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Haft II: Invollzusetzung des Haftbefehls nach HV , oder: Welche Straferwartung hatte der Angeklagte?

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Und dann im zweiten Posting hier der OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-5 Ws 64-65/26. In pp. in ihm äußert sich das OLG zur Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach durchgeführter Hauptverhandlung.

Das AG hatte am 30.05.2025 gegen die Angeklagte einen Haftbefehl wegen mittäterschaftlich begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB erlassen. Der Angeklagten wird darin zur Last gelegt, sich mit dem Geschädigten B. über eine Internetplattform zum bezahlten Geschlechtsverkehr auf dem Parkplatz eines D.-Marktes am 30.05.2025 gegen 03:05 Uhr verabredet und diesen dort in einen Hinterhalt gelockt zu haben, bevor entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes der gesondert verfolgte C. P. an den Geschädigten herangetreten und ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe des in seiner Geldbörse befindlichen Bargeldes in Höhe von ca. 1.000,00 EUR bewegt haben soll. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und – subsidiär – auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt worden.

Nach Durchführung eines Haftprüfungstermins am 16.06.2025 hat das AG mit Beschluss vom 24.06.2025 den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Angeklagten eine Meldeauflage gemacht. Dieser Auflagen ist die Angeklagte in der Folgezeit nachgekommen.

Nach Zulassung der Anklage ist die  Angeklagte nach Durchführung einer mehrtägigen Hauptverhandlung, zu der die Angeklagte stets – wenngleich nicht immer pünktlich – erschienen ist, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit Urteilsverkündung hat das LG zugleich auch den Außervollzugsetzungsbeschluss des AG aufgehoben. Zur Begründung hat das LG  ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Angeklagte, wäre sie in Freiheit, unter dem Eindruck des Urteils in starkem Maße Alkohol und Betäubungsmittel konsumieren und untertauchen würde. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 28.01.2026 bestätigt.

Dagegen die Beschwerden der Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatten. Das OLG führt u.a. aus:

„1. Grundsätzlich kann – wovon das Landgericht vorliegend ausgegangen ist – auch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 – III-5 Ws 77/22, n.v.). Stand dem Angeklagten hingegen die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, a.a.O.). Jedenfalls erfordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Angeklagte während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.).

Es fehlt hier bereits an einer Darlegung, mit welcher Strafe die Angeklagte aufgrund welcher konkreten Umstände vor der Urteilsverkündung gerechnet hat. Ob diese Straferwartung wesentlich von der mit dem Urteil tatsächlich verhängten Strafe abweicht, kann durch den Senat deshalb nicht geprüft werden. Zwar kommt in Haftsachen eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung nach stattgefundener Beweisaufnahme getroffen worden ist und das Tatgericht seine Auffassung nicht oder nur unzureichend begründet hat. In diesem Fall ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 – III-5 Ws 77/22, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 – III-5 Ws 101/20, n.v.; OLG Celle Beschluss vom 16.01.2015 – 1 Ws 22/15, BeckRS 2015, 7350 m.w.N.). Der Senat entscheidet hier jedoch – wie im Grundsatz von § 309 Abs. 2 StPO vorgesehen – in der Sache selbst, da ungeachtet des Begründungsmangels nach den konkreten Umständen des Falls auszuschließen ist, dass die Angeklagte von einer wesentlich niedrigeren Strafe ausgegangen ist.

In dem Haftbefehl wird der Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt, das mit einer Strafe von fünf bis 15 Jahren bedroht ist. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Angeklagte im Falle einer Verurteilung „mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren“ zu rechnen habe und dass aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs von einer „empfindlichen Sanktion“ auszugehen sei. Auf der Grundlage des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwurfs ist sodann Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts erhoben worden, deren Zuständigkeit bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren gegeben ist (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das Landgericht hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und den Haftbefehl auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht aufgehoben. Die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer hohen mehrjährigen Freiheitsstrafe kann der verteidigten Angeklagten deshalb schlechterdings nicht verborgen geblieben sein.

