Archiv der Kategorie: Straßenverkehrsrecht

Entziehung der FE I: Falsche Begründung der Behörde, oder: Ermessen und Aufklärungspflicht der Behörde

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Und dann heute „Kessel Buntes“. In dem erneut zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier zunächst der OVG Saarland, Beschl. v. 22.07.2024 – 1 B 43/24 – mit folgendem Sachverhalt:

Gestritten wird um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerschein. Die örtliche Polizeiinspektion hatte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 01.02.2023 mitgeteilt, über den Antragsteller lägen Informationen über Tatsachen vor, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Daraufhin bat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 09.02.2023, eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorzulegen, welche fahreignungsrelevanten Krankheiten vorlägen und welche Medikamente regelmäßig verordnet würden. Der Antragsteller legte dem Antragsgegner eine Ärztliche Bescheinigung eine praktischen Arztes vom 20.03.2023 vor, wonach mehrere näher bezeichnete Erkrankungen bestünden und näher bezeichnete Medikamente eingesetzt würden; aufgrund der Angaben des Untersuchten und der von ihm erhobenen Befunde empfehle er „vor Erteilung der Fahrerlaubnis keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten.“

Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Schreiben vom 24.03.2023 darauf hin, dass bei ihm über die in dem Attest vom 20.03.2023 genannten Erkrankungen hinaus ausweislich seiner Fahrerlaubnisakte am 16.01.2023 eine Ataxie diagnostiziert worden sei und er eine psychiatrische Behandlung ablehne, weshalb das Attest „nicht anerkannt“ werden könne und er „erneut aufgefordert“ werde, ein ärztliches Attest seines behandelnden und ggf. seines vorherigen Arztes mit „sämtlichen Diagnosen“ zu den Fragen vorzulegen, welche fahreignungsrelevanten Krankheiten vorlägen, welche Medikamente regelmäßig verordnet würden und seit wann er bei diesem Arzt in Behandlung sei, wobei das Attest „jedoch keine Aussage über Ihre Kraftfahreignung treffen“ solle und der Arzt „schriftlich zu bestätigen“ habe, dass ihm dieses Schreiben vorgelegt worden sei. Eine Fristverlängerung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 31.03.2023 ab. Der Antragsteller legte dem Antragsgegner eine Bestätigung des Dr. D. vom 31.03.2023 vor, wonach er seit 20.03.2023 bei ihm in Behandlung sei und ihm das Schreiben der Stadtverwaltung vom 09.02.2023 vorgelegt habe, und reichte das Attest vom 20.03.2023 erneut ein.

Mit Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 24.05.2023 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 25.07.2023 zu näher bezeichneten Fragen vorzulegen. Die beigefügte Einverständniserklärung unterzeichnete der Antragsteller nicht. Das ihm aufgegebene Gutachten legte der Antragsteller nicht vor.

Nach entsprechender Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 26.09.2023 die ihm erteilte Fahrerlaubnis,  ordnete die sofortige Vollziehung an, drohte widrigenfalls ein Zwangsgeld an und setzte eine Verwaltungsgebühr fest.

Der Antragsteller gab am 27.09.2023 seinen Führerschein beim Antragsgegner ab. Am ß2.10.2023 legte er gegen den Bescheid vom 26.09.2023 Widerspruch ein. Am gleichen Tag beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen die Beschwerde und der Widerspruch. Beides ohne Erfolg.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung des OVG. Wem es um die Einzelheiten geht: Bitte selbst im verlinkten Volltext nachlesen:

1. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 80 Abs 3 Satz 1 VwGO stellt eine rein formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollziehbarkeitsanordnung dar, weshalb es unschädlich ist, wenn die dargelegten Gründe sich später im gerichtlichen Verfahren als (materiell) unzutreffend erweisen.

2. Trotz der Formulierung „darf“ in § 11 Abs 8 FeV ist der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, kein Ermessen eingeräumt.

3. Fehlt in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, so hat dies nach § 146 Abs 4 Sätze 3 und 6 VwGO zur Folge, dass die Beschwerde der Zurückweisung unterliegt.

4. Zur Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, den der Gutachtenanordnung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären und deutlich zu machen.

4. Zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit des Anlasses der angeordneten Untersuchung für den Betroffenen.

Eine Ergänzung oder Korrektur der Gutachtenanordnung ist nur relevant, wenn sie vor Erlass des Fahrerlaubnisentziehungsbescheides erfolgt ist.

