Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

OWi II: Unzuständige Behörde erlässt Bußgeldbescheid, oder: Einstellung wegen Verfahrenshindernisses

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann als zweite Entscheidung ein AG-Beschluss, und zwar der AG Büdingen, Beschl. v. 11.04.2025 – 60 OWi (9/25). Das AG hat mit dem Beschluss ein Bußgeldverfahren wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt.

Der Betroffene ist Geschäftsführer einer GmbH. Mit einem Fahrzeug dieser GmbH soll eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sein. Der Vorwurf lautete, dass mit dem Pkw der GmbH am 18.04.2024 um 7:31 Uhr in pp.  die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 7 km/h überschritten worden sein soll.

Am 19.04.2024 wurde die GmbH als Zeuge angeschrieben und um Mitteilung der Personalien des Fahrers gebeten. Mangels Reaktion wurde die GmbH mit Schreiben des Magistrats der Stadt pp., Ordnungsamt (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) vom 10.06.2024 erneut an die Beantwortung erinnert und darauf hingewiesen, dass dieser anderenfalls als Fahrzeughalterin gemäß § 130 Abs. 1, § 9 OWiG eine Ordnungsmäßigkeit von mindestens 250 EUR auferlegt werden könne. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.06.2024 wurde der Betroffene, als Geschäftsführer der GmbH, im Bußgeldverfahren angehört. Er habe als Inhaber eines Unternehmens vorsätzlich die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich seien, um in dem Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Er habe ordnungswidrig gehandelt, da eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können (§ 130 OWiG). Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Betroffenen.

Mit Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde vom 05.08.2024 ist dann gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 250 EUR festgesetzt worden. Darin wird dem Betroffenen vorgeworfen, seit dem 29.04.2024 als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich seien, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Er habe ordnungswidrig gehandelt, da eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Der Betroffene habe trotz mehrfacher Aufforderung den für die Verkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich Verantwortlichen nicht benannt.

Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Das AG hat durch den Beschluss vom 11.04.2025 das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt. Es legt zunächst dass, dann nicht die Verwaltungsbehörde für den Erlass des Bußgeldbescheides zuständig war, sondern das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde (§ 131 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen VRZustVO) – insoweit verweise ich auf denVolltext. Und weiter heißt es:

„Nimmt eine Behörde fälschlicherweise ihre Zuständigkeit an und erlässt einen Bußgeldbescheid, führt dies nicht automatisch zu dessen Nichtigkeit. Nur wenn die Annahme der Zuständigkeit auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel beruht oder die Verwaltungsbehörde in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit einen Bußgeldbescheid erlässt, ist dieser nichtig. Nur dann kann er auch nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein, was zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung gem. §§ 46 OWiG iVm §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO führen würde (Inhofer, in BeckOK OWiG, Graf, 45. Edition, Stand: 01.01.2025 § 36 Rn. 9 m.w.N.).

Wenn allerdings anstatt der zuständigen höheren eine niedrigere Behörde gehandelt hat, führt dies im Allgemeinen zur Nichtigkeit. Denn ist die Kompetenz einer höheren Verwaltungsbehörde vorbehalten, die eine höhere Gewähr für die Richtigkeit bietet und eine einheitliche Handhabung sicherstellen soll, so darf diese Absicht des Gesetzgebers nicht durch untergeordnete Instanzen vereitelt werden (Lampe, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 36 Rn. 33 m.w.N.).

Bereits deshalb ist vorliegend von der Nichtigkeit des Bußgeldbescheides auszugehen. Es hat eine niedrigere Behörde gehandelt. Zuständig wäre das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und nicht der Landrat als Kreisordnungsbehörde und erst recht nicht der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde. Damit hat die Stadt pp. eine Zuständigkeit angenommen, die tatsächlich gemäß der einschlägigen Verordnung zwei Ebenen höher angesiedelt ist. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht einmal der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (in Verkennung der in § 3 der Hessischen VRZustVO geregelten Zuständigkeit), sondern vielmehr der Magistrat den Bußgeldbescheid erlassen hat. Darüber hinaus ist sogar die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene (wie hier der Fall ist) nicht zur Sache geäußert hat. Auch deshalb hätte die Verwaltungsbehörde ihre (angenommene) Zuständigkeit kritisch prüfen müssen.