Es kommt hinzu, dass sich die Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe mit fünf Jahren und drei Monaten am untersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hält. Die Strafe liegt damit gerade einmal drei Monate über der im Regelstrafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe. Es hat sich somit lediglich die ursprünglich genannte Straferwartung in dem Urteil realisiert. In diesem Fall scheidet eine Invollzugsetzung des Haftbefehls aus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 – 1 Ws 58/12, StraFo 2012, 186; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 – 1 Ws 46/04, StV 2004, 493; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 116 Rn. 28).

Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat. Denn der vom Verteidiger gestellte Antrag ist nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Straferwartung der Angeklagten. In dem Antrag des Verteidigers kommt – seiner Prozessrolle entsprechend – lediglich das Bemühen zum Ausdruck, eine möglichst moderate Strafe zu erreichen. Das heißt indes nicht, dass der Angeklagten aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände nicht auch bewusst gewesen ist, dass das Landgericht dem Antrag der Verteidigung möglicherweise nicht folgt und stattdessen eine Strafe verhängt, die im Wesentlichen der schon im Haftbefehl zum Ausdruck kommenden Straferwartung entspricht. Dies gilt umso mehr, als zuvor schon die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer die letztlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ausdrücklich die Invollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hatte. Auch in Kenntnis dieser Anträge hat sich die Angeklagte dem Verfahren weiter gestellt und ist zur Urteilsverkündung erschienen (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 – 1 Ws 58/12, a.a.O.). Zwar fanden Plädoyers und Urteilsverkündung am selben Tag statt. Dazwischen lag aber eine Beratungspause von 1:25 h, in der die Angeklagte durchaus die Möglichkeit zur Flucht gehabt hätte.

Schließlich lässt sich auch aus der emotionalen Reaktion der Angeklagten auf die Verkündung des Urteils nicht herleiten, dass sie mit einer wesentlich geringeren Strafe gerechnet hat. In dem Verhalten zeigt sich letztlich die Enttäuschung darüber, dass sich die Straferwartung entgegen der Hoffnung der Angeklagten tatsächlich realisiert hat. Der bloße Umstand, dass die um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit ihrer Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern die Angeklagte – wie hier – die Möglichkeit eines für sie ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und sie gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, a.a.O.).

Im Übrigen hat die Angeklagte ein ähnlich emotionales Verhalten auch schon bei der Exploration am 06.01.2026 durch den Sachverständigen gezeigt. Insoweit ist in dem schriftlichen Gutachten niedergelegt, die Angeklagte habe sich bei Eintreffen „deutlich emotional aufgelöst“ gezeigt und unmittelbar angefangen zu weinen (S. 7 d. GA). Ihren emotionalen Ausnahmezustand hat sie gegenüber dem Sachverständigen damit erklärt, dass sie der Gedanke an eine mögliche Haftstrafe sowie die damit verbundene Trennung von ihren Kindern stark belaste. Diese Erklärung unterstreicht noch einmal, dass sich die Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt, knapp drei Wochen vor der Verkündung des Urteils, der drohenden Haftstrafe durchaus bewusst war, mag sie auch auf ein günstigeres Ergebnis gehofft haben.

2. Bei der vom Landgericht angeführten Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten handelt es sich bereits nicht um einen neu hervorgetretenen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 3 Nr. 4 StPO. …..

Haft I: Verdunkelungsgefahr wegen Bestreitens?, oder: Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und dann geht es in die 17. KW mit zwei OLG-Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.03.2026 – 1 Ws 30/26. Ergangen ist die Entscheidung in Verfahren, in dem dem Beschuldigten Steuerhinterziehung in 5 Fällen und  versuchte Steuerhinterziehung in 6 Fällen zur Last gelegt wird. AG und LG hatten am Haftbefehl gegen den Beschuldigten festgehalten. Das OLG hat aufgehoben. Es verneint das Vorliegen von Haftgründen.

Das OLG führt zur Fluchtgefahr im konkreten Fall aus:

„bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei dem Beschuldigten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den in dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls allein angeführten Haftgrund der Fluchtgefahr (Bl. 127 ff. d.A.) zunächst selbst verneint (Bl. 130 d.A.) und seinen Haftbefehl hierauf erst nach weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Haftgrund (Bl. 135 d.A.) gestützt hatte und in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 17. Dezember 2025 auch nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr abgestellt hat (Bl. 278 d.A.), und des Landgerichts Fluchtgefahr nicht angenommen werden.

aaa) Zwar hat der Beschuldigte ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – wovon das Amts- und das Landgericht zutreffend ausgegangen sind – im vorliegenden Verfahren eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei der für den Beschuldigten von dieser Straferwartung ausgehende Fluchtanreiz noch dadurch verstärkt wird, dass er bereits durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2023 (Az.: 9 Ls 33 Js 120/21 (525/22)) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde und ihm im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren der Widerruf jener Strafaussetzung droht.

bbb) Unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, insbesondere der weder vom Amts- noch vom Landgericht erwogenen fluchthemmenden Faktoren, kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

Der Beschuldigte ist 75 Jahre alt, lebt seit über 40 Jahren in Deutschland und in stabilen familiären Verhältnissen. Bis auf die vorstehend genannte, ebenfalls mit dem von ihm seit über 30 Jahren in Saarbrücken betriebenen pp. in Zusammenhang stehende Vorstrafe ist er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. Jenem Verfahren hatte sich der Beschuldigte freiwillig gestellt, war geständig und machte keinerlei Anstalten zu fliehen. Er ist verheiratet, hat einen erwachsenen, in Deutschland geborenen Sohn und ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Saarbrücken, in dem er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Auch seine restliche Familie lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Beschuldigte neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, seine Ehefrau ebenfalls iranische Staatsangehörige ist und der Iran eigene Staatsangehörige nicht nach Deutschland ausliefert, sind keine die Annahme der Fluchtgefahr begründenden Umstände, da angesichts der politischen Verhältnisse im Iran und der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht ernsthaft erwogen werden kann, der Beschuldigte wolle sich dorthin begeben. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach seinem Vorbringen, dem auch die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist, seit über 20 Jahren nicht mehr im Iran war und keinerlei Bezug mehr dorthin hat.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass auch die bei einer Verurteilung drohenden finanziellen Konsequenzen einen aus einer hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz so sehr verstärken könnten, dass selbst familiäre Bindungen und die regionale Verwurzelung eines Beschuldigten die Fluchtgefahr nicht beseitigen können (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 19 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07, BeckRS 2007, 15996), fehlt es an bestimmten Tatsachen, die im vorliegenden Fall eine dahingehende Annahme stützen können. Das Landgericht führt insoweit als alleinigen Umstand an, dass der Beschuldigte im Falle einer mehrjährigen Inhaftierung seinen Imbiss nicht werde weiter betreiben können. Dieses Argument trägt schon deshalb nicht, weil es regelmäßige Folge einer jeden Inhaftierung ist, dass der Betroffene seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit während der Dauer seiner Inhaftierung nicht nachgehen, also kein Geld verdienen kann. Zudem wird der nach dem einzigen Sohn des Beschuldigten benannte Imbiss nach dem Vorbringen des Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft nicht entgegen getreten ist, seit der Inhaftierung des Beschuldigten von dem schon vorher in dem pp. jahrelang tätig gewesenen Sohn betrieben und wird von diesem im Falle einer längeren Inhaftierung des Beschuldigten fortgeführt werden können.

Dass der gesondert verfolgte pp. im Zeitraum vom 27.11.2023 bis zum 21.12.2023 in 8 Tranchen Bargeld im Gesamtwert von 23.850 € auf ein litauisches Konto des Beschuldigten überwiesen hat, lässt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts weder darauf schließen, dass der Beschuldigte über nicht unerhebliches Vermögen im Ausland verfügt, noch ist dieser Umstand für sich allein sowie in der Gesamtschau aller für die Beurteilung der Fluchtgefahr maß gebenden Umstände geeignet, die Annahme der Fluchtgefahr zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 anführt, dass es „evtl. weitere ausländische Konten“ des Beschuldigten gebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung.“

Zur Verdunkelungsgefahr verweise ich dann auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen. Das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus.

