Zusammenstoß im verkehrsberuhigten Bereich, oder: Radfahrerwartepflicht/Fußgängerumschaupflicht

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Im „Kessel Buntes“ habe ich dann heute zwei OLG-Entscheidungen zu Verkehrsunfällen und/oder deren Folgen.

Ich beginne mit dem KG, Urt. v. 31.08.2026 – 22 U 109/25. Es geht um Schadenserstaz und die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aus einem Unfallereignis,  in einer öffentlich gewidmeten Anwohnerstraße in Berlin ereignete.

Der Kläger befuhr dem Fahrrad von einem Mehrfamilienhaus I.Straße kommend die Straße zunächst in östlicher Richtung und bog dann in südlicher Richtung ein bzw. folgte dem Straßenverlauf nach rechts. Die Beklagte führte ihren Hund aus und befand sich in Fahrtrichtung rechts auf dem „Gehweg“.  Sie querte die Straße zur gegenüberliegenden Seite. Der herannahende Kläger konnte zwar rechtzeitig vor ihr bremsen, stürzte jedoch.

Die (Privat-) Straße I. ist ab der Kreuzung mit dem R.weg und der Gstraße als Einbahnstraße sowie als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) ausgewiesen. Ferner ist die Durchfahrt verboten (Zeichen 250), wobei Radfahrer und Anlieger ausgenommen sind. Auf der Fahrbahn befindet sich als Markierung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 5 km/h.

Das LG hat eine hälftige Mithaftung der Beklagten angenommen. Es hat gemeint, die Beklagte habe zwar Vorrang gehabt, sich aber vor dem Betreten der „Straße“ zu vergewissern gehabt, dass keine Gefahr für den Fahrzeugverkehr bestehe. Diesen Anforderungen sei die Beklagte nicht nachgekommen. Unstreitig habe sich die Beklagte mit ihrem angeleinten Hund auf der Straße befunden, als der Kläger gebremst habe und gestürzt sei. Die Beklagte habe, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung selbst angegeben habe, vor dem Betreten der Straße nicht auf herannahenden Fahrzeugverkehr geachtet und den Kläger erst beim Verlassen des „Gehweges“ wahrgenommen, als dieser sich bereits im Bremsvorgang befunden habe und nur noch 1,2 bis 1,5 m von ihr entfernt gewesen sei.

Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Sie hatte damit Erfolg:

„Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche (§§ 823, 253 BGB) auch nicht in Höhe von 50 % zu, weil der Kläger die ihm obliegenden Pflichten, auf Fußgänger und deren Richtungsänderung zu achten, darauf jederzeit vorbereitet zu sein, u.a. einen hinreichend großen Abstand zu ihnen zu halten und ggfs. zu warten, nicht beachtete, während die Beklagte, der der Vorrang zustand, wie es auch in anderen Fällen des Vorrangs gilt, nicht gehalten war, auf herannahenden Fahrzeugverkehr zu achten. Ihr wäre lediglich vorwerfbar und zuzurechnen gewesen, wenn sie sich (ohne vorherige Umschau) trotz Erkennens der Verletzung ihres Vorrangs durch den Kläger den Vorrang hätte erzwingen wollen (§ 1 Abs. 2 StVO). Da der Kläger sich der Beklagten von hinten näherte, musste sie ihn zuvor nicht bemerkt haben. Es gibt auch keinen Anhalt für ein rechtzeitiges Bemerken des herannahenden Klägers durch die Beklagte.

1. Das Landgericht hat den Inhalt der Einschränkung der „unnötigen Behinderung“ verkannt und damit den von der StVO zu Zeichen 325.1 bestimmten Vorrang der Fußgänger und die damit korrespondierende Wartepflicht des Fahrzeugverkehrs – wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat – nicht nur negiert, sondern ins Gegenteil verkehrt.

a) Zu Zeichen 325.1 hat der Verordnungsgeber, was nicht misszuverstehen ist, bestimmt:

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

b) Bei einem verkehrsberuhigten Bereich handelt sich daher nicht um eine Straße im herkömmlichen Sinn, die Regeln der StVO, bspw. § 25 Abs. 3 StVO (zum Verhalten von Fußgängern) oder § 8 Abs. 1 S. 1 StVO (rechts vor links), gelten hier nicht, sondern neben den Regeln zu Zeichen 325.1 lediglich § 1 Abs. 2 StVO ergänzend (vgl. OLG München, Urteil vom 22.10.2025 – 10 U 2813/24 – NJW 2026, 996, 997 [22 f.]). Durch Pflasterung hervorgehobene „Gehwege“ haben daher nur dahin Bedeutung, dass sie von Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Fußgänger haben dagegen im gesamten Bereich ungeachtet der baulichen Gestaltung Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr. Der Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt (vgl. OLG München, Urteil vom 22.10.2025 – 10 U 2813/24 – NJW 2026, 996, 997 [22]; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 23.07.2025], § 42 StVO Rn. 76). Fußgänger dürfen sich wie auf einem Gehweg verhalten, also abrupt ohne vorherige Ankündigung die Laufrichtung ändern. Sie haben sich auch nicht zuvor zu vergewissern, ob ihnen ein Fahrzeug ihren Vorrang streitig machen will. Mit einem solchen Verhalten des Bevorrechtigten hat vielmehr der Fahrzeugverkehr zu rechnen und sich hierauf vorbeugend einzustellen, denn er darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern. Die durch die StVO vorgegebene Situation entspricht einem Gehweg mit Zusatzschild „Fahrrad frei“ (bzw. hier auch Kraftfahrzeuge frei), auch dort muss – anders als auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (nur bei Anwesenheit von Fußgängern) – jederzeit Schrittgeschwindigkeit gefahren und der Vorrang der Fußgänger beachtet werden (Nr. 2. zu Zeichen 239: Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.).

c) Das kommt auch in der Begründung zu Zeichen 325.1 zum Ausdruck. Dort heißt es zu Nr. 2 und Nr. 3:

2. Hier wird im Ergebnis der Vorrang des Fußgängers – vor dem Fahrzeugverkehr – normiert. Dies kommt in der Formulierung zum Ausdruck „wenn nötig, müssen sie (die Fahrzeuge) warten“. Dieselbe Formulierung findet sich in § 9 III, § 20 I, Ia und II sowie in § 26 I.

3. Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Fußgänger einen unangemessenen Gebrauch von ihrem Vorrang machen.

d) Der Vorrang des Fußgängers und die Wartepflicht des Fahrzeugverkehrs schließen es daher aus, bereits in der Ausübung des Vorrangs, also bspw. auch beim „achtlosen“ Queren der Straße, eine unnötige Behinderung zu sehen. Unangemessen ist diese Nutzung des Vorrangs erst recht nicht. Wer die Straße als Bevorrechtigter quert, behindert den Fahrzeugverkehr, der darauf Rücksicht zu nehmen hat und seinerseits den Fußgängerverkehr nicht behindern darf, nicht schon unnötig. Demnach sind Fußgänger, bspw. auch spielende Kinder, nicht verpflichtet, auf das Herannahen von Fahrzeugen zu achten, um ihnen jederzeit Platz machen zu können. Sie dürfen lediglich die Weiterfahrt nicht über einen längeren Zeitraum („unangemessen“) verhindern, nachdem sie das Fahrzeug bemerkt haben. Das korrespondiert mit dem Umstand, dass Fahrzeugführer, auch Radfahrer, verpflichtet sind Schrittgeschwindigkeit, also 4 bis 7 km/h zu fahren, was faktisch ein Überholen ausschließt (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 23.07.2025], § 42 StVO Rn. 75; Siedler, NZV 2026, 249 f.; OLG München, Urteil vom 22.10.2025 – 10 U 2813/24 – NJW 2026, 996, 997 [22]).

e) Die vom Landgericht angedachte Einführung einer Pflicht zur Umsicht und eines in der Folge offenbar erwarteten Verzichts auf den Vorrang, ließe die Bestimmung der StVO nicht nur leerlaufen, sondern würde die Vorrangverhältnisse umkehren. Das kann nicht überzeugen.

2. Dementsprechend hatte der Kläger die Situation, in der er sich zu einem unvermittelten Bremsen veranlasst sah, zu vermeiden, aber nicht die Beklagte als Bevorrechtigte, die sich in einem verkehrsberuhigten Bereich auch sorglos verhalten darf, weil die Fahrzeugführer wartepflichtig sind. Er hatte daher – was für Fußgänger nicht selten ist – eine abrupte Richtungsänderung der Beklagten zu berücksichtigen und genügend Abstand zu halten oder sein Herannahen, bspw. durch Nutzen der Klingel, rechtzeitig anzukündigen.

3. Ein Mitverschulden der Beklagten liegt nicht vor. Sie durfte sich auf die Beachtung ihres Vorrangs verlassen. Erst wenn sie erkannt hätte, dass der Kläger ihren Vorrang missachtete, hätte sie – wenn das noch möglich gewesen wäre – sich ihren Vorrang nicht erzwingen dürfen (§ 1 Abs. 2 StVO). Dafür fehlt vorliegend jeder Anhalt. Sorglosigkeit genügt nicht, denn bei – wie hier angeordnet – Tempo 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit sonst bis 7 km/h) des Fahrzeugverkehrs und der sich aus dem Vorrang ergebenden Abstandspflicht muss grundsätzlich eine jederzeitige Reaktion möglich sein, weshalb Fußgänger sorglos sein dürfen.

4. Ferner scheidet eine Zurechnung im Rahmen der hier nur gegebenen mittelbaren Kausalität aus. Bei Einhaltung seiner Pflichten (Geschwindigkeit, Vorrang beachten, mit abrupten Richtungsänderungen rechnen und Abstand wahren) wäre der Kläger nicht durch eine Vollbremsung, die in der Form dann nicht nötig gewesen wäre, gestürzt. Im Rahmen der nur mittelbaren Kausalität würde dies daher auch nicht für eine Zurechnung genügen.“

Die Aufzählung geht ein wenig durcheinander – ist aber nicht von mir, sondern auch so im Original.

Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich nun für das „zweite“ Verfahren abrechnen?

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Und dann die Gebührenfrage. Die habe ich heute aus der RVG-Gruppe, die es beim IWW-Verlag zur Zeitschrift „RVG professionell“ gibt. Da ist Folgendes gefragt worden:

„Da ich nicht so oft im Strafrecht abrechne, eine kurze Frage, an die Profis:

Gegen die Mandantin läuft zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht. Das wird im November 2025 einstellt. Im September 2026 wird das Verfahren unter gleichem Az. wieder aufgenommen, weil angeblich das Kfz nicht versichert war. Nach Einlassung wird erneut eingestellt.

Was kann ich bzgl. des „zweiten“ Verfahrens gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen? (Problem: Gleiches Az bei STA und gleicher Tatvorwurf in den Verfügungen der Staatsanwaltschaft).“

Terminsgebühr II: Bemessung im AG-Verfahren, oder: Schwierige Vorbereitung mit der E-Akte

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Im zweiten Posting stelle ich den AG Reutlingen, Beschl. v. 12.10.2026 – 5 Cs 230 Js 26878/25 – vor. In dem sehr schön begründeten Beschluss hat sich das AG mit der Bestimmung der Terminsgebühr in einem amtsgerichtlichen Strafverfahren befasst.

Dem Angeklagte war der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemacht worden. Deswegen war gegen ihn ein Strafbefehl beantragt worden, den das AG nicht erlassen, sondern Hauptverhandlung anberaumt hat. In dieser hat dann die Staatsanwaltschaft nach Beweisaufnahme den Strafbefehlsantrag zurückgenommen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind sodann der Staatskasse auferlegt worden. Die Verteidigerin hat die Festsetzung der Mittelgebühren beantragt. Der Kostenbeamte hat die Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr auf nur 260,00 EUR festgesetzt. Gegen die Festsetzung hat der Angeklagte Erinnerung eingelegt, die beim Richter/AG Erfolg hatte:

„In Fällen durchschnittlicher Umstände entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen; die Mittelgebühr ist der Gebührensatz des allgemeinen Durchschnittsfalls (LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2022 – 1 Qs 19/22; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 23.02.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19, zitiert nach AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 09.07.2025, 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505 für fünfzehn Minuten). Von der Mittelgebühr darf nur auf der Grundlage einer Gesamtschau der Bemessungskriterien nach oben oder unten abgewichen werden; dabei kann das geringere Gewicht eines Merkmals durch das überragende Gewicht eines anderen kompensiert werden (AG Saarlouis, Beschluss vom 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19) m.w.N.). Eine Unterschreitung der Mittelgebühr kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn der Termin für die jeweils betroffene Gerichtsinstanz außergewöhnlich kurz ist; die als maßgeblich angeführte Terminsdauer ist instanzbezogen zu bestimmen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 1 Ws 41/21).

Wesentliches Bemessungskriterium der Terminsgebühr ist die Dauer des Termins, weil die Gebühr die Teilnahme an der Hauptverhandlung vergütet. Sie ist jedoch nicht das allein maßgebliche Kriterium. Die Terminsgebühr erfasst auch die Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins (AG Saarlouis, Beschluss vom 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19); AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 09.07.2025 –2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505). Ein Bemessungskriterium, das bei der Bemessung einer anderen Gebühr herangezogen worden ist, steht der Berücksichtigung bei der Terminsgebühr nicht entgegen.

2. Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von der Mittelgebühr abzuweichen.

