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Rüffel vom BVerfG: „objektiv willkürliche Gesetzesauslegung“ beim KG

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Seit der Novellierung des § 478 StPO im Zuge des 2. Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2280) ist (auch) eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts über die Gewährung von Auskünften und Akteneinsicht für Privatpersonen und andere Stellen (§ 475 StPO) statthaft.  Bis dahin waren ausschließlich Entscheidungen der Staatsanwaltschaft anfechtbar.

Diese Gesetzesänderung hatte das KG im KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 4 Ws 61/12 -, also gut drei Jahre (!!) später übersehen; vielleicht hatte man die neuen Gesetzestexte ja noch nicht ausgepackt. Dort war in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags, über das in der Presse berichtet worden war, dem anwaltlichen Vertreter einer Zeitschrift, in der ein Bericht veröffentlicht worden war und gegen die der Angeklagte wegen der Berichterstattung Klage erhoben hatte, ohne weiteres Akteneinsicht gewährt worden. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die das LG mit dem Hinweis auf § 478 Abs. 3 StPO a.F.  zuürckgewiesen hatte. Auch eine Gegenvorstellung hatte dann keinen Erfolg.

Erfolg hatte aber dann jetzt im Sommer die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten beim BVerfG. Das hat dem KG mit wohl gesetzten Worten eine „objektiv willkürliche Gesetzesauslegung“ bescheinigt:

„Akteneinsicht“ a la LG Neubrandenburg: Es gibt den ganzen Messfilm

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

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Über „Akteneinsichtsfragen“ in Zusammenhang mit Messdaten, Messfilmen usw. habe ich hier ja schon häufig berichtet (zum Messfilm zuletzt mit dem AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 17.03.2015 – 2.4 OWi 282/14; vgl. dazu Mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Her mit dem gesamten Messfilm). Und zu der Frage hat sich dann jetzt auch das LG Neubrandenburg im LG Neubrandenbrug, Beschl.v. 30.09.2015 – 82 Qs 112/15 – geäußert. Endlich mal (wieder) ein LG-Beschluss zu der Problematik, was daran liegt, dass es um den „Angriff“ gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung gegangen ist. Und der Beschluss ist in doppelter Hinsicht von Interesse.

Zunächst ist der Beschluss interessant wegen der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Antwort des LG lässt sich dahin zusammenfassen: Wird Akteneinsicht nach Eingang der Akte beim zuständigen Gericht versagt, steht diese Entscheidung – so sieht es auch die inzwischen wohl h.M. – in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und ist somit in der Regel nicht beschwerdefähig i.S. des § 305 Satz 1 StPO. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Die vage Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren steht dem nicht entgegen. Fazit: In den Zulassungssachen gibt es also die Beschwerde.

Und in der Sache sagt das LG: Der Verteidiger hat ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm. Das ist nun nichts Neues, weil das auch schon einige AG zutreffend entschieden haben, nur eben noch kein LG, das (noch einmal) ausdrücklich ausführt:

Durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Aufgrund der Komplexität der Überprüfung einer Messreihe muss sich der Verteidiger auch nicht auf eine Einsichtnahme des Messfilms in den Räumen der Behörde verweisen lassen, sondern kann Einsicht durch Gewährung einer Kopie – falls technisch machbar, auf einem von ihm bereit gestellten Datenträger – verlangen.

Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 2011, 2783, 2785).

Akteneinsicht a la Bergisch-Gladbach: Auch da gibt es die unverschlüsselten Rohmessdaten

© Sven Grundmann – Fotolia.com

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Der Kollege Geißler aus Wuppertal hat mir in der vergangenen Woche zwei Entscheidungen übersandt, mit denen ich die neue Woche eröffnen will. Zunächst ist es der AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 02.10.2015 – 48 OWi 35/1 5 [b], den ich zur Abrundung einstelle. Er behandelt auch/noch einmal die Problematik der unverschlüsselten Rohmessdaten, die ja in der letzten Zeit hier schon häufiger Thema war (vgl. u.a. den  AG Weißenfels, Beschl. v. 03.09.2015 – 10 AR 1/15 und dazu: Akteneinsicht a la AG Weißenfels: Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten, oder: Anders würde ich auch nicht entscheiden…..).

Dem neuen Beschluss lässt sich der Leitsatz voranstellen:

Die Verwaltungsbehörde ist bei einer digital erfolgten Geschwindigkeitsmessung verpflichtet, dem Betroffenen die gesamte digitale Messdatei in im gerätespezifischen Format und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie – falls dann noch erforderlich – den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel/Token zu Händen seines Verteidigers zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein geeignetes Speichermedium vom Betroffenen oder seinem Verteidiger der Behörde zur Verfügung zu stellen. Das bespielte Speichermedium wiederum ist dem Verteidiger in seine Kanzleiräume zu übersenden.“

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nach Auffassung des AG nicht entgegen.

Schon rein tatsächlich ist insoweit festzustellen, dass zwar ein Verteidiger und/oder ein privater Sachverständiger bei Einsicht in die gesamte Messreihe zwangsläufig auch andere Fahrzeuge sehen, welche eine Messung ausgelöst haben. Es ist aber schon äußerst unwahrscheinlich, dass dann hierbei ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugführer betroffen sind, den dann der Verteidiger und/oder der private Sachverständiger kennen. Erstrecht ist nicht zu erkennen, welche (unzulässigen) Informationen/Schlussfolgerungen diese hieraus ziehen könnten. Dies gilt umso mehr, als der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalt aus einer derartigen Maßnahme nur einen äußerst kurzen Zeitraum betrifft.