Die der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegende Funktion der Kontrolle (und nicht der Reparatur) von Verwaltungshandeln schließt eine Heilung einer unzureichenden Begründung einer Gutachtenanordnung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus.

Fahrtenbuch II: Verkehrsverstoß mit Firmenfahrzeug, oder: Verantwortlichkeit/Dokumentationspficht

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Und dann hier im zweiten Posting zwei weitere Entscheidungen zum Fahrtenbuch, und zwar zum Fahrtenbuch beim Firmenfahrzeug. Dazu gibt es aber nur die Leitsätze. Die Begründungen dann bitte in den verlinkten Volltexten selbst lesen:

Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs, Geschäftsfahrten insoweit längerfristig zu dokumentieren, dass solche Fahrten grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen rekonstruierbar sind und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann. Unterbleiben dahingehende Angaben, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht und eine Fahrtenbuchauflage erlassen wird.

1. Der Halter bleibt im Zusammenhang mit der Nutzung von Geschäftsfahrzeugen unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Behörden verantwortlich, so dass er sich das Verhalten eines Mitarbeiters zurechnen lassen muss.

2. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.

3. Die Zwei-Wochen-Frist gilt nicht bei Verkehrsverstößen, die – mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind.

4. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.

Fahrtenbuch I: Unmöglichkeit der Feststellung, oder: Brauchbares Frontfoto/Abgleich mit Google-Bildsuche

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Und im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zum Fahrtenbuch (§  31a StVZO).

Zunächst stelle ich hier das VG Berlin, Urt. v. 26.06.2024 – 37 K 11/23 – vor. Gestritten wird um eine Fahrtenbuchauflage. Zugrunde liegt eine mit einem Firmenfahrzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung – zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, gemessen 80 km/h (nach Toleranzabzug). Am Tatort ist eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig. Auf das Anhörungsschreiben der Polizei im Ordnungswidrigkeitenverfahren teilte  die Klägerin online  mit, dass der Verkehrsverstoß nicht zugegeben werde. Es müsse sich um eine Verwechselung handeln, da sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Messfotoaufnahme 350 m entfernt befunden habe. Angaben zu dem Fahrzeugführer wurden nicht gemacht.

Ein Ermittlungsgesuch, den Geschäftsführer und Kommanditisten der Klägerin vorzuladen und anzuhören, verlief ergebnislos. Eine Mitarbeiterin der Klägerin konnte  keine Hinweise zu dem Führer des Fahrzeugs geben. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dann kommt die Fahrtenbuchauflage, gegen die Widerspruch eingelegt wird. Begründet wird der damit, dass keine rechtsstaatlich verwertbaren Belege und Messergebnisse mit dem Messgerät Vitronic Poliscan FM 1 und der Software 4.4.5 vorlägen. Der wird zurückgewiesen. Dagegen die Klage, die beim VG Berlin Erfolg hatte:

„Die Feststellung des Fahrzeugführers war nämlich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht unmöglich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Behörde des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den gebotenen Ermittlungsmaßnahmen gehört regelmäßig in erster Linie die kurzfristig, d.h. möglichst innerhalb von zwei Wochen, erfolgende Benachrichtigung des Halters des mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes, damit der Betreffende die Frage, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und – bei eigener Täterschaft – gegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 – BVerwG VII C 77.74 und 49.77 –, juris Rn. 15 und 18 bzw. 12 und 15; Beschluss vom 25. Juni 1987 – BVerwG 7 B 139.87 –, juris Rn. 2). Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf die Behörde an den Erklärungen des Halters ausrichten, denn es ist ihr nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1971 – BVerwG VII C 66.70 –, juris Rn. 20, und vom 17. Dezember 1982 – BVerwG 7 C 3.80 –, juris Rn. 7).

Daran gemessen hat der Beklagte nicht die ihr zumutbaren Ermittlungen vorgenommen. Angesichts des Fahrzeugtyps und der Haltereigenschaft der Klägerin als juristische Person des Zivilrechts sowie des guten Frontfotos wäre eine Google-Recherche zu erwarten gewesen. Dem erkennenden Einzelrichter ist es nämlich ohne großen Aufwand, insbesondere ohne Anlegung gesonderter Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Xing, möglich gewesen, den Geschäftsführer der Klägerin als Fahrzeugführer zu identifizieren. Es ist schlechterdings nicht vermittelbar, dass die Berliner Polizei bei Ermittlung von Personen nicht diese naheliegende Erkenntnisquelle nutzt, zumal die Verwertbarkeit der Information als allgemein zugängliche Quelle, deren Inhalte regelmäßig konform zur Datenschutzgrundverordnung verfügbar sind, unproblematisch ist. Im vorliegenden Fall konnte schon allein anhand des Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers über die Google-Bildsuche der Fahrer identifiziert werden. So wurde beim ersten Zugriff ein Foto aus dem Xing-Konto des Besagten bereits in der Google-Trefferliste sowie Bilder der Website des Unternehmens eingeblendet, aus denen sich diese Erkenntnis ergab.