a) Die Hauptverhandlung dauerte 35 Minuten. Bei einem Verfahren vor dem Strafrichter ist das eine Dauer, die für sich genommen eine deutliche Unterschreitung der Mittelgebühr nicht rechtfertigt. Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht liegen in ihrer durchschnittlichen Dauer ohnehin erheblich unter der Dauer in Verfahren vor den größeren Spruchkörpern (vgl. Burhoff, AGS 2022, 97). Als grobe Orientierung wird für das Amtsgericht eine Dauer von etwa 40 Minuten als untere Grenze für den Ansatz der Mittelgebühr genannt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 1 Ws 41/21, unter Berufung auf Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 14 Rn. 44). Die Hauptverhandlung unterschreitet diesen Richtwert nur geringfügig; außergewöhnlich kurz war der Termin für amtsgerichtliche Verhältnisse damit nicht. Das Amtsgericht Westerstede hat eine Terminsdauer von rund 45 Minuten nicht als so kurz angesehen, dass die Mittelgebühr nicht gerechtfertigt wäre (Beschluss vom 30.01.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23), Leitsatz 2). Eine Minderung der Terminsgebühr allein wegen kurzer Dauer kommt überdies vor allem bei Sitzungen in Betracht, in denen für den Verteidiger nahezu keine Tätigkeit anfällt, etwa weil der Angeklagte nicht erscheint oder der Termin sogleich vertagt wird (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 09.07.2025, 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505 unter Berufung auf Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., Nr. 4108 Rn. 29). Soweit Unterschreitungen der Mittelgebühr in der Rechtsprechung gebilligt worden sind, betrafen sie Termine deutlich kürzerer Dauer ohne eine vergleichbare Beweisaufnahme. Das Landgericht Essen hat in einer Bußgeldsache bei einer Geldbuße von 120 EUR, drei Punkten im Verkehrszentralregister und einer Terminsdauer von 15 Minuten eine Kürzung der Terminsgebühr um 20 % für angemessen erachtet und die weitergehende Kürzung des Amtsgerichts um 40 % auf dieses Maß zurückgeführt; zugleich hat es die Bedeutung der Angelegenheit als durchschnittlich bewertet (Beschluss vom 20.08.2008 – 22 Qs 95/08).

Eine solche Sitzung lag hier nicht vor. In dem Termin wurde eine Beweisaufnahme über zwei Zeugen durchgeführt, unter ihnen der Hauptbelastungszeuge. Ein Geständnis lag nicht vor, so dass der Vorwurf streitig zu verhandeln war. Für die Bewertung der Terminstätigkeit der Verteidigerin kommt dem Hauptverhandlungsprotokoll nur ganz eingeschränkte Aussagekraft zu. Das Protokoll bildet den Verhandlungsverlauf schon nach § 273 StPO nur in den dort bestimmten Umrissen und Förmlichkeiten ab. Was niedergeschrieben wird, hängt wesentlich von Erfahrung und Ausbildung der protokollführenden Person ab. Anmerken ist, dass die am 19.02.2026 protokollführende Person den Justizdienst zwischenzeitlich verlassen hat und aus anderen Gründen eine Berichtigung des ungenauen Protokolls und eines Beschlusses notwendig geworden sind.

b) Weder aus der Zahl der protokollierten Fragen noch aus dem Wortumfang des Protokolls lassen sich zulässige Rückschlüsse auf die Schwierigkeit der Rechtssache oder den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ziehen. Die konkrete Durchführung der Beweisaufnahme und die Würdigung der Zeugenaussagen liegen im Kernbereich der dem erkennenden Gericht zugewiesenen richterlichen Unabhängigkeit. Schon ein Revisionsgericht vermag die Hauptverhandlung nicht zu rekonstruieren. Seine Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung von Rechtsfehlern der Beweiswürdigung und Verfahrensfehlern. Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung ist erst recht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich, das außerhalb der Hauptverhandlung stattfindet. Die Festsetzung kann gerade nicht auf eine Auswertung des Protokollumfangs gestützt werden. Die Bedeutung der Angelegenheit ist in die Gesamtschau einzubeziehen und nicht unterdurchschnittlich. Der Strafbefehl hatte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vorgesehen. Für den Angeklagten stand damit eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 224 StGB im Raum, die in späteren Verfahren zu seinen Lasten hätte gewürdigt werden können. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG unterbleibt die Eintragung einer Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen in das Bundeszentralregister; die im Strafbefehl vorgesehene Tagessatzzahl lag damit an der Grenze zur Registereintragung.

c) Der Verfahrensausgang rechtfertigt erst Recht keine Minderung. Der Erinnerungsführerin ist zuzugeben, dass die Rücknahme des Strafbefehlsantrags unmittelbar nach Abschluss der Zeugenvernehmungen, also unter dem unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme, im üblichen Verfahrensgang eher ungewöhnlich ist. Sie zeigt, dass die Beweisaufnahme den Ausgang des Verfahrens bestimmt hat und dass die Tätigkeit der Verteidigerin hierauf gerichtet war. Dass der Fall offensichtlich leicht war, wird dadurch nicht belegt.

Im Gegenteil drängt die Rücknahme des Strafbefehlsantrags den Schluss geradezu auf, dass die rechtliche Bewertung des Vorwurfs und die Verurteilungswahrscheinlichkeit durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die zu seinem Erlass geführt hatte, sich erst in der Hauptverhandlung unter dem unmittelbaren Eindruck der Beweismittel ins schiere Gegenteil verkehrt hat. Die Hauptverhandlung war damit der Ort, an dem sich die tragende rechtliche Bewertung des Verfahrens erst gebildet hat. Ein Termin von diesem Gewicht lässt eine überdurchschnittliche Terminstätigkeit der Verteidigerin eher in den Raum treten.