Damit beruht die Annahme der Zuständigkeit auch auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel.“

Und das AG fügt an:

„Auch wenn es für die hiesige Entscheidung nicht von Relevanz ist, weist das Gericht auf folgende Aspekte hin:

Nach Aktenlage wäre fraglich, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen ein Geschäftsführer unternehmen kann, um zu verhindern, dass seine Mitarbeiter keine geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begehen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h ist eine geringfügige Ordnungswidrigkeit die auch besonnenen Verkehrsteilnehmern sowie Arbeitnehmern, die durch Ihren Vorgesetzten eindringlich zur Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften mit Dienstfahrzeugen angehalten werden, passieren kann. Mangels Ermittlungen der Verwaltungsbehörde (jedenfalls ist der Akte hierzu nichts zu entnehmen und solche sind auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Sitz des Unternehmens in pp. und mithin weit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt pp. liegt) ist vorliegend weder ersichtlich, dass der Geschäftsführer keine Maßnahmen ergriffen hat bzw. dass und welche Maßnahmen dafür sorgen könnten, auch solche geringfügigen Ordnungswidrigkeiten vollständig auszuschließen.

Falls die Verwaltungsbehörde die Aufsichtspflichtverletzung daran anknüpft, dass der Geschäftsführer, trotz mehrfacher Aufforderung, den Fahrzeugführer zur Tatzeit nicht benannt hat, vermag dies den Tatbestand des § 130 OWiG nicht zu erfüllen. Vorausgesetzt werden Aufsichtsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern.

Die Pflichtverletzung, an die die Verwaltungsbehörde anknüpft, ist die Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung um 7 km/h am 18.04.2024. Naturgemäß kann das Tun oder Unterlassen des Geschäftsführers ab dem 29.04.2024 keinen Einfluss auf die bereits begangene Zuwiderhandlung haben. Die Akte enthält auch keine Feststellungen dahin, dass das ein Handeln des Geschäftsführers nach dieser Pflichtverletzung geeignet gewesen wäre, weitere Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter (für die sich bislang kein Beleg findet) zu vermeiden. Das Unterlassen der Nennung des Fahrers führt lediglich dazu, dass dessen Ordnungswidrigkeit (Zuwiderhandlung) nicht geahndet werden konnte. Wenn es zukünftig zu weiteren Ordnungswidrigkeiten von Mitarbeitern des Geschäftsführers kommt, mag sich dies anders darstellen. Wenn diese nämlich darauf vertrauen, dass der Geschäftsführer der Verwaltungsbehörde den jeweiligen Fahrzeugführer zur Tatzeit erneut nicht mitteilt, dann könnte ggfs. von einem Unterlassen von erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ausgegangen werden, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen zu verhindern.

Im Übrigen würden auch Bedenken hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Bußgeldes bestehen. Denn die Höhe der Geldbuße wegen einer Aufsichtspflichtverletzung richtet sich wesentlich nach der Bedeutung und Schwere der im Betrieb begangenen Zuwiderhandlung (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 130 Rn 28a). Soweit die Bußgeldkatalogverordnung ein Regelsatz für einen Verstoß vorsieht, ist dieser grundsätzlich auch im Rahmen der Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung heranzuziehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2007 – 322 Ss 39/07 -, NStZ-RR 2007, 215).

Der ursprünglich Verkehrsverstoß, um den es vorliegend geht, wird regelmäßig mit einer Geldbuße i.H.v. 30 € geahndet, wie sich aus Nr. 11.3.1 des Bußgeldkataloges ergibt (vgl. Bl. 9 d.A.). Die Erhebung eines Bußgeldes i.H.v. 250 € erscheint deshalb unangemessen. Dass der Geschäftsführer mehrfach aufgefordert wurde, den Fahrer zu benennen, rechtfertigt jedenfalls keine höhere Geldbuße.“

OWi I: Entbindungsantrag in der Hauptverhandlung, oder: Liegt die besondere „Vertretervollmacht“ vor?

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Heute stelle ich OWi-Entscheidungen vor. Ja, richtig gelesen. Es gibt mal wieder einen OWi-Tag. Im Moment ist der „Eingang“ von solchen Entscheidungen recht dünn. Es wird kaum  etwas veröffentlicht und ich erhalte auch nicht so viele Einsendungen wie in der Vergangenheit. Aber heute reicht es dann mal für drei Postings. Ich stelle allerdings auch heute keine bahnbrechenden Entscheidungen vor.

Die  Berichterstattung beginne ich mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2025 – 1 ORbs 55/25. Es geht  mal wieder um eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG.

Gegen den Betroffenen ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt worden. Nach fristgerecht eingelegtem Einspruch hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 21.10.2024, 9:30 Uhr anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 räumte der Verteidiger für den Betroffenen dessen Fahrereigenschaft ein, gab zudem an, in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen und beantragte, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dem Anwaltsschriftsatz war die von dem Betroffenen unterschriebene „Vollmacht in Straf- und Bußgeldsachen“ beigefügt, die sich nach Ziffer 1 auf „Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (einschließlich Steuersachen), Nebenklageverfahren und Privatklageverfahren“ bezieht.

Das AG hat dann den Einspruch des Betroffenen verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid zwar rechtzeitig Einspruch erhoben habe, aber in dem Termin zur Hauptverhandlung trotz der durch Zustellungsurkunde vom 29.08.2024 nachgewiesenen ordnungsgemäßen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und von seiner Verpflichtung zum Erscheinen auch nicht entbunden gewesen war.

In dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.10.2024 ist vermerkt, dass der Terminvertreter Rechtsanwalt pp. den Antrag auf Entpflichtung des Betroffenen gemäß dem Anwaltsschriftsatz vom 22. August 2024 gestellt hatte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht im Hauptverhandlungstermin durch Beschluss zurückgewiesen, da keine „besondere Vollmacht“ für einen Entpflichtungsantrag von Rechtsanwalt („Name 01“) vorgelegen habe und die Terminsvollmacht für Rechtsanwalt („Name 02“) aus („Ort 03“) weder eine Vollmacht zur Vertretung des Betroffenen nach § 73 Abs. 3 OWiG umfasse noch von dem Vollmachtgeber, Rechtsanwalt („Name 01“) aus („Ort 02“), unterschrieben worden war.

Der Zulassungsantrag des Betroffenen hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg. Das führt im OLG Brandenburg, Beschl. v. 16. April 2025 – 1 ORbs 55/25 – aus:

„2. Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet.

a) Gegen die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann der Betroffene im Zulassungsverfahren im Wesentlichen nur mit der Beanstandung gehört werden, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs nicht vorgelegen hätten, das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen oder das Amtsgericht einem Entpflichtungsantrag hätte stattgeben müssen, mithin eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege (statt vieler: Senatsbeschluss vom 26. August 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 173/19 (263/19), m.w.N., vgl. Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 19. Aufl., 2024, § 74 Rn. 48a).

Die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag des Betroffenen abgelehnt, ihn von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, greift nicht durch.

Da die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zu Anwesenheit in der Hauptverhandlung wesentliche persönliche Verfahrensrechts des Betroffenen – insbesondere das Anwesenheitsrecht, die Gewährung rechtlichen Gehörs, die Äußerungsbefugnis, die Wahrnehmung des „letzten Wortes“ – betrifft bzw. auf den vertretenen Verteidiger übergehen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 385) und im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG seine Rechte aus § 74 Abs. 4 OWiG verliert (vgl. OLG Koblenz VRS 54, 363), bedarf es hierzu einer besonderen Vollmacht des Verteidigers (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2009, 1 Ss (OWi) 68 Z/09 in: VRS 116, 276 m.w.N.; ebenso OLG Köln NZV 2002, 241; BayObLG DAR 2000, 342; KG VRS 120, 200, siehe auch Krumm in DAR 2008, 413; Senge in: KK-OWiG, 5. Aufl., § 73 Rn. 19; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 73 Rn. 4).

Eine solche besondere Vollmacht hat der Betroffene seinem Verteidiger nicht erteilt; die Vollmachtsurkunde vom 22. Januar 2024 geht über eine allgemeine Vollmacht in Bußgeldsachen nicht hinaus; der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt hat eine nicht unterschriebene Vollmacht vorgelegt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist im Zusammenhang mit dem Verwerfungsurteil mithin nicht zu konstatieren.

…“

Wie gesagt: Nichts Neues, sondern alter Wein…. Mich erstaunt nur immer wieder, dass Verteidiger teilweise die Problematik doch noch nicht kennen.

Verkehrsrecht III: Beschränkter Einspruch gegen StB, oder: Wann wird die FE-Entziehung wirksam?

Bild von Karen Arnold auf Pixabay

Und im dritten Posting habe ich dann hier noch den AG Buchen, Beschl. v. 27.03.2025 – 1 Cs 25 Js 7639/24 – zum Inhalt des Rechtskraftvermerks und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl. Die Frage stellt sich ja in der Praxis immer mal wieder, wenn es darum geht, wie lange denn nun eine Sperrfrist (noch) dauert.

Gegen den Angeklagten erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 12.09.2024 ein Strafbefehl des AG. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr wurd er zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50.– EUR verurteitl. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte am 23.09.2024 Einspruch ein, den er zugleich auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das AG die Tagessatzhöhe auf 20,– EUR fest. Dieser Beschluss wurde am 05.10.2024 rechtskräftig.

Die Urkundsbeamtin des AG Buchen bescheinigte die Rechtskraft des Strafbefehls mit Datum 05.10.2024. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, das Rechtskraftzeugnis dahingehend zu ändern, dass die Rechtskraft hinsichtlich des Schuldspruchs, der Anzahl der Tagessätze, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist am 23.09.2024 (also mit Eingang des beschränkten Einspruchs) und im Übrigen (also hinsichtlich der Höhe der Tagessätze) am 05.10.2024 eintrat. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesem Antrag nicht gefolgt war, beantragte die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung.

Dazu dann die Leitsätze des AG:

1. § 69 Abs. 3 StGB und § 69a Abs. 5 StGB sind im Fall eines wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs gegen den Strafbefehl dahingehend auszulegen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wirksam wird, wenn die Entscheidungen zum Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig und vollstreckbar sind.

2. Eine Bescheinigung über die Teilrechtskraft setzt voraus, dass diese erforderlich ist, damit die Vollstreckungsbehörde isoliert vollstreckbare Teile eines Erkenntnisses bereits vor der Rechtskraft der gesamten Entscheidung zum Gegenstand der Strafvollstreckung machen kann.

3. Im Rechtskraftvermerk ist weder das Datum der Rechtskraft (im Sinn von Unanfechtbarkeit) des Schuldspruchs, noch das Datum der Rechtskraft der „Anzahl der Tagessätze“ gesondert zu bescheinigen.

Verkehrsrecht II: Straßenverkehrsgefährdung?, oder: Unaufmerksamkeit oder Rücksichtslosigkeit?

entnommen wikimedia.org
Urheber Thirunavukkarasye-Raveendran

Als zweite Entscheidung habe ich hier einen kleinen, aber ganz feinen Beschluss des AG Dülmen, und zwar den AG Dülmen, Beschl. v. 17.04.2025 – 42 Ds 36/25. Das hat sich in einem § 111a-Verfahren zu den Voraussetzungen des § 315c StGB geäußert, also nicht einfach mal eben nur dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben.

In dem Verfahren wird dem Zeugen eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das AG lehnt ab:

„Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in einer späteren Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 StGB). Zwar stellt die dem Angeschuldigten vorgeworfene vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB einen Regelverstoß im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Allerdings dürften die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB (nicht § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB wie lt. Anklageschrift) vorliegend nicht gegeben sein.

Der Angeschuldigte hat zwar am 16.09.2024 gegen 17:10 Uhr in der Einmündung NordlandWehr/An der Lehmkuhle in Dülmen die Vorfahrt des Zeugen pp. verletzt. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Denn erfasst werden nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. Vorliegend dürfte es sich jedoch um eine gewöhnliche Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr handeln. Der Angeschuldigte ist nicht mit überhöhter Geschwindigkeit eingebogen. Vielmehr habe er – laut Aussagen der Zeugen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung – vor dem Rechtsabbiegen gehalten, habe den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und habe auch den von links kommenden Verkehr beobachtet. Er habe jedoch nicht auf den von rechts kommenden Radfahrer geachtet, so dass es sich um einen gewöhnlichen Vorfahrtsverstoß i.S.d. § 8 StVO handeln dürfte.

Jedenfalls dürfte das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen sein. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315c StGB handelt, wer sich „aus ‚eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“ (vgl. BGH 5, 392, Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 315c, Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine bewusste Verkehrswidrigkeit, sondern offensichtlich um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog Augenblicksversagen der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden (vgl. BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Stuttgart DAR 76, 23; OLG Düsseldorf VRS 98, 350).“

Im Übrigen: Wenn man sieht, was das AG alles richtig stellt an der Anklageschrift, scheint die mit der „heißen Nadel“ gestrickt worden zu sein.

Verkehrsrecht I: Krankenfahrstuhl fahrerlaubnisfrei?, oder: Fahren ohne Fahrerlaubnis

entnommen Pixabay

Heute dann mal wieder ein „Verkehrsrechtstag“, also Entscheidungen zum Verkehrs(strafrecht). Einmal K, zweimal AG.

Ich starte mit dem KG, Beschl. v. 07.03.2025 – 3 ORs 8/25 – 121 SRs 5/25 -, der sich u.a. zur Fahrerlaubnispflicht bei motorisierten Krankenfahrstühlen äußert.

Das AG hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt. Das LG hat dann das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es die Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und das Fahrverbot entfallen lassen hat. Hinsichtlich eines Tatvorwurfes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insbesondere trägt sie vor, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Tatidentität im Sinne des § 264 StPO angenommen und daher auch keine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vornehmen dürfen. Ferner sei unklar, welches genaue geschichtliche Geschehen den der Angeklagten gemachte Tatvorwurf umfasse. Darüber hinaus liege weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit vor.

