Nachdem ich gestern (allgemeine) Entscheidungen zu Rechtsmitteln vorgestellt hatte, gibt es heute hier einen „Strauß“ von Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge. Die kommen weitgehend vom BGH.
Ich beginne mit zwei Entscheidungen, die sich mit der Anwesenheit des (richtigen) Verteidigers in der Hauptverhandlung befassen., und zwar:
- BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 1 StR 249/25 – zur Rüge der Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers:
„Die Rüge, § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO sei verletzt, weil am ersten Hauptverhandlungstag auf Seiten der Verteidigung zeitweise nur eine Rechtsreferendarin, seit einem Jahr und zehn Monaten im Vorbereitungsdienst tätig, anwesend gewesen sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Angeklagte hat die seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. erteilte Vollmacht vom 19. April 2024 (Band II Blatt 201 der Akten) nicht vorgelegt. Dieser ist unter Ziffer 14 die Erlaubnis zur Beauftragung eines Untervertreters durch den Wahlverteidiger zu entnehmen. Eines entsprechenden Vortrages hat es bereits deswegen bedurft, weil § 139 StPO für die Wahlverteidigung – anders als bei der Pflichtverteidigung – die Vertretung durch einen Rechtsreferendar ermöglicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 – 4 StR 315/89 Rn. 4 mwN, BGHR StPO § 139 Übertragung 1). Zudem hat der Angeklagte innerhalb seiner Rüge beanstandet, der Vorsitzende bzw. das Gericht habe ihn nach „verfassungskonforme[r] Auslegung“ des § 139 StPO eigens über diese besondere Verteidigungskonstellation belehren müssen; sein gegenüber dem Gericht erklärtes Einverständnis sei daher unwirksam. Gerade für diesen Vorwurf einer unterbliebenen Belehrung ist der Umstand bedeutungsvoll, dass der Angeklagte bereits zuvor in die Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten eingewilligt hatte.
- BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – 3 StR 220/25 – zur Anwesenheit des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung
„Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn sie trägt nicht vollständig die Tatsachen vor, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind. Es ergibt sich lediglich, dass zu einem Fortsetzungstermin nicht der beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern ein anderer Rechtsanwalt erschien, der weder beigeordnet noch bevollmächtigt worden sei. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Rechtsanwalt als Verteidiger an der Verhandlung teilnahm, etwa auf Bitten des Pflichtverteidigers oder des Gerichts und aufgrund welcher Absprachen, wird nicht mitgeteilt. Dies ist aber für die Frage von Bedeutung, wie das Tätigwerden einzuordnen ist und ob diesem – möglicherweise konkludente – Erklärungen zugrunde liegen. Sofern sich der für die Revision erhebliche Ablauf nicht aus den Gerichtsakten ergibt, ist der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Revisionsverteidiger gehalten, sich gegebenenfalls bei dem dort tätigen Verteidiger zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 4; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22, NStZ-RR 2022, 356; BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237).
Unabhängig davon legt bereits das nur begrenzte Vorbringen nahe, dass der Angeklagte den als sein Verteidiger mit ihm in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt, der für ihn nach einer Beweiserhebung eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO abgab, zumindest stillschweigend bevollmächtigte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – 4 StR 139/84, juris Rn. 13 mwN; Beschlüsse vom 7. Juli 1997 – 5 StR 307/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 3; vom 15. Mai 2024 – 6 StR 111/24, NStZ 2024, 691 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 8, 9).
