Kategoriearchiv: Urteil

Hausarrest/Fahrverbot beim Bundeswehrsoldat, oder: Wenn dem AG die „Lebenskonstruktion nicht … vollends nachvollziehbar“ ist

Über manche Entscheidungen kann man – bzw. ich – nur den Kopfschütteln. Nicht unbedingt wegen des Ergebnisse, sondern wegen der Begründung und/oder wegen Formulierungen in den Entscheidungen. So ist es mir beim AG Dortmund, Urt. v. 25.8.2017 – 729 OWi-267 Js 1323/17-211/17 – ergangen.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer BAB. Der Betroffene versucht, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. das AG sieht aber nicht ab. Es stellt zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen fest:

„Der Betroffene ist ledig und Vater eines 4-jährigen Kindes, das bei der Kindesmutter lebt. Der Betroffene ist Soldat auf Zeit. Er hat sich für zwölf Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet und befindet sich nach eigenen nicht geprüften Angaben in den letzten beiden Jahren seines Dienstes, in denen er die Möglichkeit hat, in einen Berufsförderungsdienst zu wechseln und dementsprechend eine Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen muss, seine Besoldung aber weiter erhält und sich stattdessen weiterbilden lassen kann. Bei der Bundeswehr ist er im Bereich der Kfz- und Panzerinstandsetzung tätig. Der Wohnort des Betroffenen und seine Meldeadresse sind Duisburg in der Wohnung seiner Eltern. Der Betroffene ist aber offiziell so genannter „Kasernenschläfer“. Er hat jedoch etwa dreiviertel des letzten Jahres bei seiner Freundin/Lebensgefährtin/Mutter des gemeinsamen Kindes verbracht. Diese wohnt in Gütersloh, etwa 30 km von der Kaserne des Betroffenen entfernt. Die Lebensgefährtin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression. Das gemeinsame 4-jährige Kind geht täglich in einen Kindergarten und zwar bis 15:00 Uhr. Der Betroffene kommt dann in der Regel gegen 17:00 Uhr vom Dienst bei der Bundeswehr in die Familie und kümmert sich dann vorwiegend um den Haushalt und das Kind, um seine Lebensgefährtin zu entlasten. Die Lebensgefährtin des Betroffenen kann nach einer amtsärztlichen Begutachtung, die durch das Jobcenter des Kreises Gütersloh durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich nachgehen. Die Lebensgefährtin des Betroffenen hat einen Führerschein und schafft es (entgegen den unrichtigen Ausführungen des Betroffenen insoweit) auch, trotz ihrer psychischen Probleme längere Fahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen. Sie kann sogar die Strecke von Gütersloh nach Dortmund mit einem Fahrzeug fahren.

Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Betroffene angegeben, dass es für den Fall der Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheid-Betrages hilfreich für ihn wäre, wenn es zu einer Ratenzahlungsbewilligung käme. Er erhalte nämlich monatlich netto etwa 2.200,00 EURO Sold.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

Und dann heißt es zum Fahrverbot:

„Ein so genanntes Augenblicksversagen konnte das Gericht ausschließen, da bereits zuvor über viele Kilometer eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der Autobahn stattgefunden hatte und jeder Fahrzeugteilnehmer im Rahmen einer langen Autobahnbaustelle stets mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren muss und gerade im Bereich von Autobahnauf- und -abfahrten mit weiteren Geschwindigkeitsreduzierungen rechnen muss.

Der Betroffene hatte im Übrigen angegeben, dass er sich in Gedanken befunden habe, da er für die Beerdigung eines Verwandten am selben Tag einen Banktermin gehabt habe – hierüber habe er nachgedacht. Dementsprechend müsse er in diesen Gedanken das Schild übersehen haben.

Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Augenblicksversagen auch dann ausscheidet, wenn die Fehlleistung darauf beruht, dass der Fahrzeugführer sich in tiefen Gedanken befand und deshalb das geschwindigkeitsbeschränkende Schild übersehen hat (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, 406).

Unter beruflichen Härten konnte sich der Betroffene nicht berufen. Bundeswehrsoldaten ist dieses praktisch ebenso verwehrt, wie anderen im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die ohne jegliche berufliche Folgen auf einen Führerschein verzichten können. Insbesondere „Kasernenschläfer“ können für die Dauer des Fahrverbots einfach in der Kaserne bleiben und hier den Fahrverbotsablauf abwarten.

