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Der unzulässige Deal: Geständnis gegen „Absehen von U-Haft“

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Im U-Haftrecht kennen wir die Diskussion um die sog. apokryphen Haftgründe, also andere als in § 112 StP0 im Gesetz normierte Gründe für die Anordnung der U-Haft, die im Verborgenen schlummern. Wir kennen auch die Diskussion und den plakativen Satz: U-Haft schafft Rechtskraft. Mit einer Fallkonstellation, die darüber noch hinausging, hatte sich vor einiger Zeit das OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 24.06.2013 – 2 Ws 264/13 – zu befassen.

Dort hatte der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt. Das hatte das LG aber wegen eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO als unverwertbar angesehen und deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt. Das LG ist davon ausgegangen, dass dem Angeschuldigten, gegen den der Haftgrund der Fluchtgefahr  zum Zeitpunkt dessen Festnahme vorgelegen habe, ein i.S. des § 136a StPO unzulässiger Vorteil versprochen worden sei, und zwar: „Der Angeschuldigte habe gegenüber dem ihn vernehmenden Polizeibeamten seine Aussagebereitschaft von dem Nichtergehen eines Untersuchungshaftbefehls abhängig gemacht.  Der Vernehmungsbeamte habe daraufhin mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache gehalten und ihm anschließend erklärt, dass kein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt werde. Diese Vorgehensweise habe das Versprechen eines nicht vorgesehenen Vorteils beinhaltet“.

Das hat die Staatsanwaltschaft natürlich nicht hingenommen und ist in die Beschwerde gegangen. Damit hatte sie aber beim OLG keinen Erfolg:

Nach dem Inhalt der vorbezeichneten Vermerke ist der in Aussicht gestellte Vorteil (der „Nichtinhaftierung“) mit dem Erfordernis eines Geständnisses verknüpft worden, indem seitens der Ermittlungsbehörden eine nach Maßgabe des § 136a Abs. 1 Satz 3  Alt. 2 StPO unzulässige enge Verbindung zwischen einem Geständnis und einer Entlassung gezogen worden ist. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung unter Ziffer 04 des polizeilichen Abschlussvermerks vom 02.01.2013, nach dem auf den Antrag auf Untersuchungshaft „insbesondere“ verzichtet worden sei, „da der Tatverdächtige im Rahmen des Vorgesprächs bereits signalisiert hatte, nur ein Geständnis abzulegen, wenn er nicht in Untersuchungshaft ginge“. Dafür spricht auch die Formulierung in dem nach Anklageerhebung auf Veranlassung der Strafkammer gefertigten dritten Vermerk vom 28.01.2013, wonach die geständige Einlassung des Beschuldigten die Begründung „untermauert“, dass er sich dem Verfahren stellt und sich nicht durch Flucht entziehen will. Bereits diese Formulierungen stehen im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach der die Auskunft, es werde von der Beantragung eines Haftbefehls abgesehen werden, nicht mit der geständigen Einlassung verknüpft, sondern ausschließlich aufgrund der Prüfung und Verneinung der Haftgründe durch den zuständigen Staatsanwalt erfolgt sei.

Die Darstellung der Beschwerdebegründung überzeugt aus weiteren Gründen nicht. Aus den von der Strafkammer zutreffend aufgeführten Gründen hat der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO – auch bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme und der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei – objektiv vorgelegen; auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer, die neben der konkreten Straferwartung auf die laufenden Bewährungen verwiesen hat, mit deren Widerruf der Angeschuldigte rechnen musste, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Von Fluchtgefahr ist offenbar auch die Polizei selbst ausgegangen, die den Beschuldigten im Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung am 19.12.2012 vorläufig festgenommen hat. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme war der Angeschuldigte nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt worden, so dass für die vorläufige Festnahme allein der Festnahmegrund des § 127 Abs. 2 StPO in Betracht kam. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Köln, für die vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO genüge ein Fluchtverdacht, geht insoweit fehl, als dass das Vorliegen eines Fluchtverdachts nur für den Fall einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, nicht aber für den hier einschlägigen Festnahmegrund des § 127 Abs. 2 StPO genügt (vgl. Karlsruher Kommentar-Schultheiß, a.a.O., § 127 Rn. 16, 36 Meyer-Goßner, a.a.O., § 127 Rn. 9 f, 18). Für eine Festnahme auf Grundlage der letztgenannten Vorschrift ist das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 112 f., 126 a StPO erforderlich.“

Gefahrlose Rechtsbeschwerde, oder: Vielleicht hätte der Betroffene sogar 1.000 € gespart

