Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

Abschleppen I: Parken im absoluten Halteverbot, oder: Umschaupflicht auf öffentlichen Parkplätzen

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Ich stelle heute noch einmal verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor. Nein, keine Sorge. Es kommen nicht schon wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern ich habe vier Entscheidungen, die mit einer Abschleppmaßnahme zusammen hängen.

Ich beginne die Berichterstattung mit zwei Entscheidungen, die die Abschleppkosten betreffen.

In dem VG Bremen, Urt. v. 30.03.2026 – 5 K 2655/23 geht es um die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme aus einem absoluten Halteverbot. Die Klägerin hatte ihren Pkw im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Das VG hat ihre Klage gegen den Kostenbescheid zurückgewiesen und führt dazu u.a. aus:

„…..

Hieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden Verkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar neben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige Meter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die Wahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war dazu nicht notwendig.

Die Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht verdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich um eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar an einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in vollständiger Finsternis liegt.

…..“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 – 1 K 2002/25. Da hatte die Klägerin am 19.02.2025, einem Mittwoch, von 12:37 Uhr bis 13:52 in der letzten Parkzeile, gegenüber zwei Schulen geparkt. Für die betreffende Parkzeile ordnet das Zeichen 286 samt Zusatzzeichen ein eingeschränktes Halteverbot in der Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr an. Dieses Verkehrszeichen befand sich am nordwestlichen Ende der Parkzeile auf der daran angrenzenden Wiese, unmittelbar neben dem zu den vorstehenden Schulen führenden kombinierten Geh- und Radweg, und stellt das einzige das Halten und Parken regelnde Verkehrszeichen auf besagtem Parkplatzareal dar. Auch hier hatte die Klage gegen die Kosten der durchgeführten Abschleppmaßnahme keinen Erfolg:

1. Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs.

2. Befindet sich ein vom klägerischen Fahrzeug abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als fünf Meter), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.

 

VerkehrsR III: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Keine isolierte Fahrerlaubnissperre

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Und dann kommt hier im dritten Posting noch eine weitere Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Anordnung einer isolierten Sperre. Es handelt sich um das AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 09.03.2026 – 951 Cs 7/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller verurteilt. Der Angeklagten hatte am 30.05.2024 gegen 03:16 Uhr unter Alkoholeinfluss – der Blutalkoholwert einer um 4:46 Uhr entnommenen Blutprobe lag bei 0,82 ‰ – den linken Gehweg einers Straße in Hamburg befahren. Infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit fuhr der Angeklagte dabei starke Schlangenlinien und geriet auf die Fahrbahn, überfuhr dort in unsicherer Fahrweise vier Fahrstreifen, um dann wieder auf den ursprünglich befahrenen Gehweg zurückzukehren.

Das AG hat die Anordnung einer isolierten Sperre wie folgt abgelehnt:

„Die Anordnung einer isolierten Sperre – der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis – kam zur Überzeugung des Gerichtes nicht in Betracht, weil die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier widerlegt ist. Die Tat liegt bereits knapp zwei Jahre zurück. Der Zeitablauf zwingt zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so z.B. das OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.12.2024 – 2 Ws 355/24, BeckRS 2024, 40374 Rn. 9, m.w.N. zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; eine richterliche Weisung durch das Amtsgericht Hamburg – Wandsbek vom 05.06.2025 betrifft Taten, die am 02.09.2022 beendet waren. Auch vor der hiesigen Tat war der Angeklagte weder einschlägig noch nach Erwachsenenstrafrecht in Erscheinung getreten. Übrig bleibt nach Auffassung des Gerichtes ein gerade nicht mehr Heranwachsender in einem knapp zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall. Daraus kann eine heute immer noch andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen werden.

