Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

VerkehrsR II: Fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr, oder: Mitverschulden des alkoholisierten Getöteten

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Author Fotograf: Stefan Lampert

Und dann stelle ich im zweiten Posting den BayObLG, Beschl. v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 – vor.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr. Er hat dagegen Revision eingelegt, die das BayObLG verworfen hat. Es merkt alllerdings an:

„Die Ausführungen der Revision geben lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:

1. Die Revision beanstandet, dass der Grad der Alkoholisierung des Getöteten zum Unfallzeitpunkt und eine daraus folgende Reaktionsverzögerung nicht „methodisch sauber“ ermittelt worden seien. Auf die Auffassung, es handle sich dabei um eine „entscheidungserhebliche Kernfrage des Falles“ (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 1), stützt sie die erhobene Aufklärungsrüge. Der Senat hatte, unabhängig von der Verfahrensrüge – die aus den zutreffenden Gründen des Zuschreibens der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig ist -, die Frage auch auf die Sachrüge hin zu prüfen. Ein Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hat sich dabei nicht gezeigt.

a) Für den Schuldspruch ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Blutalkoholkonzentration bei dem Getöteten (noch) höher lag als der vom Landgericht zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegte Wert von „maximal ca. 1,31 Promille“ (UA S. 6), sowie eine etwaige hieraus folgende Reaktionsverzögerung seitens des Unfallopfers entgegen der Auffassung der Revision (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 2) ohne jede Bedeutung.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter lediglich unter ganz besonderen Umständen ausschließen. Dies kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich gänzlich vernunftwidrig oder in einer außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Weise verhalten hat, wobei es hierfür auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2019, 4 RVs 65/19, NJW 2019, 2868). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier ersichtlich auszuschließen. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten (Straßenverlauf, Sichtweiten, gefahrene Geschwindigkeiten u.a.), die von der Revision im Übrigen nicht angegriffen werden, kann weder an dem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholen und dessen Ursächlichkeit für den Zusammenstoß, noch an der zumindest fahrlässigen Herbeiführung des tödlichen Ausgangs auch nur der geringste Zweifel bestehen. Der – von der Revision angefochtene – Schuldspruch hat Bestand.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass das Landgericht wie das Erstgericht lediglich von der Verwirklichung des (doppelten) Fahrlässigkeitstatbestandes des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ausgegangen ist und nicht erörtert hat, ob eine zumindest bedingt vorsätzliche Gefahrverursachung sowie zumindest bedingt vorsätzliches grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschüberholen anzunehmen ist, obwohl sich diese Erörterung nach der festgestellten Fahrweise des Angeklagten aufdrängen musste, beschwert den Angeklagten nicht.“

Wegen der Strafzumessungsfragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

Btw: Das BayObLg verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, macht dann aber unter dem Stichtwort „Anmerkungen“ lange Ausführungen. Wie war das noch mit dem „offensichtlich unbegründet“?

VerkehrsR I: Alkoholisierter Geisterfahrer auf der BAB, oder: Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination reicht

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Die 22. KW. startet mit dem Pfingstmontag, also ein Feiertag. Ich stelle hier aber trotzdem zwei Entscheidungen vor, allerdings nichts „Schweres“. Es handelt sich um zwei verkehrsrechtliche Beschlüsse.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 25.03.2026 – 4 StR 43/26. Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:.

„1. Der Schuldspruch hat Bestand. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erweist sich als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Allerdings hat die Strafkammer einen konkreten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB weder festgestellt noch belegt.

aa) Nach den Urteilsgründen befuhr der Angeklagte mit ca. 130 km/h in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 2025 im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit (BAK mindestens 1,58 Promille), um die er wusste, und hierdurch bedingt mit seinem Pkw die Überholspur einer zweispurigen Bundesautobahn entgegen der Fahrtrichtung. Seine „Geisterfahrt“ erkannte er nicht. Als die Fahrzeugführerin eines korrekt bewegten Pkw den vor ihr rechts fahrenden Lastkraftwagen überholen wollte und hierzu auf die linke Fahrbahn gewechselt hatte, ereignete sich eine Frontalkollision mit dem Pkw des Angeklagten. Durch diese erlitten die Fahrzeugführerin tödliche und zwei weitere Insassinnen des Unfallfahrzeugs schwere Verletzungen.

