Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

VerkehrR I: Verschlechterung versus FE-Entziehung, oder: Anordnung einer isolierten Sperrfrist

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Ich stelle heute dann Verkehrsrechtsentscheidungen vor.

Ich beginne mit schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – 4 StR 121/25. Das LG hat den Angeklagten im „zweiten Rechtsgang“ u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Führerscheins angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf zwei Jahre bestimmt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das ÖLG- anders als im ersten Rechtsgang – im zweiten Rechtsgang nicht ausgesprochen. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfüge, da diese ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2021 „vorläufig entzogen“ worden sei. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe – insoweit bitte selbst öesen – und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung des Führerscheins; im Übrigen war es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Der BGh führt u.a. aus:

„2. Die angeordnete Einziehung des Führerscheins war aufzuheben. Der Maßregelausspruch nach § 69a Abs. 1 StGB hat dagegen Bestand.

a) Der Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins, der keine selbständige Maßregelanordnung, sondern eine bloße Vollzugsmaßnahme polizeilicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 26) ist, hat zu entfallen. Denn er setzt gemäß § 69 Abs. 3 StGB eine der Rechtskraft fähige Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung voraus, an der es hier fehlt.

b) Der Senat kann die Fahrerlaubnisentziehung auch nicht nachholen. Zwar ist die der Entscheidung des Landgerichts, die Maßregel nicht anzuordnen, zugrundeliegende Annahme, dass der Angeklagte infolge der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge, rechtsfehlerhaft. Denn die Fahrerlaubnis erlischt (erst) mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über ihre Entziehung, § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB (König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 25; SSW-StPO/Harrendorf, 6. Aufl., § 111a Rn. 14; MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 111a Rn. 28; vgl. OLG Koblenz, VRS 50, 32, 34). Einer Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das alleinige Rechtsmittel des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot entgegen, § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1960 – 4 StR 238/60, VRS 20, 117; OLG Köln, NJW 2010, 2817 (2818); König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 28). Daher kommt auch eine Umdeutung des Ausspruchs einer (isolierten) Sperrfrist in eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1970 – 4 StR 63/70; OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 69a Rn. 4).

c) Die von der Strafkammer im zweiten Rechtsgang angeordnete Sperrfrist hat in der vorliegenden Konstellation dagegen im Ergebnis Bestand.

aa) Die Anordnung wird von § 69a StGB getragen. Die Fahrerlaubnissperre ist durch diese Vorschrift als selbständige Maßregel ausgestaltet worden, die gegebenenfalls angeordnet werden kann, ohne dass dem Betroffenen in derselben Entscheidung auch die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 6. April 1976 – Ss 121/75, juris Rn. 13; zu § 42m StGB aF bereits BGH, Beschluss vom 7. November 1955 – GSSt 2/55, BGHSt 10, 94, 98). Außer in dem – hier nicht gegebenen – Fall, dass der Betroffene über keine Fahrerlaubnis verfügt (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), kommt dies bei sachgerechter Auslegung des § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB auch in der hier vorliegenden Konstellation in Betracht, bei der das Tatgericht die Voraussetzungen der Maßregel nach § 69 StGB annimmt, die ausdrückliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung aber – lediglich deshalb – unterlässt, weil es sie aus formalen Gründen (irrig) nicht für geboten hält, und das Rechtsmittelgericht an der Nachholung der Fahrerlaubnisentziehung durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist (vgl. im Erg. – ohne nähere Begründung – ebenso OLG Hamm, aaO; auf § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB rekurrierend OLG Bremen, aaO Rn. 11 ff.).