Zudem wird die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dadurch widerlegt, dass der Angeklagte sich hier eines e-Rollers bedient hat. Auf solche ist der § 69 StGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar (vgl. z.B. LG Potsdam StV 2025, 474 m.w.N.). Das Regelbeispiel, das sich nach seiner Gesetzesbegründung „die unbestreitbare Erfahrungstatsache zunutze macht, dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“ BT-Drs IV/651, S. 17), wurde 1964 (!) durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt. Es beruht demnach vollends auf Erfahrungen aus dem Straßenverkehr und zwar solchen der Gesellschaft, weil sich die charakterliche Ungeeignetheit nur daraus ergeben kann, dass es der Delinquent hätte „besser wissen müssen“. Entsprechende Erfahrungen konnten die Gesellschaft und der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelbeispiele im Jahre 1964 zu E-Rollern ebenso wenig im Blick haben wie bei der Novelle des § 69 StGB im Jahre 1975. Der Gesetzgeber hat daher weder mit der Einführung der Regelbeispiele vor 62 Jahren (!) noch mit der Novelle vor 51 Jahren (!) eine Aussage über „Erfahrungstatsachen über bestimmte gefährliche Verhaltensweisen“ bei der Benutzung von E-Rollern treffen können und wollen. Entsprechendes wissenschaftlich fundiert aufbereitetes Erfahrungswissen, das eine regelmäßige charakterliche Ungeeignetheit beidem Fahren eines E-Rollers mit einer bestimmten Alkoholisierung annehmen lassen, fehlt nach wie vor.

Im übrigen ist das Führen eines E-Rollers auch in keiner Weise mit dem Führen z.B. eines PKW vergleichbar. Schon der Gesetzgeber setzt für die Nutzung von E-Rollern völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraus als für das Führen von PKW oder LKW, denn das Führen eines E-Rollers setzt keinen Führerschein – mithin keine Eignungsprüfung – und gemäß § 3 eKFV nur die Vollendung des 14. Lebensjahres voraus. Insoweit kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhielte (vgl. LG Potsdam a.a.O.; LG Leipzig BeckRS 2022, 22219 Rn. 21, beck-online; LG Chemnitz DAR 2023, 50; LG Halle DAR 2020, 582). Im übrigen zeigte sich die systematische Diskrepanz auch in der aberwitzigen Situation, dass der Angeklagten zum Führen von (führerscheinpflichtigen) Kraftfahrzeugen zwar nicht mehr berechtigt wäre, jederzeit aber wieder E-Roller fahren dürfte.“

VerkehrsR II: Unerlaubtes Entfernen auf der BAB, oder: Rechtfertigende Pflichtenkollision/Unverzüglichkeit

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Im zweiten Posting stelle ich dann eine LG-Entscheidung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor. Es geht um die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Das AG hatte die Fahrerlaubnis entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim LG Darmstadt Erfolg. Das hat mit dem LG Darmstadt, Beschl. v. 13.02.2026 – 3 Qs 16/26 – die vorläufige Entziehung aufgehoben:

„Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 06.10.2025 ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht Offenbach hat dem Beschuldigten zu Unrecht gemäß § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Der Beschuldigte ist nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht dringend verdächtig, sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.

Auch wenn es unstreitig am 27.03.2025 gegen 22:00 Uhr in Offenbach am Main auf der A3 in Richtung A661 Richtung Bad Homburg zu einer Kollision zwischen dem von dem Beschuldigten geführten Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. mit dem von dem Zeugen pp. geführten Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. 1364 kam, nach welcher der Beschuldigte zunächst weiterfuhr, lässt sich nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen kein unerlaubtes Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB feststellen.

Vielmehr ist derzeit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision berechtigt vom Unfallort entfernt hat, da sich die Kollision auf einer Autobahn ereignete. So geht das Verbot aus § 18 Abs. 8 StVO, wonach auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen das Halten, auch auf Seitenstreifen, verboten ist, dem Gebot aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, wonach ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls unverzüglich zu halten hat, vor (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 142 Rn. 46). Dass der Beschuldigte noch an dem Unfallort irgendwo die Möglichkeiten zum Anhalten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Der ca. 3 km entfernte Parkplatz „Buchrain-Ost“, auf welchen der Beschuldigte im Anschluss fuhr, ist bereits aufgrund seiner Entfernung nicht als Unfallort im Sinne der Norm zu werten.

Es besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen jedoch auch kein dringender Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigter; nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wonach der Unfallbeteiligte, der sich berechtigt vorn Unfallort entfernt hat, die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung unverzüglich nachträglich zu ermöglichen hat.

Unverzüglich bedeutet „ohne jedes vorwerfbare Zögern“, wobei sofortiges Handeln im Sinne einer starren Zeitspanne nicht verlangt werden kann. Der Unfallbeteiligte hat aber in der Regel alsbald nach Verlassen des Unfallortes, sofern er dazu in der Lage ist, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen. Er erfüllt diese nicht unverzüglich, wenn sein Passivbleiben die Beweissituation des Berechtigten konkret gefährdet.