StPO III: Handynutzung in der Hauptverhandlung, oder: Kurze Nutzungsdauer während „Randgeschehen“

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Und zum Tagesschluss kommt hier der AG München, Beschl. v. 27.02.2026 – 835 Ls 388 Js 151943/23 -, der sich mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen befasst, und zwar mit der Frage: Reicht es für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen aus, wenn dieser (nur) für circa eine Minute in der Hauptverhandlung ein Handy benutzt hat?

Das AG hat die Frage bejaht:

„Die Anträge sind gemäß §§ 24, 25, 26, 31 StPO zulässig und inhaltlich begründet.

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage, § 24, Rz. 8 m. w. N.). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen möglicherweise einseitigen subjektiven Eindruck und auf seine eventuell unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (sog. objektiv-individueller Maßstab). Maßgebend ist der Stand-punkt eines vernünftigen Angeklagten bei verständiger Prüfung der Sachlage (vgl. BGH NStZ 1997, 559; Az. 1 StR 793/96; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 24 StPO, Rn. 3a, jeweils m. w. Nachw.).

Die Begründung der Gesuche ist nach diesen Maßstäben zumindest in Teilen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Schöffen pp. zu rechtfertigen.

Durch die Verteidigung des Angeklagten pp. wurde vorgetragen, der Schöffe habe während der Befragung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung durch die Vorsitzende des Schöffengerichts mindestens zwei Minuten lang auf dem Display seines Smartphones getippt. In seiner dienstlichen Stellungnahme äußerte sich der Schöffe hierzu lediglich dahingehend, dass die behauptete Dauer einer mindestens zweiminütigen Abwendung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Weiterhin nahm er nur Bezug darauf, dass nach seinem Kenntnisstand die betreffende Zeitspanne von einem Verfahrensbeteiligten selbst gemessen und mit 1 Minute und 4 Sekunden angegeben worden sei, und zwar im Kontext einer Unterbrechung bzw. „Randphase“ der Verhandlung. Eine darüber hinausgehende Dauer habe nicht vorgelegen. Hieraus schließt das über das Ablehnungsgesuch zur Entscheidung berufene Gericht, dass er jedenfalls eine Befassung mit den Inhalten seines Smartphones von rund einer Minute einräumt. Was der Schöffe als eine „Randphase“ der Verhandlung betrachtet, blieb offen.

Weiterhin schilderte der Schöffe in seiner dienstlichen Stellungnahme zwar einige der Inhalte der Befragung des Zeugen pp. durch die Vorsitzende, die zuletzt vor dem Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Stellung eines unaufschiebbaren Antrags erfolgte, jedoch eine für die Entscheidungsfindung durchaus wesentliche Antwort des Zeugen, die dieser zuletzt gab, nicht. Auf Frage der Vorsitzenden, wer bei dem in Augenschein genommenen Video die Person sei, die ein rotes Oberteil getragen habe, hatte der Zeuge pp. geantwortet, dies sei der Angeklagte pp. gewesen.

Bei verständiger Würdigung aller maßgeblichen Gesamtumstände (BeckOK StPO, 41. Aufl., Rz. 22) durch die Angeklagten lässt sich eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung des abgelehnten Schöffen im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO durch dessen Verhalten sowohl in der Hauptverhandlung als auch durch seine in der dienstlichen Stellungnahme geäußerten Auffassungen nicht entkräften.

Die offensichtlich unkritische Einstellung des Schöffen gegenüber seinem Fehlverhalten in der Hauptverhandlung lassen aus Sicht eines verständigen Angeklagten zum einen befürchten, dass er auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht bereit wäre, an der Urteilsfindung auf der Grundlage aller der in der Hauptverhandlung erzielten Ergebnisse mitzuwirken, sondern für sich erneut in Anspruch nehmen könnte, gegebenenfalls auch für die Entscheidung relevante Inhalte der Beweisaufnahme als bloßes „Randgeschehen“ als unbeachtlich zu betrachten. Verschärft wird dieser Eindruck durch die umfassenden rechtlichen Würdigungen des Schöffen in seiner dienstlichen Stellungnahme, seien diese nun ohne entsprechende Offenlegung durch KI generiert oder nicht. Diese unaufgefordert erfolgten Äußerungen des Schöffen, in denen er letztlich für sich feststellte, dass die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückzuweisen sein, lassen ebenfalls befürchten, dass es dem Schöffen an der gebotenen richterlichen Distanz und Neutralität fehlt. Zudem lässt dieses Verhalten daran zweifeln, dass der Schöffe ein zutreffendes Verständnis seiner Aufgabe als Schöffe hat und dies deutlich von der Aufgabenstellung eines Berufsrichters zu unterscheiden weiß.