Die Anordnung einer Sperrfrist ist in einer solchen Sachlage auch nicht bedeutungslos. Vielmehr kann sie namentlich im Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten, in der über seine Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB zu entscheiden wäre, Wirkungen entfalten (vgl. OLG Bremen, aaO Rn. 13; OLG Hamm, aaO).

bb) Auch das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen, denn die Sperre ist in beiden Rechtsgängen durch das Landgericht verhängt worden. Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass die Strafkammer nunmehr die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet hat (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 3 Ss 382/09, BeckRS 2010, 32 Rn. 15; zu § 42m aF auch schon OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396).

d) Die nicht entzogene Fahrerlaubnis bleibt von der Anordnung der Sperrfrist allerdings unberührt, so dass der Angeklagte in Besitz der Fahrerlaubnis bleibt (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 2817, 2818; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 28 und § 69a Rn. 17).“

Berechnung des Wiederbeschaffungswertes?, oder: Maßgeblicher Zeitpunkt bei fiktiver Abrechnung

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Im zweiten Postin habe ich dann eine Entscheidung des BGH zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung des Totalschadens.

Der Kläger hat in dem Verfahren die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch genommen. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines als Fahrschulwagen genutzten Pkw bei Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Gutachtenbasis.

Der Kläger veräußerte den beschädigten Pkw noch im Jahr 2018 und beschaffte ein Ersatzfahrzeug, das er seitdem als Fahrschulwagen einsetzte. Das AG stellte für die Schadensberechnung auf den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert ab. Das LG hingegen den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 2018 zugrunde, der vom Gutachter mit einem geringeren Wert ermittelt wurde und reduzierte den zugesprochenen Betrag entsprechend.

Der BGH hat mit dem BGH, Urt. v. 24.03.2026 – VI ZR 165/25 – das LG-Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück verwiesen. Die Annahme des LG bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen, hat dem BGH nicht gefallen:

„Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen.

1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 26. Mai 2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN).

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 12; vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19; vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN).

Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, VersR 2017, 1089 Rn. 7 mwN).

Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11 mwN). Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 13 mwN).

2. Danach ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger maßgeblich. Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Beklagte – unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs – zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 15 ff. mwN).

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Hinterbliebenengeld nach Unfalltod von Oma/Opa?, oder: Gesteigerte Nähebeziehung des Enkels?

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Im Kessel Buntes „köcheln“ heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen-

Die erste stammt vom OLG Schleswig dort ist um Hinterbliebenengeld gestritten worden. Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Hinterbliebenengeld wegen des Todes seiner Großmutter und seines Stiefgroßvaters infolge eines Verkehrsunfalls. Seine Mutter hatte wegen des Todes ihrer Mutter sowie ihres Stiefvaters jeweils 10.000 EUR Hinterbliebenengeld erhalten. Der Kläger machte demgegenüber vorgerichtlich jeweils 5.000 EUR Hinterbliebenengeld geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mangels besonderen persönlichen Näheverhältnisses ab. Das LG wies die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin ab.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das OLG hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25 – gem. § 522 ZPO darauf hingewiesen, dass es die für unbegründet hält:

„Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 05.12.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Nach § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG hat ein Ersatzpflichtiger dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254-265, juris Rn. 9). Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Der Kläger gehört als Enkel bzw. Stiefenkel nicht in diesen besonders privilegierten Personenkreis.

Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, a.a.O., juris Rn. 15). Der Anspruch setzt keine über Trauer und seelisches Leid hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung voraus. Die Einführung dieses Anspruchs dient dem Zweck, den Hinterbliebenen auch für Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle einen Anspruch auf angemessene Entschädigung einzuräumen (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024, 14 U 119/24, juris Rn. 55). Im Ergebnis kommt es bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes deshalb maßgeblich auf die Intensität des erlittenen Leids an. Die Geldentschädigung ist dabei durch das Gericht wertend gem. § 287 ZPO zu schätzen.

Eine „besondere Nähebeziehung“ zu dem Getöteten ist vom Geschädigten in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad zu dem Getöteten ist (Lang, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 2).

