Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafe II: Lebenslang bei Raub mit Todesfolge?, oder: Keine vorsätzliche Herbeiführung des Todes

© rcx – Fotolia.com

Und im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. v. 01.10.2024 – 3 StR 324/24 – zur Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 251 StGB , also Raub mit Todesfolge. Dazu sagt der BGH:

„Der näheren Erörterung bedarf allein der Strafausspruch. Auch dieser hat Bestand. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 251 StGB setzt nicht die vorsätzliche Herbeiführung des Todes voraus. Im Einzelnen:

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2 für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176b StGB aF [§ 176d nF] und Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 251 Rn. 11; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 17; BeckOK StGB/Wittig, 62. Ed., § 251 Rn. 13; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 251 Rn. 11; in der Tendenz anders BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 106; aA LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 251 Rn. 28; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 251 Rn. 13; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 251 Rn. 24; Matt/Renzikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 31; Geilen, Jura 1979, 557, 558; Paeffgen, JZ 1989, 220, 223; Günther, FS Hirsch, S. 543, 550).

2. Ferner unterscheidet der Gesetzgeber gesetzessystematisch zwischen wenigstens fahrlässiger (vgl. § 221 Abs. 3, § 226 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 235 Abs. 5, § 239 Abs. 4 jeweils i.V.m. § 18 StGB), leichtfertiger (s. §§ 176d, 178, 239a Abs. 3, §§ 251, 306c StGB) und qualifiziert vorsätzlicher Herbeiführung der schweren Folge (vgl. § 226 Abs. 2 StGB). In § 226 StGB sind die verschiedenen Schuldformen mit unterschiedlichen Strafrahmen verbunden. Eine derartige Differenzierung findet sich für den Raub mit Todesfolge nicht.

3. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur für den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge in § 251 StGB aufgenommen worden ist. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die zeitige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes geknüpft hat (vgl. BT-Drucks. 13/9064 S. 11 f.; BT-Drucks. 13/8587 S. 20, 44, 79; s. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2).

4. Darüber hinaus rechtfertigt sich die im Vergleich zu § 212 Abs. 1 StGB doppelt so hohe Mindeststrafe des § 251 StGB, ohne die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles, nicht allein aus dem gleichzeitigen Vorliegen von Raub und zumindest leichtfertiger Herbeiführung des Todes eines Menschen. Der besondere Unrechtsgehalt liegt vielmehr darin, dass sich die konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung in der besonderen Folge verwirklicht hat. Der Tod des Opfers erwächst aus dem typischen und spezifischen Risiko, das der Täter durch die Art der Ausführung des Raubes hervorgerufen hat (MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 1; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 251 Rn. 2). Die konkrete Lebensgefahr aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung kann jedoch unabhängig vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestehen. Es entspricht daher nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn der Strafrahmen nur im Fall eines tateinheitlichen vorsätzlichen Tötungsdelikts, welches zudem einen weiteren Unrechtsgehalt aufweist, ausgeschöpft werden könnte. Demgegenüber bedarf es in diesem Fall nicht des Strafrahmens des § 251 StGB, wenn das Tatgericht ein Mordmerkmal, namentlich – was regelmäßig naheliegt – Habgier gemäß § 211 Abs. 2 Variante 3 StGB, annimmt oder einen besonders schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB bejaht.“

Strafe I: Mal wieder Doppelverwertungsverbot, oder: I.d.R. keine Strafmilderung wegen U-Haft

© Fotolia – Manuel Schönfeld

Und dann läuft es hier ab heute – 02.01.2025 – wieder normal, d.h.: Es gibt wie gewohnt drei Fachbeiträge, i.d.R. zu Entscheidungen. Und ich beginne das Neue Jahr und den Rest der Arbeitswoche mit Entscheidungen zur Strafzumessung.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, und zwar:

„Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „an einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung leidet, die ihn aber nicht davon abgehalten hat, die vorliegende Tat zu planen und auszuführen.“ Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 502/14, NStZ-RR 2015, 71; vom 8. Januar 2015 – 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333; vom 6. Dezember 2018 – 1 StR 186/18 Rn. 8).“

1. Die erlittene Untersuchungshaft ist für die Strafzumessung regelmäßig ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Angeklagte konkrete Umstände der Untersuchungshaft als besonders beschwerend empfunden haben könnte. In diesem Fall können die belastenden Auswirkungen über die kompensierende Wirkung der gesetzlichen Anrechnung hinausgehen.