Aufschlussreich zur Schwierigkeit der Sache ist indes die nachlaufende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Bl. 116 d. pdfAkte). Nach deren Gründen hat der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten. Das bei einer Wohnungsdurchsuchung gesuchte mutmaßliche Tatwerkzeug, ein Teleskopschlagstock, wurde nicht aufgefunden. Der Hauptbelastungszeuge war zur Tatzeit in erheblichem Maße alkoholisiert. Er hat in der Hauptverhandlung den genauen Tatablauf nicht mehr schildern können, das mutmäßliche Tatwerkzeug lediglich gespürt und erst aus den Verletzungsspuren auf dessen Einsatz rückgeschlossen. Zusammenhängende Angaben hat er erst auf vermehrte Nachfragen machen können. Der Tatablauf ließ sich nicht rekonstruieren. Unbeteiligte Zeugen oder andere objektive Beweismittel standen nicht zur Verfügung, so dass Aussage gegen Aussage stand. Die Verfügung beruht damit auf den erst in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Der Vorwurf wurde allein von der Aussage eines in seiner Wahrnehmung erheblich eingeschränkten Zeugen getragen. Die Auseinandersetzung mit dem Vorwurf konnte deshalb nur in der Hauptverhandlung geführt werden. Das belegt die Schwierigkeit der Rechtssache und das Gewicht der auf die Beweisaufnahme gerichteten Terminstätigkeit der Verteidigerin, nach vorangegenem Einspruch gegen den Strafbefehl. Auch insoweit trägt das Bemessungskriterium der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 RVG) eine Unterschreitung der Mittelgebühr nicht.

d) Eine gewissenhafte Verteidigerin muss die Hauptverhandlung mit Blick auf die mögliche Verurteilung mit demselben Aufwand vorbereiten und durchführen wie eine Hauptverhandlung, die mit einer Verurteilung endet (hierzu: LG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2023 – 16 Qs 57/23).

Die Vorbereitung einer Hauptverhandlung ist überdies seit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte schwieriger und umständlicher geworden. Die Akte wird in der Praxis überwiegend als eingescannte PDF-Akte ohne Suchfunktion und ohne durchgehende Struktur geführt; ein rascher Zugriff auf einzelne Blätter und ein Stellenvergleich innerhalb der Akte sind nur mit erheblichem Mehraufwand möglich. Das gilt für die Anwaltschaft in gleicher Weise wie für die Justiz. Eine im Herbst 2026 durchgeführte Befragung (hierzu: easyfeedback Umfrage, Neue Richter:innenvereinigung, September 2026) einer berufsständischen Vertretung aus dem Bereich der Justiz hat ergeben, dass rund zwei Drittel der Befragten die Leistung der in Baden-Württemberg eingesetzten Fachverfahren (insbesondere XXXXXX) als eher schlecht oder sehr schlecht bewerten und nur rund ein Fünftel der Befragten eine positive Bewertung abgibt. Zwei Drittel der Befragten berichten von einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der im Durchschnitt rund ein Viertel beträgt; genannt wurden vor allem lange Lade- und Wartezeiten, eine umständliche Bedienung mit zu vielen Klicks, Abstürze sowie ein schlechtes Zusammenspiel mit anderen Systemen. Diese Erfahrung teilt die Anwaltschaft, die mit denselben elektronischen Akten arbeitet oder mit generierten pdf-Dateien, die den Akteninhalt darstellen. Der seit der Einführung der elektronischen Akte gestiegene Aufwand der Terminsvorbereitung ist damit ein allgemeiner Umstand, der eine Unterschreitung der Mittelgebühr nicht trägt. Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass mehr, die Mittelgebühr herabzusetzen.

Nichts anderes gilt, alleine weil die Staatsanwaltschaft nach der Beweisaufnahme den Strafbefehlsantrag zurücknimmt. Der vollständige Erfolg der Verteidigung ist das Ergebnis der auf die Beweisaufnahme gerichteten Tätigkeit der Verteidigerin im Termin und bei dessen Vorbereitung; er begründet keine Minderung der Terminsgebühr.

