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58 Punkte in Flensburg glauben wir, oder: „Habt Ihr sie noch alle?“

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Und als zweite Strafzumessungsentscheidung dann der OLG Naumburg, Beschl. v. 04.09.2017 – 2 Rv 95/17. Das ist eine, „wie sie im Buche steht“. Man fragt sich, wenn man die Ausführungen des LG liest, was sich die Berufungskammer eigentlich bei ihrer Entscheidung gedacht hat und was das LG eigentlich getan hat. Beides Fragen kann man m.E., nur mit „Nichts“ beantworten.

Das LG hat den Angeklagten im Berufungsverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt (Einzelstrafen: viermal acht Monate). Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führt:

Das Gericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte, wie die erhebliche Anzahl der im Fahreignungsregister vermerkten Punkte zeigt, zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet ist und somit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt“. Hinsichtlich der vermerkten Punkte hat die Kammer ausgeführt, im Fahreignungsregister seien auf dem Punktekonto des Angeklagten 58 Punkte vermerkt, wobei sie diese vermeintliche Erkenntnis allein auf die Einlassung des Angeklagten stützt.

Die strafschärfende Berücksichtigung der 58 Punkte und der daraus gefolgerten fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen offenbart zwei Rechtsfehler. Zum einen durfte die Kammer die Feststellung der 58 Punkte nicht allein auf die Einlassung des Angeklagten stützen. Es ist anerkannt, dass Angaben, mit denen der Angeklagte sich selbst belastet, jedenfalls dann nicht ohne weitere Nachprüfung den Feststellungen zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie in höchstem Maße unwahrscheinlich sind. Ein Punktestand von 58 im Fahreignungsregister dürfte angesichts der Tilgungsvorschriften und der Tatsache, dass die Punktzahlen für einzelne Ordnungswidrigkeiten seit Beginn des Fahreignungsregisters drastisch minimiert worden sind, kaum möglich sein. Den beiden Mitgliedern des Senates, die seit Anfang 2011 durchgängig Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeiten, ist jedenfalls in über 1500 Verfahren kein einziger Fall untergekommen, in dem auch nur die Hälfte von 58, also 29 Punkte, erreicht worden ist. Das gilt auch für die Geltungszeit des Verkehrszentralregisters, in der die Anzahl der Punkte für die einzelnen Verfehlungen im Schnitt mehr als doppelt so hoch war wie gegenwärtig. Das Gericht hätte daher die Angaben des Angeklagten über sein Punktekonto nur zu seinem Nachteil verwerten dürfen, wenn es diese, etwa durch Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister, verifiziert hätte.

Am Rande bemerkt der Senat, wenngleich revisionsrechtlich unerheblich, dass eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister betreffend den Angeklagten vom 29. August 2017 einen Punktestand von vier ergab, wovon zwei Punkte auf eine Eintragung entfallen, die am Tag der Berufungshauptverhandlung noch nicht registriert war.

Auch abgesehen von der rechtsfehlerhaften Feststellung des Punktestandes hätte das Gericht die hieraus geschlossene Ungeeignetheit des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis im Wesentlichen deswegen unter Strafe gestellt, weil er zu Recht davon ausgeht, dass eine Person, die keine gültige Fahrerlaubnis hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die strafschärfende Berücksichtigung der Ungeeignetheit verstößt daher gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ziehen die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen auch die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Zwar ist der Angeklagte massiv, überwiegend einschlägig, vorbestraft. Es liegen jedoch bei allen Taten zwei gewichtige Milderungsgründe vor, nämlich das umfassende Geständnis und die Tatsache, dass die Fahrstrecke jeweils kurz war. Von diesem Hintergrund kommen durchaus auch mildere Einzelstrafen als die hier verhängten, zwei Drittel des Strafrahmens ausschöpfenden jeweils acht Monate und damit auch eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.“

Wenn man das liest, fragt man sich, ob man sich bei der Berufungskammer des LG Halle eigentlich die „Hose mit der berühmten Kneifzange zumacht“? Oder: warum kommt man eigentlich nicht auf die Idee, einen vom Angeklagten angegebenen Punktestand von 58 Punkten (!!) im FAER zu hinterfragen. M;an glaubt doch sonst Angeklagten auch nicht alles. Und was hätte man, wenn man seine Hausaufhaben in Form einer Anfrage in Flensburg gemacht hätte, festgestellt: Es waren wohl zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens nur zwei Punkte. Man fasst es wirklich nicht.

Auch die weitere Strafzumessungserwägung: Strafschärfung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zeugt nicht von besonderem Sachverstand in der Berufungskammer.

Solche Revisionen sind Selbstläufer.

Alte Sünden, oder: Altes Recht bricht neues Recht

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Nach dem VG Freiburg, Beschl. v. 28.7.2016 – 4 K 1916/16 (dazu: „Standfest“ bzw. „handfester Beweis“, oder: Wo ist die (Viagra)Tablette?) eine weitere Entscheidung aus dem Fahrerlaubnisrecht, und zwar das schon etwas ältere VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2016 – 9 K 275/15, der sich mit dem Fahreignungs-Bewertungssystems (Stichwort: Punktereform 20149 befasst. Es geht um die Frage der Zulässigkeit einer Verwarnung nach neuem Recht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) in Zusammenhang mit Eintragungen nach altem Recht. Im Grunde genommen ein ganz einfacher 🙂 Sachverhalt: Das KFB benachrichtigt die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 29.02.2012, dass auf die Klägerin in das VZR acht Punkte eingetragen seien. Daraufhin spricht die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 21.03.2012 gegenüber der Klägerin eine Verwarnung gemäß §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Satz 4 StVG a.F. i aus und wies sie auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Nach dieser Verwarnung wird eine weiterer Verstoß in das VZR mit 3 Punkten eingetragen. Zum 01.05.2014 rechnete das KFB den bis dahin erreichten Punktestand von elf Punkten im VZR auf der Grundlage des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung um und ordnete die Klägerin mit einem Punktestand von fünf Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) ein. Aufgrund eines weiteren Verkehrsverstoeßs ergeht dann eine weitere registerpflichtige Entscheidung mit einem Punkt. Die Fahrerlaubnisbehörde spricht jetzt eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung aus und räumte der Klägerin die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein. Und darum streitet man jetzt in Zusammenhang mit  der erhobenen Gebühr in Höhe von 18,90 €.

Das VG sagt: Alles richtig. Denn: Eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung (2. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems) setzt nicht voraus, dass zuvor eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. (1. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems) ergangen ist, wenn der Betreffende bereits auf der 1. Stufe des früheren Punktsystems gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung verwarnt worden ist. Dazu aus dem VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2016 – 9 K 275/15:

„Der Verwarnung nach der 2. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG entgegen. Danach darf die Behörde eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StVG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen und der Punktestand verringert sich entsprechend (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG). Zwar ist die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem ermahnt worden. Jedoch wurde ihr gegenüber nach dem vor der Reform geltenden Punktsystem bereits die seinerzeit anwendbare Maßnahme der 1. Stufe, namentlich die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F., ergriffen. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F. wird die am 01.05.2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber bei der Umstellung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem gerade nicht bezweckt hat, dass diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die bereits eine Maßnahmenstufe erreicht hatten, durch die Umstellung quasi auf die 1. Stufe „zurückfallen“ und alle zunächst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. ermahnt werden müssen. Jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktsystem in einer Maßnahmenstufe befunden hat, wird in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt und ausgehend von der bereits erreichten Stufe bei weiteren Zuwiderhandlungen und daraus folgendem Erreichen der jeweils nächsten Stufe behandelt (vgl. BT-Drucksache 17/12636 S. 50). Insoweit überlagern die Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG die Regelungen des § 4 Abs. 6 StVG jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen nach altem Recht nicht nur punktemäßig eine Stufe des Punktsystems erreicht war, sondern die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme der entsprechenden Stufe auch ergriffen hatte. So liegt der Fall auch hier, da die Klägerin bereits auf der 1. Stufe des alten Systems verwarnt worden war. Ein erneutes Ergreifen der Maßnahme der 1. Stufe – jetzt die Ermahnung – war nach alledem nicht erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.06.2015 – 11 CS 15.814 -, […] Rn. 9 sowie entsprechend zur Zulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis <3. Stufe> ohne vorherige erneute Verwarnung <2. Stufe> VG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2015 – 5 K 3762/15 -, […] Rn. 18 f.).“

FAER meets VZR, oder: Keine Tilgungshemmung für „Altfälle“ durch FAER-Neueintragungen

