Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir die Gebühren des Pflichti anrechnen lassen?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich wende mich mit einer gebührenrechtlichen Fragestellung an Sie, die Sie vielleicht im RVG-Rätsel verwenden können.

In einem Verfahren wurde vom AG pp. ein Strafbefehl erlassen und eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt. Zudem wurde ein Kollege als Pflichtverteidiger nach 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren bestellt. Dieser erhob Einspruch gegen den Strafbefehl und beantragte, die Pflichtverteidigung auf die Verteidigung in der Hauptverhandlung zu erweitern. Dieser Antrag wurde vom AG pp. mit Beschluss vom 23.07.2024 zurückgewiesen. Am 07.08.2024 übernahm ich das Mandat. Am 02.04.2025 wurde meine Mandantin vom AG pp. freigesprochen. Ich habe nun unter Bezugnahme auf die Kostenentscheidung im Urteil die Festsetzung meiner Gebühren und Auslagen beantragt. Heute bekam ich nun die Stellungnahme des Beziksrevisors, dass die an den Kollegen bereits ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung über 229,31 EUR anzurechnen sei.

Ist dies zutreffend?“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert