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Das (zu) großzügige AG Landstuhl – Absehen vom Fahrverbot auch bei einem Unbelehrbaren?

© sashpictures - Fotolia.com

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Ich habe ein „weites Herz für Betroffene“ und bin – daraus habe ich nie einen Hehl gemacht – der Auffassung, dass beim ersten Verkehrsverstoß nicht gleich die Keule Fahrverbot geschwungen werden muss, sondern eine massive Erhöhung der Geldbuße ausreicht. Aber das AG Landstuhl, Urt. v. 11.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 11751/13 geht mir dann doch etwas weit. Denn das AG hat bei einem m.E. „unbelehrbaren“ Betroffenen dennoch vom Fahrverbot abgesehen. Unbelehrbar? Nun, wie anders will man einen Betroffenen bezeichnen, der nach einer (bereits angeordneten) Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb von zwei Jahren insgesamt noch dreimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilt worden ist. Und da soll es dann jetzt die Teilnahme an einem Aufbauseminar mit drei Einzelsitzungen (!!!) bringen. Das AG meint ja:

„In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen wurde bei der Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme die Anordnung eines Fahrverbotes für entbehrlich halten (AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013 – 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) jeweils zitiert nach juris). Teilweise war die dogmatische Herleitung des Ergebnisses nicht belastbar, aber in den genannten Entscheidungen zeigt sich aber die klare und begrüßenswerte Tendenz, das Bemühen des Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu honorieren. Je nach Fallgestaltung haben die zitierten Gerichte das Fahrverbot entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen. Zutreffend wird zwar teilweise auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass alleine die Teilnahme an einem Aufbauseminar (für das alte Register nach § 4 Abs. 8 StVG) nicht zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen kann (z.B. AG Celle, Urt. v. 31.03.2001 – 22 OWi 822 Js 918/01 – 54/01 – ZfSch 2001, 520; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08 – VRS 114, 379; OLG Saarbrücken, Beschl. v 12.02.2013 – Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)). Dass aber generell die Nachschulung schon früher herangezogen wurde, um vom Fahrverbot abzusehen, steht ebenso fest (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 05.07.2005 – 8 OWi 361/04; AG Rendsburg, Beschl. v. 01.12.2005 – 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) – NZV 2006, 611; AG Recklinghausen, Urt. v. 08.09.2006, zit. bei Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 299). Das hier entscheidende Gericht hält lediglich den Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße für angezeigt und dogmatisch vertretbar. Insbesondere ist die kritische Position von König (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 StVG Rn. 25) zu berücksichtigen. Dieser stellt darauf ab, dass dem Bußgeldrecht keine erzieherische Komponente innewohnt und der Tatcharakter maßgeblich für die Ahndung des Betroffenen sei. Dementsprechend ist der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbotes bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Denn die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen. Es handelt sich hier auch nicht um einen „Intensivtäter“. Denn singulär fahrverbotsrelevante Verstöße waren im Register zum Entscheidungszeitpunkt gerade nicht vorhanden. Insofern konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes durch ein Seminar weiterhin erreicht werden konnte.

 Zum anderen sind frühere Voreintragungen mit Fahrverbotsbezug inzwischen getilgt, sodass es sich hier quasi wieder um das erste Fahrverbot für den Betroffenen handelt und deshalb auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nichts gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV spricht, zumal bei einem selbständigen Handwerker.“

Nun, kann man so sehen, muss man aber nicht. Den Betroffenen wird die Entscheidung freuen, zumal sie offenabr auch rechtskräftig geworden ist. Mich hätte allerdings schon interessiert, was das OLG Zweibrücken dazu sagt.

Absehen von der Regelentziehung – auch bei 1,75 Promille BAK

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Ich habe in der Vergangenheit ja schon häufiger über Verfahren/Fälle berichtet, in den von der so. Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer „Unfallflucht“ abgesehen worden ist. Hier ist dann mal wieder einer, nämlich das LG Kaiserslautern, Urt. v. 07.04.2014 – 6070 Js 8485/13 3 Ns. Da hatte schon das AG von der Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgesehen, die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Berufung eingelegt. Und das LG hat das amtsgerichtliche Urteil bestätigt. Dabei wird auf folgende Umstände abgestellt:

  • Zwar höhere BAK von 1,75 Promille, aber das allein steht dem Absehen nicht entgegen,
  • kurze Fahrstrecke,
  • Anhalten, als sich ein anderer Pkw nähert, den der Angeklagte in dem Moment noch nicht als Polizeifahrzeug ausmachen könnte,
  • drei Monate vorläufige Entziehung,
  • inzwischen wieder acht Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen,
  • glaubhaft Alkoholabstinenz in der Hauptverhandlung versichert und
  • Nachschulung beim TÜV Süd in der Zeit vom 02.02.bis zum 10.03.2014 mit umfangreicher Befassung mit den Hintergründen der zu ahndenden Straftat und der Erarbeitung einer kritischen Problemsicht.

