Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Revision II: Freispruch, oder: Zulässigkeit der Revision?

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem KG, Beschl. v. 22.09.2020 – 4 Ws 74/20 – 161 AR 167/20 – vom KG. Er behandelt noch einmal die Frage der fehlenden Beschwer bei einem Freispruch und damit die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision.

Das AG hat die Angeklagte am 21.10.2019 vom Vorwurf des Missbrauchs von Notrufen „wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen“. Gegen dieses Urteil hat sich die Freigesprochene mit einer am 12.12.2019 eingegangenen Eingabe gewandt und die „Aufhebung des Urteils“ gefordert. Mit Schreiben vom 21.07.2020 hat sie dann mitgeteilt, die Entscheidung „mit Berufung bzw. Revision“ anzufechten, woraufhin die Akte dem LG vorgelegt wurde. Das LG hat die Schreiben als Berufung ausgelegt – obgleich die Frist zur Wahl einer Sprungrevision noch nicht abgelaufen war, da noch kein ordnungsgemäßes, nicht nur vom Richter, sondern auch der Protokollführerin unterzeichnetes Protokoll vorliegt – und diese durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig, da nicht innerhalb der Wochenfrist des § 314 Abs. 1 StPO eingelegt, verworfen. Die Frage, ob der Angeklagten von Amts wegen Widereinsetzung in die Fristversäumung hätte gewährt werden müssen, weil dieser – zutreffend – keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (vgl. §§ 35a Satz 1, 44 Satz 2 StPO), hat das LG nicht geprüft.

Dagegen das die Angeklagte form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde eingelegt, die vom KG verworfen worden ist. Das LG habe das Rechtsmittel der Angekalgten im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen:

„Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist eine Beschwer. Durch den Freispruch ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert. Sie kann kein günstigeres Ergebnis als den Freispruch erzielen. Ein Anspruch, aus einem bestimmten Grund freigesprochen zu werden, besteht nicht, weil die Aufgabe des Strafverfahrens in der justizförmigen Prüfung liegt, ob gegen den jeweiligen Angeklagten ein staatlicher Strafanspruch besteht. Daher ist für das Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs zu erreichen, kein Rechtsmittel gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (vgl. ausführlich hierzu BGH NStZ 2016, 560; BGHSt, 16, 374; Senat, Beschluss vom 28. August 2000 – 4 Ws 150/00 – [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 345; jeweils m.w.N.). Mittelbare Folgen des Verfahrens, etwa der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zwingende Registereintrag oder Verwaltungsangelegenheiten, begründen keine Beschwer, die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt (vgl. BGH aaO; Senat aaO).

a) Eine besondere Ausnahmefallkonstellation, in der das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 28, 151) einen selbständigen Grundrechtsverstoß und damit eine selbständige Beschwer aufgrund der Ausführungen in den Urteilsgründen für möglich (wenn auch in dem damaligen Verfahren nicht gegeben) erachtet hat, liegt hier nicht vor. Eine solche Ausnahmekonstellation wurde für Fälle erwogen, in denen die Entscheidungsgründe den Angeklagten so sehr belasteten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen sei, die durch den Freispruch nicht aufgewogen werde. Dies sei nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer belastende oder für ihn „unbequeme“ Ausführungen enthielten oder Mängel aufwiesen, die vielleicht in einem Revisionsverfahren mit Erfolg gerügt werden könnten (vgl. BVerfG aaO).

Vorliegend sind die – äußerst knappen – Entscheidungsgründe sachlich formuliert, eine selbständige Grundrechtsverletzung enthalten sie nicht.

b) Soweit das Bundesverfassungsgericht – allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren – unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 – 2 BvR 1802/04 –, 6. September 2004 – 2 BvR 1280/04 – und 6. April 1999 – 2 BvR 456/99 –) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe „Züge des Willkürlichen“ trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen. Eine Abänderung eines Freispruchs ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Aufgrund des – nicht in allen Verfahrensarten und im Strafverfahren nur für die Strafe geltenden – Verbots der Verschlechterung nach §§ 331, 358 StPO müsste das neue tatrichterliche Urteil – gleichgültig ob die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel als Berufung durchführt oder dieses auf eine Sprungrevision umstellt, die zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen würde – zwingend erneut auf einen Freispruch erkennen. Auf den Schutz der §§ 331, 358 StPO kann ein Angeklagter auch nicht verzichten. Der staatliche Strafanspruch – auf dessen Prüfung das Strafverfahren ausschließlich abzielt – kann somit ohnehin nicht mehr festgestellt und durchgesetzt werden.