Dies ist nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen jedoch nicht festzustellen. Eine konkrete Gefährdung der Beweissituation zugunsten des Geschädigten ist trotz des Weiterfahrens des Beschuldigten vom Parkplatz „Buchrain Ost“, welcher sich ca. 3 km von der Unfallstelle entfernt befindet und dem Weiterfahren vom anschließenden Standstreifen, wie der Zeuge Pp. zumindest behauptet, nicht festzustellen. Vielmehr kam der Beschuldigte einige Kilometer nach der Abfahrt von der Autobahn auf dem Taunusring in Offenbach zum Stehen, wo der Unfall von den von dem Zeugen Pp. herbeigerufenen Polizisten dann auch aufgenommen werden konnte. Die Gefahr einer konkreten Gefährdung der Beweissituation ist vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass der Zeuge Pp. die ganze Zeit weiter hinter dem von dem Beschuldigten geführten Fahrzeug hinterherfuhr, nicht anzunehmen.“

VerkehrsR I: Absichtsmerkmal im Polizeifluchtfall, oder: Feststellung der Geschwindigkeit durch Schätzung

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Heute gibt es dann mal wieder Verkehrsrechtsentscheidungen.

Ich stelle hier zunächst den BayObLG, Beschl. v. 03.02.2026 – 202 StRR 96/25 – vor, und zwar noch einmal wegen des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen der sog. Polizeifluchtfälle. Wegen einer anderen Frage komme ich dann demnächst auf den Beschluss nochmals zurück.

Das AG hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des AG war der noch nicht ganz 21 Jahre alte Angeklagte am 28.02.2025 gegen 01.32 Uhr am Steuer eines Pkws Skoda Fabia im Ortsbereich B. M. unterwegs. Als sich der Angeklagte einer Bushaltestelle hinter der letzten ortsauswärtigen Kreuzung Richtung U. näherte, entschlossen sich die drei Beamten einer dort temporär eingerichteten Kontrollstelle, ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Einer der Polizeibeamten versuchte, den Angeklagten durch Handzeichen zum Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte, der zuvor Bier getrunken hatte, fuhr jedoch mit mindestens 70 km/h an den Beamten vorbei und sodann über die BXXX ein bis anderthalb Kilometer Richtung U. „so schnell, wie sein Fahrzeug es bei dieser Verkehrslage konnte.“ Die Geschwindigkeit war so hoch, dass die Polizeibeamten, die sofort in den Streifenwagen sprangen und dem Angeklagten folgten, diesen bei einer Geschwindigkeit vom 160 – 200 km/h nicht einholen konnten. Dabei war es das Ziel des Angeklagten, dem verfolgenden Streifenwagen zu entkommen. Dies konnte er nach seinen Vorstellungen nur durch das Wegfahren mit in dieser Situation höchstmöglichen Geschwindigkeit erreichen.

Gegen das Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er hatte Erfolg. Das BayObLG führt u.a. auss:

„Die gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 2 Abs. 2, 109 Abs. 2, 55 Abs. 1 JGG zulässige Sprungrevision des Angeklagten ist begründet. Die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe sich im Rahmen seiner Fluchtfahrt durch das Fahrverhalten auf der BXXX wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen des Jugendgerichts zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht lückenhaft sind und zudem – soweit ausgeführt ist, die vom Angeklagten während seiner Fluchtfahrt gefahrene Höchstgeschwindigkeit habe 160-200 km/h betragen – auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.

Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die objektive Tathandlung des Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und das Tatbestandsmerkmal der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise hat das Amtsgericht – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 03.12.2025 zutreffend ausführt – zu Recht angenommen (zu beiden Merkmalen vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14.03.2024 – 4 StR 354/23 m.w.N.; BeckOK/Kulhanek StGB [Stand: 01.11.2025] § 315d Rn. 33ff.).

a) Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel – hier die Verhinderung der polizeilichen Kontrolle – zu erreichen (vgl. neben BGH a.a.O. BGH, Beschl. v. 17.02. 2021 ? 4 StR 225/20; 13.04.2021 ? 4 StR 109/20; 24.03.2021 – 4 StR 142/20).

Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist im Rahmen dieser Absicht auf die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abzustellen, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20; KG, Beschl. v. 20.10.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart Beschl. v. 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19).

b) Die vom Jugendgericht hierzu festgestellten Tatsachen reichen, wenngleich sie eine solche Absicht des Angeklagten im Sinne einer überschießenden Innentendenz nahelegen, im Ergebnis nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Verwirklichung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen des Absichtselements des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Bekundungen der beiden polizeilichen Zeuginnen zu ihren subjektiven Eindrücken vom Fahrverhalten des Angeklagten maßgeblich auf die durchgängig vorhandene Fluchtmotivation des Angeklagten gestützt. Wie hoch die nach den Vorstellungen des Angeklagten maximal mögliche Geschwindigkeit war bzw. woraus sich seine Absicht, eine solche zu erreichen, ergibt, ist nicht festgestellt, insbesondere ergibt sie sich nicht allein aus der Feststellung, dass der Streifenwagen, der dem Angeklagten folgte, trotz einer Geschwindigkeit von 160-200 km/h das Fahrzeug des Angeklagten nicht einholen konnte. Jedenfalls kann nicht allein aus der Fluchtmotivation ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden, als notwendiges Zwischenziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Beschl. v. 24.03. 2021 – 4 StR 142/20; 29.04. 2021- 4 StR 165/20; Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20). Darüber hinaus wäre bei der indiziellen Bewertung einer bei dem Angeklagten durchgängig vorhandenen Fluchtmotivation zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Angeklagte bei Erreichen der Ortschaft U. möglicherweise nicht mehr unter unmittelbarem Verfolgungsdruck wähnte, weil er mangels Sichtkontakt zu den Lichtern des ihm nachfahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei zu diesem Zeitpunkt die Verfolger bereits abgeschüttelt zu haben glaubte.

3. Im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, soweit es eine gefahrene Geschwindigkeit von 160-200 km/h annimmt, rechtlicher Überprüfung auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. Schmitt/ Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 26 m.w.N.) nicht stand. Das Tatgericht führt hierzu aus, dass die Polizeibeamtin, die Beifahrerin im Polizeifahrzeug war, eine geschätzte Geschwindigkeit des verfolgenden Polizeifahrzeugs von 170 – 180 km/h angegeben habe, die weitere Beamtin – ebenfalls Mitfahrerin im Polizeifahrzeug – gab keine konkrete Geschwindigkeit an. Die Beweiswürdigung leidet insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs auch durch bloße Schätzung festgestellt werden kann, besonders dann, wenn es sich bei dem Zeugen um eine verkehrsgeschulte Person handelt, wie es bei einem Polizeibeamten der Fall sein kann. Gleichwohl bedarf die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen stets einer kritischen Prüfung durch das Gericht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 4 StR 96/19), die in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muss. War der Zeuge, wie hier, Beifahrer der Verfolgungsfahrt, drängt sich eine Erörterung dazu auf, ob er – oder der Fahrer – anhand des Tachos einen objektiven Anhaltspunkt für die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs benennen kann, oder auf welche anderen Umstände die Schätzung gestützt wird. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Erörterung. Das Tatgericht gibt zwar weitere Einzelheiten aus den Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen im Verfolgungsfahrzeug wieder, versäumt es aber, eine auf die geschilderten Tatsachen und Eindrücke gestützte valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit selbst vorzunehmen. Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Darlegung des Beweisergebnisses ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und kann nicht an seiner Stelle vom Revisionsgericht vorgenommen werden.“

OWi III: Verlesung des Berichts vom Polizeibeamten, oder: Noch einmal Akteneinsicht in Messdaten

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26 – zum Vorrang des Personalbeweises bei der eigenen Wahrnehmung von Ordnungswidrigkeiten durch Polizeibeamte. Gegenstand des Verfahrens war ein Verstoß gegen das VersammlungsG. In der Hauptverhandlung hatte das AG im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen den Bericht eines Polizeibeamten über die Geschehnisse verlesen. Die Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Betroffene selbst – hatten der Verlesung nicht zugestimmt und es war während der Hauptverhandlung auch kein Gerichtsbeschluss ergangen, mit dem die Verlesung angeordnet worden war. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben, weil die Verlesung des Berichts unzulässig war:

Eine Erklärung der Behörde über eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) liegt nicht vor, wenn ein Polizeibeamter seine vorangegangene Wahrnehmung einer Ordnungswidrigkeit nach späterer Einleitung des Bußgeldverfahrens in einem Bericht festhält.

Und dann habe ich noch den AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 14.04.2026 – 49E OWi 102/26 -, der sich noch einmal zur Gewährung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren äußert, und zwar.

Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind.