Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO III: Überstellungsverfahren nach dem IStGHG, oder: Entscheidungen der OLG für unanfechtbar

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Den Abschluss macht dann heute der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 2 ARs 397/25. Der äußert sich zur Zulässigkeit von Beschwerden im Überstellungsverfahren nach dem IStGHG. Mit dem IStGHG hat man zwar als Verteidiger nicht täglich zu tun, aber man sollte davon schon mal gehört haben 🙂 .

Hier hatt das OLG Brandenburg in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.

Mit seinen Beschwerden wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen. Ohne Erfolg, denn:

„Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.

Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).“

StPO I: Keine Entscheidung über Adhäsion im Urteil, oder: Kein Rechtsmittel des Adhäsionsklägers?

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Und heute gibt es dann den ersten StPO-Tag 2026, und zwar mit Entscheidungen zur Beschwerde.

Ich beginne mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.11.2025 – 18 Qs 22/25 – zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag.  Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen den Beschuldigten u.a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Beim Beschwerdeführer/Adhäsionskläger handelt es sich um einen Polizeibeamten, der von dem dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen war und in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll.

Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Vertreter des Adhäsionsklägers hat dann für diesen Adhäsionsanträge gestellt, u.a. auf Zahlung von 1.000 EUR Schmerzensgeld. In der Hauptverhandlung erkannte der Angeklagte den Adhäsionsantrag dem Grunde und der Höhe nach an, erklärte aber, derzeit sei er zahlungsunfähig.

Der Angeklagte ist dann u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Ein Ausspruch hinsichtlich des Adhäsionsantrages erging im Urteil nicht. Danach  vermerkte der Amtsrichter dann in der Akte:

„Hier ist im Nachgang zur gestrigen Hauptverhandlung aufgefallen, dass das Gericht in dem darin ergangenen Urteil unter Verkennung von § 406 Abs. 2 StPO in der irrtümlichen Annahme, das von dem Angeklagten zu Protokoll erklärte vollumfängliche Anerkenntnis der Adhäsionsanträge beende analog zu einem zu Protokoll erklärten Vergleich (§ 405 StPO; BeckOK StPO/Ferber § 405 Rn. 1) die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs, eine diesbezügliche Tenorierung im Urteil versäumt hat. Dies habe ich RA […] heute telefonisch mitgeteilt.“

Der Adhäsionskläger hat dann „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Er begründete dies damit, dass das Gericht trotz fristgerecht gestellten Adhäsionsantrages und des durch den Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Anerkenntnisses kein Anerkenntnisurteil erlassen habe. Er beantragte den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„1. Es mangelt der sofortigen Beschwerde an einem statthaften Beschwerdegegenstand im Sinne der §§ 304 Abs. 1, 311 StPO.

a) Nach § 406 Abs. 1 S. 1 StPO hat das Gericht einem Adhäsionsantrag in dem Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, stattzugeben, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, hat das Gericht von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO); soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) verfolgt wird, darf das Gericht nur aus diesen Gründen von einer Entscheidung über den Antrag absehen (§ 406 Abs. 1 S. 6 StPO).

Sofern das Gericht von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag vollständig absehen möchte (vgl. Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2025, StPO § 68 Rn. 15; BeckOK StPO/Ferber, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 406 Rn. 8-14; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 406a Rn. 1), kann das Gericht gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO schon vor Erlass eines Urteils hierüber nach Anhörung des Antragsstellers durch Beschluss entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zu, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu (§ 406a Abs. 1 S. 2 StPO). Dies betrifft sowohl den Fall, dass im Urteil eine (ausdrückliche) Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ergeht (MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 1, 7) – Konstellationen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen § 406 StPO den Anspruch des Antragstellers als unbegründet abweist, eingeschlossen (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3) – als auch den Fall, dass das Gericht einen Antrag im Urteil versehentlich nicht verbescheidet (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3; zur Unzulässigkeit der einer dahingehenden Revision: BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – 2 StR 164/13, BeckRS 2013, 22098; BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07, BeckRS 2008, 719).

