Gründe II: Beweiswürdigungslücke zur Schadenshöhe, oder: Nicht näher erläutertes Geständnis

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An zweiter Stelle kommt dann noch mal etwas vom BGH, und zwar zum Geständnis in den Urteilsgründen.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte. Der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 24.03.2026 – 4 StR 397/25 – insoweit aufgehoben.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, dass bei der Tatausführung ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 2.200 EUR entstanden ist. Das hatte das LG bei der Strafzumessung herangezogen, was der BGH beanstandet:

„bb) Das nicht näher erläuterte Geständnis des Angeklagten ist nicht geeignet, die Feststellungen zur Schadenshöhe zu belegen.

(1) Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 69/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381, jeweils mwN). Eingedenk dessen erschließt sich nicht, warum der Angeklagte in der Lage sein sollte, die wertmäßig bezifferte Höhe des Sachschadens aus eigenem Wissen einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als er sich im Übrigen nicht mehr konkret an die Tat erinnern konnte.

(2) Soweit das Urteil noch mitteilt, eine „Schadensaufstellung des A. GmbH vom 22.02.2019, Bl. 55ff. der Akte“ sei verlesen worden (UA S. 11), füllt dies die Lücke in der Beweiswürdigung nicht. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – grundsätzlich unzulässig. Ein derartiger Mangel gefährdet den Bestand des Urteils nur dann nicht, wenn dieses trotz einer – dann überflüssigen – Bezugnahme aus sich heraus verständlich bliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24; Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. August 2012 – 1 StR 317/12, juris Rn. 19 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da jegliche Darstellung des Inhalts der – im Übrigen fehlerhaft datierten – Schadensaufstellung fehlt.

cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat zwar die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Sie hat aber die Höhe des entstandenen Sachschadens im Rahmen der Strafzumessung als nicht unerheblich gewertet.“

Gründe I: HV-Äußerung des Einziehungsbeteiligten, oder: „Einlassung“ in den Urteilsgründen?

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Am heutigen Dienstag gibt es hier Entscheidungen zu den Urteilsgründe: Was gehört rein, was muss mitgeteilt werden?

Den Opener mache ich mit dem für BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 505/25. Der BGh hat in dem Beschluss zu den Urteilsgründen Stellung genommen, wenn ein Einziehungsbeteiligter an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat:

„…..

Zugleich kann der Senat auch nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, denn den die Einziehung tragenden Feststellungen liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Einziehungsbeteiligte zu den die Einziehung tragenden Umständen eingelassen hat, obschon nach den Urteilsgründen Anlass hierzu bestand.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5; vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8 und vom 13. August 2025 – 1 StR 317/25 Rn. 9).

bb) Für den Einziehungsbeteiligten gilt seiner Verfahrensstellung entsprechend grundsätzlich nichts anderes als für den Angeklagten. Er ist dem Angeklagten zwar nicht gleichgestellt, erlangt im Ermittlungs- und Strafverfahren jedoch eine beschuldigtenähnliche Stellung (vgl. MüKo-StPO/Langlitz/Scheinfeld, StPO, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; NK-StPO-Merz/Schweiger, StPO § 427 Rn. 1; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9 Aufl., § 427 Rn. 2; Radtke/Hohmann-StPO/Hüls, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; Schmidt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 427 Rn. 1; BeckOK StPO-Temming, 58. Ed., StPO § 427 Rn. 1). Ihm stehen die Befugnisse des Angeklagten gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit zu, als nicht in § 430 Abs. 2, § 431 Abs. 1 StPO etwas anderes bestimmt ist. Danach hat der Einziehungsbeteiligte insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO in der Beweisaufnahme und kann – nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften – Anträge stellen. Auch ein letztes Wort steht ihm zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 – 3 StR 35/61, BGHSt 17, 28). Wie der Angeklagte hat er damit auch Gelegenheit, durch Anträge und Äußerungen auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Auch ihm steht ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zu, wenngleich mit dem gemäß § 431 Abs. 1 StPO eingeschränkten Anfechtungsumfang.

Dem zufolge gilt:

Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn das Revisionsgericht kann im Regelfall nur in Kenntnis dieser Angaben überprüfen, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Einziehungsvoraussetzungen verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (so für das Ordnungswidrigkeitenrecht BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 201 ObOWi 1453/21 Rn. 13 f.).

Die Darlegungspflicht des Tatgerichts orientiert sich dabei am revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang. Dies hat zur Folge, dass etwaige Angaben des Einziehungsbeteiligten zu den Umständen, die den Schuldspruch tragen, nicht im Urteil dargelegt werden müssen, wenn dieser – wie hier – der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt (§ 431 Abs. 1 Satz 1 StPO). Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 5 StR 357/11; vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 Rn. 4 und vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 449/22 Rn. 7).

cc) Hieran gemessen, hätte die Einlassung der Einziehungsbeteiligten vorliegend ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen äußerte sich die Einziehungsbeteiligte bereits anlässlich der Abholung des Fahrzeugs bei der polizeilichen Verwahrstelle zur Sache. Weitere Erklärungen gab sie im Nachgang durch einen Rechtsanwalt ab, über den sie sich auch in der Hauptverhandlung einließ. Den Inhalt ihrer Angaben teilt das Urteil jedoch weder mit noch findet sonst eine Auseinandersetzung damit statt. In den – äußerst knappen – Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal dargelegt, dass sich die Einziehungsbeteiligte überhaupt geäußert hat. Insbesondere lagen die vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Voraussetzungen für ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil nicht vor.“

Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Rauswurf wegen grober Pflichtverletzung?

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Und dann kommt hier noch der BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – StB 34/24. Ja, richtig gelesen, fast zwei Jahre alt. Das liegt aber nicht an mir, sondern am BGH, wo der Beschluss wohl übersehen worden ist. Jedenfalls ist er erst am 05.05.2026 auf der Homepage eingespielt worden. Es geht um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers, und zwar:

Vor dem OLG Frankfurt ist gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens anhängig. Der Ermittlungsrichter des BGH hatte der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und Rechtsanwältin H. als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt D. hat die Angeklagte beantragt, die Bestellung der Rechtsanwältinnen S. und H. aufzuheben und sie von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen. Das Vertrauensverhältnis zu beiden sei endgültig zerstört. Diesen Antrag hat das OLG abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.

a) Insoweit kann von Bedeutung sein, dass ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156; vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 5; vom 10. August 2023 – StB 49/23, juris Rn. 10; jeweils mwN).

b) Hieran gemessen ist von einem endgültigen Vertrauensverlust der Angeklagten weder zu Rechtsanwältin S. noch zu Rechtsanwältin H. auszugehen.

aa) Rechtsanwältin S. hielt in ausreichendem Maße Kontakt zu der seit dem 7. Dezember 2022 inhaftierten Angeklagten. Bereits nach ihren Angaben suchte Rechtsanwältin S. sie im Jahr 2023 zweimal in der Justizvollzugsanstalt auf. In diesem Zeitraum nahm sie für die Angeklagte zudem an einem Termin zur mündlichen Haftprüfung teil. Im Anschluss gab sie eine ergänzende schriftliche Stellungnahme ab. Ferner stellte sie in der Folgezeit unter anderem Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls, richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme und Erteilung einer Besuchserlaubnis. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte eine zusätzliche Pflichtverteidigerin hat, die sich ebenfalls um die Belange der Angeklagten bemüht. So nahm diese beispielsweise am Termin zur mündlichen Haftprüfung und an mindestens zwei Besprechungen mit der Angeklagten teil. Unter zusammenfassender Würdigung dieser Umstände sind Anzeichen dafür, dass die unverzichtbaren Mindeststandards der Kontakthaltung durch Rechtsanwältin S. nicht gewahrt worden sein könnten, nicht ersichtlich.

bb) Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zur weiteren Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin H. hat die Angeklagte nicht substantiiert dargelegt. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20, NStZ 2021, 381 Rn. 4 mwN). Ihrer Substantiierungspflicht ist die Angeklagte – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 zutreffend ausgeführt hat – auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vortrags in den Schriftsätzen ihrer Wahlverteidiger vom 31. Mai 2024, 6. Juni und 10. Juni 2024 nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Pflichtverteidigerinnen steht, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen der Verteidigung arbeitsteilig vorgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156).

cc) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darzutun. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 und seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.

2. Eine Entpflichtung der Pflichtverteidigerinnen aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin S. ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).

a) Zwar könnte eine solche in der Abgabe einer mit der Angeklagten nicht abgesprochenen Sachdarstellung gegenüber dem Gericht zu sehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 10 mwN). Der Inhalt des Schriftsatzes von Rechtsanwältin S. vom 14. Juni 2023 begründet eine derartige Pflichtverletzung jedoch nicht. Denn er entspricht im Wesentlichen der Einlassung der Angeklagten im mündlichen Haftprüfungstermin vom 27. Februar 2023 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

b) Ferner ist die beanstandete und gegenüber Rechtsanwalt D. verwendete Formulierung von Rechtsanwältin S., die Angeklagte stehe gegenüber ihm und dem weiteren Wahlverteidiger als Lügnerin dar, nicht als grobe Pflichtverletzung zu beurteilen. Denn die Pflichtverteidigerin zog aus Sicht einer verständigen Angeklagten nicht deren Glaubwürdigkeit in Zweifel, sondern kritisierte das Vorgehen der Wahlverteidiger zur Ermittlung und Bewertung der Anzahl der von den Pflichtverteidigerinnen wahrgenommenen Besuchstermine.

c) Ebenso begründet der Umstand, dass Rechtsanwältin S. Kontakt zum Generalkonsulat der Russischen Föderation in F. unterhielt, keine grobe Pflichtverletzung. Denn mehrere Umstände legen nahe, dass dies mit Wissen und Wollen der Angeklagten geschah. So fand ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 25. April 2023 ein mit der Angeklagten abgestimmter Besuch des russischen Konsuls, der im Übrigen über eine Dauerbesuchserlaubnis verfügte, im Beisein von Rechtsanwältin S. in der Justizvollzugsanstalt statt. Aus dem Inhalt des vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Besuchsüberwachung mitgehörten Gesprächs geht ferner die Äußerung der Angeklagten hervor, sie habe gehofft, dass das Gespräch viel früher hätte stattfinden können. Zudem waren Gegenstand der Unterhaltung mit dem russischen Konsul gerade auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit durch die mögliche Weitergabe von Informationen über das strafrechtliche Verfahren an Vertreter des Generalkonsulats – zumal in Anbetracht des Umfangs der öffentlichen Berichterstattung über die erhobenen Tatvorwürfe – nicht ersichtlich. Überdies stellte Rechtsanwältin S. die Kontakte zum russischen Konsulat umgehend ein, nachdem sie hierzu von der Angeklagten aufgefordert worden war.

d) Soweit die Angeklagte eine grobe Pflichtverletzung darin sieht, dass Rechtsanwältin S. ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei, Auskunft über Anzahl und Inhalt ihrer Kontakte zum Generalkonsulat der Russischen Föderation zu geben, reicht dies für eine Entpflichtung ebenfalls nicht aus. Zwar sind Anfragen des Mandanten gemäß § 11 Abs. 2 BORA unverzüglich zu beantworten (vgl. BGH [Senat für Anwaltssachen], Urteil vom 18. Juli 2016 – AnwZ (Brfg) 22/15, NJW-RR 2016, 1146 Rn. 12; AGH Berlin, Urteil vom 20. November 2023 – I AGH 2/23, juris Rn. 22). Jedoch steht dem Verteidiger die Art und Weise der Unterrichtung frei (vgl. BeckOK BORA/Günther, 44. Ed., § 11 Rn. 11, 17; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 11 BORA Rn. 35). Mündliche Informationen kann er mündlich weitergeben (Gaier/Wolf/Göcken/Zuck aaO, Rn. 19). Daher ist Rechtsanwältin S. weder verpflichtet, die Angeklagte schriftlich zu informieren, noch können die Wahlverteidiger verlangen, ihnen gegenüber in der gewünschten Form Auskunft zu erteilen. Dass die Angeklagte vorübergehend nicht bereit ist, mit ihren Pflichtverteidigerinnen zu kommunizieren, begründet somit keine grobe Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin S. Die von den Wahlverteidigern an den Senat übersandte Schweigepflichtentbindungserklärung der Angeklagten ist deshalb für die Rechtsfrage ohne Bedeutung. Darauf, ob es mit Blick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO und die wohlverstandenen Verteidigungsinteressen sachgerecht ist, dass die Angeklagte – gegebenenfalls auf Initiative der Wahlverteidiger – mit Schreiben vom 15. April 2024 Rechtsanwältin S. gegenüber dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts von deren Pflicht zur Verschwiegenheit teilweise entbunden hat, kommt es hier nicht an.

e) Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers in Staatsschutzsachen nach § 138b StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 – 2 ARs 20/96, BGHSt 42, 94, 97 zu § 138a StPO), bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner Entscheidung. Denn die entsprechenden Voraussetzungen stehen nach dem Inhalt der Anklagevorwürfe hier nicht in Rede. Der Angeklagten wird weder eine in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG genannte Straftat noch die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 StGB hinsichtlich eines solchen Delikts zur Last gelegt.

f) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine grobe Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerin S. darzutun. Abschließend wird auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 und seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.“

Pflichti II: Zulässigkeit der Vertretung des Pflichti?, oder: Das kann nur der allgemeine Vertreter

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 Ws 14 u. 15/26. Es geht um die Frage, ob die Vertretung eines Pflichtverteidigers zulässig ist oder nicht. Zwar handelt es sich um einen nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidiger. Die Ausführungen des OLG gelten aber darüber hinaus.

Das OLG führt zur Zulässigkeit der Vertretung aus:

„Allerdings war der Verurteilte in dem am 09.12.2025 in seiner Abwesenheit durchgeführten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer durch die anwesende Rechtsanwältin A. nicht ordnungsgemäß vertreten.

Nach dem Anhörungsvermerk trat für den Verurteilten Rechtsanwältin Z. A. gemäß deren Erklärung als „amtlich bestellte Vertreterin“ der nach § 463 Abs. 8 StPO am 27.03.2025 bestellten Pflichtverteidigerin, die am Vortrag erkrankt war, auf. Wie eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin des Senats im Beschwerdeverfahren bei der Pflichtverteidigerin ergab, lag eine amtliche Vertreterbestellung durch die Rechtsanwaltskammer H. indes nicht vor. Es sei in der Kanzlei der Pflichtverteidigerin üblich, dass im Verhinderungsfall ein Kanzleimitglied die Vertretung übernehme, wobei dies immer unterschiedliche Personen sein könnten, je nachdem, wer Zeit habe. Hier habe sie mit Rechtsanwältin A. vor dem Anhörungstermin telefoniert und sie über die Sache informiert.

Danach lag eine wirksame Vertreterbestellung im Rahmen der notwendigen Verteidigung (vgl. § 463 Abs. 8 StPO) nicht vor, mit der Folge, dass der Verurteilte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer nicht ordnungsgemäß vertreten war.

Im Falle einer Pflichtverteidigung ist eine Vertretung des (verhinderten) Pflichtverteidigers, der seine Tätigkeit allein auf der Grundlage der öffentlichrechtlichen Bestellung ausführt, nicht möglich, es sei denn der Vertreter wird als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers i.S.v. § 53 BRAO tätig (BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 StR 268/16 = BeckRS 2016, 20064). Der Pflichtverteidiger kann sich im Übrigen nicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten lassen (BGH NJW 1958, 308; BGH, Beschl. v. 24.01.2023 – 6 StR 466/22 – juris; BGH, Beschl. v. 01.03.2022 – 5 StR 202/21 – juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2024 – 2 ARs 10/22 – juris).

Dass hier eine („allgemeine“) Vertretung (der Begriff „allgemeine Vertretung“ wird im Gesetz seit der Fassung vom 12.05.2017 nicht mehr verwendet, ohne dass hierdurch eine inhaltliche Änderung bezweckt ist, vgl. BT-Drs. 18/9521 S. 140) i.S.v. § 53 BRAO vorlag, lässt sich nicht feststellen. Zwar ist die Vertretung bei einer Hinderung an der Berufsausübung von mehr als einer Woche (§ 53 Abs. 1 BRAO) von dem Rechtsanwalt selbst zu organisieren (§ 53 Abs. 3 S. 1 BRAO) und soll regelmäßig einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden (§ 53 Abs. 2 S. 1 BRAO). Eine solche („allgemeine“) Vertretung wäre im vorliegenden Fall auch zulässig gewesen, weil die Regelungen über die Pflichtverteidigerbestellung die Regelungen über die Vertretung nach §§ 53 f. BRAO mit einbeziehen (BGH NJW 1975, 2351 für den Fall eines amtlich bestellten Vertreters; diesem ist der allgemeine Vertreter gleichgestellt, BGH Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 410/18, beckonline) und dem Vertreter alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zustehen (§ 54 Abs. 1 S. 1 BRAO). Sie ist aber abzugrenzen zu einer im Einzelfall erteilten Untervollmacht (Scharmer in: Hartung/Scharmer, BRAO, 8. Aufl., § 53 Rdn. 4). Die Angaben der Pflichtverteidigerin lassen hier nicht den Schluss zu, dass das Tätigwerden von Rechtsanwältin A. im Rahmen einer Vertretung nach § 53 BRAO erfolgte. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Vertretungswahrnehmung im Einzelfall in einem bestimmten Verfahren beauftragt wurde, was für eine (unzulässige) Unterbevollmächtigung spricht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Aufklärung mehr, ob überhaupt die Voraussetzung einer mehr als einwöchigen Verhinderung nach § 53 Abs. 1 BRAO vorlag. Auch kann der Senat offenlassen, ob eine Vertretung i.S.v. § 53 BRAO auch dann vorliegen kann, wenn der vertretene Rechtsanwalt von einem anderen zwar nicht allumfassend vertreten wird, aber die Vertretung für jeweils mehrere bestimmte Mandate oder Rechtsgebiete auf mehrere Vertreter verteilt hat. Jedenfalls müsste die Vertretungsregelung mehr als ein Mandat und mehr als nur eine Prozesshandlung (hier: Wahrnehmung der Anhörung) innerhalb eines Mandats erfassen, weil ansonsten im Falle der Pflichtverteidigung eine Abgrenzung zu einer (unzulässigen) Unterbevollmächtigung nicht mehr möglich wäre.

Der Senat hegt zwar keine Zweifel daran, dass Rechtsanwältin A. in der Lage gewesen ist, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer sicher zu stellen, insbesondere da sie – wie aus dem Anhörungsvermerk ersichtlich – in der Sache informiert war. Jedoch würden die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§ 463 Abs. 8 StPO) unterlaufen, wenn man allein aus diesem Grund ihr Auftreten im Anhörungstermin gestatten würde.

…..“

Pflichit I: JGG-Verfahren und Richtlinie (EU) 2016/800, oder: Beweisführung mit Super-Regognizer

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Und dann geht es heute weiter mit „Pflichti-Entscheidungen“. So ganz viel ist es aber nicht.

Hier sind zunächst mal zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Zunächst der LG Mannheim, Beschl. v. 06.05.2026 – 7 Qs 11/26 – zur Bestellung im JGG-Verfahren. Dazu führt das LG aus:

Bei dem bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeschuldigten gebietet offenkundig weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers.