Der Betroffene hat persönliche Härten geltend gemacht. Er müsse seine psychisch erkrankte Lebensgefährtin durch seine Anwesenheit in der Familie entlasten. Seine Lebensgefährtin sei nicht derart belastbar, dass sie sich den ganzen Nachmittag und Abend um das gemeinsame Kind kümmern könne. Sie könne auch nur kürzeste Strecken mit ihrem PKW fahren. Insbesondere könne sie ihn für die Dauer des Fahrverbotes nicht von der 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernten Kaserne abholen. Insoweit hat der Betroffene – menschlich nachvollziehbar – falsche Angaben gemacht, um sich des Fahrverbotes zu entledigen.

Das Gericht hat die von ihm als präsente Zeugin gestellte Lebensgefährtin, die Zeugin B vernommen.

Diese schilderte offen ihre Erkrankung und ebenso auf Nachfrage, dass sie trotzdem unproblematisch selbst eine Strecke wie von Gütersloh nach Dortmund mit dem PKW fahren könne. Sie erklärte, sie sei arbeitslos. Der Betroffene wohne einen Großteil des Jahres bei ihr. Wegen ihrer Erkrankung müsse der Betroffene auch glücklicherweise nicht mit Auslandseinsätzen rechnen.

Das Gericht hält es insoweit für zumutbar, dass die ohnehin arbeitslose Lebensgefährtin des Betroffenen ihre eigene Entlastung den Betroffenen nach dem Dienst von der Kaserne von 30 Kilometer Entfernung täglich abholt und hierbei ggf. ihr Kind mitnimmt, um ihm dieses zu ihrer Entlastung übergeben zu können.

Dies gilt umso mehr, als das Gericht die Lebenskonstruktion des Betroffenen nicht für vollends nachvollziehbar hält.

Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht seitens des Betroffenen erklärt, warum der Betroffene noch in Duisburg gemeldet ist, wo er doch seinen Dienst nahe Gütersloh versieht, gleichzeitig als sogenannter „Kasernenschläfer“ gilt und dann aber dreiviertel des Jahres, wie er und seine Lebensgefährtin einvernehmlich bestätigen, bei der Lebensgefährtin in unmittelbarer Nähe der Kaserne verbringt. Möglicherweise geht es hier dabei darum, dass die Lebensgefährtin des Betroffenen öffentliche Mittel erhält, die bei einer Meldung des Betroffenen bei der Lebensgefährtin dieser nicht mehr zustehen würden. Gegebenenfalls erhält der Betroffene auch von der Bundeswehr Mittel für Heimfahrten nach Duisburg, die bei lediglich erfolgenden Heimfahrten nach Gütersloh ganz oder teilweise entfallen würden.“

Für mich ist daran auch das ein oder andere nicht „Vollends nachvollziehbar“: Die Argumentation zum Augenblicksversagen ist allerdings zutreffend.  Aber die Formuierung: „Insbesondere „Kasernenschläfer“ können für die Dauer des Fahrverbots einfach in der Kaserne bleiben und hier den Fahrverbotsablauf abwarten“, ist für mich grenzwertig. Was meint das AG damit? Hausarrest für den Betroffenen? Und die „ Lebenskonstruktion des Betroffenen“ geht m.E. das AG im Grudnsatz zunächst auch mal nichts an. Der Betroffene kann sein Leben konstruieren, wie er will/mag. Ob das dann bei der Fahrverbotsentscheidung Auswirkungen hat, ist eine andere Frage. Und ob die Lebenskonstruktion „finanzielle Auswirkungen“ hat, ist für die Fahrverbotsentscheidung m.E. auch irrelevant. Ich denke, beim BGH würde man wahrscheinlich nach der ein oder anderen Entscheidung suche, in der es um die Unzulässigkeit von moralisierenden Strafzumessungserwägungen geht. Zumindest läuft das für mich in die Richtung….

Beim Bezahlen im „Puff“ aufgefallen, oder: Falscher Fuffziger

© Julydfg – Fotolia.com

Heute dann mal ein „Exotic-Day“, d.h. Entscheidungen aus Bereichen und/oder zu Vorschriften, mit denen man nicht so häufig zu tun hat. Den Beginn macht das AG Dortmund, Urt. v. 28.04.2017 – 767 Ls-700 Js 2292/16 -16/17. Es hat eine Geldfälschungsproblematik (§ 146 StGB) zum Gegenstand, nämlich die Frage nach dem minder schweren Fall i.S. des § 146 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hatte sich über das „Darknet“ 35 falsche 50,00 EURO-Geldscheine. Hierfür zahlte er 480,00 EURO. Er hatte vor, das Geld zu nutzen, um „Abenteuer“ zu erleben. Die Qualität des Falschgeldes war zwar nicht gut, es war jedoch durchaus geeignet, mit echtem Geld verwechselt zu werden. Mit einem der Scheine wollte der Angeklagte eine Dienstleistung im Bordel bezahlen. Dabei file auf, dass es sich um einen falschen Schein handelte und das Verfahren kam in Gang. Das AG hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges gemäß den §§ 263 Abs. I, Abs. II, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Geldfälschung (§ 146 Abs. I Nr. 3 StGB) verurteilt. Zur Strafzumessung – der Angeklagte hatte einen minderschweren Fall geltend gemacht:

