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Schadensersatz wegen unterbliebener Abnahme, oder: Sachmangel bei Abnahmeangebot ohne Kfz-Brief

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 – 3 O 1094/25.

Gestritten wird um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Wohnmobil wegen der unterbliebenen Abnahme desselben. Die Klägering und der Beklagte hatten am 14.12.2023 einen Kaufvertrag über ein Reisemobil des Herstellers Adria, Typ Twin Sports 640 SG geschlossen. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der 21.12.2023 anberaumt.

Am 22.12.2023 forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeuges mit Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) sowie alternativ zum Angebot einer Sicherungsmöglichkeit auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Kfz-Brief vom Lieferanten des Fahrzeugs, dem Hersteller, bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Am 17.01.2024 erfolgte die Bereitstellungsanzeige. Die Klägerin forderte hiermit zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf, und zwar gemäß Ziff. V. der AGB 14-Tage-Frist ab Zugang der Anzeige. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb. Der Beklagte erklärte am 22.01.2024 den Rücktritt.

Die Klägerin fordert nun pauschalen Schadensersatz nach Ziff. V. Nr. 2 ihrer AG, und zwar 12.345 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn dem von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nichtabnahme aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2. AGB steht entgegen, dass der Beklagte keine Pflicht aus dem Kaufvertrag vom 14.12.2023 verletzt hat, da er sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 320, 273 BGB berufen konnte. Inzwischen ist der Klägerin die Erbringung der geschuldeten Gegenleistung selbst unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da sie das Reisemobil bereits anderweitig veräußert und übereignet hat, und sie nicht mehr in der Lage ist, dem Beklagten das Eigentum und den Besitz an dem Reisemobil zu verschaffen.

1. Die Klägerin und der Beklagte haben am 14.12.2023 zwar wirksam einen Kaufvertrag über ein Reisemobil geschlossen. Vertragsinhalt sind auch die AGB der Klägerin geworden.

2. Jedoch hat der Beklagte keine Pflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt, was Voraussetzung für § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2 AGB wäre. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger sich mangels wirksamer Fristsetzung nicht nach § 323 BGB vom Kaufvertrag gelöst hatte.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht darin zu sehen, dass er den Wohnwagen nicht binnen 2 Wochen nach der Bereitstellungsanzeige und auch später nicht abgenommen hat, und den Kaufpreis nicht gezahlt hat.

Gemäß Ziffer V. Nr. 1 AGB ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Gemäß Ziff. III. Nr. 1 AGB ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig (Leistung Zug-um-Zug). Die zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitpunkts streitige Pflicht zur Aushändigung des Kfz-Briefs gehört zu den Hauptleistungspflichten, für die §§ 320 ff. BGB gelten. Die Abnahmepflicht trifft den Beklagten als Nebenpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/1, Rn. 29) aus § 433 Abs. 2 BGB und Ziffer V. Nr. 1 AGB.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abnahme nur geschuldet ist, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird (HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 14), und dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine mangelhafte Sache, wie ein Fahrzeug, abzunehmen, und diese(s) zurückweisen kann (NK-BGB/Eggert, 4. Aufl. 2021, BGB Anh. 4 § 480 Rn. 68). Dies gilt auch für geringfügige und behebbare Mängel (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, Rn. 32 ff.). Der Anspruch auf mangelfreie Leistung kann bereits vor der Lieferung der mangelhaften Sache geltend gemacht werden (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 49).

Danach war der Beklagte nicht verpflichtet, das ihm ohne Vorlage des Kfz-Briefs angebotene Fahrzeug abzunehmen, und ist nicht in Annahmeverzug geraten. Denn ohne gleichzeitige Übergabe des Kfz-Briefs war das Fahrzeug mangelhaft.

a) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 BGB). Den objektiven Anforderungen entspricht sie, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, insbesondere wenn die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB). Dabei wird im Rahmen von § 434 BGB von einem ganz weiten Beschaffenheitsbegriff ausgegangen, der alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einer Sache erfasst, die nach der Verkehrsauffassung auf die Wertschätzung der Sache von Einfluss sein können, und damit auch ihre Beziehungen zur Umwelt berücksichtigt (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Leible/Wilke, 3. Aufl. 2021, Kap. 11 Rn. 51, beck-online).

Da insoweit keine speziellen Abreden zur Beschaffenheit getroffen wurden, insbesondere die AGB keine Regelung zum Kfz-Brief bei der Bank enthalten, kommt es auf die objektive Beschaffenheit an. Diese fehlt, wenn der Kfz-Brief nicht mit dem Fahrzeug übergeben wird.

Dem Käufer eines Kfz ist, sofern bereits ausgestellt, der Kfz.-Brief zu übergeben, wobei früher die Abtretung eines Herausgabeanspruchs – etwa gegen eine Bank – genügen konnte (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 und 37, beck-online mit Verweis auf BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 – 3 U 105/98; weitere Ausführungen bei Müller/Hempel AcP 205 (2005), 246 (267)).

Aufgrund der weiten Fassung des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB (Übergabe mit Zubehör und weiteren Begleitgegenständen) im Hinblick auf die Übergabe von Begleitdokumenten bestehen seit der Neufassung der Vorschrift jedoch Gründe, die Nichterfüllung derartiger Pflichten als Sachmangel einzustufen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64, beck-online mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Übergabe der üblichen Fahrzeugpapiere ist unter der Geltung der Neufassung des § 434 BGB bei einem Kfz-Kauf als Fall des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB anzusehen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 434 Rn. 74). Daher besteht bereits ab Vertragsschluss ein synallagmatischer Leistungsanspruch des Verkäufers auf die Aushändigung der Dokumente, der nun aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleiten ist (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; wohl auch BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Auffassung, dass die Herausgabe des Briefes nicht erst zu irgendeinem Zeitpunkt nach, sondern mit Übernahme der Sache erfolgen muss, vertrat schon das Reichsgericht (vgl. BGH NJW 1953, 1347 mit Verweis auf RGZ 96, 343 und 96, 171, 96, 301, beck-online). Zur Vertragserfüllung gehört nämlich auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die, will der Schuldner nicht in Verzug geraten, unmittelbar erfolgen muss (BGH, NJW 1983, 2139, beck-online). Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist. Bereits zur „alten“ Rechtslage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einer wertungsmäßig vergleichbaren Konstellation entschieden, dass sich ein Käufer keineswegs darauf verweisen lassen muss, nach wirksamer Übertragung des Eigentums einen auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch selbst zu verfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 – 3 U 105/98).

Dies entspricht auch der gegenüber der Eigentumsverschaffungspflicht eigenständigen Pflicht des Verkäufers, zur Besitzverschaffungspflicht (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20). Eine mögliche Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ein Übergabesurrogat genügen würde (vgl. Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20), ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

b) Der Kläger war infolgedessen berechtigt, die Abnahme gem. § 273 BGB sowie die Kaufpreiszahlung gem. § 320 BGB zu verweigern.

Soweit (im Rahmen des § 273 BGB) erforderlich, hat der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht auch geltend gemacht.

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