…“

StPO II: Aussage-gegen-Aussage Konstellation, oder: Glaubwürdigkeitsüberprüfung des Belastungszeugen?

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Als zweite Entscheidung dann der LG Aurich, Beschl. v. 06.03.2026 – 12 Qs 9/26 – zur (Nicht)Eröffnung des Hauptverfahrens in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Das AG hat ein Verfahren wegen Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht eröffnet und sich dabei darauf berufen, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben eines früheren Mitbeschuldigten beruhe. Das LG hat dann auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eröffnet und führt aus:

„1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ein solcher hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt dabei nicht unmittelbar. Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende das Gericht wahrscheinlich nach diesem Grundsatz freisprechen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 203 Rn. 2).

In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben eines früheren Mitbeschuldigten beruht, ist es vertretbar, die belastende Aussage bereits auf Grund der Aktenlage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei ist die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Nullhypothese des BGH zu berücksichtigen. Liegen danach erhebliche Gründe für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen vor, ist eine Nichteröffnung des Verfahrens vertretbar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.08.2010 – 1 Ws 464/10). Ohne das Vorliegen solcher erheblichen Gründe für Zweifel, ist jedoch regelmäßig das Hauptverfahren zu eröffnen und die Zweifel in der Hauptverhandlung aufzuklären. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll lediglich erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschl. v. 18.12.2018 ? StB 52/18).

2. Das Amtsgericht Aurich hat vorliegend die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da es den einzigen Belastungszeugen S nach vorläufiger Bewertung als unglaubwürdig einschätzt. Dazu verweist es darauf, dass der Zeuge ein Motiv für die Belastung – nämlich die Erlangung von Vorteilen in der eigenen Strafvollstreckung und die Ablenkung von sich – hat.

Auch wenn das Amtsgericht die Nichteröffnung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand stützt, ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass das Aussageverhalten des Belastungszeugen S in dem vergangenen Verfahren 220 Js 20750/22 Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründet. Hier hatte der Zeuge zunächst belastende Angaben gemacht und diese später widerrufen. Zudem stellt das Amtsgericht zutreffend fest, dass die Aussicht auf Vorteile in der Vollstreckung der eigenen Strafe zu einer falschen belastenden Aussage motivieren können.

Diese Umstände sind in der Gesamtschau jedoch nicht erheblich genug, um die Nichteröffnung zu tragen.

Genauso zu berücksichtigen ist zugunsten einer Annahme der Glaubhaftigkeit nämlich, dass der Zeuge S sich durch seine Aussage selbst belastet hat und sich dadurch der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hat.

Die aufgeführten Aspekte sind im Rahmen der Beweiswürdigung – insbesondere der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage – nach Durchführung einer unmittelbaren Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Nach Aktenlage handelt es sich nicht um einen erkennbar aussichtslosen Fall.

Auch die nicht angegriffene, rechtskräftige Nichteröffnung des Verfahrens 210 Js 30251/22, welche sich auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen pp. stützt, genügt nicht, um hier ebenfalls die Nichteröffnung zu rechtfertigen. Dort wurde die Nichteröffnung damit begründet, dass der einzige Belastungszeuge Schoolmann inkonstant ausgesagt habe und die einzelnen Aussagen widersprüchlich seien. Ein solches inkonstantes Aussageverhalten des Zeugen S ist hinsichtlich des hier angeklagten Tatgeschehens jedoch nicht ersichtlich.“

StPO I: Unerlaubter BtM-Besitz und andere Straftaten, oder: Voraussetzungen des Strafklageverbrauchs

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Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor.

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2026 – 1 ORs 38/25 – zum Strafklageverbrauch beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten.