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, dass – jedenfalls teilweise – von seiner Mutter, der Zeugin M., bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen Näheverhältnisses“ hat das Landgericht jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei- bis dreimal wöchentlichen Treffen sowie nahezu täglichem Kontakt berichtet hat, hat die Zeugin bekundet, dass ihre Eltern ihren Sohn regelmäßig einmal wöchentlich besucht hätten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Juli 2021).

Darüber hinaus ergeben sich keine weitergehenden, durchgreifenden Indizien, die das gute persönliche Verhältnis des Klägers als Enkel mit einem solchen in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnis vergleichbar erscheinen lassen. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die gesetzgeberische Grundentscheidung berücksichtigt, wonach das Hinterbliebenengeld anderen als den in § 844 Abs. 3, Satz 2 BGB genannten Personen nur im Ausnahmefall und unter besonderen Voraussetzungen zustehen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.4.2024, 25 O 156/21, juris Rn. 68). Für die Bejahung eines solchen wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorliegt. Eine solche ist auch für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings nicht in einer Weise über das gewöhnliche Maß hinaus, dass es einem der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnisse entspricht. Eine gesteigerte Nähe zu den Getöteten, die über eine normale – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht, ist nicht bewiesen und letztlich auch nicht dargelegt, so dass es auf die Vernehmung weiterer Zeugen (AM. und DB.) hierzu nicht mehr ankommt. Ein Hinterbliebenengeld war dem Kläger als Enkel vorliegend nicht zuzuerkennen.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

 

Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers, oder: Wirkung auch zu Lasten des Versicherungsnehmers

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Im zweiten Posting geht es im AG Passau, Urt. v. 20.02.2026 – 15 C 1242/25 – um eine Unfallschadenregulierung.

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, an dem der Kläger und der Beklagte zu 1) beteiligt waren.

Zur Schadenfeststellung an seinem BMW beauftragte der Kläger einen Privatsachverständigen, der die Reparaturkosten veranschlagte. Diese und die Sachverständigenkosten nebst Unkostenpauschale verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2, der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).

In der entgegengesetzten Richtung hat der Beklagte zu 1) die hinter dem Kläger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Versicherer ging zunächst von einer hälftigen Schadenteilung aus. Am 15.05.2025 erklärte der Versicherer des Klägers nach erneuter Prüfung des Sachverhalts aber dann das Anerkenntnis der Alleinhaftung dem Grunde nach. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Mit Schreiben vom 20.06.2025 lehnte die Beklagte zu 2) dann jegliche Regulierung des klägerischen Schadens ab.

Der Kläger verfolgt mit Klage seine Schadenersatzansprüche in vollem Umfang weiter. Die Erklärung der Versicherung gegenüber dem Beklagtenvertreter/Beklagten zu 1) habe keine Auswirkungen auf den Kläger, weil es in diesem Verhältnis nicht um die Abwehr von Ansprüchen gegangen sei.

Das hat das AG anders gesehen und die Klage abgewiesen:

„1. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus §§ 7 I, 17 II, 18 I.1, III StVG, 115 I.1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu, weil den Kläger nach dem für und gegen ihn wirkenden deklaratorischen Schuldanerkenntnis seines Versicherers die Alleinverantwortung am Unfall trifft.

……

c) Die Haftung des Beklagten zu 1) (und damit der Beklagten zu 2]) bestimmt sich nach § 17 II, I StVG danach, inwieweit der Schaden überwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist, weil am streitgegenständlichen Unfall zwei Halter beteiligt waren. Die Alleinverantwortung am Unfall trifft den Kläger.

aa) Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1) anfangs von einer jeweils hälftigen Unfallverursachung ausging, erkannte er mit Schreiben vom 15.05.2025 (Anlage B1) nach erneuter Prüfung die Haftung dem Grunde nach zu 100% an. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorischen Schuldanerkenntnis Haftpflichtversicherers des Klägers.

(1) Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Antrag sowie dessen Annahme feststellen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 530). Bei Aussagen von Haftpflichtversicherern gegen-über geschädigten Dritten im Rahmen der Regulierung kann ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegen, wohingegen ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis regelmäßig aus-scheidet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382).