In der juristischen Literatur wird die gesetzliche Regelung der nur bedingten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Adhäsionsanträge gemäß § 406a Abs. 1 StPO durchaus hinterfragt (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406a Rn. 4; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 4-6); insbesondere wird kritisiert, dass sich Richter zur Vermeidung von Beschwerdeverfahren gehalten sehen könnten, entgegen § 406 Abs. 5 StPO nicht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung einen Adhäsionsantrag zu befinden (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406 Rn. 15). Nichtsdestotrotz hat das Beschwerdegericht die de lege lata nur lückenhaften Rechtsschutzmöglichkeiten eines Adhäsionsklägers für seine Entscheidung in vorliegender Sache hinzunehmen.

b) Hier ist kein gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Nürnberg im Sinne des § 406 Abs. 5 S. 2 StPO ergangen. Das Gericht hat vorliegend erst im Urteil vom 23.07.2025 entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO nicht über den Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn man die Nichtentscheidung über den Adhäsionsantrag faktisch als ein vollständiges Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag einordnen wollte, ist die dahingehende Anfechtung des Urteils mittels einer sofortigen Beschwerde nach § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen.

2. Auch eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerde entsprechend § 300 StPO in einen Antrag an das Amtsgericht Nürnberg auf Berichtigung der Urteilsformel vom 23.07.2025 kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung hier nicht vorliegen.

a) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. Februar 2023 – 2 StR 344/22 m.w.N.) kommt eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

b) Hier ist kein Schreib- oder Verkündungsversehen gegeben. Vielmehr entspricht der Inhalt des Urteils ausweislich des Vermerks von Richter am Amtsgericht […] vom 24.07.2025 dem Ergebnis der Beratung des Urteils durch das Schöffengericht.

Dem Vermerk vom 24.07.2025 nach ging das Schöffengericht bei der Festsetzung des Urteilstenors rechtsirrig davon aus, dass sich eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag dadurch erledigt habe, dass das vom Verteidiger für den Angeklagten erklärte Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs dessen Rechtshängigkeit beseitigt habe. Konsequenterweise erfolgte dann zur Entscheidung über den Adhäsionsantrag kein Ausspruch mehr im Urteilstenor. Es wurde also genau der Urteilstenor verkündet, welcher zuvor Ergebnis der Urteilsberatung gewesen war.“

StPO II: Beschwerde gegen Terminierung der HV, oder: Rechtswidrigkeit der Terminsanordnung?

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Im zweiten Posting dann noch einmal etwas zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Terminierung der Hauptverhandlung, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 Ws 493/25.

Dem Angeklagten und vier weiteren Mitangeklagten wird Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Die Hauptverhandlung vor der 24. Großen Strafkammer des LG Frankfurt am Main hat am 28.07.2025 begonnen.

Die Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 24.09.2025 wurden durch die Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen. Mit Schreiben vom 17.04.2025 informierte die Vorsitzende alle Verteidiger der Angeklagten darüber, dass für den Fall, dass die Hauptverhandlung bis zu dem letzten vereinbarten Termin am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden könne, diese jeweils montags fortgesetzt würde, und bat darum, die Termine entsprechend zu reservieren. Dieses Schreiben wurde dem damaligen alleinigen Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt X, am 22.04.2025 per Fax übermittelt.

Mit Beschluss vom 24.04.2024 wurde Rechtsanwalt Y – den Rechtsanwalt X als weiteren Verteidiger vorgeschlagen hatte – dem Angeklagten gemäß § 144 Abs. 1 StPO zur Verfahrenssicherung als weiterer Verteidiger beigeordnet.

In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 wurde angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Ob dieser Hinweis in der an die Verteidiger versendeten Terminsladungen enthalten war, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 15.09.2025 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Hauptverhandlung im Oktober an den Montagen 06.10., 13.10. und 27.10.2025 stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bereits mit Verfügung vom 12.05.2025 mitgeteilt worden sei, dass die Hauptverhandlung, sollte sie am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden können, ab dem 06.10.2025 jeweils montags fortgesetzt werde. Einen Terminverlegungsantrag die Hauptverhandlungstermine im Oktober betreffend lehnte die Vorsitzende ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Terminanordnung half sie nicht ab. Mit Beschluss vom 16.10.2025 (7 Ws 296/25) hat der 7. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit Verfügung vom 24.09.2025 hat die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die Hauptverhandlungstermine für November (10.11., 17.11. und 24.11.2025) mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 hat Rechtsanwalt Y beantragt, die Termine vom 10.11.2025 und 17.11.2025 zu verlegen, und sogleich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen die Terminanordnung betreffend die Termine am 10.11.2015 und 17.11.2025 Beschwerde eingelegt. Im Termin am 06.10.2025 hat die Vorsitzende versucht, die Termine vom 10.11.2015 und 17.11.2025 durch einen Termin am 06.11.2025 zu ersetzen, was aufgrund der Verhinderung mehrerer anderer Verteidiger nicht gelungen ist. Mit Beschluss vom 06.10.2025 hat die Vorsitzende den Terminverlegungsantrag zurückgewiesen und zugleich mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde vom 29.09.2025 – soweit diese als Beschwerde gegen ihren Beschluss auszulegen sei – nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG (erneut) keinen Erfolg:

„1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er – wie vorliegend der Beschwerdeführer – geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20, NStZ-RR 2021, 19, beck-online; Senatsbeschluss v. 24.10.2000 – 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest.Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden (§ 213 StPO). Sie unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten. Gleiches gilt für die Zurückweisung eines die Terminierung betreffenden Antrags, der mit der Verhinderung des Verteidigers begründet wird (Senatsbeschluss vom 28. September 2010, 3 Ws 898-900/10).

2. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Terminierung und die Zurückweisung des Verlegungsantrages als ermessensfehlerfrei.

Die Vorsitzende hat erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in ihrem Ermessen steht und die von ihr getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 06.10.2025 ausführlich begründet. Sie hat dabei zwischen dem Interesse des Angeklagten, durch zwei Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, und den Interessen der Strafrechtspflege abgewogen. Dabei hat sie in ihre Entscheidung eingestellt, dass die Verteidigung des Angeklagten an den fraglichen Terminen im November durch Rechtsanwalt X gesichert ist. Die Vorsitzende hat den Terminplan der Kammer für November offengelegt, der neben den drei hier gegenständlichen Hauptverhandlungsterminen zehn weitere Hauptverhandlungstermine in Haftsachen und somit eine hohe Belastung der Kammer ausweist, und dargelegt, dass eine Verlegung auf den 06.11.2025 wegen der Verhinderung weiterer Verteidiger nicht in Betracht kommt. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, die Termine im November seien mit dem Rechtsanwalt Y nicht abgesprochen worden. Die Vorsitzende hat der Vielzahl der Prozessbeteiligten und der Anzahl der vorgesehenen Hauptverhandlungstage durch eine weiträumige Terminierung Rechnung zu tragen versucht, indem sie die – zum damaligen Zeitpunkt beteiligten – Verteidiger zur Vermeidung von Terminskollisionen bereits am 17.04.2025 um Reservierung sämtlicher Montage ab Oktober 2025 gebeten hat. In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 hat die Vorsitzende angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Dass dieser Hinweis offenbar durch ein Büroversehen nicht in die Ladungen aufgenommen wurde, ist der Vorsitzenden nicht anzulasten. Im Übrigen hat der Rechtsanwalt Y am 17.07.2025 ergänzende Akteneinsicht in den gesamten Aktenbestand erhalten und hatte jedenfalls seit dem Schreiben der Vorsitzenden vom 15.09.2025 Kenntnis darüber, dass die Hauptverhandlung jeweils montags fortgesetzt werde.“

Bewährung II: Prognoseentscheidung des Tatgerichts, oder: Gesamtwürdigung aller Umstände

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das KG, Urt. v. 3.9.2025 – 3 ORs 38/25 -, das ich schon einmal in anderem Zusammenhang vorgestellt habe (vgl. Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?).

Heute kommt es dann hier wegen der Ausführungen des KG zur (nicht gewährten) Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu das KG:

„e) Auch dem Angriff des Angeklagten auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bleibt der Erfolg versagt.

Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat NStZ-RR 2022, 368 und Urteil vom 21. August 2019 – (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -). Die Prognoseentscheidung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende – für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche – Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O. und Urteil vom 15. August 2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18) -, juris m.w.N.). Das Tatgericht hat jedoch nach § 267 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. StPO seine Erwägungen im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darzulegen (vgl. BGHSt 34, 345; Senat NStZ-RR a.a.O.).

Die Verteidigung, die rügt, das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Bewährungsentscheidung keinen Bezug auf die vorgenommenen Strafzumessungserwägungen genommen, übersieht, dass das Tatgericht nicht verpflichtet ist, alle denkbaren Gesichtspunkte erschöpfend zu erörtern. Es hat vielmehr darzulegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen – Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden – Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. KG, Urteil vom 22. Juli 2016 – (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris m.w.N.) BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 – 5 St RR 100/00 – juris).

 

Daran hat sich das Amtsgericht gehalten. Es hat insbesondere in den Blick genommen, dass bei einem schon mehrfach und dabei – wie vorliegend – auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der neue Taten während laufender Bewährungsfristen begangen hat, erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen sind (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O.; KG VRS 139, 145; Kinzig in Tübinger Kommentar StGB 31. Aufl., § 56 Rn. 28 m.w.N.) und im Ergebnis seiner Prüfung eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden – verneint. Die nochmalige explizite Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten im Rahmen der zu treffenden Bewährungsentscheidung war daher rechtlich nicht geboten.

Soweit die Verteidigung bemängelt, das Amtsgericht habe sich nicht mit den im November 2024 erlittenen Schussverletzungen des Angeklagten auseinandergesetzt, bleibt im Dunkeln, welcher erörterungsbedürftige Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Strafzumessung wegen eines Vorwurfs nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung bestehen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung sind rein spekulativ und bedurften bereits deswegen keiner Erörterung im Urteil.“

Bewährung I: Bedingte Entlassung nach 2/3-Verbüßung, oder: (Un)Günstige Sozialprognose beim Erstverbüßer?

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Und dann auf geht es mit den vorbereiteten Beiträgen während meiner Abwesenheit und dann zugleich auch in die erste volle Woche 2026.

Und heute gibt es dann zwei Entscheidungen zur Bewährun, also StGB. Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2025 – 1 Ws 120/25 – zur Legalprognose bei der 2/3 Verbüßung. Dazu hat das OLG ausgeführt:

„Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 2. September 2024, 1 Ws 123/24; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegend nicht verantwortet werden. Zwar ist bei einem Täter, der – wie hier der Verurteilte bzw. Beschwerdeführer – erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N; Senat aaO.). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes auch beim so genannten Erstverbüßer nicht in Betracht kommen kann.

Entsprechend erfährt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Im vorliegenden Fall kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte bereits das Vollzugsziel gemäß § 2 StVollzG, nämlich die Befähigung, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreicht hat. Zwar setzt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, sondern es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance hierfür. Eine Chance von derartigem Gewicht kann aber angesichts der bisherigen Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug nicht erkannt werden.

Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer eine noch immer unbehandelte langjährige und verfestigte Alkohol- und Drogensuchproblematik: Er konsumierte regelmäßig die extrem abhängig machenden und somit gefährlichen „harten Drogen“ Kokain und Heroin (hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 231/18, BeckRS 2018, 33689; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 204 f.) und stand bei Begehung der Anlasstat am 6. Juni 2023 unter Entzugserscheinungen und Suchtdruck (vgl. S. 4 f. UA). Maßgeblich für die Rückfallprognose ist daher der von der Strafvollstreckungskammer in den Blick genommene Fortbestand dieser Problematik. Die erforderliche therapeutische Behandlung der bei dem Verurteilten bestehenden Alkohol- und Drogenproblematik konnte nicht eingeleitet werden. Über die für eine solche Behandlung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt der Verurteilte nicht; die durch die Justizvollzugsanstalt eingeräumte Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, musste nach vier Monaten abgebrochen werden, da der Verurteilte nicht die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft zeigte. Entsprechend konnte er auch keinen entlassungsvorbereitenden und rauschgiftmissbrauchsaufarbeitenden Maßnahmen zugeführt werden. Wirksame Konfliktbewältigungsstrategien konnten mit dem Beschwerdeführer nicht erarbeitet werden; eine nachhaltige Veränderungsbereitschaft hat er bisher nicht gezeigt. Bei einer unbehandelten Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland fehlen ihm weiterhin die Voraussetzungen, den sich in Freiheit wieder bietenden Konsumgelegenheiten entgegentreten zu können. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse könnte ihm auch die Bewährungshilfe nur äußerst begrenzt Hilfestellung leisten.

Für einen positiven sozialen Empfangsraum ist ebenfalls nichts Belastbares vorgetragen oder ersichtlich; die Absicht des Verurteilten, nach Schweden auszuwandern und dort eine Arbeit aufzunehmen, bleibt vage und lässt jegliche Konkretisierung vermissen. Dessen ungeachtet gelten bei einer Übersiedlung nach Schweden die gleichen Bedenken wie bei einer Haftentlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach alledem kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden, so dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2025 von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.“