen Daten zu überprüfen und in die Hauptverhandlung einzuführen, ist alleine im Revisionsverfahren im Rahmen einer Verfahrensrüge zu klären.

Die Entscheidung des Vorsitzenden betraf in der vorliegenden Konstellation lediglich den Angeklagten, da die Ablehnung des Antrags auf Einsichtnahme in den Inhalt der Festplatten sich nur auf den Fortgang seines Verfahrens auswirkte und Rechte Dritter gewahrt blieben. § 305 S. 2 StPO ist somit nicht einschlägig.

Anders gelagert war insoweit die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.02.2015 (StraFo 2015, 102 ff.), da dort die Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner betroffen waren, so dass § 305 S. 1 StPO der Zulässigkeit der dortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen § 305 S. 2 StPO nicht entgegenstand. Auch die in der Beschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2012, 2742, 2743) befasste sich mit den Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen Dritter, so dass entsprechendes gilt.“

Für mich ist die Auffassung im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf rechtliches Gehör nicht so ganz überzeugend. Aber: Was will man machen?

Pflichtverteidiger? Wenn Akteneinsicht erforderlich ist, dann ja

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Einem Angeklagten wird neben einem Mitangeklagten, der durch einen Wahlverteidiger vertreten ist, vorgeworfen, am 09.08.2012 und am 20.06.2013 jeweils durch zwei Straftraten einen gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall begangen zu haben. Die Anklageschrift bezieht sich hierzu auf insgesamt 10 Zeugen sowie diverse Durchsuchungsberichte, Aufnahmen von Überwachungskameras sowie einen DNA-Untersuchungsbericht nebst Treffermeldung. Es ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt worden,. was das AG abgelehnt hat.

Das LG Magdeburg richtet es dann im LG Magdeburg, Beschl. v. 02.06.2015 – 25 Qs 828 Js 75909/13 – und bestellt nach § 140 Abs. 2 StPO wegen „schwieriger Beweisführung“, vor allem aber weil zur Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist.

„Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist einem Angeklagten bei schwieriger Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Anklagevorwurf der Fall. Beide Angeklagten sind nicht geständig zu den erhobenen Vorwürfen, im Rahmen der Beweiswürdigung sind u. a. Spuren auszuwerten sowie Indizien zu würdigen. Eine sinnvolle Verteidigung ist angesichts der Sach- und Rechtslage nur bei Gewährung von Akteneinsicht möglich. Darüber hinaus haben die Akten einen entsprechenden Umfang. Insgesamt ist daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage erforderlich.“

Sicherlich „Mainstream“, aber kann man sicher immer mal gebrauchen.