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Das Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung kann man m.E. in der amtsgerichtlichen Rechsprechung inzwischen als „alten Hut“ ansehen. Denn es gibt eine ganze Reihe AG, die mit der Begründung von einem Regelfahrverbot absehen (vgl. Zum Wochenende mal was Nettes: Absehen vom Fahrverbot nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme). So jetzt auch das AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13).Allerdings: So weit, so gut – oder auch nicht? Anzumerken gibt es nämlich doch etwas, und zwar

  • Das AG hat von einem dreimonatigen (!!) Regelfahrverbot wegen Überquerens eines Bahnübergangs bei geschlossener Schranke (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 StVO) abgesehen, weil der Betroffene unter dem Eindruck des Bußgeldverfahrens und der vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen wegen des abgeurteilten Vorfalls vom 26.06. bis zum 09.07.2013 eine Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti – Fahrverbot“ erfolgreich absolviert hatte. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang darauf, dass es sich um ein dreimonatiges Fahrverbot gehandelt hat, von dem vollständig abgesehen worden ist. Eine sicherlich großzügige Entscheidung, über die sich der Betroffene freuen sollte .

Dazu werden wir leider keine Antwort des OLG Schleswig bekommen, da der Betroffene keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, obwohl das ohne Gefahr für das Absehen vom Fahrverbot möglich gewesen wäre. Denn selbst wenn das OLG das Urteil auf die Rechtsbeschwerde Betroffenen wegen einer zu hohen Geldbuße aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hätte, beim Absehen vom Fahrverbot hätte es wegen des Verbots der reformatio in peius auch nach einer neuen Verhandlung bleiben müssen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Der Betroffene hätte bei einer Rechtsbeschwerde aber vielleicht 1.000 € gespart.

„Ich bin nur ein armer Klempnergesell…“ –> keine Fahrerlaubnisentziehung

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Das Urteil des LG Essen vom 28.06.2013 (vgl. LG Essen. Urt. v. 28.06.2013 – 31 Ns 81/13) zeigt, dass es sich manchmal auch in auf den ersten Blick „glasklaren Sachen“ doch lohnen kann, in die Berufung zu gehen. Das AG hatte den Angeklagten im AG Essen, Urt. v. 28.03.2013 – 39 Cs-43 Js 2478/12 53/13) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von 12 Monaten entzogen worden. Das AG hat den Antrag des Angeklagten, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

„Auch der Umstand, dass dem Angeklagten vermeintlich ein Jobverlust droht, konnte hier nicht zu einer Verkürzung der Sperre führen. Der Angeklagte verzichtet schon seit dem 25.11.2012 auf die Fahrerlaubnis. Auch in dieser Zeit ist es gelungen, den Umstand, dass der Angeklagte nicht fahrtberechtigt ist, zu überbrücken. Der Zeuge pp. hat sich dahingehend eingelassen, dass zur damaligen Zeit ein Lehrling die Fahrten übernommen habe. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten scheint es durchaus zumutbar, im Einzelfall einen Fahrer zu beschäftigen. Ggf. kann dies auch über den Betrieb insgesamt organisiert werden, sofern sich nicht ohnehin ein weiterer Lehrling findet. Nach alledem stellt eine 12-monatige Sperre zur Überzeugung des Gerichts keine unverhältnismäßige Härte dar.“

Abgesehen davon, dass das AG eine Erklärung schuldig geblieben ist, wovon der Angeklagte den Fahrer bezahlen soll, hat das LG die Rechtslage anders gesehen und nur noch ein Fahrverbot von drei Monaten (§ 44 StGB) verhängt:

„Der Führerschein des Angeklagten ist am 25.11.2012 sichergestellt worden. Der Angeklagte verzichtet damit seit nunmehr sieben Monaten auf seinen Führerschein. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten handelt es sich bei der Tat um einen einmaligen und außergewöhnlichen Verstoß, welcher auch dadurch bedingt war, dass zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Trunkenheitsfahrt unternommen hat, der Vater des Angeklagten bereits schwer erkrankt war. Beeinflusst durch den Zustand seines Vaters hat der Angeklagte in erheblichem Maße Alkohol konsumiert und dennoch für die Fahrt nach Hause den Pkw des Vaters benutzt. Weitere Straftaten des Angeklagten, nach Begehung dieser Straftat, sind nicht bekannt geworden. Zudem war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Onkel ab September 2013 die Arbeitslosigkeit droht. Der Angeklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass er als Geselle im Gas- und Wasserinstallationsgewerbe auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist. So wird von einem Gesellen in diesem Gewerbe erwartet, dass er auch eigenständig Termine bei Kunden wahrnimmt und hierbei zum Transport von Werkzeuge und Material einen Pkw benutzt. Ohne Fahrerlaubnis bleibt dem Angeklagten der Arbeitsmarkt in seinem Ausbildungsbereich nahezu vollständig versperrt. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nach wie vor ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ist. Die Kammer hat daher von der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB abgesehen.“

Der Fall zeigt schön, dass es sich eben doch lohnen kann, ggf. beim LG einen erneuten Anlauf zu nehmen, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern. Abgesehen davon, dass das Zeitmoment dann vielleicht ein noch größere Rolle spielt als beim AG, sehen die LG die Dinge häufiger dann doch milder als das AG.

Neue Arbeitsstelle – kein Fahrverbot, sondern „Du-Du“ reicht

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Ich hatte ja gestern bereits über das AG Sigmaringen, Urt. v. 12.02.2013, 5 OWi 15 Js 7112/12 – zum Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung berichtet (vgl. hier: Und es gibt doch ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung – zumindest in Baden-Württemberg). Die Entscheidung des AG ist m.E. aus noch einem weiteren Grund berichtenswert, und zwar hinsichtlich der Fahrverbotsentscheidung. Das AG hat bei dem Betroffenen nämlich mit folgender Begründung vom Regelfahrverbot abgesehen:

„…Von der Verhängung des Regelfahrverbots hat das Gericht ausnahmsweise abgesehen, nachdem das Fahrverbot für den Betroffenen eine Existenzgefährdung darstellen würde:

Der Betroffene war fast ein Jahr lang arbeitslos und hat jetzt seit dem 2. Januar 2013 wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er arbeitet jetzt als Servicetechniker für eine Firma S. und befindet sich noch in der Probezeit. Zur Zeit wird er gerade eingearbeitet, die Probezeit beträgt 6 Monate. Während der Probezeit kann er keinen Urlaub nehmen, er kann das Fahrverbot somit auch nicht im Urlaub abdienen. Im Falle der Verbüßung des Fahrverbots würde er die neue Arbeitsstelle sofort wieder verlieren.

Daher hat das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen. Der Betroffene ist daraufhin gewiesen worden, dass es diese Ausnahme nur ein einziges Mal gibt. Zur Einwirkung auf ihn wurde die Geldbuße angemessen auf 500,00 EUR erhöht….“

Also: Deutliches „Du-Du“ reicht – beim ersten Mal.

Nebenjob futsch? – aber meist nicht das Fahrverbot

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Ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen, wird immer schwieriger, und zwar auch dann, wenn berufliche Gründe geltend gemacht werden. Noch schwieriger ist es aber, wenn es „nur“ um den Verlust einer Nebentätigkeit geht. Dann ist in der Rechtsprechung das Absehen i.d.R. verneint worden. Zu verweisen ist da auf Entscheidungen betreffend einen Pizzalieferanten, betreffend einen Rentner, der auch Taxi fährt, betreffend die freiberufliche Nebentätigkeit eines Rentners als Architekt oder betreffend einen Rentner, der gelegentliche Warentransporte ausführt.

Zu der Frage hat sich jetzt auch das AG Lüdinghausen, Urt. v. 19.11.12 – 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12 – geäußert. Schluss daraus: Wenn überhaupt kann der Verteidiger ein Absehen vom Fahrverbot nur dann erreichen, wenn es sich nicht „nur“ um eine Nebentätigkeit handelt, die den Lebensstandard des Betroffenen hebt, sondern die Nebentätigkeit den Lebensstandard sichert. Dazu muss aber umfassend vorgetragen werden und es müssen die „Zahlen passen“.

Die beim AG Lüdinghausen passten dem AG wohl nicht: Die Betroffene bezog eine Rente von 2000 € monatlich und musste Schuldentilgungsleistungen von 900 € erbringen. Ihren Lebensunterhalt besserte sie als Kurierfahrerin für Apotheken mit monatlich ca. 400 € auf.

Die Betroffene hat berufliche Härten durch das drohende Fahrverbot geltend gemacht. Bei einem Fahrverbot sei sie bei der Apotheke „sicher raus“. Das Gericht musste sich angesichts der Rente von 2000 Euro und der lediglich lebensstandarderhöhenden (nicht lebensstandardsichernden) Nebentätigkeit deren Verlust die Betroffenen fürchtet nicht weiter mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung durch die Apotheke tatsächlich droht.

Nun ja, kann man, muss man aber nicht so sehen. Immerhin gehen fast 50 % der Rente für die Schulden weg, ohne dass man sonstige Ausgaben kennt. Allerdings als durchschnittlich wird man das Einkommen wohl immer noch ansehen können.