Daher kann vorliegend dahin stehen, ob in Anbetracht dessen, dass das Amtsgericht Tiergarten die Feststellung, die Angeklagte sei „in einer wahnhaften Gedankenwelt gefangen“, ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde und ohne die Anhörung von Zeugen (als der einzige geladene Zeuge 15 Minuten verspätet erschien, war das Urteil bereits verkündet) auf der Grundlage einer – unter Verstoß gegen § 251 StPO verlesenen – schriftlichen Erklärung des geladenen Zeugen getroffen hat, von der die Angeklagte behauptete, der Zeuge habe diese Erklärung nicht freiwillig verfasst, grobes prozessuales Unrecht vorgelegen hat.

c) Die Urteilsformel des angegriffenen Urteils ist insoweit fehlerhaft, als der Grund des Freispruchs „wegen Schuldunfähigkeit“ in den Tenor aufgenommen wurde. Dies ist nicht statthaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 260 Rnr. 17; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Auflage, § 260 Rnr. 25; jeweils m.w.N.). Es gibt nur eine Art von Freispruch; nur in den Urteilsgründen kommt zum Ausdruck, aus welchem Grund der Freispruch erfolgt ist (vgl. Ott aaO m.w.N.). Jedoch führt die fehlerhafte Urteilsformel nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 16, 374). Das erkennende Gericht hätte es sonst in der Hand, einem Angeklagten durch fehlerhafte Tenorierung ein Rechtsmittel zu verschaffen, das ihm sonst nicht zustünde. Diese Entscheidung steht dem Gericht nicht zu, zumal das Rechtsmittel allenfalls dazu führen könnte, den Grund des Freispruchs aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Urteilsgründen zu entfernen (vgl. BGH aaO).“

Revision I: Unbegründeter Revisionsantrag, oder: Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung im JGG?

Author nach den drei verschiedenenen TGLs entnommen wikimedai.org
interpretiert und digital umgesetzt durch Mediatus

Die 42. KW. beginne ich mit zwei revisionsrechtlichen Entscheidungen.

Die erste, der BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 StR 64/20 – nimmt zum Revisionsantrag Stellung. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG Revision eingelegt. Der BGH nimmt zur Zulässigkeit der Revision Stellung:

„1. Das ohne nähere Ausführungen zum Angriffsziel auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist hier zulässig. Der ohne Einschränkung auf Aufhebung des Urteils gerichtete Revisionsantrag macht – anders als bei der strukturell anders gelagerten Nebenklage (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl. § 55 Rn. 46a; zu den strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung bei der Nebenklage vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 592/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) . noch hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet. Anhaltspunkte, dass mit dem Rechtsmittel ein unzulässiges Angriffsziel verfolgt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 323/13, juris Rn. 2), sind der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Auch die Urteilsurkunde, ausweislich derer sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt hat, bietet – anders als bei geständigen Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, juris Rn. 14; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17, juris Rn. 3, vgl. auch Radtke, NStZ 2013, 660, 661) – keinen Anhaltspunkt für eine Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob dem Senat zur weiteren Auslegung des Anfechtungsumfangs der Rückgriff auf die bestreitende Darstellung der Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe oder den auf Freispruch lautenden Schlussantrag des Verteidigers, dem sich die Angeklagte im letzten Wort angeschlossen hat, eröffnet war, obwohl weder der Bericht der Jugendgerichtshilfe noch das Hauptverhandlungsprotokoll Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind (vgl. zum möglichen Rückgriff auf das Hauptverhandlungsprotokoll BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 59/18).“

Im Übrigen hatte die Revision dann auch Erfolg.

Rechtsmittelbegründung über beA ohne elektronische Signatur, oder: Zulässig?