Die Revision hatte Erfolg. Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen des KG zur Fahreralubnispflicht. Den Rest ggf. bitte selbst lesen. Das KG führt aus:

„b) Die Urteilsgründe halten jedoch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die Feststellungen zur tatsächlichen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des von der Angeklagten gesteuerten Fahrzeuges und die diesbezüglich vorgenommene Beweiswürdigung sind lückenhaft.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis – Verordnung (FeV) sind motorisierte Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei. Eine Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FeV ist nicht erforderlich. Nach im Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht übereinstimmender Legaldefinition sind motorisierte Krankenfahrstühle einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, und einer Breite über alles von maximal 110 cm (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV, § 2 Nr. 13 Fahrzeug – Zulassungsverordnung). Die Definition ist abschließend, alle genannten Merkmale müssen kumulativ vorhanden sein. Die Bezeichnung motorisierte Krankenfahrstühle ist nicht Bestandteil der Legaldefinition, sondern der Gegenstand, auf den sie sich bezieht (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht 48. Aufl., FeV § 4 Rn. 27).

Das Tatgericht hat zutreffend erkannt, dass schon allein der Wegfall eines Merkmals die Fahrerlaubnisfreiheit entfallen lässt. Ausweislich der Urteilsgründe mangelte es vorliegend am Merkmal der „bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h“. Den getroffenen Feststellungen ist insoweit zu entnehmen, dass es sich „bei dem Fahrzeug, das mit dem Versicherungskennzeichen 802NBD versehen war um einen so genannten Krankenfahrstuhl handelte, der das Aussehen eines kleinen Personenkraftwagens hat“ und „auf dessen Heck ein großer runder Aufkleber mit der Aufschrift „25“ für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25km/h angebracht“ war. Weitere Feststellungen zur tatsächlichen bauartbedingen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges enthält das Urteil nicht

Auch die vorgenommene Beweiswürdigung ist in diesem entscheidenden Punkt lückenhaft.

Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 202 ObOWi 678/22 –, juris). Die Prüfung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich – rechtlicher Hinsicht nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überhöhte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt wurden oder sich auf nichtexistierende Erfahrungssätze stützt (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Urteile vom 23. März 2023 – 3 StR 277/22 – und 16. März 2023 – 4 StR 252/22 –; BGH, Beschluss vom 2. März 2023 – 2 StR 119/22 –; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 3 Ws (B) 174/20 –, jeweils bei juris).

Das Tatgericht stützt seine Überzeugung zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ausschließlich darauf, dass das Fahrzeug einen Aufkleber mit der Aufschrift „25“ gemäß § 58 Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung (StVZO) trug. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug bauartbedingt tatsächlich über eine entsprechende Motorisierung verfügt. Die Berufungskammer leitet diesen Umstand ausschließlich aus der Bezugnahme auf die sich hierzu in der Akte befindenden Lichtbilder ab, ohne dass insoweit eine weitere Aufklärung erfolgt wäre. Allein vom Vorhandensein des Aufklebers, der im Übrigen vom Fahrzeughalter selbst anzubringen ist (vgl. Koehl in Hentschel/König, a.a.O., StVZO, § 58 Rn. 1), kann nicht darauf geschlossen werden, welche Höchstgeschwindigkeit (mehr oder weniger als 25 km/h) das Fahrzeug tatsächlich erzielen kann. Angesichts der Vielzahl der sich im Umlauf befindenden und verwendeten Aufkleber und Beschilderungen kann hieraus kein rechtlicher Rückschluss auf die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeuges gezogen werden.

c) Da sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe auch keine weiteren Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeuges (einsitzig, Elektroantrieb etc.) ergeben, bleibt dem Revisionsgericht die Prüfung verschlossen, ob die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV aus anderen Gründen fällt.“

So weit, so gut. Was mich mal wieder an der Entscheidung stört, ist eine Formulierung, die man so oder ähnlich häufig liest, nämlich: „Der zulässigen Revision der Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt bleiben.“ Ich frage mich immer, warum man nicht einfach schreibt: „Die Revision hat Erfolg.“ Dieses „…. kann der Erfolg nicht versagt bleiben.“ liest sich immer, als ob man das Urteil nur ungern aufhebt, was einem nicht gefällt, aber man muss nun mal aufheben. Nein. Die Revision ist begründet. Und gut ist es. Ob mir das als Revisionsrichter gefällt, ist doch völlig egal.