Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

OWi II: Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes?, oder: Verschlechterungsverbot und Schonfrist

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Im Mittagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot zu tun haben, und zwar:

Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.

Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG.

Entziehung der FE II: Straftat mit Aggressionspotenzial, oder: Es reicht ggf. auch eine Beleidigung

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Und dann im zweiten Posting noch einmal etwas vom BayVGH, nämlich den BayVGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 11 CS 26.120 -, und zwar zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen (anderer) Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen.

Gegenstand des Einziehungsverfahrens waren folgende andere Straftaten:

„Im Oktober 2023 wurde dem Landratsamt Forchheim (Fahrerlaubnisbehörde) bekannt, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen einer Beleidigung am 1. September 2023 eingeleitet worden war. Laut der polizeilichen Mitteilung hatte der Anzeigeerstatter gegen 13 Uhr mit seinem Pkw am rechten Fahrbahnrand gehalten, um Daten in sein Navigationsgerät einzugeben. Er stand dabei hinter der Einfahrt zum Anwesen des Antragstellers, ohne die Zufahrt zu beeinträchtigen oder zu behindern. Während er – bei geöffnetem Fahrerfenster – mit der Eingabe der Daten beschäftigt war, kam ihm der Antragsteller entgegen. Dieser stoppte seinen Pkw auf der Höhe des Anzeigeerstatters, ließ das Fahrerfenster herunter und beschimpfte diesen lautstark mit den Worten „Du Drecksau, du Wichser, du asoziales Arschloch, Drecksack“ sowie „schau, dass du dich von meiner Ausfahrt verpisst“. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. November 2023 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen.

Bereits mit Strafbefehl vom 2. August 2023 hatte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller wegen einer Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 22. Juni 2023 einen Lkw auf der Straße vor seinem Anwesen und schräg gegenüber dem dort geparkten Pkw des Geschädigten abgestellt hatte. Dadurch entstand eine Engstelle und geriet der Verkehr ins Stocken. Als er von dem Geschädigten, dem Inhaber der dort ansässigen Apotheke, darauf angesprochen wurde, beschimpfte er diesen mit den Worten „Du Dreckskrüppel“.“

Die haben dem BayVGH für eine Entziehung gereicht. Er sagt dazu:

1. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln kann angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).

2. In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung.

 

 

 

 

Entziehung der FE I: Therapie mit Medizinal-Cannabis, oder: Berufung auf das Arzneimittelprivileg Therapie

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Im Kessel-Buntes dann heute (schon) wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidung. Ja, ich weiß: Ich hatte länger nichts mehr zum Zivilrecht. Richtig, aber da ist es leider im Moment „mau“. Von beiden Entscheidungen stelle ich aber, da Entscheidungen zu den behandelten Fragen hier in der letzten Zeit häufig vorgestellt worden sind, nur die Leitsätze vor

Ich beginne mit dem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2026 – 13 S 2074/25 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens und zum Beginn einer Therapie mit Medizinal-Cannabis während des Entziehungsverfahrens. Dazu sagt der VGH:

1. Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird (Medizinal-Cannabis), fällt unter den Arzneimittelbegriff und damit unter das Spezialregime der Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV, die als speziellere Regelungen die in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs verdrängen (sog. Arzneimittelprivileg).

2. In besonders gelagerten Fällen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch den Konsum von nichtmedizinischem Cannabis mit Blick auf den Eignungsmangel nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können und die auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird.

3. Wer sich bei festgestellter Nichteignung nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV auf das sog. Arzneimittelprivileg berufen will, muss dartun, dass dieses zu seinen Gunsten greift und insoweit keine nur durch ein Fahreignungsgutachten ausräumbaren Eignungsbedenken bestehen.

Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, oder: Welcher Streitwert ist angemessen?

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Ich hatte am vergangenen Samstag den BayVGH, Beschl. v. 09.03.2026 – 11 ZB 26.147 – zur Entziehung der Fahrlehrererlaubnis (wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin) Streitwert(beschwerde) Stellung genommen. Dazu passt dann heute am Gebührenfreitag der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.03.2026 – 16 E 721/25 -, der sich zur Höhe des Streitwertes in einem § 80 Abs. 5 VwGO-Verfahren Stellung nimmt, das die Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Gegenstand hat.

