Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB III: Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“, oder: Versand an eine Behörde ist nicht immer „Verbreiten“

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Und dann als letzte Entscheidung noch ein BGH-Urteil, und zwar das BGH, Urt. v. 25.09.2024 – 3 StR 32/24 -, in dem der BGH zum Verbreiten i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB Stellung genommen hat.

Das LG hat die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom GBA vertreten wird.

In seiner Entscheidung hatte das LG folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Die bereits zweifach wegen Volksverhetzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilte Angeklagte schickte im Oktober 2021 per Telefax ein 339-seitiges Schreiben an das Finanzamt M. zu sie betreffenden Steuernummern. Zu Beginn des Schreibens führte sie aus, dass drei im Vormonat ergangene Bescheide weder sachlich noch rechtlich berechtigt seien. Darüber hinaus befasste sie sich unter anderem mit Corona-Maßnahmen und über mehr als fünfzig Seiten mit der „Verfolgung sogenannter „Holocaustleugner‘“. Hierbei stellte sie den geschichtlich anerkannten Holocaust mehrere Male bewusst in Abrede. An anderer Stelle schrieb sie: „Der Hinweis auf Verbrechen von Immigranten bzw. Ausländern gegenüber Deutschen, wird als ‚Haßrede‘ bezeichnet und u.U. wegen „Volksverhetzung‘“bestraft. Tatsache ist, daß von Immigranten bzw. Ausländern viele schwerwiegende Verbrechen begangen werden.“ Ferner diskreditierte sie bewusst und gewollt Menschen aus anderen Ländern pauschal als Straftäter und stellte sie gezielt aufgrund ihrer Herkunft in einen vermeintlichen Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen. Das Schreiben endete mit einem den Leser ansprechenden Absatz: „Soweit die ausführliche Begründung. Vielleicht sind Sie der Meinung, um die Hintergründe Ihrer Tätigkeit bräuchten Sie sich keine Gedanken zu machen, da dies nicht in Ihren ‚Zuständigkeitsbereich‘ fällt. […] Was sind Sie bereit, für Wahrheit und Recht und ein Leben in Freiheit einzusetzen?“

Die Angeklagte ging bei Einreichen des Schreibens davon aus, dass es als Einspruch behandelt werde und sich daher nur die mit dem Steuervorgang befassten Personen, namentlich der jeweilige Sachbearbeiter, gegebenenfalls ein Vertreter und Vorgesetzte, damit inhaltlich befassen könnten. Sie zielte darauf ab, durch den Umfang ihrer Ausführungen die Sachbearbeitung zu erschweren, und rechnete damit, dass das Schreiben nicht im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis genommen, sondern nur kursorisch geprüft werde. Mit der Weitergabe an einen größeren Mitarbeiterkreis innerhalb des Finanzamts oder an Personen außerhalb der Behörde, möglicherweise abgesehen von weiteren Prüfungen durch Finanz- oder Strafverfolgungsorgane, rechnete sie weder, noch zielte sie darauf ab.

2. Die Strafkammer hat dies rechtlich dahin gewertet, dass die Angeklagte zwar den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden als historische Tatsache geleugnet habe. Allerdings liege keine Tathandlung nach § 130 Abs. 3 oder Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vor. Insbesondere fehle für ein Verbreiten die dazu erforderliche subjektive Komponente. Die Ausländer betreffende Äußerung unterfalle inhaltlich § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB, sei jedoch ebenfalls nicht verbreitet worden. Für eine Strafbarkeit fehle es im Übrigen auch an der Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören.“

Die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Der folgt dem LG. Hier die Leitsätze zu der recht umfangreich begründeten Entscheidung:

1. Obschon bei der Übersendung eines Schreibens an eine Behörde einerseits nicht allgemein ausgeschlossen ist, dass der Absender eine breite Streuung – gegebenenfalls bloß innerhalb der Behörde – beabsichtigt und mithin ein Verbreiten i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben sein kann, führt dies andererseits nicht dazu, den Versand an eine Behörde regelmäßig als Verbreitung zu bewerten. Entscheidend sind vielmehr die im Einzelfall getroffenen Feststellungen.

2. Kommt es dem Verfasser eines Schreibens nicht auf die Weitergabe an andere Personen als den Empfänger an, muss es sich zur Erfüllung des Bestandsmerkmal des Verbreitens bei den von ihm für möglich gehaltenen Empfängern um eine nicht mehr zu kontrollierende Personenzahl handeln.