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Jena. Der OLG Jena, Beschl. v. 23.09.2020 – 1 OLG 171 SsRs 195/19 – ist im Bußgeldverfahren ergangen. Er behandelt u.a. eine Zulässigkeitsfrage in Zusammenhang mit der Rechtsbeschwerde

Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Dagegen der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Zulassungsantrag und auch dessen Begründung werden vom Verteidiger über beA ohne qualifizierte elektronische Signatur an das AG geschickt, auf den Schriftsätzen war aber „der erkennbar eingescannte und elektronisch reproduzierte Namenszug des Verteidigers aufgebracht“. Dem OLG hat das für die Zulässigkeit gereicht:

„1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO eingelegt und begründet.

a) Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision entsprechend. Gemäß § 341 Abs. 1 StPO muss die Rechtsbeschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 OWiG) demnach bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt und gemäß § 345 Abs. 2 StPO bei diesem Gericht durch eine von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.

Dem werden die am 11.07. und 13.08.2019 beim Amtsgericht Erfurt eingegangenen Schriftsätze des Verteidigers gerecht.

Für eine Fallgestaltung wie die vorliegende hat der Senat im Beschluss vom 05.03.2020, Az. 1 OLG 171 SsBs 95/19, ausgeführt:

„a) Ungeachtet der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr (dazu sogleich) genügen die Schriftsätze bereits den allgemeinen Anforderungen an die Schriftform (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 26.03.1981 – 1 StR 206/80 -, juris, Rn. 5 ff.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 341 Rn. 11; BeckOK StPO/Wiedner, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 341 Rn. 19; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 341 Rn. 24) und die erforderliche Verteidigerunterschrift (vgl. dazu etwa KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 345 Rn. 12, 17), da die jeweils als Ausdruck zur Akte genommenen Schriftsätze verkörperte Schriftstücke sind und von dem Verteidiger des Rechtsmittelführers herrühren, dessen Urheberschaft zweifelsfrei aus dem verwendeten Briefkopf und der aufgebrachten Unterschrift hervorgeht.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Unterschrift des Verteidigers erkennbar um die elektronische Reproduktion einer eingescannten Unterschrift handelt. Aufgrund der aktuellen Praxis der Thüringer Justizverwaltung, im elektronischen Rechtsverkehr eingehende elektronische Dokumente während der Übergangszeit bis zur Einführung der elektronischen Akte auszudrucken und in Papierform verkörpert zur Akte zu nehmen, ist die hier erfolgte Übermittlung nicht anders zu bewerten, als bei der Nutzung eines von der Rechtsprechung als formwahrend anerkannten – ebenfalls nur mittels einer eingescannten Unterschrift versehenen – Computerfaxes (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.07.2002 – 2 BvR 2168/00 -, juris; weitergehend OLG München, Beschluss vom 11.0o9.2003 – 2 Ws 880/03 – juris, Rn. 6), da durch den Ausdruck neben dem elektronischen Dokument, das (nur) aus einer in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht, ein sich davon unterscheidendes körperliches Dokument hergestellt wird (vgl. zu dieser Unterscheidung: BGH, Beschluss vom 14.10.2014 – XI ZB 13/13 -, juris), dessen Form und Herkunft ohne weiteres visuell prüfbar ist. Wenn Ausdrucke der elektronischen Post zu den Akten gelangen, sind (auch) diese unabhängig davon, auf welchem Wege sie Eingang in die die Gerichtsakte gefunden haben, Gegenstand der Prüfung, ob sie ein form- und fristgerecht angebrachtes Rechtsmittel beinhalten (OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017 – 20 Ws 311/16 -; juris, Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.03.1981 – 1 StR 206/80 -, juris, Rn. 15).

b) Die im elektronischen Rechtsverkehr bei Gericht eingegangenen Verteidigerschriftsätze vom 29.05. und 25.06.2019, mit denen die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet worden ist, genügen auch den Voraussetzungen des § 32a StPO.

Nach § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Alternative 1) oder – wenn eine solche wie hier fehlt – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Alternative 2). Während sich die qualifizierte elektronische Signatur unmittelbar auf das mit ihr versehene Dokument bezieht und dadurch das Dokument als solches gesichert ist, ist bei der alternativen Verwendung eines zugelassenen sicheren Übermittlungsweg die Übermittlung des Dokumentes durch die besonderen Eigenschaften des Übermittlungsweges als gleichwertig anzusehen (KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 32a Rn. 10; Valerius, in: BeckOK StPO, § 32a, Rn. 14).

Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO unter anderem der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts. Sendet der Rechtsanwalt als Postfachinhaber seinen Schriftsatz selbst über das ihm zugeordnete besondere elektronische Anwaltspostfach, wird ein sogenannter vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) generiert, mit dem der Nachweis über den Versand einer Nachricht aus einem bestimmten Postfach erbracht wird und bei dessen Vorliegen im Eingangsblatt der Hinweis auf den sicheren Übermittlungsweg (zum Beispiel: „beA“) angegeben wird.

Dem bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges (einfachen) Signaturerfordernis des § 32a Abs. 3 Alternative 2 StPO wird durch die bloße Angabe des Urhebers oder Absenders Rechnung getragen. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.

Einfache Signatur kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter einem Schriftsatz sein oder eine eingescannte Unterschrift (Mueller, E-Justice-Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, Seite 133; vgl. auch zu § 130a ZPO: Bacher, NJW 2015, 2753; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 – 11 U 146/18 -, juris, Rn. 38).

Gemessen daran sind die Verteidigerschriftsätze vom 29.05. und 25.06.2019 formgerecht bei Gericht eingegangen. Beide Schriftsätze wurden ausweislich des jeweils vorgehefteten Eingangsblattes auf dem Übermittlungsweg „beA“ übermittelt, mithin einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 32a Abs. 2 Nr. 2 StPO, und stammen von dem Verteidiger als absendender Person. Des Weiteren wurden beide Schriftsätze durch den absendenden Verteidiger mittels Wiedergabe seines maschinenschriftlichen Namenszuges und seiner eingescannten Unterschrift ordnungsgemäß im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO signiert. Insoweit steht auch nicht zu besorgen, dass Dritte nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente unter Nutzung des Postfachs des Verteidigers versandt haben – was der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 02.09.2019 andeutungsweise zu entnehmen ist -, da sich Rechtsanwälte als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur mit dem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN anmelden können (§ 24 RAVPV) und das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signiert Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, durch den Rechtsanwalt nicht auf andere Personen übertragen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV).“

Daran ist festzuhalten.

b) Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil weder Im Schriftsatz vom 10.07.2019 noch im Schriftsatz vom 12.08.2019 Rechtsbeschwerdeanträge gestellt worden sind. Das Fehlen eines Rechtsbeschwerdeantrages ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Begründungsschrift das Ziel des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 344 Rn. 2 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, denn es wird dargelegt, dass der Betroffene hätte freigesprochen werden müssen.“

Wegen der Ausführungen des OLG zur Begründetheit komme ich noch mal auf den Beschluss zurück.

Berufungsbegründung per beA, oder: Wenn die Berufungsbegründung beim Eingangsserver nicht abgeholt wird

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Heute am „Kessel-Buntes-Tag“ stelle ich zwei Entscheidungen in Zusammenhang mit dem beA/elektronisches Dokument vor.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 79/19. Der BGH nimmt zur Frage der frist­ge­rechten Be­ru­fungs­be­grün­dung Stellung, wenn die über das das be­son­de­re elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach (beA) eingereicht worden ist. Grundlage war folgender Sachverhalt: Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch, also „Dieselskandal“. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 21.06.2019 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers über das beA fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Die im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des OLG fristgerecht eingegangene und auf dem für den Empfang bestimmten Server aufgezeichnete Berufungsbegründung ist nicht ausgedruckt worden.