Da reichte auch dem LG ein Fahrverbot von drei Monaten. Damit liegt das LG auf der Linie einiger anderer LG- und AG-Entscheidungen zum Absehen von der Regelentziehung aus der letzten Zeit (vgl. auch VRR 2014, 208). Die Entscheidung zeigt noch einmal anschaulich, auf welche Punkte es ankommt, was man also als Verteidiger vortragen sollte und wozu man dem Mandanten raten sollte. Eine Nachschulung ist sicherlich von Vorteil. Und die Entscheidung zeigt auch: Selbst bei einer hohen BAK – hier von 1,75 Promille – ist ein Absehen von der Regelentziehung zu erreichen.

„ein drückendes Problem“ – das AG Lüdinghausen und der Stuhldrang

entnommen wikimedia.org Urheber Okimicroline

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Gelegentlich dann mal doch noch Entscheidungen zum Fahrverbot, allerdings nicht aus der Feder eines OLG-Senats, sondern vom AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.2.2014 – 19 OWi 89 Js 155/14 – 21/14  mit zwei ganz interessanten Fragen: Nämlich einmal die Frage der Rechtfertigung des Geschwindigkeitsverstoßes und dann eine Spezialproblematik bei der Frage: Erhöhung der Geldbuße. Im Einzelnen

Mit seiner Einlassung: Notstandsähnliche Situation, hatte der Betroffene keinen Erfolg. Das AG nimmt die die Einlassung: „Stuhldrang“ offenbar nicht ab; das ist m.E. dem Urteil deutlich anzumerken. Es untersucht die Frage dann beim Fahrverbot im Rahmen eines Augenblickversagens, was m.E. systematisch nicht ganz sauber ist, da im Fall des Vorliegens dieses Rechtsfertigungsgrundes der Betroffene hätte frei gesprochen werden müssen. Die Frage: Augenblicksversagen bzw. geminderte subjektive Vorwerfbarkeit stellt sind dann erst in einem zweiten Schritt. Das AG führt insoweit aus:

„Soweit sich der Betroffene dahin eingelassen hat, er habe den Geschwindigkeitsverstoß deshalb begangen, weil er unaufmerksam gewesen sei infolge eines starken Stuhldrangs, so konnte dies nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot aufgrund einer so genannten „notstandsähnlichen Situation“ führen. Zwar hat der Betroffene glaubhaft erklärt, er habe diesen Stuhldrang während der Fahrt verspürt, sei dann auch mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle entlang gefahren und habe schließlich wenige Meter nach dem Ende des Geschwindigkeitsbegrenzungsbereichs ein Maisfeld aufgesucht, um dort seine Notdurft zu erledigen. Dies entschuldigt jedoch den in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß nicht, da der Betroffene ergänzend glaubhaft ausgeführt hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide. Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätten Umwege gefahren werden müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar  -beendigung angeboten.“

Na ja, nicht zwingend, aber vertretbar.

Das AG beschränkt dann aber das Fahrverbot und nimmt die Fahrerlaubnisklassen C und CE aus. Eine Erhöhung der Geldbuße lehnt es ab – gegen die h.M. der OLG:

„§ 4 Abs. 4 BKatV („Erhöhung der Geldbuße bei Absehen vom Fahrverbot“) kam hier nicht zur Anwendung, da es sich nach Ansicht des Gerichtes bei der Beschränkung des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten nicht um ein teilweise Absehen von einem Regelfahrverbot handelt (vgl. Krumm, in NK-GVR, 1. Aufl. 2014, § 25 StVG, Rn. 61; a.A aber die h.M., so u.a. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rn. 6; OLG Jena zfs 2007, 412; OLG Hamm DAR 2006, 100). Insbesondere enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung keine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass stets ein alle Fahrzeugarten betreffendes Fahrverbot als Regel festzusetzen wäre – vielmehr ist auf den Erziehungszweck des Fahrverbots abzustellen und der Umfang im Hinblick auf die betroffenen Fahrzeugarten hieran auszurichten.“

Auch das m.E. nicht zwingend, denn Ausgangspunkt ist die Beschränkung des Fahrverbotes. Das ist ein teilweises Absehen und führt zu § 4 Abs. 4 BKatV. Nun, den Betroffenen wird die a.A. des AG gefreut haben.