3. Die Möglichkeit, dass einer der Empfänger eines Schreibens den Inhalt zur Prüfung der Strafbarkeit an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, eröffnet – zumindest ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände – keinen unkontrollierbaren Empfängerkreis.

StGB II: „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“, oder: „Volksverhetzung“ auf dem Schützenfest?

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Und im zweiten Posting spielen dann das Lied/die Melodie „L’amour toujours“ eine Rolle und der dazu gewählte Text „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“. Das war auf einem Schützenfest „gesungen“ (?) worden. Die Staatsanwaltschaft hatte deswegen gegen die zur Tatzeit 16 bzw. 17 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Jugendrichter burg erhoben. Der hatte die Eröffnung des Verfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das jedoch beim LG Oldenburg mit dem LG Oldenburg, Beschl. v. 12.12.2024 – 6 Qs 160 Js 40980/24 (55/24) jug . – keinen Erfolg hatte:

„Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Sie hat mit umfangreicher und abgewogener Argumentation zutreffend dargetan, dass im vorliegenden Fall unter den konkreten Bedingungen aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf eine Strafbarkeit gem. § 130 Abs. 1 StGB besteht.

Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Äußerung im Rahmen der gegebenen Umstände liegt unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen geschützten Meinungsfreiheit weder ein strafbares Aufstacheln zum Hass noch eine strafbare Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen vor.

Nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04 m.w.N.), fallen Äußerungen wie die hier streitgegenständliche in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Meinung ist jedes Werturteil, gleichgültig, worauf es sich bezieht und welchen Inhalt es hat; es ist auch unerheblich, ob die Meinung vernünftig oder unvernünftig, wertvoll oder wertlos ist. Die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ ist ohne Weiteres als wertende Stellungnahme und damit als Meinung zu qualifizieren. Als solche genießt sie den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verliert diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert wird. Geschützt sind damit durchaus auch rechtsextremistische Meinungen, das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, denn es findet seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen unzweifelhaft auch § 130 StGB zählt.

Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit sind die allgemeinen Gesetze in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung ihrerseits wiederum einschränkend auszulegen (sog. Wechselwirkungslehre) und im Falle der Mehrdeutigkeit einer Äußerung ist bei der Gesetzesanwendung die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschl. v. 7.11.2008 – 1 BvQ 43/08).

Der BGH (Urt. v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07; Urt. v. 15.03.1994 – 1 StR 179/93; Urt. v. 19.01.1989 – 1 StR 641/88) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen ist, weil dies nicht ohne Weiteres den Achtungsanspruch des anderen als Mensch abspricht. Es ist vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit und nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten. Dies hat das BVerfG (Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04 m.w.N.) für die Anwendung von § 130 StGB a.F. gebilligt und nicht beanstandet. Es hat vielmehr festgestellt, dass bei der Subsumtion der Parole „Ausländer raus“ unter den Volksverhetzungstatbestand grundsätzlich eine restriktive Auslegung vorzunehmen ist, indem nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde auszugehen ist.

Unter den konkreten Bedingungen ist danach die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, denn weder rechtfertigt der konkrete Wortlaut der relevanten Äußerung ein Abweichen von den einschlägigen Entscheidungen noch erscheint es angezeigt, aktuell aufgrund des Zeitablaufs eine andere Beurteilung vorzunehmen. Vor allem rechtfertigt nicht die von der Beschwerdeführerin bemühte Herkunft der Formulierung eine neue Bewertung, selbst wenn sich die früher typischen Erscheinungsmerkmale rechtsradikaler Erscheinung (etwa Bomberjacke, Glatze, Springerstiefel, Fackelmärsche usw.) geändert haben mögen. Auch im Hinblick auf die hier relevante Äußerung ist davon auszugehen, dass der Tatbestand der Volksverhetzung durch Aufstachelung zum Hass regelmäßig allein beim Hinzutreten weiterer Umstände wie bedrohliches Auftreten, einer Bezugnahme auf den Nationalsozialismus oder sonstiges rassistisches Gedankengut oder Verächtlichmachen der betroffenen Bevölkerungsgruppe erfüllt ist (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2001 – 1 Ss 52/01; LG Magdeburg, Urt. v. 09.08.20217 – 26 Ns 3/17; AG Rathenow, NStZ-RR 2007, 341; Fischer, a.a.O., Rn. 9, 10a m.w.N.). Daran fehlt es aber hier in jeglicher Hinsicht, was bekanntlich auch die Staatsanwaltschaft veranlasst hat, in ihrer Verfügung vom 24.06.2024 selbst darauf hinzuweisen, dass singende Menschen auf Partys, Feiern und Volksfesten, die regelmäßig mit einer gelöst-fröhlichen Stimmung in Verbindung gebracht werden, gerade keinen offensichtlich aggressiven, nationalistischen und ausländerfeindlichen Eindruck erwecken.