Auch liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die die Beiordnung eines Verteidigers erfordern würde. Der dem Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, er ist vielmehr einfach gelagert. Es gibt lediglich vier Tatzeugen, darunter den zur Tatzeit dreizehnjährigen und damit nicht strafmündigen mutmaßlichen Mittäter T.M., deren im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben zum Verhalten des Angeschuldigten keine wesentlichen Abweichungen aufweisen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der 14 Jahre und neun Monate alte Angeschuldigte, der die Realschule mit ordentlichen Noten besucht und von seinen Eltern unterstützt wird, nicht in der Lage sein könnte, sich selbst zu verteidigen. Dass ihn der Akteninhalt, den einzusehen er gemäß § 147 Abs. 4 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG das Recht hat, überfordern könnte, ist angesichts von dessen Inhalt und Umfang – die Akte umfasst bis zur Anklageerhebung lediglich 43 Seiten – nicht zu erwarten.

Schließlich gebietet auch nicht das Urteil des EuGH vom 05.09.2024 (Az.: C-603/22) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Beiordnung eines Verteidigers. Dem Urteil lässt sich eine generelle Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers in Strafverfahren gegen Jugendliche nicht entnehmen. Zwar hat der EuGH, gestützt auf die genannte Richtlinie, entschieden, dass Kinder im Sinne der genannten Richtlinie, d.h. unter 18-Jährige, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, die konkrete und effektive Möglichkeit haben müssen, sich von einem – gegebenenfalls von Amts wegen bestellten – Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass nach Art. 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Mitgliedstaaten – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist und das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung ist – von der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 3 abweichen können, wenn die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig ist, wobei der Schwere der mutmaßlichen Straftat, der Komplexität des Falles und der Maßnahmen, die in Bezug auf eine solche Straftat ergriffen werden können, Rechnung zu tragen ist. Der EuGH hat in seiner genannten Entscheidung unter Rn. 112 u.a. zu der in Art. 6 Abs. 6 der der Richtlinie (EU) 2016/800 ermöglichten Abweichung ausgeführt, dass die zuständigen Behörden diese Abweichungen von Fall zu Fall beschließen müssen, um festzustellen, ob die in Betracht gezogenen Abweichung in Anbetracht der besonderen Umstände jedes Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist, und zwar unter Beachtung der strengen Voraussetzungen dieser Bestimmungen. Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung in § 68 JGG; die zum Teil neuen Regelungen zur notwendigen Verteidigung in den §§ 68 bis 68b JGG erfolgten ausdrücklich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 (vgl. BT-Drucksache 19/13837). § 68 Nr. 1 JGG i.V. mit § 140 Abs. 2 StPO ermöglicht die vom EuGH geforderte Überprüfung von Fall zu Fall (wobei „Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift das Gericht ist), wobei zu beachten ist, dass die Regelung jugendspezifisch auszulegen ist. Dabei wird der Berücksichtigung des Kindeswohles im nationalen Jugendstrafrecht bereits durch die vorrangige Orientierung am Erziehungsgedanken (§ 2 Abs. 1 JGG) Rechnung getragen.

Diese von der Richtlinie (EU) geforderte und im nationalen Recht nach §§ 68 ff. JGG vorgesehene Einzelfallabwägung hat hier zu der – zutreffenden – Entscheidung des Amtsgerichts geführt, dass eine Pflichtverteidigung nicht notwendig ist.“

Das liegt auf der Linie vom LG Cottbus, Beschl. v. 11.02.2026 – 23 Qs 2/26 jug. Allerdings habe ich angesichts der Gesamtumstände Bedenken, ob die Entscheidung richtig ist. Der Angeklagte ist gerade strafmündig. Und der soll sich selbst verteidigen können?

Und dann stelle ich noch den LG Gera, Beschl. v. 19.01.2026 – 7 Qs 3/26 – vor. Das LG hat die Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage wegen einer schwierigen Beweisführung bejaht, wenn die Beweisführung/die Angaben zur Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf Angaben eines Super-Regognizers beruhen.