Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

Pflichti III: Beiordnung im Auslieferungsverfahren, oder: Umfang der Beiordnung

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Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2025 – III-2 OAus 199/25.

Gegenstand des Beschlusses ist u.a. die Reichweite eines Pflichtbeistandbestellung im Auslieferungsverfahren. Das OLG hat in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2023 die Auslieferung der Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. In dem Verfahren geht es jetzt noch um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO, der über § 27 IRG auch im Auslieferungsverfahren anwendbar ist. In dem Verfahren war die Beiordnung eines Rechtsanwalt beantragt worden. Dazu führt das OLG aus:

„Eine Entscheidung über die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt A. war nicht veranlasst, da dieser bereits mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05.08.2025 gemäß § 40 IRG zum Beistand der Verfolgten bestellt worden ist. Diese Bestellung bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beistands im hiesigen Verfahren nach dem IRG und umfasst hierbei – jeweils von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG abgegolten – insbesondere Verfahren über Einwendungen gemäß § 23 IRG, die Einlegung von Rechtsmitteln, etwaige Beschwerdeverfahren und Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6101 VV Rn. 15, 18); es besteht keine Veranlassung für eine anderweitige Beurteilung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe schied hier ersichtlich aus, zumal die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf PKH-Basis im IRG nicht vorgesehen ist (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den diesbezüglichen Maßstäben (§ 114 Abs. 1 ZPO) ohnehin zu versagen gewesen, da der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.“

 

Pflichti II: Fristsetzung zur Verteidigerbenennung, oder: Umbeiordnung bei zu kurzer Frist

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Im Mittagsposting stelle ich dann den LG Halle, Beschl. v. 10.11.2025 – 10a Qs 126/25 – zur Umbeiordnung vor.

In dem Verfahren wird den Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Mit am 10.06.2025 gefertigtem und abgesendetem gerichtlichen Schreiben informierte das AG Halle die Angeschuldigten über die beabsichtigte Pflichtverteidigerbestellung und forderte sie auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob bereits ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei bzw. welcher Rechtsanwalt bestellt werden solle. Zugleich wies es sowohl auf die Möglichkeit gerichtlicher Informationserteilung zur Erleichterung der Kontaktierung eines Verteidigers als auch darauf hin, dass im Falle des Unterbleibens einer Benennung das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen werde.

Mit beim AG am 18.06.2025 eingegangenem Schreiben erbat der Angeschuldigte pp.2 die Bereitstellung solcher Informationen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Mit Schreiben vom 23.06.2025 Schreiben teilte ihm das AG daraufhin mit, dass er über die RAK Sachsen-Anhalt entsprechende Informationen erhalten könne. Mit Beschluss vom 02.07.2025 bestellte das AG dem Angeschuldigten Pp.2 dann Rechtsanwalt Pp.3 aus Halle (Saale) als Pflichtverteidiger. Hierzu führte es aus, dass der Angeschuldigte innerhalb der ihm gesetzten Frist, die ausreichend lang gewesen sei, keinen Verteidiger bezeichnet habe. Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 zeigte Rechtsanwalt Pp.4 die Verteidigung des Angeschuldigten Pp.2 an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG teilte mit, dass es beabsichtige den Pflichtverteidigerwechsel vorzunehmen, dies jedoch voraussetze, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden, weshalb es die Erklärung erbat, dass auf bisher angefallene Gebühren für die Pflichtverteidigung verzichtet werde. Diese Erklärung gab Rechtsanwalt Pp.4 nicht ab. Mit Beschluss vom 14.10.2025 lehnte das AG den Antrag des Angeschuldigten auf Bestellung von Rechtsanwalt Pp.4 als Pflichtverteidiger ab. Dagegen hat der Angeschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO vorlagen.

Eine Umbeiordnung gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO ist vorzunehmen, wenn einem Beschuldigten ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde und er innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen Verteidiger zu bestellen und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

Rechtsanwalt Pp.4 hat schriftsätzlich mehrfach darauf hingewiesen, dass die Dreiwochenfrist mangels Belehrung des Angeschuldigten über die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels bereits nicht zu laufen begonnen habe. Dies wird in obergerichtlicher Rechtsprechung teilweise so vertreten (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 Ws 639/20; BeckRS 2020, 44942 Rn. 16, beck-online). Der Akte lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, wann der Beschluss vom 02.07.2025, mit dem dem Angeschuldigten Pp.2 Rechtsanwalt Pp.3 als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, dem Angeschuldigten zugestellt worden ist. Eine Zustellungsurkunde ist nicht bei der Akte. Das Amtsgericht Halle (Saale) ist zudem in dem hier angegriffenen Beschluss vom 14.10.2025 selbst davon ausgegangen, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp.4 innerhalb der Dreiwochenfrist beantragt worden sei (2. a. des Beschlusses). Insoweit dürfte die Verteidigungsanzeige vom 02.07.2025 auch genügen.