Unter den hier relevanten Bedingungen können die Äußerungen „Ausländer raus“ und „Deutschland den Deutschen“ auch bei ihrer gemeinsamen Verwendung nach ihrem objektiven, durch Auslegung unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu ermittelnden Erklärungswert nur als Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, verstanden werden. Dass durch die Äußerung der vorgenannten Parolen zugleich auch eine gewaltsame und willkürliche Vertreibung propagiert wird und die Äußerung auch deshalb als Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verstanden werden muss, ist nicht zwingend. Wie bereits dargestellt, müssen Meinungen im Sinne und zum Schutz der Meinungsfreiheit gerade meinungsfreundlich ausgelegt werden. Es kann gerade ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht einfach unterstellt werden, dass eine Entfernung von Ausländern etwa mit unzulässigen Mitteln oder unter Gefährdung des öffentlichen Friedens angestrebt wird. Denn selbst bei feindseligen Parolen wie „Ausländer raus“ drängt sich dem objektiven Empfänger eine konkludente Aufforderung zu Willkürmaßnahmen als unabweisbare Schlussfolgerung nicht auf (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Dabei ist entgegen der Beschwerdebegründung in der Gesamtschau durchaus auch zu berücksichtigen, dass sich das fragliche Geschehen im Festzelt eines Schützenfestes zugetragen hat und die beiden jugendlichen Angeschuldigten zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht unerheblich alkoholisiert waren.

2. Ohnehin hat sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht aufgedrängt, dass es hier dem Wohl der Angeschuldigten dienen würde, bereits vor Vorliegen eines Jugendgerichtshilfeberichts Anklage zu erheben. Eine bloße Vereinbarkeit mit dem Wohl des Jugendlichen allein reicht nicht aus, vielmehr muss die Anklageerhebung ohne vorherigen Bericht das Kindeswohl gerade fördern, d.h. wenn hierdurch nicht nur ganz unerhebliche Belastungen vermieden werden (vgl. BeckOK JGG/Gertler, 34. Ed. 1.8.2024, § 46a Rn. 7). Abzuwägen sind demnach regelmäßig die jeweiligen Vor- und Nachteile, die sich aus der Vorlage des Berichts vor der Entscheidung über die Anklageerhebung ergeben können. Dies können namentlich auch die Anregung der Jugendgerichtshilfe sein, das Verfahren gem. § 45 einzustellen (BT-Drs. 19/13837, 53), oder sonstige Umstände, die für ein Absehen von der Anklageerhebung sprechen könnten (BeckOK JGG/Gertler, a.a.O. Rn. 9). Dies gilt hier umso mehr, als die Polizei mit beiden Angeschuldigten im Rahmen der verantwortlichen Beschuldigtenvernehmung bereits ein erzieherisches Gespräch durchgeführt hat, bei dem diese sich einsichtig gezeigt und glaubhaft versichert haben, sich von derartigen Äußerungen zu distanzieren und zukünftig unterlassen zu wollen.“

StGB I: Schlagwort „Alte weiße Männer stinken“, oder: Störung des öffentlichen Friedens

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Und am zweiten Tag der ersten „normalen“ Woche 2025 geht es dann gleich mit schweree (?) Kost weiter, nämlich dreimal etwas zur Volksverhetzung.

Ich beginne mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.11.2024 – Ws 1076/24. Über den Beschluss ist ja auch schon anderweitig berichtet worden. Das ist die Entscheidung, in der das OLG zu dem Schlagwort „Alte weiße Männer stinken“ und zur der Frage Stellung genommen hat, ob sich mit dessen Verwendung der Anfangsverdacht einer Volksverhetzung begünden lässt.