Soweit sich der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung in der Weise einließ, dass es gerade bei Firmenfahrzeugen und angesichts der fehlenden Bereitschaft der Halterin an der Aufklärung mitzuwirken, uferlos sei, weitere Recherchen anzustellen, geht dies fehl. Gerade, weil diese Recherche nach dem Stand der Technik so gut wie keinen Aufwand und keine besonderen Kenntnisse erfordert und vorliegend aufgrund des Fahrzeugtyps Audi Quattro insbesondere der Geschäftsführer als Fahrer in Betracht zu ziehen war, drängte sich diese Aufklärungsmaßnahme auf.

Würde hingegen die Überlegung des Beklagten zutreffen, dass allein die fehlende Mitwirkung zu einer Einstellung der weiteren Ermittlungstätigkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahrens berechtigte, würde dies den vorgeschriebene Untersuchungsgrundsatz nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 160 Abs. 1 und 2 StPO unterlaufen und wird der geschriebenen tatbestandlichen Voraussetzung der Ermächtigungsnorm des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage nicht mehr gerecht (Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers). Aus rechtsmethodischer Sicht ist nämlich schon die oben referierte weitgehende traditionelle Auslegung dieser Norm, die sich kaum mehr an der Wortlautgrenze orientiert, um so Verkehrssünder, deren Sanktionierung im Bußgeldverfahren misslingt, „zumindest“ mit einem Fahrtenbuch beauflagen zu können, nicht unproblematisch.

Hierbei ist auch in Erinnerung zu rufen, dass der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine präventive und keine strafende Funktion zukommt. Sie setzt tatbestandlich nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 1 B 51/23 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2023 – 8 A 464/23 –, juris Rn. 7; OVG des Landes Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 5 LB 17/22 –, juris Rn. 28). Die oben erwähnte Praxis steht im Widerspruch hierzu, da sie die Fahrtenbuchauflage – infolge fehlender Mitwirkung des Halters – als sanktionierendes Korrektiv zum ergebnislosen Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens versteht.

Dabei ist zu betonen, dass die grundsätzliche Überlegung, dass sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Halters ausrichten darf, durch die vorliegende gegebene Pflicht zur Internetrecherche nicht in Frage gestellt wird. Vielmehr stellt sie ein nach dem Stand der Technik und Ausrüstung der Polizeidienststellen in Berlin naheliegendes Aufklärungsmittel dar, dessen Einsatz sich bei vorliegenden Halterdaten und einem brauchbaren Frontfoto aufdrängt.“

So weit so gut. Das hätte ja nun als Begründung gereicht. Warum das VG Berlin nun noch meint, „nur der Vollständigkeit halber“ darauf hinweisen zu müssen, dass der Beklagte im Übrigen zurecht von einem erheblichen Verkehrsverstoß mit dem  Fahrzeug ausgegangen ist, erschließt sich mir nicht. Das, was dazu ausgeführt wird, mag ja alles richtig sein, nur: Es ist überflüssig. Man fragt sich, ob man beim VG Berlin zu viel Zeit hat. Wahrscheinlich würde man das abstreiten 🙂 .

OWi III: Rentner brauchen keine Fahrerlaubnis, oder: Ausnahme und Erhöhung der Geldbuße

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Und dann zum Tagesschluss zwei Fahrverbotsentscheidungen, beide kommen vom AG Dortmund. Mit den Entscheidungen, die von dort kommen, habe ich häufig Probleme. Ihc erinnere nur an das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24-27/24  zum mal vom AG geänderten Grenzwert für den THC-Wert im Blut.

So auch hier. In der ersten Entscheidung, dem AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-256 Js 414/24-34/24 – geht es um ein Fahrverbot für einen Rentner. Dazu meint das AG:

Rentner/Rentnerinnen sind grundsätzlich nicht auf eine Fahrerlaubnis angewiesen und können dementsprechend auch allein aus der Tatsache, nicht über eine Fahrerlaubnis für eine befristete Zeit verfügen zu können, keinerlei fahrverbotsrelevante Härten für sich geltend machen.

