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Zum Wochenende mal was Nettes: Absehen vom Fahrverbot nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme

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Zum Wochenende dann mal eine erfreuliche Meldung/Nachricht. Nach Auffassung des AG Bad Hersfeld im AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 14. 2. 2013 – 70 OWi – 31 Js 8265/12 – entfällt die Anordnung eines Regelfahrverbotes nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung, wie z.B. avanti-Fahrverbot) und eine Erhöhung der Geldbuße gibt es auch nicht. Begründung:

„…Der Betroffene hat eine Bestätigung der zum TÜV Nord gehörenden Fa. Nord-Kurs GmbH & Co KG vom 4.02.2013 zur Akte gereicht. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene vom 17.01. bis 31.01.2013 in Kiel an einer verkehrspsychologisch fundierten Beratungsmaßnahme „avanti-Fahrverbot“ mit großem Engagement teilnahm. Dabei hätten 4 Einzelberatungen mit einem verkehrspsychologisch qualifizierten Diplom-Psychologen stattgefunden. Es könne erwartet werden, dass es dem Betroffenen künftig gelingen werde, weitere erhebliche Fehlverhaltensweisen im Verkehr zu vermeiden. Hierzu sind konkret benannte individuelle Ursachen von Verkehrsverstößen und Techniken zur zukünftigen Verhaltensänderung erarbeitet, worden.

Im Anschluss an das AG Rendsburg (Beschluss vom 1. 12. 2005 – 17 OWi 555 JG OWi 20236/05) hält, das Gericht die Sanktionsziele des Regelfahrverbotes durch die vom Betroffenen durchgeführte freiwillige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Intensivberatung für bereits erreicht.

Eine solche eingehende psychologische Schulung ist mindestens ebenso geeignet, weiteren erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung gegenzusteuern, wie die Folgen eines verhängten Fahrverbotes. Der Kursus überlässt es nämlich nicht dem Kraftfahrer selbst, die Ursachen der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu beseitigen, sondern gibt ihm ein maßgeschneidertes Instrumentarium an die Hand.

In Anbetracht der mit der Intensivberatung verbundenen Kosten hat das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer weiteren Erhöhung der Geldbuße gern. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen...“

Diese Form des Absehens hat als erstes das AG Bad Segeberg im Jahr 2005 mitgemacht und einige AG sind dem in letzten Jahren gefolgt. Aber so richtig hat sich das – leider – nicht durchgesetzt. Und dabei ist Vorbeugen doch immer besser als Heilen. Und um nichts anderes geht es hier im Grunde.

 

Absehen vom Fahrverbot – musste die Sache vielleicht doch zum BGH?

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Den OLG Bremen, Beschl. v. 15.11.2012 – 2 Ss Bs 82/11 – habe ich mehrfach gelesen und weiß nicht so richtig, was das OLG mir wegen des Fahrverbotes eigentlich sagen will. Es geht um das Absehen vom Fahrverbot (allein) gegen Erhöhung einer Geldbuße. Das sieht m.E. die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise anders als das OLG Bremen. Von daher wäre vielleicht dann doch, anders alsd as OLG Bremen meint,  eine Vorlage an den BGH mal wieder ganz interessant gewesen. Der hat ja auch länger nichts mehr zum Fahrverbot gesagt bzw. sagen müssen. Es geht für mich um folgende Passagen aus dem OLG Bremen, Beschl.:

„… Der BGH hat in beiden Entscheidungen folgenden (nur hinsichtlich der angeführten Normen unterschiedlichen) Leitsatz formuliert:

 „In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 [und Absatz 2 Satz 2] BKatV ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein.“

 Dieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, wonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Absehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409). Der Leitsatz ist indes in erster Linie vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsansicht einiger Gerichte und deren Auffassung vom Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen. Vor allem hierzu verhalten sich auch die Gründe in den beiden BGH-Entscheidungen. Dort wird an keiner Stelle explizit die Forderung aufgestellt, der Tatrichter müsse in den Urteilsgründen sein Bewusstsein von der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot (allein) gegen Erhöhung der Geldbuße zu erkennen geben. Dem BGH ging es vielmehr ersichtlich darum, gestützt auf die Regelungen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV a. F. (entspricht § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV n. F.) herauszustellen, dass die Gerichte gerade keine Verpflichtung trifft, „die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind“ (BGHSt 38, 125, 136; 231, 236). Weiter heißt es dazu in beiden Beschlüssen: „Der Tatrichter muss sich aber einer solchen Möglichkeit – nicht anders als die Verwaltungsbehörde – bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben.“ Insbesondere die weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 17.03.1992 machen deutlich, dass auch nach Ansicht des BGH alleine die Erhöhung der Geldbuße nie ausreicht, um ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen: „Weist der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten auf, die nicht schon die Beharrlichkeit des Verstoßes als solche ausnahmsweise in Frage stellen, so kann der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann“ (BGHSt 38, 231, 237). Bei richtigem Verständnis der Entscheidungsgründe des BGH kann der Tatrichter daher zwar nur dann vom Fahrverbot absehen, wenn die gewünschte Denkzettel- und Besinnungswirkung mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Diese Frage stellt sich aber auch nach Ansicht des BGH erst dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist.

Die in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidungen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt haben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen werden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen sei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraussetzungen. Erkennt der Tatrichter schon keine Umstände für ein Absehen, ist ihm auch kein Rechtsfolgeermessen dahingehend eingeräumt, alleine wegen der möglichen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. In dem Fall kann von ihm aber auch nicht gefordert werden, dass er sich in den Gründen zu dieser Frage verhält. Auch vor dem Hintergrund dessen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und daher gerade in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291, 299; Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 43; OLG Rostock, DAR 2001, 421; Seitz in: Göhler, a. a. O., § 71, Rn. 42), ist es ausreichend, wenn der Tatrichter zu erkennen gibt, dass ihm überhaupt bewusst war, aufgrund der Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV über Rechtsfolgeermessen zu verfügen (im Ergebnis wie hier: OLG Hamm – 3. Bußgeldsenat -, JMBl. NW 1996, 248; a. A. OLG Hamm – 2. Bußgeldsenat -, DAR 2000, 129, 130).“

Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung – der Rückkehrerfall

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Das Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB)  ist gar nicht so selten, wie man veilleicht meint. Das zeigen u.a. drei Entscheidungen aus der Vergangenheit, die mir dazu spontan einfallen, nämlich LG Aurich VRR 2012, 347 = StRR 2012, 354, LG Gera NZV 2006, 105 = DAR 2006, 107 und LG Köln VRR 2010, 110.

Und dazu gehört jetzt auch noch eine Entscheidung des LG Dortmund. Dieses LG Dortmund, Urt. v. 21. 9. 2012 – 45 Ns 173/12 – zeigt noch einmal  sehr schön, wie man als Verteidiger argumentieren muss bzw. auf welche besonderen Umstände hingewiesen werden sollte. Dazu gehört mit Sicherheit die zeitnahe Rückkehr zum Unfallort bzw. die zeitnahe Meldung des Unfalls bei der Polizei, denn bei allen Fällen handelte es sich um sog. „Rückkehrerfälle“. Dazu zählen aber auch das Fehlen von Voreintragungen und die Unrechtseinsicht.

Ein Versuch ist es immer wert.

Verkehrstherapeutische Maßnahme – bringt sie was?

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Der Kollege Sydow hat in seinem Blog ja schon über das von ihm erstrittene AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 13.09.2012 – 2.2 Ds 458 Js 33194/12 (231/12) -berichtet (vgl. hier), das er mir freundlicher Weise übersandt hat, so dass ich es hier auch einstellen kann.

Es behandelt einen der Fälle, in denen das AG von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt abgesehen hat, weil der Angeklagte an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme teilgenommen hat. Es kann sich also lohnen, an der Stelle „nachzuarbeiten´“. Allerdings muss er Mandant sich dann“intensiv engagiert“ haben.

Der Leitsatz:

„Von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte in zwar kurzer aber auch sehr intensiver Zeit engagiert und höchstmotiviert an einer umfangreichen verkehrstherapeutischen anerkannten Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und sich zur Weiterführung einschließlich Urinkontrollen vertraglich verpflichtet hat (§§ 69, 69a StGB).“

 

Fahrverbot – kannst ja mit dem Nachtbus fahren

 

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Ich hatte gestern bereits auf das – AG Lüdinghausen, Urt. v. 05.03.2012 – 19 OWi-89 Js 102/12-12/12 – hingewiesen, und zwar betreffend Messung mit ESO ES 3.0. Den Hinweis greife ich auf und komme noch einmal auf die Entscheidung zurück, und zwar nun wegen der Rechtsfolgenseite. Im Verfahren hatte die Betroffene – ein Konditorlehrling – ein Schreiben ihres Ausbildungsbetriebes vorgelegt, in dem es hieß:

„Wunschgemäß können wir Ihnen bestätigen, dass Sie seit dem 01.08.2010 bei uns eine Ausbildung zur Konditorin absolvieren. Ihre Arbeitszeiten beginnen grundsätzlich nachts, manchmal um 01:00 Uhr, manchmal um 04:00 Uhr…. Bei der Urlaubsregelung müssen wir aus organisatorischen Gründen darauf bestehen, nicht länger als 2 Wochen am Stück Urlaub zu planen, damit alle anderen Auszubildenden ebenfalls in den Ferien ihren Urlaub nehmen können“.

Außerdem hatte sie darauf hingewiesen, dass die Fahrstrecke von ihrem Wohnort bis zu ihrer Ausbildungsstätte etwa 15 Km betrage und sie sie ohne Auto nicht zu ihrer Ausbildungsstätte kommen könne. Das AG hat das nicht gelten lassen, sondern:

„Das Gericht hat hierzu in der Sitzung eine Recherche im Internet in Gegenwart der Betroffenen und ihres Verteidigers angestellt und die Ergebnisse der Internet-Recherche urkundsbeweislich verlesen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass der örtliche Verkehrsbetrieb RVM in unmittelbarer Nähe der Heimatanschrift der Betroffenen einen Bürgerbus zur Verfügung stellt, der auch nachts fährt, und zwar jeweils auch zu den Zeiten, zu denen die Betroffene zur Arbeit fahren müsste. Dieser Bürgerbus fährt bis zum Rathaus Nordkirchen. In einer zweiten Recherche hat das Gericht dann wiederum die Verbindung von Nordkirchen Rathaus bis nach Lüdinghausen Innenstadt abgefragt und das Ergebnis wiederum urkundsbeweislich verlesen. Auch hierbei ergab sich, dass nachts Busverbindungen zwischen Nordkirchen und Lüdinghausen durchgehend vorhanden sind. Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel des Nachts verursachten Unbequemlichkeiten sind jedoch hinzunehmen als typische und sogar gewollte Folgen eines Fahrverbotes, welches bekanntlich dazu gedacht ist, erzieherisch auf Verkehrsteilnehmer einzuwirken. Diese Unbequemlichkeiten sind jedoch nicht derart schwerwiegend, dass sie Härten wären, die zu einem Absehen vom Fahrverbot auch nur ansatzweise Anlass geben könnten. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene durch Gewährung der vier-Monats-Abgabe-Frist des § 25 II a StVG die Möglichkeit hat, das Fahrverbot so zu legen, dass sie dieses zumindest bereits zwei Wochen in Schulferien verbüßen kann und sich dementsprechend nur zwei Wochen auf öffentliche Verkehrsmittel einlassen muss. Dem Gericht scheint dies nicht unverhältnismäßig. „

Nun, viel Mühe hat sich das AG ja in der Hauptverhandlung gemacht. Allerdings hat es dann keine Mühe mehr darauf verwendet darzulegen, warum auf die Betroffene nicht (auch nur) mit einer erhöhten Geldbuße eingewirkt werden kann. Dazu kein Wort, obwohl es m.E. nahe gelegen hätte. Es war (früher) auch mal Rechtsprechung des OLG Hamm, dass dazu das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten muss. Das scheint aber wohl stillschweigend aufgegeben worden zu sein. Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass das Urteil des AG mit eine „OU-Verwerfung“ rechtskräftig geworden ist..