Den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht darin gesehen, dass er durch die Fahrt in bewusst fahruntüchtigem Zustand die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen billigend in Kauf genommen habe. Er habe gewusst, dass bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h schon kleine alkoholbedingte Fahrfehler zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Diese Gefährdungslage habe sich auch realisiert.

bb) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte auch die in der Frontalkollision zur Realisierung gelangte Gefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB vorsätzlich herbeigeführt hat.

Der erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 365/14 Rn. 3). Die Erwägungen des Landgerichts betreffen hingegen nur den Vorsatz des Angeklagten bezüglich einer abstrakten Gefahr, die mit seiner ihm bewussten Fahrunsicherheit einherging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1997 – 4 StR 542/97 Rn. 8). Dass er sich darüber hinaus im Rahmen des Tatgeschehens eine kritische Verkehrssituation zumindest ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen nach vorstellte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Dem steht – zumindest ohne nähere Erläuterung – auch bereits das Vorstellungsbild des Angeklagten entgegen, in der richtigen Fahrtrichtung unterwegs zu sein.

b) Der aufgezeigte Rechtsfehler bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf den Schuldspruch. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte hinsichtlich der eingetretenen konkreten Gefahr fahrlässig. Damit liegen die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Diese Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination bleibt gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat, weshalb eine Änderung des Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst ist.“

Und dann wieder mal:

„2. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sich die rechtsfehlerhafte Bejahung des Gefährdungsvorsatzes durch das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 StPO). Den angewendeten Strafrahmen hat die Strafkammer ohnehin dem § 222 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie zudem die tateinheitliche Verwirklichung eines Verkehrsdelikts nicht straferschwerend berücksichtigt. Darüber hinaus kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis unverändert auf einen Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB stützen, wobei auch die Erwägungen der Strafkammer zur Bemessung der (nur) einjährigen Sperrfrist weiterhin tragen.“

Also: Nichts gewesen, außer Spesen.

Fahrtenbuch bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: 9 Monate sind verhältnismäßig.

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Heute dann mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die eine kommt aus dem Bereich des Verkehrsverwaltungsrecht, die andere betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Die Fahrtenbuchauflage, um die gestritten wird, ging darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Der Halter hatte geltend gemacht, dass das kein erheblicher Verstoß sei, der die Auflage rechtfertige.

Das hat das OVG im OVG Saarland, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26 – anders gesehen:

„Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessensabwägung entgegen der erstinstanzlichen Würdigung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen hätte.

1.a) Die Rüge, der am 1. August 2025 festgestellte, anlassgebende Verkehrsverstoß, sei „nicht erheblich gravierend“, zumal andere Personen oder Gegenstände nicht gefährdet worden seien, so dass sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 als rechts- bzw. ermessensfehlerhaft erweise, überzeugt nicht.

Die Fahrtenbuchauflage geht darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß stellt eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dar. Zwar vermag ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der „Anlasstat“ vom 1. August 2025 eine solche Geringfügigkeit aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre.3

b) Zugleich geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer (neun Monate) als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar; es handele sich bei der anlassgebenden Verkehrsübertretung nicht um einen „gravierenden“ Geschwindigkeitsverstoß.

Ob die Zeitspanne, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.4 Dabei ist das Gewicht des unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, wobei die Behörde auf die Bewertungen abstellen darf, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zum Ausdruck gebracht worden sind.5 Neben dem Gewicht des festgestellten Übertritts kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob ein erstmaliger Verkehrsverstoß oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Auch das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verstoßes kann gewürdigt werden.6

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für neun Monate zu führen, nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anordnung ihren Zweck, den Antragsteller als Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer von sechs Monaten als im unteren Bereich der effektiven Kontrolle angesiedelt ansieht.7 Anders als der Antragsteller meint, ist der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß vom 1. August 2025 auch kein bloßes Bagatelldelikt, zumal der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Punktesystems seiner Einschätzung Ausdruck verliehen hat, dass Punkte nur (noch) für solche Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen.8 Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage hinsichtlich ihrer Dauer erkennbar als verhältnismäßiger Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer dar, zumal sich die damit einhergehende administrative Belastung des Antragstellers in Grenzen hält.9 Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken,10 indem er den Fragebogen vom 13. August 2025 unbeantwortet ließ, sich anlässlich der polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnsitz am 14. September 2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch in der Folge nichts weiter zur Erhellung des Sachverhalt beigetragen hat.

c) Anders als der Antragsteller meint, führt die Tatsache, dass er sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht dazu, dass die Fahrtenbuchauflage sich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,11 dass – wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann.