FAERM.E. mehren sich die Entscheidungen, die sich mit den Auswirkungen der Punktereform 2014 befassen, und zwar nicht mehr nur im Verkehrsverwaltungsrecht, sondern zunehmend auch im OWi-Recht. Dabei geht es häufig um die Übergangsregelung des § 65 StVG n.F. Die spielte auch im OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2016 – 2 Ss OWi 5/16 – eine Rolle. Das AG hatte gegen den Betroffenen wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot verhängt und die Regelgeldbuße erhöht. Dabei hatte es auf Voreintragungen des Betroffenen abgestellt, deren Rechtskraft vom 13.10.2012, 10.11.2012, 02.02.2013, 15.02.2013, 12.03.2013 und 26.04.2013 datierte. Danach gab es dann noch eine Bußgeldentscheidung vom 25.01.2015 – Rechtskraft eingetreten am 06.02.2015. Das AG war davon ausgegangen, dass durch die Eintragung Tilgungshemmung eingetreten ist. Das OLG Bamberg sagt: Nein. Begründung:

„cc) Jedoch kommt eine Tilgungshemmung durch die unter Nr. 7 erfasste (letzte) Bußgeldentscheidung vom 20.01.2015 vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil § 29 VI 2 StVG a.F. lediglich auf vor dem 01.05.2014 erfolgte Eintragungen anwendbar ist (§ 65 III Nr. 2 1 StVG n.F.). Eine Eintragung der erst nach Inkrafttreten der Reform begangenen Tat vom 17.11.2014 konnte den Ablauf der Tilgungsfrist für die vom AG festgestellten Bußgeldentscheidungen Nrn. 1 bis 6 daher nach richtiger Ansicht nicht mehr hemmen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker StVR 24. Aufl. § 4 StVG Rn. 11 i.V.m. § 29 StVG a.F. Rn. 1 i.V.m. § 29 StVG n.F. Rn. 3; Gübner VRR 2014, 89).

b) Die Einfügung des § 65 III Nr. 2 StVG durch das Änderungsgesetz vom 28.08.2013 zielt nämlich ausweislich der Gesetzesmaterialien darauf ab, die Weiterführung der Tilgungshemmung auf den bei Inkrafttreten der Reform vorhandenen Registerbestand und die bereits ausgelösten Ablaufhemmungen zu beschränken. Eintragungen nach Inkrafttreten der Reform sollen unabhängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine Tilgungshemmung mehr auslösen können. Die abzuschaffende Tilgungshemmung soll damit bereits in der Übergangszeit so weit wie möglich reduziert werden (BTDrucks. 17/13452 S. 7; VkBl. 2013, 1155).

aa) Nach dem Wortlaut des § 65 III Nr. 2 StVG kann die Ablaufhemmung des § 29 VI 2 StVG a.F. nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden, die ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.05.2014 im Fahreignungsregister (FAER) gespeichert werden. Allerdings fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme auch auf die Ablaufhemmung nach § 29 VI 1 StVG a.F. Ob hierfür aber für den Gesetzgeber überhaupt Anlass bestand, nachdem § 29 VI 1 StVG a.F. nur nach altem Recht eingetragene Entscheidungen betrifft, wohingegen § 29 VI 2 StVG a.F. von einer „neuen“ Tat spricht, ist umstritten (bejahend und allein auf den Wortlaut abstellend jedenfalls Hentschel/König/Dauer StVR 43. Aufl. § 29 StVG Rn. 43). Nach Auffassung des Senats erweist sich indes für die Auslegung der Vorschrift der in den Gesetzesmaterialien niedergelegte Wille des Gesetzgebers als ausschlaggebend.

bb) Die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich vorliegend eindeutig aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist als eine gegenüber den weiteren Methoden gleichrangige Auslegungsmethode auch dann anwendbar, wenn der Gesetzeswortlaut selbst keinen entsprechenden Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers enthält. Dem gesetzgeberischen Willen ist insoweit im Rahmen der Auslegung umso größeres Gewicht beizumessen, wenn es sich – wie hier – um eine noch junge Norm handelt, da dies umso eher die Unterstellung ermöglicht, dass der Wille des Gesetzgebers bei deren Erlass auch zum Entscheidungszeitpunkt noch fortgelten soll (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil v. 28.08.2007 – 1 StR 268/07 = BGHSt 52, 31 = NJW 2008, 240 = StV 2008, 77 = JR 2008, 207 und Beschl. v. 02.04.2008 – 1 ARs 3/08 = JR 2008, 255 mit Anm. Kudlich; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.01.2007 – 4 StR 394/06 = StV 2007, 186 = StraFo 2007, 167 = NStZ 2007, 332 = JR 2007, 379 m. Anm. Kudlich JR 2007, 381). Der BGH hat es jedenfalls dann für ohne weiteres zulässig gehalten, selbst bei abweichendem Wortlaut die Vorstellung des Gesetzgebers der Gesetzesauslegung zugrunde zu legen, wenn sich dies – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich zu Gunsten des von einer Sanktion Betr. auswirkt. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung einer strafrechtlichen Bestimmung danach nur zum Nachteil des von dieser Betr. (BGH a.a.O.; vgl. auch BGHSt 43, 237/238; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. Einl. Rn. 194). Ein Grund dafür, bei der Auslegung bußgeldrechtlicher Vorschriften insoweit von anderen Maßstäben auszugehen, ist nicht ersichtlich.“

Ergebnis: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Festsetzung der Regelgeldbuße von 125 €.

FAER/FABS/Punkte in Flensburg – Was gibt es Neues?

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Da ich ja nicht ganz so häufig zu verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen poste, sammlen sich in meinem Blogordent immer eine ganze Reihe interessante Entscheidungen an. So auch zur Zeit. Und damit die Entscheidungen dann nicht zu alt werden, bringe ich sie jetzt in einem Sammelposting unter dem thematischen Schwerpuntk: FAER/FABS/Punkte – Was gibt es Neues? Hinzuweisen ist auf:

1. Da ist zunächst der VG Koblenz, Beschl. v. 14.08.2015 – 4 L 603/15.KO – mit dem amtlichen Leitsatz der zu einer Frage Stellung nicht, die sich durch die sog. Punktereform ergeben hat:

Nach dem vom Gesetzgeber gewollten Wegfall der Warn und Erziehungsfunktion der Ermahnung bzw. Verwarnung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 oder 2 StVG n.F. durch das zum 1. Mai 2014 (durch das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013, BGBl. I 2013, S. 3313) eingeführte neue Fahreignungs Bewertungssystem ist eine Punktereduzierung nach § 4 Abs 6 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. November 2014, BGBl. I 2014, S. 1802) nicht mehr damit zu begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber keine Möglichkeit gehabt habe, sein Verhalten auf der Grundlage einer solchen Maßnahme zu ändern. Sofern die Vormaßnahme (Ermahnung bzw. Verwarnung) tatsächlich vor der nachfolgenden Maßnahme (Verwarnung bzw. Entziehung) ergriffen wird, kommt eine Punktereduzierung nicht mehr in Betracht (Abkehr vom sog. Tattagsprinizp).

2. Zur selben Probelmatik dann der VG Magdeburg, Beschl. 08.07.2015 – 1 B 150/15, mit dem amtlicher Leitsatz:

Abkehr von Tattagsprinzip bei der Maßnahmenergreifung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem: Maßgebend ist nicht länger der Zeitpunkt der Begehung der Verkehrszuwiderhandlung, sondern derjenige, an dem die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erlangt.

3. Und als letztes das VGH Bayern, Urt. v. 15.04.2015 – 11 BV 15.134 mit dem amtlichen Leitsatz:

Bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestands am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte.

Alles neu macht der Mai I: Das neue FAER und das FABS

FAERHeute, am 01.05.2014, tritt nun (endlich) die Punktereform in Kraft. Die Fachzeitschriften haben drüber schon seit Monaten berichtet: so z.B. auch der VRR mit zwei Beiträgen im Heft 02/14 und im Heft 03/14 (vgl. Februar 2014: Fahreignungsregister und Fahreignungs-Bewertungssystem – Teil 1 und März 2014: Fahreignungsregister und Fahreignungs-Bewertungssystem – Teil 2). Und auch in den Blogs ist zu dem Thema in den letzten Wochen und Monaten eifrig geschrieben worden. An dem ein oder anderen ist die Reform vielleicht noch vorbei gegangen, was ich mir an sich bei dem medialen Getöse gar nicht vorstellen kann. Wenn aber doch: Hier ist dann eine kleine Auswahl aus Beiträgen anderer Blogs:

Die “Punktereform” – Teil 1 – Der Punkterabatt
Die Punktereform – Teil 2 – Sollten Verfahren hinausgezögert oder eiligst beendet werden?

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Getilgtes oder nicht getilgtes Chaos?
FAER: Die Punktebefreiung
FAER: Neue Verteidigungsmöglichkeiten

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Flensburg reloaded – Ratgeber zum neuen Fahreignungsregister ab 1.5., Teil 1
Flensburg reloaded – Ratgeber zum neuen Fahreignungsregister ab 1.5., Teil 2
Flensburg reloaded – Ratgeber zum neuen Fahreignungsregister ab 1.5., Teil 3
Flensburg reloaded – Ratgeber zum neuen Fahreignungsregister ab 1.5., Teil 4

Nur eine kleine Auswahl, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.