Der Antragsteller hat nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, in dem um die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gestritten worden ist, gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das VG auf 5.000 EUR Beschwerde eingelegt. Das OVG hat diese als unzulässig verworfen, die Streitwertfestsetzung aber von Amts wegen geändert und den Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt:

„Die Beschwerde des Antragstellers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig. Der Streitwert wird allerdings von Amts wegen geändert.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden und gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG hier maßgeblichen Fassung). Beides ist hier nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Gerichtsgebühren nach dem festgesetzten Streitwert einerseits und dem erstrebten Streitwert andererseits. Da für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nur eine 1,5-fache Gerichtsgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5210 der Anlage 1 – Kostenverzeichnis), muss er bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro Gerichtsgebühren in Höhe von 255,75 Euro (170,50 Euro x 1,5) tragen (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Selbst bei Festsetzung des niedrigsten, in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG vorgesehenen Streitwerts von bis zu 500 Euro fielen Gerichtsgebühren von 60 Euro (40 Euro x 1,5) an. Die hieraus folgende Differenz von 195,75 Euro übersteigt nicht den Beschwerdewert von 200 Euro.

Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht u. a. dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren – wie hier – wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Antragstellers hindert den Senat nicht daran, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 – 16 E 782/23 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

Der Streitwert wird von Amts wegen auf 2.500 Euro herabgesetzt.

Die Regelungen in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ordnen für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden richtet, wobei von dessen Antrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis dann, wenn eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, von dem doppelten Auffangwert als Streitwert auszugehen. Wird jedoch – wie hier – lediglich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht aber die Fahrerlaubnis im Übrigen entzogen, ist der Streitwert im Klageverfahren mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen. Diese Praxis berücksichtigt, dass die Ermöglichung einer (weiteren) Tätigkeit in der Fahrgastbeförderung in gleicher Weise die Höhe des Streitwertes prägt, wie dies bei anderen Arten der Nutzung einer Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer der Fall ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 16 B 1237/21 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.

Der Auffangwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert.“

„Resterampe“ zum Verkehrsverwaltungsrecht, oder: Sexuelle Belästigung, Fahrtenbuch, ausländische FE

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Und dann im zweiten Posting die restlichen Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht, die noch in meinem Blogordner „hingen“, also „Resterampe“ 🙂 . Es handelt sich um:

Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen unter Ausnutzung seiner Position sowie des ihm entgegengebrachten Vertrauens verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht in der Regel eine besonders schwere Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt.

Zur Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen und Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn).

1. Im Rahmen des § 31 FeV reicht es nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Dies ergibt auch ein Vergleich mit de Parallelvorschrift des § 30 FeV. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU/ EWR-Fahrerlaubnis gerade keine gültige Fahrerlaubnis voraus.

2. Der Ablauf der materiellen Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich vorliegend aus Part 2, Division 1, Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act 1961. Section 35 (10) des Road Traffic Act 1961 betrifft nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Definition nicht lediglich das Führerscheindokument, sondern die materielle Fahrerlaubnis selbst.

3. Aus Section 35 (10) des Road Traffic Act ergibt sich, dass hinsichtlich der Geltungsdaue einer Fahrerlaubnis in Singapur zwischen Staatsbürgern bzw. Permanent Residents und sonstigen Personen differenziert wird. Während die Fahrerlaubnis für erstere grundsätzlich unbefristet fortbesteht, sofern sie nicht widerrufen oder zurückgegeben wird (Section 35 (10) lit. a)), ist sie für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet (Section 35 (10) lit. b)). Ein bloßer Ablauf des Führerscheindokuments ohne Auswirkungen auf die materielle Fahrerlaubnis – wie etwa nach § 24a FeV im deutschen Recht – lässt sich dem Road Traffic Act hingegen nicht entnehmen.