e) Der Kostenfestsetzungsbeschluss trägt die Herabsetzung auch im Verhältnis zu seinen eigenen Festsetzungen nicht. Die Grund- und die Verfahrensgebühr hat er auf die beantragte Mittelgebühr festgesetzt und die Angelegenheit damit als durchschnittlich bewertet. Der Umstand, dass die Schwierigkeit des Sachverhalts bei diesen Gebühren berücksichtigt worden ist, verbraucht das Kriterium für die Terminsgebühr nicht. Wenn dieselbe Angelegenheit im Übrigen als durchschnittlich bewertet worden ist, fehlt es an Anhaltspunkten für eine unterdurchschnittliche Terminstätigkeit. Soweit der Beschluss den Ansatz der Mittelgebühr davon abhängig macht, dass Dauer oder Schwierigkeit überdurchschnittlich sind, kehrt er die Verteilung des § 14 Abs. 1 RVG um: Die Mittelgebühr entspricht dem Durchschnittsfall; besonderer Anlass besteht erst für eine Abweichung nach oben oder unten. Die Herabsetzung auf 260,00 EUR liegt ohne terminsbezogene Abweichungsanlässe nahe der unteren Grenze des Gebührenrahmens. Mit der Herabsetzung wird im Kern ein einziges Bemessungskriterium, die Terminsdauer, schematisch herausgehoben. Damit wird die von § 14 Abs. 1 RVG geforderte Gesamtschau aller Umstände durch ein Einzelkriterium ersetzt; eine Unterschreitung der Mittelgebühr käme nach der Rechtsprechung dem Grunde nach ohnehin nur bei außergewöhnlich kurzen Terminen in Betracht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 1 Ws 41/21).

3. Nach alledem weisen die Bemessungskriterien in ihrer Gesamtheit keinen Minderungsgehalt, der die Bestimmung der Verteidigerin irgendwie als unbillig erscheinen ließe. Die unterdurchschnittliche Terminsdauer wird durch den Umfang der auf eine streitige Beweisaufnahme über zwei Zeugen gerichteten Termins- und Vorbereitungstätigkeit und durch die nicht unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Der Regelfall des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bleibt gewahrt. Die Bestimmung der Mittelgebühr von 330,00 EUR ist daher verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).2

Ich denke, der ein oder andere ist erstaunt über die Länge der Begründung. Ja, liest man selten, dass sich ein (amts)Gericht so viel Mühe mit der Begründung einer Gebührenentscheidung macht. Und richtig ist sie auch noch 🙂 .

Terminsgebühr I: Terminsgebühr im OWi-Verfahren, oder: „Alles“ gering ==> weniger als die Mittelgebühr

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Am Gebührenfreitag gibt es hier heute zwei Entscheidungen zur Terminsgebühr (im amtsgerichtlichen) Verfahren.

Die erste Entscheidung dazu stammt vom AG Tiergarten. Es handelt sich um den AG Tiergarten, Beschl. v. 12.10.2026 – 288 OWi 864/26.

Der Rechtsanwalt, dem der Mandant/Betroffene seinen Kostenerstattungsanspruch abgetreten hatte, hatte die Festsetzung von 1.025,78 EUR beantragt, Darin enthalten war eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG, die in Höhe der Mittelgebühr mit 306,00 EUR angesetzt war. Das AG hat nur  935,34 EUR festgesetzt:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.

Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 28.08.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 5 Minuten. Nach Inaugenscheinnahme der Bilder Bl. 4, 28, 74 d.A. und des Zeugen wurde das Verfahren eingestellt. Der Termin war insgesamt unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG erscheint eine Gebühr in Höhe von 230,00 EUR für das Erscheinen des Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmittelbare Terminsvorbereitung als angemessen.“

Pflichti III: Umbeiordnung versus Interessenkonflikt?, oder: Anforderungen an den Interessenkonflikt

Smiley

Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen aus dem Bezirk Potsdam, und zwar eine vom AG Potsdam und dann die Beschwerdeentscheidung vom LG Potsdam. Beide schon älter. Ich stelle sie aber noch vor, da ich mit den Beschlüssen ein Problem habe.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte wird festgenommen. Im kurz darauf anberaumten Termin wird dem Beschuldigten Rechtsanwalt R 1 beigeordnet, weil der Beschuldigte keinen anderen Verteidiger benennt. Er hat hat keine Kenntnis davon, dass sich Rechtsanwalt R 2 etwa 45 Minuten vorher und etwa zeitgleich mit dem Hafttermin gemeldet und die Vertretung angezeigt hatte. Auch später kann der Beschuldigte keine Angaben zur Beauftragung machen.

Das AG Potsdam hat den Auswechselungsantrag von Verteidiger R 2 mit dem AG Potsdam, Beschl. v. 19.11.2025 – 77 Gs 942/25 jug. – abgelehnt:

„Der Antrag ist rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist gestellt. Zwar wurde dem Beschuldigten kein anderer, als von ihm bezeichnetet Rechtsanwalt beigeordnet, da er Rechtsanwalt R 2 im Hafttermin am 28.10.2025 nicht als seinen Verteidiger benannt hat. Jedoch war ihm nur eine kurze Frist zur Auswahl eines Verteidigers von wenigen Stunden zwischen der Festnahme und dem Hafttermin gesetzt worden, so dass die Voraussetzungen der 2. Alternative vorliegen.