Wägt man dann das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer ab, hat das Interesse der anderen abgebildeten Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Einsichtsrecht zurückzustehen. Hierbei ist insbesondere die Erwägung von Bedeutung, dass die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Dann kann es für diese Personen auch keinen überragenden Persönlichkeitseingriff darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme bzw. im Zusammenhang mit der Überprüfung derselben sich mit einer äußerst geringen, gegen null gehenden Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sehen, zufällig erkannt zu werden.“

Klein, aber fein II: Pflichtverteidiger im Steuerstrafverfahren

© pedrolieb -Fotolia.com

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Da hat es mal wieder erst das LG richten müssen, sprich: Es war in einem Steuerstrafverfahren die Beschwerde des Angeklagten erforderlich, damit ihm ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Vorwurf war, der Angeklagte habe als Betreiber eines Einzelunternehmens für Metallwaren durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 Umsatzsteuer in Höhe von 40.802,31 € nicht erklärt. Dadurch sei ein Schaden von 37.695,72 € entstanden. Die Ermittlung des Steuerschadens beruht auf Schätzungen des Finanzamtes. Grundlage der Schätzung waren Rechnungen des Angeklagten sowie Umsatzsteuervoranmeldungen.

Das AG hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Der LG Essen, Beschl. v. 02.09.2015 – 56 Qs 1/15 – sieht das anders:

„Die Beschwerde ist auch begründet. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO): Beim Steuerstrafrecht handelt es sich um Blankettstrafrecht: Die Rechtslage kann nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden. Damit ist ein Angeklagter regelmäßig überfordert, wenn er ¬wie offenbar hier — nicht über Spezialwissen verfügt. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht. Dies gilt umso mehr, als für die Berechnung der Höhe der Steuerschuld des Angeklagten ausweislich des strafrechtlichen Abschlussvermerks vom 10.04.2015 (BI. 26 d. A.) die Sondervorschrift des § 13b UStG einschlägig ist, deren Verständnis und Anwendung vertiefte Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts erfordern. Dabei wird insbesondere die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu behandeln sein, ob das bloße Nichterfüllen von Nachweispflichten zu einer strafrechtlich beachtlichen Steuerverkürzung führen kann.

Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden kann, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet (§ 140 Abs. 2 StPO). Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, sind die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Auswertung des Beweismittelordners mit den Geschäftsunterlagen erforderlich.

Zwar hat der unverteidigte Angeklagte auf seinen Antrag einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich sonst nicht angemessen verteidigen könnte (§ 147 Abs. 7 StPO). Doch erscheint der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht in der Lage, die für seine Verteidigung relevanten Teile der Akten zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen, so dass (vollständige) Akteneinsicht durch einen Verteidiger zwingend erforderlich ist.“

Schon das „Akteneinsichtsargument“ hätte m.E. dem AG bei dem Vorwurf genügen müssen, um den Pflichtverteidiger zu bestellen.

Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe?

© AllebaziB - Fotolia

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Mal eine etwas andere Frage hat mich in dieser Woche erreicht, eigentlich keine „echte“ Gebührenfrage, sondern mehr ein „Appell“ und/oder Aufruf zu einer Umfrage unter den Kollegen. Es geht um die Erstattung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG – es gibt kaum eine gebührenrechtliche Vorschrift, die so viel „Ärger“ macht – bei Beratungshilfesachen. Zu der Problematik hatte der Kollege bereits vor einiger Zeit den AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 – 1 BHG 380/11 „erstritten“ und fühlte sich mit dem in seinem Sprengel auf der sicheren Seite. Leider wohl – zunächst mal – eine Fehlannahme. Denn der Kollege teilt Folgendes aus einem Schreiben „seiner“ Rechtspflegerin mit:

Nun hat mich „meine“ Rechtspflegerin am hiesigen Amtsgericht, mit der ich sehr gut auskomme, vorgewarnt. Zitat:

„Wie bereits telefonisch mitgeteilt, bin ich bei der Festsetzung nicht sachlich unabhängig.

Die Meinung, dass die Erstattung der Aktenversendungspauschale und von Kopiekosten nur ausnahmsweise im Einzelfall in Betracht kommt, ist nicht nur die Meinung in Landau, sondern beruht auf einem gemeinsamen Beschluss sämtlicher Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland bei der letzten gemeinsamen Arbeitstagung im Juli 2015.

Hieran bin ich gebunden und bitte daher künftig um detaillierte Darlegung des Erfordernisses der Akteneinsicht.“

Und der Kollege meint dazu:

Eine Erstberatung in Strafsachen im Wege der Beratungshilfe ist für mich niemals auch nur annähernd kostendeckend. Eine Beratung ohne Akteneinsicht werde ich auch künftig nicht vernünftig liefern können, da sehe ich mich nicht nur mit einem Bein in einer Haftungsfalle. Dann berate ich lieber gar nicht. Aber ist dies Sinn der Sache? Jedesmal einen Besinnungsaufsatz, warum gerade hier die Akteneinsicht zwingend war, bringt diese Sachen noch deutlicher unter den Mindestlohn.. Haben Sie auch Erfahrungen aus anderen Ländern? Kennen Sie auch Kollegen die dem entgegentreten? Denn jeden einzelnen Fall wie damals in Mannheim durchzukämpfen, wird dann doch sehr anstrengend… vielleicht können Sie ja im Kommentar noch einen Halbsatz fallenlassen?“