Rahmengebühren II: Bemessung im Strafverfahren, oder: Unverschämte Bemessung durch den „Bezi“.

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann als zweite Entscheidung der ganz frische, auch gestern erst eingegangene, LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 – 22 Qs 188/24 , der sich zu den Gebühren im strafrechtlichen Berufungsverfahren äußert, und zwar auch positiv.

Der Angeklagte war durch Urteil des AG wegen Körperverletzung und Bedrohung eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Nachdem das LG die Berufungshauptverhandlung auf den 20.02.2024 terminiert hatte, bestellte sich der Kollege zum Verteidiger und beantragte Einsicht in die Verfahrensakte, die ihm gewährt wurde. Einen Tag vor der terminierten Berufungshauptverhandlung nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, woraufhin das LG den Termin zur Berufungshauptverhandlung noch am selben Tag aufhob und der Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auferlegte.

Der Verteidiger beantragte die Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers in Höhe von insgesamt 704,48 EUR. Der Bezirksrevisor sah das als unbillig hoch an, da das Berufungsverfahren als unterdurchschnittlich anzusehen sei. Dafür spreche vor allem, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzt gewesen sei, womit festgestanden habe, dass keine erneute Tatsachenverhandlung durchgeführt werde und die Berufungshauptverhandlung auf die Feststellung der Bemessung des Strafmaßes beschränkt sei. Daher seien sowohl der Umfang der Einarbeitung in das Berufungsverfahren als auch die Vorbereitung auf die Berufungshauptverhandlung ebenfalls auf das Strafmaß begrenzt gewesen. Angesichts der rechtzeitigen Aufhebung des Hauptverhandlungstermins, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sei die Grundgebühr lediglich in Höhe von 100,00 EUR und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG in Höhe von 88,00 EUR (sic!!) € als angemessen anzusehen.

Das AG folgt dem. Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim LG vollen Erfolg hat:

„Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Dabei sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers von Bedeutung. Ist die Gebühr von einem Dritten – hier der Staatskasse – zu ersetzen, ist die Bestimmung jedoch gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dies ist hier weder im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Grundgebühr noch die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, deren Erhöhung der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren begehrt hat, der Fall.

Für die Bemessung der festzusetzenden Gebührenhöhe ist die gegen einen Beschuldigten verhängte bzw. die ihm für die ihm vorgeworfene Tat drohende Strafe nicht der alleinige Anknüpfungspunkt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr auch der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für ihn.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte für die Bemessung der Gebührenhöhe erachtet die Kammer die Geltendmachung der Grund- und Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren durch den Beschwerdeführer jeweils in Höhe der Mittelgebühr nicht als unbillig. Denn es sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren rechtfertigen, vielmehr entspricht die Verteidigung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren dem Durchschnitt. So ist zwar die gegen den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wegen der Begehung einer Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verhängte Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 Euro angesichts des Strafrahmens von § 223 StGB, der nicht nur die Verhängung einer Geldstrafe, sondern auch einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Verwirklichung des Tatbestandes der Körperverletzung vorsieht, als niedrig anzusehen. Allerdings ist durch die Staatsanwaltschaft im amtsgerichtlichen Verfahren die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten beantragt worden, was in einer Berufungshauptverhandlung aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu erwarten war und den Umstand der geringfügigen Strafe der Vorinstanz in gleicher Weise nivelliert, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits durch das Urteil des Landgerichtes Potsdam vom 15. Oktober 1999, 22 KLs 74/99, unter anderem wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung vorbestraft ist.

Im Gegensatz zur Auffassung des weiteren Beteiligten war die durch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. März 2023 eingelegte Berufung auch zu keinem Zeitpunkt auf das Strafmaß der amtsgerichtlichen Entscheidung beschränkt, wobei die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß die Ermäßigung der Mittelgebühr ohnehin nicht rechtfertigen würde (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, 26. Aufl., § 14 RVG, Rn. 41 m.w.N.). Zudem waren auch weder der Umfang der Sache selbst noch der Umfang ihrer Bearbeitung unterdurchschnittlich. Denn der Verteidiger des Beschwerdeführers ist erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Eingang der Berufungsbegründung vom 24. April 2024 bei der Berufungskammer des Landgerichts Cottbus mit dessen Verteidigung beauftragt worden, so dass er sich erst nach der am 8. Februar 2024 gewährten Akteneinsicht in die zu diesem Zeitpunkt bereits 83 Blatt umfassende Verfahrensakte in die Sache einarbeiten konnte. Da die Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2024 und damit erst nach der Berufungsbegründung und einen Tag vor dem Termin zur Berufungshauptverhandlung erfolgte, war die umfassende Einarbeitung in die Sache durch den Verteidiger des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung auch erforderlich. Dass diese letztlich aufgrund der kurzfristigen Berufungsrücknahme und der Aufhebung des Berufungsverhandlungstermins einen Tag vor dem anberaumten Termin nicht durchgeführt worden ist, führt nicht (mehr) zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr, sondern lässt allein die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung in Berufungssachen nach Nr. 4126 VV RVG entfallen.