Was ist los in Bayern? Aufstand der AG?

712px-Coat_of_arms_of_Bavaria_svgEbenso klein/kurz, aber ebenso fein wie der AG Verden (Aller), Beschl. v. 04.12.2013 – 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) (vgl. dazu Manchmal ist es gut, wenn man Decken im Auto hat) ist das AG Traunstein, Urt. v. 14. 11. 2013 –  520 OWi 360 Js 20361/13 (2), in dem das AG von der Festsetzung eines Fahrverbotes nach einem Abstandsverstoß abgesehen hat., und zwar mit folgender Begründung:

„Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde ausnahmsweise abgesehen. Der Betroffene hat zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen. Er ist beruflich deutschlandweit tätig und hierfür auf seinen Führerschein angewiesen. Bisher wurde gegen ihn ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2013 noch keine erhöhte Geldbuße verhängt. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da der Betroffene durch die deutliche Erhöhung der Geldbuße nun ausreichend gewarnt wurde. „

Das AG Traunstein ist damit nach dem AG Miesbach das zweite bayerische AG, das dem OLG Bamberg in der Frage die Gefolgschaft verweigert. Das OLG sieht die Frage nämlich anders. Was ist los in Bayern? Aufstand der AG?

Fahrverbot: Das großzügige AG Zeitz und die Drogenabstinenz

© Sublimages - Fotolia.com

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Fahrverbotsentscheidungen sind derzeit leider rar, daher ist man erfreut, wenn man mal wieder eine Entscheidung zum Absehen vom Fahrverbot findet. Und dann auch noch eine großzügige – werden/würden zumindest einige OLG sagen, – vielleicht sogar: „zu grßzügig“ – wenn sie über eine Rechtsbeschwerde gegen das AG Zeitz, Urt. v. 31.07.2013 – 13 OWi 721 Js 204479/13 – zu entscheiden hätten. Wird es aber nicht zu kommen, weil das Urteil wohl rechtskräftig geworden ist.

Warum großzügig? Nun, das AG hat bei einem Betroffenen, der wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt worden ist, vom Fahrverbot abgesehen. Das ist wegen der strengen Rechtsprechung der OLG, die sich auf den Unterschied zwischen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und Abs. 1 Satz 2 StVG gründet, schon sehr ungewöhnlich – und in meinen Augen eben großzügig. Begründet hat das AG dieses Entscheidung mit:

Der Betroffene hat nämlich einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetzt. Hat er vorher dem regelmäßigen Drogenkonsum gefrönt, lehnt er dies nun ab und lässt seine Drogenabstinenz auch unabhängig überprüfen, was er bezahlen muss. An einer Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehlt es im vorliegenden Ausnahmefall. Es ist anerkannt, dass ein Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt, d. h. nach großem zeitlichen Abstand nicht mehr. Ein solcher Bruch im Leben, wie ihn der Betroffene bewusst vollzogen hat, stellt indes noch eine größere Differenz zwischen Tatzeitzustand und Istzustand dar, als ein bloßer Zeitablauf bewirken kann. Das Fahrverbot wäre daher sinn- und zweckfrei.

Ich habe – wie gesagt – Zweifel, ob das wohl zuständige OLG Naumburg das mitmachen würde. Obwohl. Ich gönne dem Betroffenen natürlich dieses Ergebnis, das einen Glücksfall krönt: Der Betroffenen hatte ich nämlich u.a. eingelassen:  „Der Tag, an dem er erwischt worden sei, sei für ihn ein Glücksfall gewesen. Er habe diesen Tritt in den Hintern gebraucht. Er lebe nun drogenfrei und fühle sich viel besser. “ Man kann sich nämlich wirklich fragen, ob man bei dem Betroffenen noch mit der Keule „Fahrverbot“ kommen muss. Allerdings: Man kann auch nur hoffen, dass die Freude des Betroffenen von Dauer ist. Denn der andere Teil der Einlassung: „Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe an dem Tag selbst keine Drogen genommen, aber am Tag zuvor. Er habe bis dahin regelmäßig Drogen konsumiert.“ wird im Zweifel die Verwaltungsbehörde auf den Plan rufen. :-(.