Das LG ist von Strafklageverbrauch zwischen einem Strafbefehl und einer späteren Anklage ausgegangen, „weil „neben die zeitliche und örtliche Nähe der beiden materiell in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten deren inhaltlich-motivatorische Verschränkung“ (UA S. 7) trete. Es hatte insoweit folgende Feststellungen zum „Hergang“ zum Besitz und der anderen Straftaten, u.a. Widerstand, getroffen:

„Gegen 10:30 Uhr erschienen die uniformierten Polizeibeamten PHK pp. (Name 01) und POM pp. (Name 02) an der Wohnung, nachdem seine kleine Schwester wegen eines lautstarken Streits zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter die Polizei verständigt hatte. Die Polizeibeamten wurden durch die Mutter des Angeklagten in die Wohnung gelassen und führten mit dieser sodann zunächst im Wohnungsflur ein Gespräch, um die Einsatzlage für sich zu erhellen. Während dieses Gesprächs kam nun der Angeklagte aus seinem Zimmer. Die Polizeibeamten nahmen ihn als stark alkoholisiert und zugleich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend wahr, da der Angeklagte offenbar ihren Fragen nicht folgen konnte und zudem ständig auffällig das Gesicht verzog. Beide Polizeibeamte nahmen dabei schließlich auch einen aus dem Zimmer des Angeklagten durch die nunmehr offenstehende Zimmertür in den Flur strömenden starken Cannabisgeruch wahr, worauf der Polizeibeamte PHK pp. (Name 01) den Angeklagten ansprach. Nachdem der Angeklagte hierauf etwas unverständliches gestammelt hatte, rannte er plötzlich in sein Zimmer und darin – so jedenfalls der Eindruck der beiden Polizeibeamten – auf das dort offenstehende Fenster zu. Fest steht, dass der Angeklagte auf diese Weise in sein Zimmer rannte, weil er sich im Lichte des in seinem Zimmer befindlichen Cannabisvorrats auf frischer Tat durch die Polizei betroffen sah. Welchen Zweck der Angeklagte mit diesem Wegrennen genau verfolgte, sprich, ob er das Cannabis vor einem Auffinden durch die Polizeibeamten verbergen bzw. dieses gegen die Polizeibeamten verteidigen wollte, ob er schlichtweg – was der Kammer am wahrscheinlichsten erschien – einem panischen und planlosen Fluchtinstinkt nachgab oder ob er gar – wie die Polizeibeamten befürchteten – in suizidaler Absicht oder intoxikationsbedingter Gefahrverkennung – aus dem Fenster fünf Stockwerke in die Tiefe springen wollte, war nicht sicher aufzuklären. Die Polizeibeamten befürchteten jedenfalls einen solchen Sprung und folgten dem Angeklagten zur Verhinderung einer entsprechenden Selbstgefährdung in sein Zimmer, wo der Polizeibeamte POM pp. (Name 02) den Angeklagten ergriff und auf dem nahestehenden Bett zu fixieren versuchte. Hierbei sperrte der Angeklagte seine Arme unter seinem Oberkörper und wollte diese nicht auf dem Rücken legen. Zudem versuchte er, sich durch Drehen und Winden aus der Fixierung zu lösen, weshalb er durch den Polizeibeamten POM pp. (Name 02) immer wieder mittels einfacher körperlicher Gewalt am Aufstehen gehindert werden musste.“

Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte:

„2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der allein erhobenen Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zwischen der Widerstandshandlung und dem zumindest unerlaubten Besitz von Cannabis nicht.

a) Stellt das Tatgericht das Verfahren durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses ein, hat es ausgehend von der zugelassenen Anklage anzugeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist. Der Umfang der Darlegungen richtet sich dabei nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der Eigenart des Verfahrenshindernisses (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235 m.w.N). Hängt dessen Vorliegen von der strafrechtlichen Würdigung der Sache ab, erfordert die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, entsprechende Feststellungen (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235). Eine solche vom Tatgericht im Strengbeweis festzustellende Sachverhaltsgrundlage ist notwendig, wenn es von einem Strafklageverbrauch ausgehen möchte. Denn ob eine nach Art. 103 Abs. 3 GG verbotene Doppelbestrafung vorliegt, kann nicht nach Aktenlage geklärt werden, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen der in der Anklage bezeichneten Tat ab. Das Tatgericht muss daher Feststellungen zu dieser treffen, sie in den Urteilsgründen darlegen und auf deren Grundlage eine konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten vornehmen. Erst auf dieser Grundlage kann – unter Berücksichtigung des für die Frage des Strafklageverbrauchs zu beachtenden Zweifelssatzes (vgl. BGH Urt. v. 1.8.2018 – 3 StR 651/17; Beschl. v. 4.6.2019 – 5 StR 96/19, a.a.O, 260; und v. 20.3.2002 – 5 StR 574/01; LR-StPO/Sander 26. Aufl., § 261 Rn. 123) – entschieden werden, ob dem Fortgang des Verfahrens das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.

b) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht.

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, S. 694; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 543 [jew. zum Verhältnis von Besitz und Straßenverkehrsdelikten]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient. Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht. Tateinheit liegt danach dann vor, wenn der Täter die Beseitigung des von ihm geschaffenen Dauerzustandes mit einer Straftat unmittelbar verhindert, etwa, wenn er eine Unfallflucht begeht, um den unerlaubten Besitz an Betäubungsmitteln zu sichern und aufrecht zu erhalten (s. auch BGH NStZ 2004, 694 „Fluchtfahrt“), oder wenn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (und Körperverletzung) geleistet wird, um die Entdeckung der Drogen zu verhindern und sich in ihrem Besitz zu erhalten (OLG Celle BeckRS 2020, 20281; Weber, BtMG, 7. Aufl., Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 577).

Den danach erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Ausübung des Besitzes an den in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln und der Widerstandshandlung des Angeklagten hat das Landgericht vorliegend jedoch nicht festgestellt. Die Aufzählung verschiedener denkbarer Beweggründe für die der Widerstandshandlung vorangegangenen Flucht in das Zimmer reicht hierzu nicht aus, auch wenn diese sämtlich ihren logischen Ausgangspunkt kausal in dem dort gelagerten Cannabisvorrat aufweisen. Denn das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen zu der deliktsbezogenen Zielrichtung der anschließenden Widerstandshandlung getroffen.

c) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte hierdurch eine wahrscheinliche „panische und planlose Flucht“ (UA S. 4) aus dem Fenster oder der Zimmertür fortsetzen wollte, so hätte eine solche Flucht nicht zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes gedient. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von Fallgestaltungen, in denen der Täter die Betäubungsmittel „am Mann“ trägt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ss 42/20) und sich bei einer gelungenen Flucht zwangsläufig deren Besitz sichert.

Demgegenüber enthalten die Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass oder inwieweit die Widerstandshandlung eine Fest- oder Sicherstellung des Cannabis erschweren sollte bzw. überhaupt hierzu geeignet gewesen sein soll. Die von dem Landgericht insoweit herangezogene Überlegung, dass der Angeklagte den Besitz an dem Cannabis während der polizeilichen Maßnahme „tatsächlich fortgesetzt“ hat und ein „Widerstandsobsiegen … zur Tatfortsetzung“ hätte führen können (UA S. 9), findet keine Stütze in den Feststellungen zu den äußeren Tatumständen. Bei der für die Bewertung der Tatidentität gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – Az. 1 Rv 13 Ss 421/21) sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte durch die konkret festgestellten Widerstandshandlungen ein solches „besitzerhaltendes Widerstandsobsiegen“ erzielen wollte. Schließlich erfolgte der Polizeieinsatz am 13. November 2021 auch nicht wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes oder des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach dem Konsum-Cannabisgesetz, sondern wegen eines „lautstarken Streites“ zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. Entsprechend sind die getroffenen Feststellungen auch nicht dazu geeignet, eine Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich dieser bloß theoretisch denkbaren Sachverhaltsvariante zu tragen. Zudem weicht der vorliegende Sachverhalt auch von der Fallgestaltung ab, in der die Feststellung einer Trunkenheitsfahrt eine Mitnahme des Täters zu einer körperlichen Untersuchung erfordert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – 1 Rv Ss 421/21), so dass dessen bloße – durch Widerstandshandlungen ermöglichte – Flucht zugleich geeignet wäre, den Tatnachweis unmittelbar zu vereiteln.“