Im Kessel Buntes „köcheln“ heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen-
Die erste stammt vom OLG Schleswig dort ist um Hinterbliebenengeld gestritten worden. Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Hinterbliebenengeld wegen des Todes seiner Großmutter und seines Stiefgroßvaters infolge eines Verkehrsunfalls. Seine Mutter hatte wegen des Todes ihrer Mutter sowie ihres Stiefvaters jeweils 10.000 EUR Hinterbliebenengeld erhalten. Der Kläger machte demgegenüber vorgerichtlich jeweils 5.000 EUR Hinterbliebenengeld geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mangels besonderen persönlichen Näheverhältnisses ab. Das LG wies die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin ab.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das OLG hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25 – gem. § 522 ZPO darauf hingewiesen, dass es die für unbegründet hält:
„Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 05.12.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Nach § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG hat ein Ersatzpflichtiger dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254-265, juris Rn. 9). Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Der Kläger gehört als Enkel bzw. Stiefenkel nicht in diesen besonders privilegierten Personenkreis.
Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, a.a.O., juris Rn. 15). Der Anspruch setzt keine über Trauer und seelisches Leid hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung voraus. Die Einführung dieses Anspruchs dient dem Zweck, den Hinterbliebenen auch für Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle einen Anspruch auf angemessene Entschädigung einzuräumen (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024, 14 U 119/24, juris Rn. 55). Im Ergebnis kommt es bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes deshalb maßgeblich auf die Intensität des erlittenen Leids an. Die Geldentschädigung ist dabei durch das Gericht wertend gem. § 287 ZPO zu schätzen.
Eine „besondere Nähebeziehung“ zu dem Getöteten ist vom Geschädigten in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad zu dem Getöteten ist (Lang, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 2).
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, dass – jedenfalls teilweise – von seiner Mutter, der Zeugin M., bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen Näheverhältnisses“ hat das Landgericht jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei- bis dreimal wöchentlichen Treffen sowie nahezu täglichem Kontakt berichtet hat, hat die Zeugin bekundet, dass ihre Eltern ihren Sohn regelmäßig einmal wöchentlich besucht hätten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Juli 2021).
Darüber hinaus ergeben sich keine weitergehenden, durchgreifenden Indizien, die das gute persönliche Verhältnis des Klägers als Enkel mit einem solchen in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnis vergleichbar erscheinen lassen. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die gesetzgeberische Grundentscheidung berücksichtigt, wonach das Hinterbliebenengeld anderen als den in § 844 Abs. 3, Satz 2 BGB genannten Personen nur im Ausnahmefall und unter besonderen Voraussetzungen zustehen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.4.2024, 25 O 156/21, juris Rn. 68). Für die Bejahung eines solchen wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorliegt. Eine solche ist auch für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings nicht in einer Weise über das gewöhnliche Maß hinaus, dass es einem der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnisse entspricht. Eine gesteigerte Nähe zu den Getöteten, die über eine normale – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht, ist nicht bewiesen und letztlich auch nicht dargelegt, so dass es auf die Vernehmung weiterer Zeugen (AM. und DB.) hierzu nicht mehr ankommt. Ein Hinterbliebenengeld war dem Kläger als Enkel vorliegend nicht zuzuerkennen.
Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

