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Terminsgebühr I: Terminsgebühr im OWi-Verfahren, oder: „Alles“ gering ==> weniger als die Mittelgebühr

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Am Gebührenfreitag gibt es hier heute zwei Entscheidungen zur Terminsgebühr (im amtsgerichtlichen) Verfahren.

Die erste Entscheidung dazu stammt vom AG Tiergarten. Es handelt sich um den AG Tiergarten, Beschl. v. 12.10.2026 – 288 OWi 864/26.

Der Rechtsanwalt, dem der Mandant/Betroffene seinen Kostenerstattungsanspruch abgetreten hatte, hatte die Festsetzung von 1.025,78 EUR beantragt, Darin enthalten war eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG, die in Höhe der Mittelgebühr mit 306,00 EUR angesetzt war. Das AG hat nur  935,34 EUR festgesetzt:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.

Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 28.08.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 5 Minuten. Nach Inaugenscheinnahme der Bilder Bl. 4, 28, 74 d.A. und des Zeugen wurde das Verfahren eingestellt. Der Termin war insgesamt unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG erscheint eine Gebühr in Höhe von 230,00 EUR für das Erscheinen des Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmittelbare Terminsvorbereitung als angemessen.“