Dem Angeschuldigten wurde hier nur eine kurze Frist gesetzt. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO soll solche Fälle erfassen, in denen der Beschuldigte seine Entscheidung zur Auswahl eines Pflichtverteidigers unter hohem zeitlichen Druck treffen musste. Von einer zu kurzen Frist ist auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert wurde, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 11 StPO; BT-Drucks. 19/13829, 47). Diese ergibt hier, dass dem Angeschuldigten Pp.2 nicht genügend Zeit zur Benennung eines Pflichtverteidigers gewährt worden ist.

Grundsätzlich gilt, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 StPO ist, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen ist. Ein Zustellungsnachweis liegt auch insoweit nicht vor. Nachdem der Angeschuldigte auf das entsprechende Schreiben, das am 10.06.2025 gefertigt und abgesendet worden war, mit Schreiben vom 16.06.2025, eingegangen am 18.06.2025 und damit wohl jedenfalls innerhalb der ursprünglichen Wochenfrist, die Bereitstellung von Informationen im Hinblick auf die zu treffende Verteidigerauswahl erbeten und das Amtsgericht ihm mit Schreiben vom 23.06.2025 mitgeteilt hatte, dass er Informationen über die Rechtsanwaltskammer erhalten könne, hat es bereits am 02.07.2025 Rechtsanwalt Pp.3 als Pflichtverteidiger bestellt. Dies wird nach Auffassung der Kammer den Anforderungen an die Angemessenheit der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO zu setzenden Frist als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Angeschuldigten nicht gerecht.

Dem Amtsgericht war infolge des Informationsgesuchs des Angeschuldigten Pp.2, mit dem die ursprünglich gesetzte Wochenfrist als hinfällig anzusehen war, bekannt, dass dieser aktiv auf der Suche nach einem Verteidiger war. Gemessen an dem Grundsatz, dass die Länge der Frist so bemessen sein muss, dass der Beschuldigte Kontakt mit mehreren Anwälten aufnehmen, eine Entscheidung treffen und diese dem Gericht noch innerhalb der Frist mitteilen kann (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 21; BeckOK StPO/Krawczyk, 55. Ed. 1.4.2025, § 142 Rn. 21, beck-online), war bei Fertigung und Versendung des Schreibens am 23.06.2025 (Bl. 74 d.A.) bereits in Anbetracht zu berücksichtigender Postlaufzeiten nicht zu erwarten, dass der Angeschuldigte, dem lediglich die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt als neue Anlaufstelle benannt und dem auch keine neue Frist gesetzt worden war, vor dem 02.07.2025 einen Verteidiger hätte auswählen, ihn beauftragen und erreichen können, dass dessen Verteidigungsanzeige beim Amtsgericht eingeht.“

Pflichti I: Mittelbare Nachteile/Bewährungswiderruf, oder: Psychische Erkrankung

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Am heutigen Dienstag geht es dann weiter mit Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zunächst stelle ich zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Sie enthalten allerdings nichts wesentlich Neues. Es handelt sich um:

Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger notwendig zu machen.

Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf, sind bei der Entscheidung, ob dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, zu berücksichtigen.

 

 

BVerfG II: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, oder: Eingang bei Gericht entscheidend

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann den BVerfG, Beschl. v. 24.07.2025 – 2 BvR 1379/23 – vor.

Zugrunde liegt eine Rechtsstreit vor dem LG Würzburg, in dem Kläger erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend gemacht hat Das LG hat seine Klageabweisung maßgeblich auf ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nach dessen Auffassung kein Behandlungsfehler vorgelegen habe, gestützt. Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat daraufhin Klage vor dem AG Würzburg erhoben hat den im Verfahren vor dem LG bestellten Sachverständigen im Urkundenprozess auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Das AG ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt werde, wenn eine der Prozessparteien dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Für die Einhaltung der Fristen sei der Eingang beim AG maßgeblich. Nachdem der Beklagte umfassend auf die Klage erwidert hatte, teilte das Amtsgericht mit, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 495a ZPO weiter schriftlich verhandelt werde und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfinde. Schriftsätze, die bis zum 03.05.2023 bei Gericht eingingen, würden bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist ergehe eine Entscheidung im Bürowege. Die Parteien nahmen daraufhin innerhalb der laufenden Frist nochmals zur Sache Stellung. Mit Schreiben vom 10.06.2023 beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem Antrag gelangte das Schreiben am 11.06.2023 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden Würzburg .

Das AG hat die Klage mit Endurteil vom 12.06.2023 abgewiesen. Es teilte dem Kläger am 15.06.2023 mit, der Schriftsatz vom 10.06.2023 habe bei Fertigung des Urteils am 12.06,2023 dem erkennenden Gericht nicht vorgelegen und daher keine Berücksichtigung finden können.

Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde des Klägers, der die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt. Mit Erfolg:

„…..

2. Damit ist das angegriffene amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen.

a) Das Amtsgericht überging den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erließ das angegriffene Urteil, ohne zuvor über den Antrag entschieden zu haben. Das geht bereits aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 16. Juni 2023 und den Gründen im Beschluss vom 25. August 2023 hervor.

b) Die im Beschluss vom 25. August 2023 angeführte Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, findet im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben wird, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 – 2 BvR 370/22 -, Rn. 26 m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden können und müssen.

c) Auch der Umstand, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen ist, rechtfertigt ein Übergehen des Antrags nicht. Das Amtsgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder der hierauf gerichtete Antrag – soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig hält (dagegen Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 495a Rn. 39 m.w.N. zur Gegenansicht) – etwa nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen wird. Eine solche Prüfung ist vorliegend aber nicht erfolgt.

3. Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und infolgedessen auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte.

a) Unterbleibt eine mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser eine andere Entscheidung ergangen wäre. Eines substantiierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in diesen Fällen nicht. Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Sie kann so je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. Der schlichte Hinweis des Fachgerichts in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge, dass die mündliche Verhandlung an seiner Sachentscheidung letzten Endes nichts hätte ändern können, kann die in diesen Fällen bestehenden Beruhensvermutung nicht entkräften (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2020 – 2 BvR 1907/18 -, Rn. 11).

b) So liegt der Fall hier. Umstände, die in jedem Fall eine andere Entscheidung des Amtsgerichts ausgeschlossen erscheinen ließen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch deshalb für nicht gegeben angesehen hat, weil der Beschwerdeführer die im vorangegangenen Verfahren eingelegte Berufung nicht begründet hat und damit seiner Obliegenheit aus § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sein soll. Es ist nämlich nicht nach jeder Denkart auszuschließen, dass sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte, dass die fehlende Begründung der Berufung dem Beschwerdeführer nicht persönlich vorwerfbar ist und § 839 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Hierzu verhält sich das Amtsgericht nicht.“

BVerfG I: Durchsuchung bei freiem Journalisten, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

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Und in die neue Woche geht es dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Den Opener mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung in der Wohnung eines freien Journalisten Stellung genommen, der Redakteur bei Radio Dreyeckland. war. Auf der Internetseite des Senders veröffentlichte er im Sommer 2022 einen Artikel zu einem eingestellten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „linksunten indymedia“ („Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! – Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“). Am Ende des Artikels wurde „linsksunten.indymedia.org“ als Archivseite verlinkt. Die Textstelle „Autonome Antifa Freiburg“ und die am Ende des Artikels genannte Internetseite „linksunten.indymedia.org“ waren jeweils mit einem Hyperlink versehen. Der letztgenannte Link führte zu der unter der Internetadresse (URL) „https://linksunten.indymedia.org“ aufrufbaren Archivseite des Portals „linksunten.indymedia“. Der Beitrag war zudem mit einem Foto illustriert, auf dem unter anderem der an eine Hauswand angebrachte Schriftzug „Wir sind alle linksunten“ zu sehen war. Darunter befand sich die Bildunterschrift „»Wir sind alle linksunten« – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“

Das von dem Journalisten in seinem Beitrag aufgegriffene – zwischenzeitlich eingestellte – Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Den vormaligen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ betrieben zu haben. Diese Plattform ermöglichte es einem beliebigen Personenkreis, Artikel dort hochzuladen und damit frei abrufbar zu veröffentlichen. Das Bundesministerium des Innern verbot „linksunten.indymedia“ auf der Grundlage von auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG.

Die Online-Plattform „linksunten.indymedia“ wurde kurze Zeit nach dem Vereinsverbot aus dem Internet genommen. Mitte April 2020 wurde unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ allerdings ein – mindestens bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde abrufbares – Archiv der ursprünglichen Internetseite eingestellt. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Über die Archivseite konnten im Übrigen Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite „https://linksunten.indymedia.org“ bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung veröffentlicht worden waren. Hierunter befanden sich auch diejenigen Inhalte, die das Bundesministerium des Innern zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen hatte. Zum Inhalt des Archivs gehörte außerdem ein auf einer Unterseite befindlicher Spendenaufruf. Im Unterschied zu der ursprünglichen Plattform „https://linksunten.indymedia.org“ handelte es sich bei diesem Archiv allerdings um eine „statische“ Internetseite, auf die keine neuen Inhalte mehr eingestellt wurden. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden im zugrunde liegenden Verfahren nicht vor.

Aufgrund des Artikels wurde gegen den Journalisten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, den vom Bundesministerium des Innern  verbotenen Verein „linksunten.indymedia“ unterstützt zu haben. In diesem wurde im Dezember 2022 u.a. die Privatwohnung des Journalisten durchsucht. Noch bevor über die gegen die entsprechenden eingelegten Beschwerden entschieden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das OLG hat dann auf die sofortige Beschwerde eröffnet. Inzwischen ist der Beschuldigte frei gesprochen worden.

Seine Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung hatten dann erst beim BVerfG Erfolg. Das hat zunächst festgestellt – insoweit hier nur (meine) Leitsätze:

1. Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen.

2. Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus.

Und dann weiter:

„bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 7. November 2023 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20-, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 30. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).

(1) Ausdrückliche Erwägungen dazu, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch mehrere Jahre seit Ergehen der Verbotsverfügung vom 14. August 2017 noch existierte, finden sich in der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 13. Dezember 2022 nicht. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2023 davon ausgegangen ist, nähere Ausführungen des Amtsgerichts hierzu seien nicht erforderlich gewesen, weil im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen werden könne, trägt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts nicht Rechnung. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stellt jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für die Annahme dar, auch im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestehe die Vereinigung (zu deren Voraussetzungen BGH, NJW 2024, S. 686 <687>) ungeachtet des Verbots noch fort, zumal auch keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, welcher Personenkreis oder möglicherweise auch welche Einzelperson die Archivseite ins Internet gestellt hatte.

(2) Eine verfassungsrechtlich tragfähige Darlegung des Tatverdachts ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 12. Juni 2023, auf die das Gericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 7. November 2023 Bezug genommen hat. Die dortigen Ausführungen, die die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zum Gegenstand haben, bezogen sich auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch solche zur Begründung der Annahme eines Tatverdachts, ergänzen. Allerdings müssen die hierfür herangezogenen Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27 m.w.N.). Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung daher nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28).

Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 12. Juni 2023 herangezogenen Erkenntnisse aus einem Artikel der Seite Wikipedia und ob die von ihm angestellten Erwägungen zu der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des verbotenen Vereins zur Begründung eines Anfangsverdachts geeignet gewesen wären. Diese Erkenntnisse lagen dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nämlich nicht vor.

(3) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigung „linksunten.indymedia“ ungeachtet ihres Verbots aufgelöst habe, trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Anfangsverdachts ebenfalls nicht Rechnung. Die bei dieser Erwägung der Sache nach zugrunde gelegte Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften gilt, findet weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung (vgl. auch BGH, NJW 2024, S. 686) zu begründen vermocht hätten. Entsprechendes gilt für den vom Oberlandesgericht herangezogenen weiteren Umstand, wonach der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Archivseite kein tragfähiges Indiz für die Auflösung von „linksunten.indymedia“ darstelle.

(4) Schließlich erweist sich auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die „Nachhaltigkeit“, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen sei, für die Fortexistenz der Vereinigung spreche, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ein auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht für das Fortbestehen des verbotenen Vereins kann nicht auf die Inanspruchnahme der von der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gewährleisteten Möglichkeit, den Rechtsweg (auch) gegen ein Vereinsverbot zu beschreiten (vgl. BVerfGE 80, 244 <250 ff.>), gestützt werden.
44cc) Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung bei einem Rundfunkjournalisten rechtfertigenden Anfangsverdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, kommt es auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an.“