„Grundsätzlich nicht auf eine Fahrerlaubnis angewiesen“ ? Wirklich? Ich lasse das mal so stehen. Ist aber „ständige Rechtsprechung“ des AG. Ach so. Im Übrigen habe ich mir erlaubt den amtsgerichtlichen Leitsatz zu „verbessern“: Da hieß es nämlich „Rentner*innen„. Bitte nicht mit mir. Und nicht hier 🙂 .

Die zweite Entscheidung, das AG Dortmund, Urt. v. 07.03.2024 – 729 OWi-254 Js 2152/23 -148/23 – ist m.E. auch ein wenig „schräg“. Sie hat folgende (amtliche) Leitsätze:

1. Aus erzieherischen Gründen kann bei Geschwindigkeitsverstößen mit privaten PKW das anzuordnende Regelfahrverbot auf sämtliche Fahrzeugarten, mit Ausnahme der Fahrzeuge die unter Führerscheinklasse C fallen, beschränkt werden (hier: bei einem Müllwagenfahrer).

2. Eine Führerscheinklasse stellt eine Fahrzeugart i.S.d. § 25 StVG dar.

3. Das Ausnehmen einer Fahrzeugart im Rahmen des Fahrverbotes stellt kein teilweises Absehen vom Regelfahrverbot dar, so dass eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV in Gestalt einer Erhöhung der Geldbuße deswegen nicht stattfindet.

Die Leitsätze 1 und 2 sind ok, das ist gängige Rechtsprechung. Bei Leitsatz 3 habe ich Bedenken. Denn: Grundsätzlich erfasst ein Fahrverbot alle Fahrzeugarten, wovon nur ausnahmsweise zur Verhinderung unangemessener Folgen durch eine Beschränkung abgesehen werden kann. Es handelt sich damit auch hier um einen Fall des §§ 4 Abs. 4 BKatV, der die Möglichkeit der entsprechenden Erhöhung der Geldbuße nach sich zieht.

Und: Den Betroffenen hätte es sicher gefreut, wenn er aus dem Urteil erfahren hätte, wie lange denn nun das Fahrverbot dauern soll. Dazu steht weder etwas im Tenor noch in den Gründen.

Und auch hier <<Werbemodus an>>: Wer sich über Fahrverbotsfragen umfassend und zutreffend informieren will, der kann das beim Kollegen Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, das mann hier bestellen kann. Musste sein. 🙂 <<Werbemodus aus>>.

OWI II: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei „OWis“, oder: Hilfsbeweis, (rechtzeitiger) Entbindungsantrag

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Im zweiten Posting habe ich hier dann vier Entscheidungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, darunter (natürlich) auch drei, die sich mit „Entbindungsfragen“ (§§ 73, 74 OWiG) befassen. Ich stelle hier dann aber nur die Leitsätze vor, und zwar.

Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene erfolglos alle ihm nach der konkreten Verfahrenslage zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich Gehör zu verschaffen. Hierzu gehört namentlich auch die Stellung von (Hilfs-)Beweisanträgen.

Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin sein Einspruch durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich der Betroffene genügend entschuldigt hat. Vielmehr genügt es, dass eine beim Vorhandensein von Anhaltspunkten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Betroffenen genügend entschuldigt ist.

    1. Zur Fortgeltung eines noch nicht beschiedenen Entbindungsantrages bei Verlegung der Hauptverhandlung (Fortführung von BGH StraFo 2024, 110)
    2. Zu rechtsmissbräuchlichem Verteidigerhandeln im Zusammenhang mit dem (Nicht-)Stellen eines Entbindungsantrages.
    3. Der Senat geht davon aus, dass die Entscheidung des BGH StraFo 2024, 110 so zu verstehen ist, dass auch ein nicht beschiedener Entbindungsantrag bei einer Terminverlegung fortwirkt.

Befindet sich der drei Tage vor einem Hauptverhandlungstermin per beA übermittelten Entbindungsantrag zwar erst am Ende eines mehrseitigen Schriftsatzes, wird aber auf der ersten Seite des Schriftsatzes auf den Gerichtstermin mit dem Zusatz „EILT SEHR !“ hingewiesen, kann der Betroffene von der Berücksichtigung seines Antrags ausgehen.

Und zu den Fragen steht dann eine ganze Menge in <<Werbemodus an>> Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, das jetzt gerade neu erschienen ist und hier bestellt werden kann. <<Werbemodus aus>>.