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Akteneinsicht a la diverse AG: Gegensätzlicher geht es bei der Messserie kaum

© fotoknips - Fotolia.com

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In den letzten Tagen haben mir Kollegen – besten Dank an alle Einsender! – fünf amtsgerichtliche Entscheidungen übersandt, die zum Teil gegensätzlicher kaum sein können. Dementsprechend waren auch die Übersendungsmails „gegensätzlich“, nämlich entweder froh oder dann doch betrübt bzw. verhalten. In den Entscheidungen geht es u.a. um die Überlassung der Daten in die jeweilige Messserie einer Geschwindigkeitsmessung. Ich fasse sied ann heute hier mal zusammen:

  • Und da sagt zunächst mal das AG Rottenburg am Neckar im AG Rottenburg/Neckar, Beschl. v. 04.12.2015 – 4 OWi 294/15: Die Daten sind herauszugeben. Aber die ebenfalls beantragte Eisnicht in die Lebensakte wird nicht gewährt. Denn eine Lebensakte gibt es nicht. Der Betroffene hat allenfalls einen Auskunftsanspruch darüber,, ob zwischen der Eichung vor der Geschwindigkeitsmessung und der Eichung nach der Geschwindigkeitsmessung Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt wurden und ggf. welche. Dies wurde jedoch nicht beantragt.

M.E. denkt das AG an der Stelle nicht zu Ende. Es hätte doch der Frage nachgehen und sie entscheiden müssen, ob nicht die Auskunft als Minus in dem Anspruch auf Überlassung der Lebensakte steckt.

  • Das AG Wuppertal entscheidet im AG Wuppertal, Beschl. v. 07.12.2015 – 12 OWi 485/15 (B), dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger auch einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen vollständigen digitalen Falldateien der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages haben, und zwar auch soweit diese nicht den Betroffenen betreffen. Diese Daten sind dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger „zu verschaffen“ und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie – falls dann noch erforderlich – den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel/Token zu Händen des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

Interessant die Formulierung „zu verschaffen“ = also muss die Behörde sie ggf. besorgen? Und: „Dem stehen datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, welche (unzulässigen) Informationen oder Schlussfolgerungen der Verteidiger oder auch ein hinzugezogener privater Sachverständiger aus der Einsichtnahme der entsprechenden Daten ziehen sollten. Dies gilt umso mehr, als der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalt aus einer derartigen Maßnahme nur einen äußerst kurzen Zeitraum betrifft.“

  • Das AG Jena gibt im AG Jena, Beschl. v. 05.11.2015 – 3 OWi 1268/15 – hat zuvor schon wie das AG Wuppertal entschieden: Daten der Messserie sind herauszugeben, keine datenschutzrechtlichen Belange.
  • Und dann schließlich noch das AG Fürstenwalde/Spree im AG Fürstenwalde/Spree, Beschl. v. 26.11.2015 – 3 OWi 723/15 (GE): Da gibt es die Daten der Messserie nicht. Begründung: Die gesamte Messserie mit persönlichen Daten völlig fremder Verkehrsteilnehmer ist für den Betroffenen kein Beweisstück zur Überprüfung seiner Messung auf Richtigkeit. Sie gehört unter anderem auch aus diesem Grunde nicht zum zwingend vorgeschriebenen Akteninhalt.
  • Und zur Abrundung habe ich dann noch den AG Gera, Beschl. v. 07.10.2015 – 14 OWi 424/15. Der sagt: „Im Bußgeldverfahren sind auf Anforderung dem Verteidiger die Lehr­gangs­be­schei­ni­gun­gen für den Mess­be­am­ten, der gül­ti­gen Eich­schein für das verwendete Messgerät, der Token sowie das Pass­wort herauszugeben.“

Mit allen Beschlüssen – außer mit dem des AG Fürstenwalde – wird man als Verteidiger argumentieren (können). Also: Packen wir es an 🙂 .