Eine Umbeiordnung kommt jedoch nur in Betracht, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Interessenkonflikt besteht, der eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung nicht gewährt. So gab der Beschuldigte am Tattag gegenüber der Polizei an, keinen Rechtsanwalt benennen zu können (Bl. 95). Auch am 28.10.2025, 10:56 Uhr konnte er keinen Rechtsanwalt benennen (Bl. 316). Im Hafttermin am 28.10.2025, 15:00 Uhr benannte der Beschuldigte nicht Herrn Rechtsanwalt R 2 als seinen Verteidiger, obwohl dieser sich bereits nach eigener Auskunft im Schreiben vom 29.10.2025 bereits am 28.10.2025, 14:13 Uhr gegenüber der Polizei und per Fax um 15:02 Uhr gegenüber dem Amtsgericht Potsdam legitimiert hat. Vielmehr antwortete der Beschuldigte, dass er nichts von einem Rechtsanwalt R 2 wisse (Vfg. I vom 7.11.2025). Auf Nachfrage im Haftprüfungstermin, wie es zur Beauftragung von Rechtsanwalt R 2 kam und der Beschuldigte davon im Hafttermin am 28.10.2025, 15:00 Uhr nichts wusste, gab es keine Antwort. Auch machte der Beschuldigte einen äußerst nervösen und eingeschüchterten Eindruck, als er zur Frage Stellung nehmen sollte. Da daher unklar ist, wer Rechtsanwalt R 2 ohne Wissen des Beschuldigten beauftragt hatte, kann ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden. Es bleibt Rechtsanwalt R 2 unbenommen, den Beschuldigten als Wahlverteidiger zu verteidigen.“

Dagegen die Beschwerde, die das LG Potsdam mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 10.12.2026 – 29 Qs 19/25 jug – zurückgewiesen hat:

„I.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R 2 ist bereits unzulässig, weil er diese ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt hat, ihm jedoch – anders als dem Pflichtverteidiger -kein eigenes Beschwerderecht zusteht (MüKo, 2. Auflage, zu § 143a StPO Rnr. 25 mit Verweis auf § 143 StPO Rnr. 9; KK-StPO, 9. Auflage, § 143a StPO Rnr. 16).

II.

Die sofortige Beschwerde ist aber auch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet

Das Beschwerdevorbringen, mit dem sich Rechtsanwalt R 2 insbesondere gegen die Annahme eines Interessenkonflikts wendet und sich explizit auf das erklärte Einverständnis des Beschuldigten im Rahmen der Haftprüfung bezieht, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Jeder Beschuldigter hat das Recht auf ein faires Strafverfahren, zu dem auch die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehört (Art. 6 III lit. c EMRK; Art. 20 III GG iVm Art. 2 I GG). Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch einen bestimmten Rechtsanwalt sprechen, sind bei der Bestellungsentscheidung zu berücksichtigen. Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGH Beschluss vom 15.01.2003 — 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11.6.2014 — 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 01.12.2015 — 4 StR 270/15). Hierin kann mit Blick auf die auch durch Art. 6 III lit.c EMRK geforderte subsidiäre Verantwortung des Staates für eine wirksame Verteidigung ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 13 StPO liegen, von der Bestellung dieses Rechtsanwalts zum Verteidiger abzusehen. Ergeben sich nachträglich Hinweise auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, so kann dies ein wichtiger Grund dafür sein, eine bereits erfolgte Verteidigerbestellung aufzuheben (BGH Urteil vom 24.02.206- 2 StR 319/15).

Entsprechendes muss aus Fürsorgepflichtgründen des Gerichts erst recht gelten, wenn sich die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bereits vor der Verteidigerbestellung deutlich abzeichnet.

Bei Gesamtbetrachtung der Umstände bestehen vorliegend – wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffen ausgeführt – bezüglich des Rechtsanwalts R 2 konkrete Hinweise auf einen absehbaren Interessenkonflikt.

Hierzu im Einzelnen:

Wenn Rechtsanwalt R 2 mit Schreiben vom 10.11.2025 (BI, 457 d. DrittA.) eine vom Beschuldigten am 05.11.2025 unterzeichnete Vollmacht vorlegt, jedoch bereits mit Schreiben vom 28.10.2025 (14:13 Uhr) anwaltlich versichert, „mit der Verteidigung beauftragt zu sein“ (BI. 198 d. DrittA.), obgleich der Beschuldigte nach den Ermittlungsakten ab seiner Festnahme am 27.10.2025 keinen eigenständigen Kontakt zu Dritten hatte, auch seine Eltern nicht durch die Polizei über die Festnahme informiert worden waren und der Beschuldigte ihn zudem anlässlich des Hafttermins am 28.10.2025 (15:00 Uhr) nicht als seinen Anwalt benennt, sondern sich mit der Beiordnung des Rechtsanwalts R 2 ausdrücklich einverstanden erklärt (BI. 158 R. d. DrittA.), dann ist – wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffen ausgeführt – unklar, wer Rechtsanwalt R 2 ohne Wissen des Beschuldigten beauftragt hat.