„Bei der Strafzumessung war dabei auszugehen von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 146 Abs. I StGB. Ein minderschwerer Fall im Sinne des Abs. III kam nicht in Betracht. Es lag bei den von dem Angeklagten bestellten und besessenen Geldmengen nicht nur ein bloßer Bagatellfall vor. Auch war die Qualität der Geldscheine nicht derart dilettantisch, dass die Unechtheit der Geldscheine auf dem ersten Blick zu erkennen war. Die Geldscheine hatten Originalgröße und waren mit den Originalfarben eines üblichen 50,00-EURO-Scheines versehen. Der Angeklagte hatte für die Geldscheine dementsprechend einen recht hohen Betrag gezahlt, nämlich einen solchen von 480,00 EURO für 35 Stück Papier. Allein dies zeigt, dass bereits bei Ankauf der Geldscheine davon ausgegangen wurde, dass dieser unter Zugrundelegung eines späteren Einsatzes durchaus werthaltig für den Täter sein würden. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den einen 50,00-EURO-Schein, den er der Zeugin übergeben hatte, durchaus geeignet hielt, die Zeugin darüber zu täuschen, dass es sich um echtes Geld handelt. Aus der Tatsache, dass die Zeugin aufgrund des Schwarzlichtes sofort misstrauisch wurde, kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Geldscheinen dementsprechend um eine schlechte Qualität gehandelt hat, die einer Fälschung im Verkehr sofort erkennen ließen.

Hierfür spricht auch die Äußerung des Zeugen B, der zwar erklärte, nicht häufig mit Falschgeld zu tun gehabt zu haben, jedoch gelegentlich schon einmal als Polizist Falschgeld in Händen gehalten zu haben. Der Zeuge B erklärte, dass die Fälschung der 50,00-EURO-Scheine, die er bei dem Angeklagten gefunden habe erst auf den zweiten Blick erkennbar gewesen seien. Auch die weiteren Umstände der Tat, nämlich das Geständnis und die Tatsache, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, lassen neben fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen keinen Schluss auf einen minderschweren Fall zu.

Es war dementsprechend von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, die das Gericht auch als tat- und schuldangemessene Sanktion festgelegt hat. Das Gericht hat dabei jedoch schon zu Gunsten des Angeklagten bewertet, dass er selbst einen wirtschaftlichen Schaden bereits dadurch erlitten hat, dass er für die Geldscheine 480,00 EURO bezahlt hat und die Geldscheine nunmehr nicht mehr einsetzen kann. Zudem ist er strafrechtlich nicht vorbelastet und geständig. Auch aus der Tatsache, dass es sich bei den Fälschungen nicht um eine hervorragende Qualität handelte, hat das Gericht Strafmilderungsgründe entnommen.“

Im Bußgeldverfahren: „Ich war zu schnell“ – reicht das?

entnommen wikimedia.org
Urheber Dirk Vorderstraße

Wer kennt als Verteidiger die Situation nicht? Der Mandant ist nach einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß von der Polizei angehalten worden und hat sich geäußert mit: „Stimmt, ich war zu schnell“. Im Bußgeldverfahren will er von der Äußerung dann aber nichts mehr wissen. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Äußerung zur Begründung einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung reicht. Die Antwort gibt das AG Dortmund, Urt. v. 06.02.2018 – 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17.

