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„ein drückendes Problem“ – das AG Lüdinghausen und der Stuhldrang

entnommen wikimedia.org Urheber Okimicroline

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Gelegentlich dann mal doch noch Entscheidungen zum Fahrverbot, allerdings nicht aus der Feder eines OLG-Senats, sondern vom AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.2.2014 – 19 OWi 89 Js 155/14 – 21/14  mit zwei ganz interessanten Fragen: Nämlich einmal die Frage der Rechtfertigung des Geschwindigkeitsverstoßes und dann eine Spezialproblematik bei der Frage: Erhöhung der Geldbuße. Im Einzelnen

Mit seiner Einlassung: Notstandsähnliche Situation, hatte der Betroffene keinen Erfolg. Das AG nimmt die die Einlassung: „Stuhldrang“ offenbar nicht ab; das ist m.E. dem Urteil deutlich anzumerken. Es untersucht die Frage dann beim Fahrverbot im Rahmen eines Augenblickversagens, was m.E. systematisch nicht ganz sauber ist, da im Fall des Vorliegens dieses Rechtsfertigungsgrundes der Betroffene hätte frei gesprochen werden müssen. Die Frage: Augenblicksversagen bzw. geminderte subjektive Vorwerfbarkeit stellt sind dann erst in einem zweiten Schritt. Das AG führt insoweit aus:

„Soweit sich der Betroffene dahin eingelassen hat, er habe den Geschwindigkeitsverstoß deshalb begangen, weil er unaufmerksam gewesen sei infolge eines starken Stuhldrangs, so konnte dies nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot aufgrund einer so genannten „notstandsähnlichen Situation“ führen. Zwar hat der Betroffene glaubhaft erklärt, er habe diesen Stuhldrang während der Fahrt verspürt, sei dann auch mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle entlang gefahren und habe schließlich wenige Meter nach dem Ende des Geschwindigkeitsbegrenzungsbereichs ein Maisfeld aufgesucht, um dort seine Notdurft zu erledigen. Dies entschuldigt jedoch den in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß nicht, da der Betroffene ergänzend glaubhaft ausgeführt hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide. Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätten Umwege gefahren werden müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar  -beendigung angeboten.“

Na ja, nicht zwingend, aber vertretbar.

Das AG beschränkt dann aber das Fahrverbot und nimmt die Fahrerlaubnisklassen C und CE aus. Eine Erhöhung der Geldbuße lehnt es ab – gegen die h.M. der OLG:

§ 4 Abs. 4 BKatV („Erhöhung der Geldbuße bei Absehen vom Fahrverbot“) kam hier nicht zur Anwendung, da es sich nach Ansicht des Gerichtes bei der Beschränkung des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten nicht um ein teilweise Absehen von einem Regelfahrverbot handelt (vgl. Krumm, in NK-GVR, 1. Aufl. 2014, § 25 StVG, Rn. 61; a.A aber die h.M., so u.a. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rn. 6; OLG Jena zfs 2007, 412; OLG Hamm DAR 2006, 100). Insbesondere enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung keine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass stets ein alle Fahrzeugarten betreffendes Fahrverbot als Regel festzusetzen wäre – vielmehr ist auf den Erziehungszweck des Fahrverbots abzustellen und der Umfang im Hinblick auf die betroffenen Fahrzeugarten hieran auszurichten.“

Auch das m.E. nicht zwingend, denn Ausgangspunkt ist die Beschränkung des Fahrverbotes. Das ist ein teilweises Absehen und führt zu § 4 Abs. 4 BKatV. Nun, den Betroffenen wird die a.A. des AG gefreut haben.