Ob dieser Unklarheit und vor dem Hintergrund des aktuellen Standes der Ermittlungen, bei dem deutlich Hintermänner/Anstifter der Tat zu vermuten sind, erscheint die weitere Annahme, dass eine Person aus diesem Kreis Rechtsanwalt R 2 beauftragt haben könnte, nicht fernliegend. Der Umstand dass Rechtsanwalt R 2 im Haftprüfungstermin am 13.11.2025 die Beantwortung der an den Beschuldigten gerichtete Frage – wie er Rechtsanwalt R 2 mandatiert habe und wie er auf ihn aufmerksam geworden sei – an sich gerissen und mitgeteilt hat: „Zu dieser Frage wird er nichts antworten“ (BI. 452 R. d. DrittA.), entkräftet den in Raum stehenden Verdacht jedenfalls nicht.

In einem solchen Fall wäre eine allein die Interessen des Beschuldigten dienende und effektive Verteidigung nicht gewährleistet, weshalb sich eine Auswechselung des Pflichtverteidigers – wie vom Amtsgericht zu Recht abgelehnt – verbietet. Hieran ändert auch der Umstand nicht, dass der erst 18 Jahre alte Beschuldigte anlässlich der Haftprüfung am 13.11.2025 sein Einverständnis mit der Beiordnung des Rechtsanwalts R 2 erteilt hat, noch dazu er dabei einen erkennbar verunsicherten Eindruck hinterlassen haben soll. Das Recht des Rechtsanwalts R 2, den Beschuldigten als Wahlverteidiger zu verteidigen, bleibt ihm unbenommen.

Warum nun ein Problem?

Lassen wir mal dahingestellt, dass der LG-Beschluss schon deshlab problematisch ist, weil das LG offenbar die Rechtsprechung nicht kennt, die in vergleichbaren Fällen, in denen ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Bestellung, Umbeiordnung pp. vom Rechtsanwalt persönlich eingelegt zu sein scheint, davon ausgeht, dass das dahin auszulegen ist, dass es stillschweigend im Namen des Mandanten eingelegt ist. Nun ja, kann passieren. Zumindest hat man sich ja auch in der Begründung der Ablehnung nicht darauf beschränkt.

Aber die Begründung in der Sache ist m.E. ja nicht besser. Denn die Ablehnung der Umbeiordnung beruht m.E. nur auf Vermutungen, dass es Hintermänner gegeben hat. Dafür spricht allein schon die Wortwahl: „Annahme“, „wäre“, „Verdacht“, ohne dass man etwas Konkretes in der Hand hat. Aber, wenn ich den BGH in BGHSt 48 richtig verstehe, muss es schon etwas Konkreteres geben, wenn man einen Interessenkonflikt annehmen will. Und wo steht, dass Dritte nicht einen Verteidiger beauftragen können? Dann kann Verwandtschaft: Vater, Mutter oder Bruder pp. sein, das kann ein Freund sein. Allein aus dem Umstand, dass nicht bekannt ist, wer ggf. beauftragt hat, lässt sich doch nicht auf „Hintermänner“ schließen. Und was sind überhaupt „Hintermänner“?

Man kann m.E. auch aus dem Umstand, dass weder Verteidiger noch Mandat etwas dazu gesagt haben, wer den Verteidiger beauftragt hat, nichts anderes schließen. Der Umstand dürfte beim Verteidiger der Schweigepflicht unterliegen, beim Mandaten seinem Schweigerecht. Im Übrigen sprechend auch die zeitlichen Abläufe, auf die das LG abstellt – „bereits am 28.10.2025, 14:13 Uhr gegenüber der Polizei und per Fax um 15:02 Uhr gegenüber dem Amtsgericht Potsdam legitimiert hat.“ nicht für den Beschluss als dagegen. Und auch der „erkennbar verunsicherte Eindruck“ des Mandanten beim AG  trägt den Beschluss nicht. Es handelt sich um einen 18-Jährigen, der im Zweifel das erste Mal in Haft ist.

Alles in allem fragt man sich: Warum machen AG und LG das und lehnen mit einer so pflaumenweichen Begründung, für die eine Tatsachengrundlage nicht erkenntbar ist, die Umbeiordnung ab? Ich weiß es nicht und kann – wie AG und LG – nur vermuten: Wahrscheinlich wollte man den neuen/zweiten Verteidiger – aus welchen Gründen auch immer nicht im Verfahren haben.