(2) Ob im Einzelfall ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2013, Az. 1 U 130/12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Um-ständen dazu einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, VuR 2008, 300). Bei der Verwendung des Wortes „anerkennen“ durch eine Haft-pflichtversicherung liegt regelmäßig ein deklaratorisches Aner-kenntnis vor (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2019, 571).

(3) Nach diesem Maßstab liegt in der Erklärung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 15.05.2025 ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Der Haftpflichtversicherer „anerkannte“ ausdrücklich die Alleinhaftung dem Grunde nach. Vorher bestand über die Haftungsquoten Streit, weil der Haftpflichtversicherer von jeweils hälftigen Verursachungsbeiträgen ausgegangen war und auf dieser Grundlage zunächst reguliert hatte.

Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts kam er zu dem Ergebnis der Alleinhaftung des Klägers (und mit ihm des Haftpflichtversicherers) und stellte dies gegenüber dem Beklagten zu 1) eindeutig klar (Anlage B1). In der Folge wurden Nachzahlungen an den Beklagten zu 1) veranlasst, was die Ernsthaftigkeit des Anerkenntnisses unterstreicht.

bb) Das vom Haftpflichtversicherer erklärte Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht (vgl. Nr. 5.1, 2 AHB [Anlage B2]) auch zulasten des Klägers (vgl. BGH r+s 2007, 16; NJW-RR 2009, 382; OLG Karlsruhe DAR 2019, 571). Die Vorschrift lautet:

„Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“

(1) Diese Bestimmung beinhaltet eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht. Will der Versicherer von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar zu verstehen geben (vgl. BGH, VersR 1989, 138; r+s 2007, 16). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist (so auch in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1] [vgl. Anlage B1]); dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 109).

(2)  Die genannte Regelung ist als Teil allgemeiner Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse die Be-stimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83). Die Vorschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkungen der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er „alle“ zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs „ihm“ zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in Nr. 5.2 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschließenden Regulierung der An-sprüche des Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungs-nehmer, der die Höhe der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, nicht unangemessen belastet (vgl. BGH r +s 2007, 16; OLG Düsseldorf VersR 1979, 151).

(3) Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1958, 564). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht nur eingeschränkt (etwa in Höhe seiner Deckungspflicht) Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

Da dies im Schreiben vom 15.05.2025 nicht der Fall war, hat der Haftpflichtversicherer des Klägers von der ihm zustehenden Regulierungsvollmacht umfassend Gebrauch gemacht und – mit Wirkung für und gegen den Kläger – die Alleinhaftung am Unfall dem Grunde nach anerkannt.

cc) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Kläger mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BGH NJW 2008, 3122; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2019, Az. 1 U 25/18). Sämtliche vom Kläger erhobenen Ein-wände gegen seine und für die Haftung der Beklagten sind von diesem Ausschluss umfasst.380,26 bewertet.“

Abschleppen II: Keine Abschleppkosten in NRW?, oder : Zu früh gefreut, Reparatur ist bereits erfolgt

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Dem zweiten Posting liegt eine Pressemitteilung des VG Köln zugrunde, die sich auf zwei VG Köln-Urteile bezieht, und zwar auf das VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 3976/24 – und das VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 6851/24. Ich habe die beiden Entscheidungen nicht auf der HP eingestellt, damit es dazu keine Verwirrung gibt (denn siehe unten).

In der PM, auf die ich mich der Einfachheit halber beziehe, heißt/hieß es:

„Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund mündlicher Verhandlung am 15.04.2026 entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben.

Den Gebührenbescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klagen statt. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt Ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.

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Und: Die Heilung ist inzwischen eingetreten bzw. vorgenommen worden, also zu früh gefreut. Denn der Fehler ist umgehend korrigiert worden. Geht doch bzw.: In solchen Dingen geht es schnell 🙂 . Dazu hier der Bericht vom WDR.