Lösung zu: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an? zur Diskussion gestellt.

Hier meine Antwort:

„Der BGH sagt: Null, ob der BGH das „immer so schön“ sagt, ist eine andere Frage .

Rechtsprechung hier: ABC der Gegenstandswerte in Straf- und Bußgeldverfahren, in AGS 2024, 242.

Neueres gibt es nicht.“

Und natürlich sind die Fragen auch behandelt beu <<Werbemodus an>> bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Wiedereinsetzung II: Systemumstellung der Software, oder: Wer ist für den Fehler verantwortlich?

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Und dann hier die zweite Entscheidung zum Wochenstart, der LG Bremen, Beschl. v. 20.01.2026 – 51 NBs 812 Js 48590/25 (3/26). Es geht um die Wiedereinsetzung bei versäumter Rechtsmitteleinlegungsfrist nach Systemumstellung der Software der Anwaltskanzlei.

Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des AG. Das Urteil wurde am 05.11.2025 verkündet, wobei der Angeklagte ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung über die statthaften Rechtsmittel belehrt wurde.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 beantragte der Angeklagte über seine Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des AG ein.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Verteidigerin im Wesentlichen aus, die Frist zur „Begründung der Revision“ (sic) habe am 12.11.2025 geendet. In der Kanzlei sei „im relevanten Zeitraum eine umfassende Systemumstellung im Bereich der Kanzleisoftware (…) durchgeführt“ worden. Im Zuge dieser Umstellung sei es „trotz sorgfältiger Vorbereitung und Überprüfung zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“. Die „ursprüngliche Frist [sei] direkt noch während der Urteilsverkündung am Laptop für den 12.11.2025 eingetragen“ worden; grundsätzlich würden „die Termine synchronisiert und erscheinen dann im Fristenkalender“, was jedoch „auf unerklärliche Gründe unterblieben“ sei. „Bedauerlicherweise“ sei „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ und „im System nicht angezeigt [worden]“. Dieser Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden. „Unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ sei der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden.

Die Verteidigerin versicherte anwaltlich, dass die unterbreiteten Angaben zutreffend seien.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag ist nach verständiger Würdigung (§ 300 StPO) dahingehend auszulegen, dass der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.11.2025 begehrt. Soweit die Verteidigerin in der Begründung des Antrags von der „Frist zur Begründung der Revision“ spricht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehler, der für sich betrachtet nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führt.

Dennoch erweist sich der nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung zwar als statthaft, bleibt jedoch im Übrigen bereits unzulässig.

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO gewährt werden. Dies setzt voraus, dass der Angeklagte, dessen Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages – nach denen davon auszugehen wäre, dass er unverschuldet an der Rechtsmitteleinlegung gehindert war – darlegt und glaubhaft macht. Die Begründung des Antrags erfordert dabei namentlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.1987 – 2 StR 109/87, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.12.2018 – 3 StR 519/18, juris Rn. 3 f.), sodass der Antragsbegründung die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann.

Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Sofern die antragsbegründenden Tatsachen nicht allgemein- oder aktenkundig sind, sind sie als Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb der Wochenfrist des § 329 Abs. 7 S. 1 i.V. mit § 45 Abs. 1 S. 1 StPO vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 99/96, BeckRS 1996, 3563, NStZ-RR 1996, 338). Anders als die Glaubhaftmachung ist eine Nachholung des Vorbringens von Versäumungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr möglich, sondern allenfalls deren Ergänzung oder Verdeutlichung (vgl. KG, Beschluss vom 11.03.2015 – 5 Ws 35/15, BeckRS 2015, 06387, Rn. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 08.06.2009 – 1 Ws 128/09, BeckRS 2009, 19119).

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Antrag des Angeklagten vom 14.11.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

a) Durch den Vortrag der Verteidigerin wird kein Sachverhalt dargelegt, der nach den oben dargelegten Maßstäben einem Verschulden des Angeklagten – auf den es insofern ankommt – entgegenstehen würde.

aa) Der Vortrag der Verteidigerin lässt schon nicht ausdrücklich erkennen, dass sie überhaupt durch den Angeklagten mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das amtsgerichtliche Urteil beauftragt worden ist. Ihrem Einlegungsschriftsatz vom 14.11.2025 ist lediglich zu entnehmen, dass sie selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt. Es fehlt jeder konkrete Vortrag dazu, dass der Angeklagte seine Verteidigerin tatsächlich mit der Berufungseinlegung beauftragt hat.

bb) Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses eingetreten ist. Die Verteidigerin führt lediglich aus, der Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden und der Antrag sei „unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ gestellt worden. Eine konkrete Datumsangabe fehlt indessen vollständig. Es bleibt letztlich sogar gänzlich offen, ob und wann der Angeklagte – auf den es insofern ankommt – von dem Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangt hat, da kommunikative Vorgänge zwischen der Verteidigerin und dem Angeklagten im Anschluss an das Bemerken der nicht korrekt übernommenen Rechtsmittelfrist nicht geschildert werden. Die bloße Bezugnahme darauf, dass der Fehler „erst nach Ablauf der Frist“ bemerkt worden sei, stellt keine genügende Konkretisierung des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses dar. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages zwei Tage nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ändert daran nichts.

cc) Damit ist insgesamt ein fehlendes (Mit-) Verschulden des Angeklagten an der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung nicht hinreichend dargetan.

b) Ferner ist der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2025 nicht nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 S. 1 StPO hinreichend glaubhaft gemacht worden. Soweit die Verteidigerin vortragen lässt, es sei „im Zuge dieser Umstellung (…) zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“, und „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ worden sei, bleibt offen, ob dieser Fehler auf ein Versäumnis in der Person der Verteidigerin, auf ein sog. Organisationsverschulden oder auf ein unmittelbareigenes Fehlverhalten eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin zurückzuführen ist. Die vorgenannten denkbaren Varianten mögen zwar (jedenfalls regelhaft) allesamt gleichermaßen kein Verschulden des Angeklagten begründen; die Unterscheidung ist jedoch für die Art und Weise der Glaubhaftmachung relevant. Wurzelt das Versäumnis im unmittelbaren Fehlverhalten der Verteidigerin, kann sie die maßgeblichen Tatsachen im Rahmen ihrer anwaltlichen Versicherung glaubhaft machen. Beruht das Fristversäumnis hingegen auf einem Fehler einer Kanzleimitarbeiterin, ist diese Form der Glaubhaftmachung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 5 StR 454/21, BeckRS 2022, 7807, Rn. 2).

Der Vortrag der Verteidigerin lässt nicht erkennen, wer den technischen Fehler bei der Systemumstellung zu verantworten hat und wer die „interne Kontrolle“ durchgeführt hat, bei der der Fehler bemerkt worden sein soll. Es bleibt somit unklar, ob das geschilderte Geschehen vollständig der eigenen Wahrnehmung der Verteidigerin unterlag oder ob es sich um Vorgänge handelt, die von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kanzlei wahrgenommen wurden. Die anwaltliche Versicherung, wonach „die vorstehenden Angaben zutreffend“ seien, vermag diese Unklarheit nicht zu beseitigen, da sie nicht erkennen lässt, welche konkreten Wahrnehmungen die Verteidigerin selbst hatte und welche Umstände möglicherweise nur durch Dritte wahrgenommen wurden. In Bezug auf den hier lediglich schemenhaft konturierten Ablauf der skizzierten Systemumstellung und des daraus resultierenden Fristversäumnisses bleibt somit offen, ob die Voraussetzungen für eine ausreichende Glaubhaftmachung erfüllt sind; die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. Schneider-Glockzin, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 45 StPO, Rn. 10 m.w.N.).“

Wiedereinsetzung I: Folgen der Wiedereinsetzung, oder: Rechtszeitigkeit der Verfahrenshandlung, mehr nicht

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Zum Wochenstart gibt es hier heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25. Der Beschluss stammt zwar aus einem familienrechtlichen Verfahren – wie man am Aktenzeichen sieht -, die Ausführungen des BGH passen aber auch für Straf-/Bußgeldsachen.

Folgender Sachverhalt:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.05.2025 hat das AG der Antragstellerin einen Teil des Unterhalts zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14.05.2025 zugestellt worden.

Mit einem am 10.06.2025 bei dem OLG eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag war ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt. Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das OLG die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.08.2025 zugestellt worden.

Am 04.08.2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 02.08.2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelte es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.09.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das OLG festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26.09.2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 24.10.2025 hat das OLG die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Dazu hat das OLG ausgeführt, „die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden.“

Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Der BGH hat den BGH-Beschluss bestätigt. Hier die Leitsätze des BGH:

1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 225/04 – FamRZ 2005, 791 und BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).

2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

Sonntagswitz, wegen des Vatertages zu Vätern/Opas

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Am Donnerstag war Vatertag. Da bieten sich als Theman natürlich an Witze zu Vätern und Großvätern 🙂 .  Und da sind dann:

Zwei Freunde in der Kneipe: „Du, ich werde Vater.“

„Toll, aber warum bist du so traurig?“

„Na, meine Frau weiß es noch nicht.“


Fritzchen geht mit seinem Vater einkaufen.

Der Vater legt eine Packung Kondome in den Einkaufswagen.

Fritzchen: „Was ist das für ein Dings-Bums?“

Vater: „Das ist ein Bums-Dings!“


Ein Opa geht mit seinem Enkel spazieren.

Opa: „Nun sieh dir doch nur diese schöne Natur an, die grünen Bäume und die saftigen Wiesen.“

Er knickt einen Grashalm ab und kaut auf ihm rum.

Enkel: „Opa bekommen wir jetzt ein neues Auto?“

Opa: „Wie kommst du denn jetzt auf die Idee?“

Enkel: „Na, weil Papa gesagt hat, wenn Opa ins Gras beißt, bekommen wir ein neues Auto!“


Ein altes Ehepaar sitzt wie immer gemeinsam beim Frühstück auf der Terrasse. Auf einmal holt die alte Frau aus und versetzt ihrem Gatten einen Haken, dass es ihn rückwärts von seinem Gartenstuhl haut.

Eine Weile ist es still, dann fragt der Alte verwundert: „Wofür zum Geier war denn das?“

Sie antwortet: „Für 45 Jahre schlechten Sex!“

Er sitzt grübelnd auf seinem Stuhl. Nach einer Weile steht er auf und haut ihr dermaßen eins auf die Glocke, dass sie samt Stuhl von der Terrasse fliegt.

„Warum hast du das getan?“, schreit sie ihn an.

Opa antwortet: „Woher kennst du den Unterschied zwischen gutem und schlechtem Sex?“


Wochenspiegel für die 20 KW., mit Sexualstrafrecht, KI, Corona und Levitenlesen bei der StA

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Und hier kommt das der Wochenspiegel für die ablaufende 20 KW./2026 mit folgenden Hinweisen:

  1. Sexualstraftat im Führungszeugnis – Folgen & Löschfristen

  2. Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf und Anfechtung des Kaufvertrages

  3. Corona und die Nachwirkungen – Kündigung wegen Täuschung über ärztliche Impfunfähigkeitsbescheinigung

  4. Einsichtsrecht statt Kopie bei Compliance-Untersuchungen

  5. Auslandskrankenversicherung trägt Flugkosten zur Notoperation

  6. Reisemangel bei Zugverspätung: Wer zahlt für den verpassten Flug?

  7. Update: Bundesrat billigt besseren Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

  8. Grundsicherung: Schulgeld für Privatschule erhöht nicht den Anspruch auf ALG II

  9. KI im Schriftsatz – und plötzlich existiert das Urteil gar nicht