Dem AG hat diese Äußerung für eine Verurteilung des Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit – Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO – nicht ausgereicht, mal unabhängig von der Frage, ob die Äußerung überhaupot verwertbar ist- Stcihwort: Ausreichend belehrt? Denn:

„Soweit dem Betroffenen weiterhin zur Last gelegt wurde, tateinheitlich hiermit mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und somit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG begangen zu haben mit der Folge einer nach 8.1 Bußgeldkatalog festzusetzenden Geldbuße, so konnte eine Verurteilung nicht stattfinden. Das Gericht konnte zwar feststellen, dass der Betroffene die Hansastraße in Dortmund in südlicher Fahrtrichtung zur Tatzeit entlanggefahren ist, doch konnte der anzeigeerstattende Polizeibeamte zur Geschwindigkeit des Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren. Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlaubt hätten. Ohne jegliche tatsächliche Feststellungen erscheint die polizeiliche Schätzung auch im Rahmen der Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage. Insbesondere fehlte jegliches festzustellende besondere Fahrverhalten oder hierdurch bedingte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dass auch ohne eine konkret feststellbare Geschwindigkeit einen Schluss nahegelegt hätte dahin, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. Die Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.“

Ungleichartige Wahlfeststellung, oder: Wenn zwei sich streiten

© fotomek – Fotolia.com

Was ist immer noch „nachreichen“ muss, ist die „Abschlussentscheidung“ des 2. Strafsenats zur ungleichartiegn Wahlfeststellung. Ja, das war doch was, was dann schließlich im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen in der Frage geführt hat. Den Abschluss hat dann das BGH, Urt. v. 25.10.2017 – 2 StR 495/12 – gemacht, und zwar:

„Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Januar 2014 (StV 2014, 580 ff. mit Anm. Bauer, wistra 2014, 475 ff.; Freund/Rostalski, JZ 2015, 164 ff.; Frister, StV 2014, 584 ff.; Kotsoglou, ZStW 127 [2015], 334 ff.; Kröpil, JR 2015, 116 ff.; Schuhr, NStZ 2014, 437 ff.; Stuckenberg, ZIS 2014, 461 ff. und JZ 2015, 714 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten. Die anderen Strafsenate haben dies bejaht (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308 f.; Beschluss vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39 f.; Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307 f.; zum Ablauf SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 5 ff.).

Mit Beschluss vom 11. März 2015 (StV 2016, 212 ff. mit Anm. Haas, HRRS 2016, 190 ff. und Pohlreich, ZStW 128 [2016], 676 ff.) hat der Senat erstmals dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG ver-einbar ist. Der Senat hat diese Vorlage am 9. August 2016 zur Klärung der ergänzenden Frage des Verhältnisses zwischen Geldwäsche und einer Wahlfeststellung von Katalogtaten zurückgenommen. Nachdem der 5. Strafsenat durch Urteil vom 16. August 2016 – 5 StR 182/16 (BGHSt 61, 245 ff.) diese Frage dahin entschieden hat, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen ge-werbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleich-zeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe, hat der Senat durch Beschluss vom 2. November 2016 gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsa-chen die Fragen vorgelegt, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, bejahendenfalls, ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist.

Der Große Senat für Strafsachen hat durch Beschluss vom 8. Mai 2017 – GSSt 1/17 (NJW 2017, 2842 ff. mit Anm. Jahn, für BGHSt bestimmt) entschieden: „Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwi-ckelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirkli-chung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwä-sche aus.“

III.

Die Revisionen der Angeklagten sind auf der Grundlage der vom Großen Senat für Strafsachen mit bindender Wirkung bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten…….“

Der 2. Strafsenat macht sich dann aber an die lange Verfahrensdauer, und zwar wie folgt:

Die zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebotes gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.). Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet.

1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK fordert eine Erledigung des Strafverfahrens in angemessener Zeit; wird das hieraus folgende Beschleunigungsgebot ver-letzt, ist eine Kompensation angezeigt.

Nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung führt zu einer derartigen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das Verfahren zum Diver-genzausgleich gemäß § 132 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 429/09, StV 2011, 407 f.). Demnach sind hier die Zeiträume für das An-frageverfahren und die Vorlageverfahren für sich genommen kein Grund für eine Kompensation. Etwas anderes gilt bei einer überlangen Verfahrensdauer, die das Maß des Angemessenen überschreitet. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch eine auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogene Gesamt-würdigung zu prüfen. Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane eingetretenen Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (BGH aaO, BGHSt 52, 124, 147).