Nach alledem erachtet die Kammer unter Schätzung des rechtsanwaltlichen Zeitaufwandes die Festsetzung sowohl der Grund- als auch der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren antragsgemäß jeweils in Höhe der Mittelgebühr als angemessen.“

Auf der Grundlage sind dann vom LG festgesetzt worden für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 220,00 EUR und für die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. RVG 4124 352,00 EUR.

M.E. zutreffend. Die vom Bezirksrevisor vorgeschlagenen Gebühren von 100 EUR bzw. 88 EUR sind/waren schlicht eine Frechheit. Mehr schreiben ich nicht, denn es steht ja das Fest des Friedens vor der Tür.

Was kommt denn nun ggf. neu in StPO, StGB und RVG?, oder: Wahrscheinlich viel Lärm um nichts?

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Ich hatte ja gestern darüber berichtet, dass die FDP noch drei Gesetzesentwürfe zu Änderungen im StGB, in der StPO und im RVG auf den Weg – sprich im Bundestag eingebracht hat (vgl. hier: News: Was kommt morgen noch in den Bundestag???, oder: StGB- und StPO-Modernisierung, aber auch RVG.

Nun gestern standen die zu diesen Vorhaben gehörenden BT-Drucksachen noch nicht auf der Homepage des Bundestages. Heute sind sie dort eingestellt und es soll am Nachmittag um 14.20 Uhr „beraten“ werden, d.h., dass man die Anträge ohne Aussprache in den Rechtsausschuss überweist. Der darf es dann richten, oder auch nicht.

Ich stelle hier mal die drei BT-Drucksachen ein, und zwar:

und

und

Was ist geplant bzw. was soll geändert werden.

Nun, zu den Änderungen des StGB verweise ich auf meinen Beitrag: Was kommt in 2024 „vielleicht“ an neuen Gesetzen, oder: Eckpunkte StGB, RVG-Erhöhung und digitale HV (?).  Da sind/waren die wesentlichen Änderungen aufgelistet. Die FDP-Fraktion hat das übernommen.

Für die Änderungen im Verfahrensrecht – StPO und JGG – ist Folgendes vorgesehen:

  • In den Fällen der notwendigen Verteidigung sollen alle Beschuldigten unabhängig von einem eigenen Antrag spätestens mit Beginn der ersten Vernehmung über einen Verteidiger verfügen.
  • Auch die Anwesenheitsrechte der Verteidigung im Ermittlungsverfahren werden gestärkt und die Kommunikation zwischen dem oder der Beschuldigten und der Verteidigung wird schon bei der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geschützt.
  • Die Nutzung der Videotechnologie bei der Vernehmung von Zeugen soll ausgeweitet und
    optimiert werden, wobei insbesondere auch die Belange von minderjährigen Zeugen in den Blick genommen werden sollen.
  • Urteile sollen künftig auf digitale Dateien verweisen können.
  • Englischsprachige Urkunden sollen in Zukunft nicht mehr in jedem Fall zeitaufwändig übersetzt werden müssen, sondern eine Zulassung im Original soll möglich werden.
  • Ein allgemeines Beweisverwertungsverbotes in Fällen, in denen Personen dazu verpflichtet sind, den Behörden Auskünfte zu erteilen, die möglicherweise sie selbst oder ihre Angehörigen belasten, soll eingeführt werden.
  • Die Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige in der StPO und in der Zivilprozessordnung (ZPO) sollen grundlegend umgestaltet werden. Es sollen neue
    Zeugnisverweigerungsrechte für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
    in einem gemeinsamen Haushalt oder Partner, deren Eheschließungstermin amt-
    lich festgesetzt wurde, geschaffen werden. Des Weiteren soll ein Zeugnisverwei-
    gerungsrecht für Personen, die durch eine soziale Eltern-Kind-Beziehung oder so-
    ziale Geschwisterbeziehung verbunden sind, eingeführt werden.
  • Im JGG soll es durch die Aufnahme einer jugendstrafrechtlichen Sonderregelung u.a. ermöglicht werden, zur Vermeidung einer Entwicklungsgefährdung des betroffenen Jugendlichen von einer Anordnung der Einziehung des Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen.

