Erstattung von Zinsen für finanzierten Autokauf, oder: Verzögerte Regulierung eines Versicherungsfalles

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Zu Beginn des Pfingstwochenendes „köcheln“ im „Kessel Buntes“ dann zwei zivilrechtliche LG-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.01.2025 – 2-08 O 190/24 – zum Anspruch auf Erstattung von Zinszahlungen für einen Autofinanzierungskredit wegen verzögerter Regulierung eines Versicherungsfalles.

Der Kläger war Besitzer und Halter eines Pkw Audi RS6. Das Fahrzeug war finanziert und stand im Eigentum der Audi Bank. Für das vorgenannte Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Kaskoversicherung. Mit Urteil vom 20.04.2022 hat das LG Marburg festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für ein Schadensereignis (Entwendung des Fahrzeuges) am 15.09.2019 iVersicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren. Zur Durchsetzung von Ansprüchen in eigenem Namen war der Kläger zuvor mit Schreiben der Audi Bank vom 17.11.2020 legitimiert worden. Die gegen das Urteil des LG Marburg eingelegte Berufung nahm die Beklagte zurück.

Der Kläger führte das Darlehen an die Audi Bank zurück, nachdem die Beklagte den Unfall regulierte und den Tilgungsbetrag dem Kläger zur Verfügung stellte. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger für den Zeitraum ab dem 15.09.2019 bis Ende 2023 weiter Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 5.503,58 an die Audi Bank.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Erstattung der Zinszahlungen nach §§ 280, 286 BGB gegen die Beklagte wegen verzögerter Regulierung des Versicherungsfalles zu. Hätte die Beklagte den Versicherungsfall ordnungsgemäß reguliert, hätte der Kläger das Darlehen bereits früher zurückzahlen können und die Zinsen wären nicht angefallen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Verzugsschaden nicht vorlägen. Denn die Verpflichtung zur Übernahme der Darlehenszinsen sei der Kläger schon vor der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges eingegangen. Diese Vermögenslage habe sich nach der Entwendung daher nicht verändert. Jedenfalls fehle es an einem Verzug der Beklagten vor dem Ende des Jahres 2019 bzw. vor dem Ende des Jahres 2020. Erst nachdem die Beklagte den Schadenshergang umfassend prüfen habe können, sei die Leistung der Beklagten fällig gewesen. Zudem stehe der Audi Bank nach dem Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und der Audi Bank ein Vorfälligkeitsschaden zu. Dieser sei zu berücksichtigten und von den tatsächlich erbrachten Zinsen abzuziehen sei; lediglich eine etwaige Differenz wäre zu erstatten.

Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Die Klage ist zulässig, aber unbegründet……

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus Ersatz der an die Audi-Bank AG entrichteten Zinsen weder aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag noch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu.

Ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen folgt nicht bereits aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Denn die Parteien haben lediglich eine Kfz-Haftpflicht-, eine Vollkasko inklusive Teilkasko- und eine Fahrerschutzversicherung abgeschlossen. Nach Ziffer A.2.6. lit. a AKB wird im Falle des Verlustes des Fahrzeuges lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet. Für kreditfinanzierte Fahrzeuge besteht zudem die Möglichkeit des Abschlusses einer sog. GAP-Versicherung, siehe Ziffer A.7.5 lit. b AKB. Eine solche wurde ausweislich des als Anlage B 3 (Bl. 569-570) eingereichten Versicherungsschein zwischen den Parteien indes nicht vereinbart.

Die Übernahme von Finanzierungszinsen ist zwischen den Parteien nicht vereinbart.

2. Ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags folgt ebenfalls nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat die auf Grund des behaupteten Verzugs der Beklagten geltend gemachte Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt.

Es kann dahinstehen, ob und seit wann sich die Beklagte mit der Regulierung des Versicherungsfalles, wie vom Kläger behauptet, in Verzug befindet.

Denn im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens kann die Audi Bank nach Ziff. 2 c) (Anlage B 1, Bl. 77-82 d.A.) des Darlehensvertrages von dem Kläger eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Somit hätte der Kläger im Falle der vorzeitigen Beendigung des Darlehnsvertrages zwar keine weiteren Zinsen mehr an die Audi Bank AG zahlen müssen, die Audi Bank AG hätte indes einen Vorfälligkeitsschaden gegenüber dem Kläger geltend machen können. Dieser Vorfälligkeitsschaden ist mithin bei der Berechnung des Schadens seitens des Klägers zu berücksichtigen.

Etwas anders würde nur gelten, wenn die Parteien auch eine GAP-Versicherung abgeschlossen hätten. In diesem Fall wäre die Beklagte bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Leistungspflicht nämlich auch verpflichtet gewesen, eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung zu ersetzen. Eine solche wurde zwischen den Parteien indes nicht vereinbart. Ausweislich der AKB lässt sich dem Versicherungsschein entnehmen, welche Versicherungen zwischen den Parteien abgeschlossen wurden. Aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Versicherungsschein ergibt sich sodann, dass zwischen den Parteien eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Für die Versicherungsformen sind die zu leistenden Beiträge in dem Versicherungsschein aufgeschlüsselt festzuhalten. Der Abschluss einer GAP-Versicherung, für die sodann die Ziffer A.7 AKB gelten würde, ist dem Versicherungsschein indes nicht zu entnehmen.

Für den Umstand, dass ein Vorfälligkeitsschaden von der Audi Bank AG vorliegend nicht geltend gemacht wurde, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Weder hat der Kläger eine entsprechende Bestätigung durch die Audi Bank AG vorgelegt noch sonst einen Beweis für seine Behauptung angetreten.“

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