2. Nach diesem Maßstab war das Revisionsverfahren überlang.

a) Das angefochtene Urteil ist am 30. Mai 2012 ergangen. Zugleich wur-de der Haftbefehl gegen die Angeklagten aufgehoben, so dass sie sich wäh-rend des Revisionsverfahrens in Freiheit befanden. Die Sache ist am 7. November 2012 mit dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesge-richtshof eingegangen. Hiernach haben die Beschwerdeführer am 28. November und am 7. Dezember 2012 weitere Ausführungen zur Begrün-dung der Sachrüge eingereicht. Die Zuteilung der Sache an den Berichterstatter ist am 20. Januar 2013 erfolgt. Nach einer ersten Beratung wurde die Sache zur Revisionshauptverhandlung am 4. Dezember 2013 terminiert. An diesem Tag wurde eine Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung auf den 11. Dezember 2013 bestimmt, die später auf den 22. Januar 2014 verlegt wurde. Sodann erging der Anfragebeschluss des Senats vom 28. Januar 2014, der nach Fas-sungsberatungen am 4. Juni 2014 an die Verfahrensbeteiligten abgesandt wur-de. Die Antworten der anderen Senate gingen am 24. Juni, 16. Juli, 11. und am 30. September 2014 beim Senat ein. Darauf erging am 11. März 2015 der erste Vorlagebeschluss des Senats, der nach Fassungsberatungen am 17. Dezem-ber 2015 an die Verfahrensbeteiligten versandt wurde. Die Beratung des Großen Senats für Strafsachen wurde am 17. Februar 2016 auf den 13. Juni 2016 verfügt. Am 1. April 2016 ging die Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Großen Senat für Strafsachen ein. Nach der ersten Beratung des Großen Senats für Strafsachen nahm der Senat seine Vorlage mit Beschluss vom 9. August 2016 zur Prüfung einer ergänzenden Frage zurück. Am 18. Oktober 2016 wurde die Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung auf den 2. November 2016 bestimmt. Dort wurde erneut eine Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen mit erweiterter Fragestellung beschlossen. Am 27. Februar 2017 ging die Stellungnahme des Generalbundesanwalts hier-zu ein. Die Beratung des Großen Senats für Strafsachen wurde am 1. Februar 2017 auf den 8. Mai 2017 verfügt. Der sodann ergangene Beschluss wurde am 1. August 2017 an die Verfahrensbeteiligten versandt. Die neue Revisionshauptverhandlung des Senats wurde hiernach auf den 25. Oktober 2017 bestimmt.

b) Bei diesen Abläufen war zunächst der Zeitraum von einem Jahr zwischen dem Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof und der Durchfüh-rung der ersten Revisionshauptverhandlung überdurchschnittlich lang; insoweit ist von einer Verzögerung des Verfahrens von vier Monaten auszugehen. Ferner ist die Zeitspanne von rund neun Monaten zwischen Beschlussfassung und Absendung des ersten Vorlagebeschlusses unbeschadet zwischenzeitlich erfolgter Besetzungsänderungen im Senat als überlang zu bezeichnen; insoweit ist die Verzögerung auf sechs Monate zu veranschlagen. Darüber hinaus ist bei der Prüfung einer qualifizierten Überlänge auch die Gesamtdauer des Revisionsverfahrens von rund fünf Jahren und vier Monaten in den Blick zu nehmen, selbst wenn im Übrigen einzelne Verfahrensschritte jeweils für sich genommen nicht zu beanstanden sind. Daraus ergibt sich im Ganzen eine überlange Dauer des Revisionsverfahrens.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Umfang der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten (Gesamt-) Strafe zu betragen (vgl. BGH, aaO, BGHSt 52, 124, 147). Um jede Benachteiligung auszuschließen erklärt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände jeweils sechs Monate der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt.“

Nun ja, immerhin sechs Monate hat das Hin und Her für die Angeklagten gebracht. Wenn zwei sich streiten……

Täter-Opfer-Ausgleich, oder: Wenn schon Ausgleich, dann bei allen Geschädigten

© Dan Race Fotolia .com

Leider heute keine Gebührenentscheidung – ich habe nichts im Ordner hängen :-). Daher eine Entscheidung des BGH zum Täter-Opder-Ausgleich (§ 46a StGB). Der Angeklagte ist wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das LG hatte den Strafrahmen weiter gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da sich der Angeklagte bei dem Geschädigten B. entschuldigt und ihm ein Schmerzensgeld gezahlt habe. Der BGH hebt mit BGH, Urt. v. 07.02.208 – 5 StR 535/17 – auf. Denn:

„Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt seien und dieser vertypte Strafmilderungsgrund deshalb zugunsten des Angeklagten bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen sei. Denn es reicht insofern nicht aus, dass ein Ausgleich nur in Bezug auf einen von mehreren Geschädigten gegeben ist. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10, und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26). Hier ist der Inhaber des Pizza-Lieferservices, dem ein Vermögensschaden zumindest in Höhe der erbeuteten Waren entstanden ist, neben dem Geschädigten B.  ein weiteres Opfer der Tat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Variante des § 46a StGB vorliegt.“