Nachdem die Vorsitzende des Berufungssenats mit dem Kläger am 13.09.2019 zugestellter Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Berufungsbegründung abgelaufen sei, ohne dass eine Begründung eingegangen sei, hat das OLG die Berufung mit Beschluss vom 11.10.2019 – dem Kläger zugestellt am 18.10.2019 – als unzulässig verworfen. Mit am 16.10.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines Screenshots der vom EGVP automatisch erstellten Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass sie die Berufungsbegründung fristgerecht über das beA eingereicht habe. Der Berufungsbegründungsschriftsatz wurde daraufhin auf dem Server aufgefunden und manuell ausgedruckt. Die Rechtsbeschwerde des Klägers hatte beim BGH Erfolg:

„2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger jedenfalls in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

a) Beide Rechte werden den Parteien eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantiert. Die Gerichte dürfen danach aus eigenen oder ihnen zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen für die Beteiligten keine Verfahrensnachteile ableiten. Allgemein sind sie zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Außerdem dürfen sie den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 110, 339, juris Rn. 10 f.; BVerfG, NJW-RR 2008, 446, juris Rn. 9).

b) Mit diesen Anforderungen ist die angefochtene Entscheidung nicht vereinbar.

aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels Begründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Kläger hatte den Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18, z.V.b; Bacher NJW 2015, 2753, 2756). Der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18, Rn. 12; vom 28. Mai 2020 – I ZR 214/19, Rn. 7; Bacher, aaO). Aus dem gerichtsinternen Versäumnis, die Berufungsbegründung beim Eingangsserver abzuholen, durften für den Kläger keine Verfahrensnachteile resultieren.

bb) Dieser Beurteilung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Soll der Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz darin liegen, dass eine Partei auf einen Hinweis nicht rechtzeitig reagiert hat, kann diese einschneidende Folge nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Partei vom Gericht eine Frist gesetzt worden ist oder so viel Zeit seit dem Hinweis verstrichen ist, dass – ggfs. auch unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände – mit einer Stellungnahme nicht mehr gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.“

Man fragt sich: warum beA, wenn die eingegangenen Dokumente dort nicht „abgeholt“ werden.

Versterben des Beschuldigten während der Revision im Sicherungsverfahren, oder: Auslagenentscheidung

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Am vergangenen Freitag habe ich über den BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 2 StR 319/19 – und den BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – 6 StR 124/20 berichtet. Behandelt wird in den Beschlüssen die Thematik der Auslagenentscheidung beim Versterben des Angeklagten während des Revisionsverfahrens (vgl. Versterben des Angeklagten während des Revisionsverfahrens, oder: Auslagenentscheidung).

Auf die Problematik komme ich heute noch einmal zurück, wenn ich den BGH, Beschl. v. 08.09.2020 – 4 StR 167/20 – vorstelle. Allerdings mit einer kleiner Abwandlung. Entschieden hat der BGH in dem Beschluss nicht im Strafverfahren, sondern im Sicherungsverfahren, in dem die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war. Der Beschuldigte ist dann während des Verfahrens über seine Revision verstorben. Der BGH stellt nach § 206a StPO ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden aber der Staatskasse auferlegt:

„2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, wonach das Gericht von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten absehen kann, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, ist vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar.

a) Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Bestehen des Verfahrenshindernisses nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. Eine Verurteilung wegen einer Straftat kam hier nicht in Betracht, da es sich um ein Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO handelt und sich der Beschuldigte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand.

b) § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt hier auch nicht entsprechend zur Anwendung. Zwar gelten gemäß § 414 Abs. 1 StPO die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, und damit auch die Kostenvorschriften. Die Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck vorliegend nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dass es grob unbillig sein kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu überbürden, wenn eine Verurteilung nur daran scheitert, dass nachträglich ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (zum Beispiel im Falle der Verjährung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1992 – 2 BvR 1941/89, NStZ 1993, 195). Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein. Daran fehlt es etwa bei einem Beschuldigten, der aufgrund einer andauernden psychiatrischen Erkrankung schuldunfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 525/15, NStZ-RR 2016, 263).

Aber auch im vorliegenden Fall eines nicht andauernden Zustands kann ein vorwerfbares Verhalten nicht festgestellt werden, so dass die Überbürdung der Auslagen auf die Staatskasse nicht grob unbillig erscheint. Der Beschuldigte war zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig, da er eine versuchte schwere Brandstiftung unter einem akuten Alkoholrausch sowie einer Alkoholpsychose begangen haben soll. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten ist ihm auch der Alkoholrausch nicht vorzuwerfen. Es hat deshalb bei der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO zu verbleiben, wonach im Falle der Einstellung die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last fallen.“