Rohmessdaten a la AG Hildesheim, oder: Aus einem Saulus wird ein Paulus

entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen

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In der Vergangenheit habe ich ja immer unter dem Titel: „Akteneinsicht a la….“ über amtsgerichtliche Entscheidungen betreffend Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren berichtet. Das ist dann inzwischen doch eine verhältnismäßig große Zahl Entscheidungen geworden, die vorgestellt habe. Meist ging es um die Bedienungsanleitung und/oder andere Messunterlagen. Seit einiger Zeit spielen die Fragen aber nicht mehr eine so große Rolle.  Jetzt geht es mehr um die (unverschlüsselten) Rohmessdaten, die Verteidiger sehen möchten und die Verwaltungsbehörden mit unterschiedlichen Begründungen nicht herausrücken wollen. Auch zu der Frage gibt es schon eine ganze Reihe von Entscheidungen, wie z.B. der AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15 und dazu: Akteneinsicht a la AG Trier: Da gibt es die Token-Datei und das Passwort zur Messreihe, der AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 02.10.2015 – 48 OWi 35/1 5 [b], und dazu: Akteneinsicht a la Bergisch-Gladbach: Auch da gibt es die unverschlüsselten Rohmessdaten, der OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15, und dazu „Messdatei bei PoliscanSpeed nicht bekommen“ – Verletzung des rechtlichen Gehörs, der im AG Weißenfels, Beschl. v. 03.09.2015 – 10 AR 1/15 und dazu Akteneinsicht a la AG Weißenfels: Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten, oder: Anders würde ich auch nicht entscheiden……. 

Heute will ich mit dem AG Hildesheim, Beschl. v. 20.11.2015 – 112 OWi 35 Js 26360/15 – fortsetzen. Und da es wieder um die Rohmessdaten geht, ändere ich den Titel der Serie in „Rohmessdaten a la ….“.

Erhalten habe ich den Beschluss von der VUT aus Püttlingen, die über ihn heute auch in ihrem Newsletter berichten. Und die VUT hatte ihn vom Kollegen Koch aus Stadtallendorf.  Besten Dank für diese (schöne) Entscheidung. Schön deshalb, weil der Amtsrichter – auf der Grundlage der wohl h.M. in der Rechtsprechung – das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat. Er geht davon aus, dass es sich bei einer Messung mit ESO ES 3.0 zwar noch um ein standardisiertes Messverfahren handelt, der Betroffene dieses aber überpüfen können muss:

„Diese Vorgehensweise hält rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht stand. Im Ergebnis werden pauschale Behauptungen und Einwendungen der Betroffenen mit dem Hinweis auf ein standardisiertes Messverfahren zurückgewiesen, die von den Betroffenen geforderten konkreten Einwendungen können diese aber rein faktisch nicht vorbringen, weil ihnen nunmehr jegliche Prüfungsmöglichkeit verwehrt ist. Mit anderen Worten, zwar steht ihnen mit dem Einspruch theoretisch ein Rechtsmittel gegen eine Messung durch ES 3.0 zur Verfügung, rein praktisch haben sie aber keine Verteidigungsmöglichkeit gegen die Richtigkeit der Messung…..“

Deshalb sieht er – jetzt – unter Hinweis einen Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der unverschlüsselten Daten.

„Das Amtsgericht folgt nunmehr dieser überzeugenden Ansicht. Wie ausgeführt haben Betroffene ohne die Herausgabe unverschlüsselter Rohmessdaten keine reelle Möglichkeit, gegen die Messung vorzugehen. Der Einspruch wird zu einer reinen Formalie und die Begründungspflicht für den Betroffenen wird zu einer unüberwindbaren Hürde.

Ein neuerlicher Beschluss nach § 62 OWiG ist dem Gericht verwehrt, da das Verfahren bereits abgegeben ist. Das Gericht hätte daher im vorliegenden Fall das Verfahren gemäß § 69 V OWiG an die Verwaltungsbehörde zurück verweisen können. Da jedoch der Betroffene vorliegend nicht weiter vorbelastet ist und lediglich eine Geldbuße von 80,00 Euro Gegenstand des Verfahrens ist, hat das Gericht zur Vermeidung des sich ergebenden Aufwandes (Zurückverweisung, Übermittlung der Daten, Prüfung durch Sachverständige, neue Verhandlung) eine Einstellung vorgenommen. Das Gericht behält sich vor, künftig in ähnlich gelagerten Fällen eine entsprechende Zurückverweisung vorzunehmen.“

Der Beschluss ist vor allem aber auch aus folgendem Grund „bemerkenswert“. Der Amtsrichter hatte in dem Verfahren in einem Beschluss vom 23.07.2015 einen Antrag des Verteidigers auf Offenlegung der Rohmessdaten der einzelnen Messungen und der Messserie, zurückgewiesen. An der Rechtsauffassung hält er jetzt nicht mehr fest. Das ist dei Wandlung vom Saulus zum Paulus. Findet man leider nur selten.

Strafvereitelung durch den Verteidiger wegen verspäteter Aktenrückgabe?

Verfahren nach den §§ 138a ff. StPO mit dem Ziel, den Verteidiger aus dem Verfahren auszuschließen, sind nicht (mehr) so häufig wie noch vor einigen Jahren. Aber zwischendurch wird dann doch immer mal wieder von den Staatsanwaltschaften die Keule herausgeholt und ein Ausschlussverfahren eingeleitet. Diese führen aber nicht selten deshalb nicht zum Erfolg, weil die Staatsanwaltschaften/Gerichte die hohen formellen Hürden, die die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht meistern (vgl. dazu a. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn. 4055 ff. m.w.N.; vgl. auch noch OLG Bamberg StRR 2011, 431). So auch in dem dem KG, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 ARs 22/15 zugrunde liegenden Verfahren.

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Aber ich weise auf den Beschluss nicht aus dem Grund hin. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung weitgehend gelöst. Mir geht es hier heute um die Ausführungen, die das KG dann auch noch zur Begründetheit des Ausschlußantrages gemacht hat. derw ar nämlich darauf gestützt, dass gegen den Verteidiger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung (§ 258 StGB) wegen verspäteter Aktenrückgabe nach Akteneinsicht eingeleitet worden war. Da verneint das KG in seinem Beschluss zutreffend einen (dringenden) Tatverdacht:

„Strafverteidigung ist ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Bestrafung ausgerichtet (vgl. BGHSt 29, 99, 102). Auch fällt nicht jede Pflichtwidrigkeit eines Verteidigers unter den Tatbestand einer Strafvereitelung (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juli 2003 – 4 ARs 50/03 –). Tatbestandsmäßig sind allein solche unzulässigen Handlungen, die dazu dienen, den Beschuldigten der Bestrafung zu entziehen und auch mit dieser Zielrichtung vorgenommen werden (vgl. KG NStZ 1988, 178). Es muss dem Rechtsanwalt also darauf ankommen, die Verhängung einer Strafe mindestens zum Teil zu vereiteln. Es bestehen hier erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (vgl. BGHSt 24, 38 f; 46, 53 f.).

Dabei wird zwar zulässiges Verteidigerverhalten bis hin zur Strafbarkeit überschritten sein, wenn zur Einsicht überlassene Strafakten zum Zwecke der Verfahrensverschleppung zurückhalten werden (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 258 Rdn. 22 m.w.N.; Erb in JR 2006, 526, im Ergebnis bei Vorliegen einer Strafvereitelungsabsicht auch Cramer/Pascal in MK-StGB, 2. Aufl., § 258 Rdn. 21). Objektive Tatsachen, aus denen sich eine solche Zielrichtung des Verteidigers herleiten lässt, lassen sich dem Vorlagebeschluss in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft jedoch ebenfalls nicht entnehmen.

Der Verteidiger hat nach Aktenlage als Gründe für die Nichtrückgabe der Verfahrensakten bislang lediglich partnerschaftliche Probleme mitgeteilt und sich ansonsten nicht geäußert. Es ist aufgrund des Umzugs der Kanzlei von K. nach M. und der dort ungeordneten Büroverhältnisse bereits unklar, wann genau der Verteidiger in den Besitz der Verfahrensakten – welche am 17. April 2015 an seine alte Kanzlei in K. geschickt wurden – gekommen ist und ob, beziehungsweise wann ihn die (zunächst an seinen alten Kanzleisitz) adressierten Rückforderungsersuchen persönlich erreicht haben. Die Angaben seiner Ehefrau und der von dem Zeugen KOK B. geschilderte Zustand des Arbeitszimmers in K. legen vielmehr die Annahme nahe, dass der Verteidiger die Verfahrensakten schlicht deswegen nicht zurückgab, weil er aufgrund privater Probleme und beruflicher Überlastung offensichtlich zu einer ordnungsgemäßen Führung und Erledigung seiner Bürogeschäfte sowie der sachgerechten Förderung der von ihm betreuten Verfahren nicht mehr in der Lage war.

Dies wird auch dadurch untermauert, dass er die Verfahrensakten umgehend der örtlichen Polizei übergab, nachdem diese persönlich mit seiner Ehefrau in Verbindung getreten war. Die Angaben des Zeugen KOK B. lassen zudem vermuten, dass der Postumschlag, in dem sich die Verfahrensakten befanden, von dem Verteidiger noch nicht einmal geöffnet worden war und er – da auf dem Umschlag das Gerichtsaktenzeichen nicht eingetragen war – nicht einmal wusste, dass sich darin die Verfahrensakten befanden. Die Umstände, dass in absehbarer Zeit keine Strafverfolgungsverjährung drohte und dass überdies lediglich eine Verurteilung seiner Mandantin zu einer Geldstrafe im Raum stand, sprechen ebenfalls gegen ein Zurückhalten der Akte in strafvereitelnder Absicht.“

Unter Berücksichtigung all dessen hat der Verteidiger sicherlich gegen seine anwaltlichen Berufspflichten verstoßen und auch standeswidrig gehandelt. Ein dringender Tatverdacht, darüber hinaus eine (versuchte) Strafvereitelung begangen zu haben, besteht hingegen nicht.“

Wenn ich mir den Sachverhalt so anschaue, dann frage ich mich, wie man bei den „Tatumständen“ dazu kommen kann, eine (versuchte) Strafvereitelung anzunehmen. Da kann man nur sagen: Leute, lasst den Knüppel doch im Sack, bzw.: Warum denn gleich die Keule des § 258 StGB und darauf gestützt ein Ausschlussverfahren nach den §§ 138 ff. StPO? Haben AG und Staatsanwaltschaft denn nichts anderes zu tun? Es liegt doch auf der Hand, dass hier ein Verteidiger offenbar von seinen „Amtsgeschäften“ überfordert ist/war. Da kann man doch anders mit umgehen. Vor allem dann, wenn man als AG selbst wohl zwei Monate braucht, bis eine richterliche Verfügung ausgeführt wird.

Chapeau, AG Landstuhl – so macht man bei ESO ES 3.0 dem Hersteller Beine; oder: Durchsuchung angedroht

entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen

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Von zwei Seiten bin ich gestern auf den AG Landstuhl, Beschl. v. 06.11.2015 – 4286 Js 2298/15 – hingewiesen worden, nämlich einmal von meiner „Urteilsmutter“ = dem Kollegen Garcia, der mich immer wieder auf interessante Entscheidungen hinweist (wir betreiben einen kleinen Wettlauf dergestalt, ob ich die Entscheidungen schon kenne 🙂 ) und vom Kollegen Krenberger vom AG Landstuhl. Und den Beschluss will ich dann auch gleich heute „bringen“. Denn er zeigt m.E. sehr schön, dass es sich für den Verteidiger/Angeklagten „lohnen“ kann, hartnäckig zu bleiben und sich nicht zu früh mit den von der Verwaltungsbehörde gelieferten Messdaten/-unterlagen – es dürfte sich um ESO ES 3.0 gehandelt haben – zufrieden zu geben. Andererseits zeigt er aber auch, dass es sich eben – zum Glück – nicht alle AG so einfach machen, wie z.B. das AG Dillenburg im AG Dillenburg, Beschl. v. 02.11.2015 – 3 OWi 54/15, das den Betroffenen/Verteidiger in ein paar Sätzen „abfertigt hat: Basta, gibt es nicht.

Aus dem AG Landstuhl, Beschl. ist allein der Tenor schon berichtenswert. Der lautet:

  1. Dem Zeugen ppp. wird zur Vorbereitung auf die nächste Hauptverhandlung in dieser Sache aufgegeben, bei der Messstelle 511006, BAB62, km 219,6, Gem. Bann, die Länge des sog. Seitenstreifens binnen 2 Wochen zu verifizieren.
  2. Der Zentralen Bußgeldstelle Speyer wird aufgegeben, dem Sachverständigen ppp. die für den Messtag 16.07.2014 erstellten Rohmessdateien binnen 2 Wochen zu übersenden.
  3. Der Firma ppp. GmbH, ppp. , wird zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 94 ff. StPO, 46 OWiG aufgegeben, dem Sachverständigen ppp. den herstellerseits ohne Veranlassung der Zentralen Bußgeldstelle eingefügten Code zur Entschlüsselung der Messserie zu übermitteln, die am unter Ziffer 2. genannten Messtag bei der unter Ziffer 1. genannten Messstelle mit dem Messgerät ES3.0 mit der Gerätenr. 5099, Bauartzulassung 18.11/06.04 laut Eichschein des Regierungspräsidiums ppp. ., Nummer 1812262_14 vom 17.06.2014, binnen 2 Wochen zu übermitteln, um eine Begutachtung der verfahrensgegenständlichen Messung mittels Auswertung der Helligkeitsprofile der einzelnen Messungen vornehmen zu können.
  4. Das Gericht weist explizit darauf hin, dass es nicht angezeigt ist,

a) den Hersteller für diese Tätigkeit außerhalb des JVEG zu vergüten,
b) mglw. ein eigens vom Hersteller vorgesehenes Programm zur Überprüfung der Messung zu nutzen und
c) den Rohdatensatz zur Entschlüsselung an den Hersteller des Messgeräts zu übersenden, letzteres schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.

Mir gefällt besonders die Ziffer 3 – „zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 94 ff. StPO, 46 OWiG aufgegeben“. Auf die Möglichkeit von Beschlagnahme und Durchsuchung hatte ja schon das OLG Celle hingewiesen. Vielleicht erleben wir es ja noch, dass bei einem Hersteller mal durchsucht wird/werden muss.

Der „Polizeizeuge“ vs. der „normale Zeuge“ – wird da mit „zweierlei Maß gemessen“?

© ernsthermann - Fotolia.com

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Der Beitrag des Kollegen Kujus Akteneinsicht für den Zeugenbeistand hat mich daran erinnert, dass in meinem Blogordner noch der KG, Beschl. v. 14.08.2015 – 3 Ws 397/15  – schlummert, der die vom Kollegen angesprochene Thematik der Frage der Akteneinsicht für den (beigeordneten) Zeugenbeistand behandelt. Allerdings (leider) auch in dem Sinn, dass ein Akteneinsichtsrecht verneint wird, was m.E. falsch ist.

Im Verfahren beim KG ging es um die Einsicht in die Protokolle von Vernehmungen des Zeugen im Ermittlungsverfahren. Das KG sieht die Ermittlung der Wahrheit gefährdet, wenn der Zeuge Einsicht in die Niederschriften seiner früheren Vernehmungen erhielte und bezieht sich dabei auf Stimmen in der Literatur. Wie allerdings der Zeugenbeistand als Vernehmungsbeistand über ein dem Zeugen ggf. zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO beraten soll, dazu liest man nichts.

Aber man liest, dass es bei Polizeibeamten natürlich anders zu sehen ist:

„cc) Dem steht nicht entgegen, dass es die Rechtsprechung als zumindest unproblematisch ansieht, wenn sich polizeiliche Zeugen „im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf die Vernehmung intensiv vorbereiten“ (vgl. etwa BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung; StV 2015, 92). Bei polizeilichen Zeugen wird es regelmäßig als ausgeschlossen angesehen, dass sie durch Einsicht in die von ihnen gefertigten Unterlagen, zu der sie – anders als Privatpersonen – sogar verpflichtet sein können, um sich nicht der Gefahr eines fahrlässigen Falscheids auszusetzen (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 161 Rn. 6 mwN), den Untersuchungszweck gefährden könnten (vgl. KG NStZ 2008, 587 [Volltext bei juris]; MüKoStPO/Maier, § 68b Rn. 30). Sie haben vor allem dann besonderen Anlass zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, wenn ihre Aussage Sachverhalte betrifft, die angesichts der Routine polizeilicher Ermittlungstätigkeit einer besonderen Verwechslungsgefahr unterliegen, weil sie im polizeilichen Alltag in ähnlicher Weise wiederholt erlebt werden. Eine derart spezifische Gefahr, Erlebtes zu verwechseln und damit unbeabsichtigt die Unwahrheit zu sagen, gibt es beim Beschwerdeführer nicht.“

Der Unterschied erschließt sich für mich nicht. Da wird mit zweierlei Maß gemessen – finde ich.