….“

VerkehrsR III: Verhängung einer isolierten Sperrfrist, oder: Voraussetzungen der Anordnung

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Im dritten Posting stelle ich dann noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Den hatte ich schon zweimal, und zwar einmal hier: Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV , und einmal hier: Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf.

Heute also zum dritten mal, und zwar zu den Voraussetzungen der Anordnung einer isolierten Sperrfrist. Dazu führt das OLG aus:

„Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zu begründen. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf hierbei nur angeordnet werden, wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2004, 4 StR 585/03, juris; Valerius in: LK-StGB, 14. Aufl. 2024, § 69a Rz. 5). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, 2 StR 211/18 m.w.N., juris; Valerius in: LK-StGB, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht hinreichend begründet worden und Ausführungen zur Dauer der isolierten Sperrfrist fehlen gänzlich. Diese erforderlichen Ausführungen erschließen sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.).“

Daher war das Urteil im vorgenannten Umfang auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters im vorgenannten Sinne abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2002, 4 StR 339/02, juris; Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.; Valerius in: LK-StGB, a.a.O., § 69a Rz. 42 m.w.N.). Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.“

VerkehrsR II: Dauerbrenner gefährlicher Eingriff, oder: Zufahren mit 100 km/h auf Polizeisperre

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 24.02.2026 – 4 StR 634/25 -, der sich noch einmal mit einem verkehrsrechtlichen Dauerbrenner befasst, nämlich mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in den sog. Polizeifluchtfällen.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die insoweit keinen Erfolg hatte:

„a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Urteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form eines verkehrsfremden Inneneingriffs erfüllte der Angeklagte jedenfalls, als er nachts mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug innerorts auf die (zweite) Polizeisperre in Form eines querstehenden Diensttransporters zufuhr und diese sodann – wobei sein Pkw mit dem Bordstein kollidierte und hierbei beschädigt wurde – passierte. Denn der Angeklagte, der bei dem Fahrvorgang mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, hielt hierbei nach den Urteilsgründen mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ungebremst auf den ausgestiegenen Fahrer zu, der auf der Fahrbahn sog. „Stopp Sticks“ auslegen wollte. Dieser konnte sich nur durch einen Sprung in das Fahrzeuginnere, bei dem er den Haltegriff der Fahrertür des Dienstfahrzeugs zur Hilfe nahm, vor einer Kollision mit dem vom Angeklagten geführten Pkw retten.

Mit diesem Geschehen war eine konkrete Gefahr im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB für Leib und Leben des Polizeibeamten verbunden. Denn nach den Zeugenaussagen der vor Ort eingesetzten, mit Verkehrsvorgängen vertrauten Polizeibeamten, die die Strafkammer als glaubhaft bewertet hat, war der Sprung des Geschädigten in das Fahrzeuginnere eine „reflexartige“ Reaktion auf Warnrufe seiner Kollegen und handelte es sich hinsichtlich der dadurch vermiedenen Kollision um eine „Zentimetersache“. Damit ist unter den hier gegebenen Umständen der erforderliche „Beinaheunfall“ im Sinne einer kritischen Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 4 StR 293/22 Rn. 5; Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21 Rn. 5 mwN), hinreichend festgestellt und belegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23 Rn. 21). Zudem vermag der Senat dem festgestellten Zuhalten auf den Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Angeklagte über seinen bedingten Schädigungsvorsatz hinaus das Fahrzeug zumindest auch als Nötigungsmittel einsetzte, um seine ungehinderte Durchfahrt zu erzwingen, er es also in verkehrsfeindlicher Absicht bewusst zweckwidrig einsetzte (Pervertierungsabsicht; vgl. zu den Erfordernissen eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25 Rn. 12; Urteil vom 13. März 2025 – 4 StR 223/24 Rn. 21 mwN).“