Und dann noch das RVG. Da hat man eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung im Auge. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 % und die Wertgebühren um 6 % steigen.

Was wird nun daraus? Ich denke, wenn ich die Beiträge bei LTO und die dort zitierten BT-Abgeordneten richtig verstehe – zum StGB und zur StPO hier: StGB- und StPO-Moder­ni­sie­rung kommen noch in den Bun­destag und zum RVG hier: Ampel­par­teien wollen höhere Anwalts­ver­gü­tung durch­boxen – nicht viel. Und das ist m.E. für die Änderungen in StGB und StPO auch gut, denn die gehen m.E. so weit, dass man sie nicht mal eben so im Vorbeigehen beschließen sollte. Etwas anderes ist es beim RVG. Da habe ich noch ein wenig Hoffnung, aber da kommt es auf den politischen Willen an, vor allem darauf, ob SPD und Grüne, der FDP – gerade der 🙂 – den Erfolg gönnen. Also wahrscheinlich: Viel Lärm um nichts.

News: Was kommt morgen noch in den Bundestag???, oder: StGB- und StPO-Modernisierung, aber auch RVG

Bild von Neel Shakilov auf Pixabay

LTO meldet gerade: StGB- und StPO-Modernisierung kommen noch in den Bundestag.
Dabei geht es um „Reformen von Strafrecht und Strafprozessrecht“, die uns schon mal beschäftigt haben (vgl. hier Was kommt in 2024 „vielleicht“ an neuen Gesetzen, oder: Eckpunkte StGB, RVG-Erhöhung und digitale HV (?) und hier), die die gescheiterte Ampel aber nicht durch die Ressortabstimmung bekommen hatte. Nun will/hat die FDP, wahrscheinlich mit dem gescheiterten Bundesjustizminister a.D. Marco Buschmann an der Spitze, das Projekt aber noch in den Bundestag bringen/gebracht und dort sollen die Anträge ohne Aussprache am Donnerstag, also am 19.12.2024, direkt in den Rechtsausschuss überwiesen werden (so steht es zumindest auf der Tagesordnung der morgigen Bundestagssitzung).

Dort sollen sie dann offenbar hoppla hopp noch mal eben beraten und dann offenbar auch noch im Bundestag zur Abstimmung gestellt und beschlossen werden. Wenn man das liest, fasst man sich an den Kopf und fragt sich, ob die bei der FDP, insbesondere wahrscheinlich Marco Buschmann, noch richtig ticken. Das Ganze war ja schon im Koalitionsvertrag vorgesehen, aber man/er hat es drei Jahre nicht auf die Reihe bekommen. Jetzt will man aber einen Schnelldurchgang machen. Ohne Länderbeteiligung (?), ohne Expertenanhörung (wahrscheinlich meint die FDP, Marco Buschmann sei Experte genug, ist er aber nicht).

Leute, lasst es gut sein. Ihr bzw. euer Minister habt/hat es in drei Jahren Ampel nicht geschafft. Da muss man jetzt nicht noch mal eben in einem Parforce-Ritt solche Änderungen noch voran treiben. Auch in der Gesetzgebung gilt m.E. der Satz: Sine ira et studio. Oder braucht ihr Wahlkampfmunition? Dafür sollten Euch das StGB und die StPO zu schade sein.

Auf der morgigen Tagesordnung steht dann aber auch unter ZP 9 l die Änderung des RVG. Also das dann auch. Nun, da ist es etwas anders. Da hatte man ja zumindest schon mal einen Referentenentwurf, und die Änderungen waren dann ja auch schon mit den Ländern abgestimmt. Zudem geht es da nicht mehr um wirkliche „Änderungen“, sondern nur noch um Anpassungen der Gebührensätze. Auch da aber über das Prozedere Kopfschütteln (vgl. dazu hier). Aber das für alle Parteien.

Und Edit am 19.12.2024:

Weitere Infos dann unter: Was kommt denn nun ggf. neu in StPO, StGB und RVG?, oder: Wahrscheinlich viel Lärm um nichts?