Zugrunde liegt dem Verfahren die Strafanzeige eines Rechtsanwaltes – laut Briefkopf „Bundesrichter a.D.“. Der hat einer unbekannten Frau zur Last gelegt, bei einer Veranstaltung des „Feministischen Funparks“ der Verdi-Frauen am 08.03.2024 auf dem Kornmarkt in Nürnberg auf eine Pappwand, die mit zahlreichen Sprüchen und Parolen versehen war und dem Zweck diente, dass Frauen ihre Unzufriedenheit schriftlich äußern konnten, den Spruch „Alte, weiße Männer stinken“ geschrieben zu haben, worüber der Bayerische Rundfunk in der Frankenschau am 08.03.2024 berichtete. Der Anzeigeerstatter sieht hierin eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu seinem Nachteil, da es sich bei ihm um einen 67 Jahre alten, weißen Mann handele. Er fordert die Ermittlung der Identität der unbekannten Frau und deren strafrechtliche Verfolgung durch Vernehmung einer bei der Veranstaltung anwesenden, namentlich bekannten Zeugin.

Das OLG sagt mit der Generalstaatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren:

„b) Es besteht kein Anfangsverdacht dafür, dass sich die angezeigte Frau der Volksverhetzung nach § 130 StGB schuldig gemacht hat. Die angezeigte Handlung ist schon nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, so dass es auf das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 StGB nicht ankommt.

aa) Der öffentliche Friede umfasst den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger sowie das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben.

Bei § 130 StGB ist darüber hinaus zu beachten, dass zu dem öffentlichen Frieden auch ein Mindestmaß an Toleranz und ein öffentliches Klima gehört, das nicht durch Unruhe, Unfrieden oder Unsicherheit gekennzeichnet ist. Daher fällt die Gewährleistung von Friedlichkeit unter den öffentlichen Frieden, nicht aber der Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien. Der öffentliche Friede in diesem umfassenden Sinne kann zum einen durch eine infolge des Hervorrufens offener oder latenter Gewaltpotentiale entstandene Erschütterung des Vertrauens in die allgemeine Rechtssicherheit, vor allem auch durch die Verminderung des Sicherheitsgefühls des angegriffenen Teils der Bevölkerung, und zum anderen durch ein Aufhetzen des Publikums und der dadurch begründeten Gefahr weiterer Übergriffe beeinträchtigt werden. Eine Störung des öffentlichen Friedens kann insbesondere bereits durch die Vergiftung des öffentlichen Klimas eintreten, wenn etwa bestimmte Bevölkerungsteile ausgegrenzt und entsprechend behandelt werden, indem ihren Angehörigen pauschal der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen wird und sie unter Umständen durch den Angriff auf ihre Menschenwürde als „Unperson“ diffamiert werden.

Der öffentliche Friede muss durch die Tat einerseits nicht wirklich gestört oder auch nur konkret gefährdet werden. Erforderlich ist aber eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; diese darf nicht nur abstrakt bestehen. Die Tat ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie nach Art und Inhalt der tatbestandserheblichen Äußerung sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles derart beschaffen ist, dass bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es werde zu einer Friedensstörung kommen. Aus der Sicht eines objektiven Beobachters muss auf Grund konkreter Umstände eine begründete Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 22f, beck-online).

bb) Die Prüfung, ob eine Handlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, ist anhand verschiedener Kriterien vorzunehmen, wobei in erster Linie auf den Inhalt sowie die Intensität des Angriffs abzustellen ist (MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 130 Rn. 24, beck-online). Dabei ist die Staatsanwaltschaft zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Das Schlagwort „Alte weiße Männer stinken“, das im Rahmen einer feministischen Veranstaltung gebraucht wurde, ist nicht im direkten Wortsinn, sondern im übertragenen Sinn als Beitrag zu einer breit geführten gesellschaftlichen Diskussion zu verstehen, ohne dass damit der öffentliche Frieden gestört werden könnte.

(1.) Der Begriff „alte weiße Männer“ findet in Deutschland seit 2012 Verwendung und man versteht darunter weiße Männer, die in einer Zeit aufgewachsen sind, in der sie aufgrund ihres Weiß- und Männlich-Seins gesellschaftliche Privilegien genossen haben, die diese Privilegien und die Diskriminierung von z. B. Frauen und People of Color aber verleugnen und somit die Gleichberechtigung aller Menschen behindern (https://de.wikipedia.org/wiki/Alte_weiße_Männer, abgerufen am 27.11.2024). Der Begriff ist auch Gegenstand verschiedener Abhandlungen in Wissenschaft und Literatur. So äußert die Soziologin Prof. Dr. Paula-Irene Villa Braslavsky, Inhaberin des Lehrstuhls für Soziologie /Gender-Studies an der Ludwig-Maximilian-Universität München, dass „Alter weißer Mann“ kein wissenschaftlicher Begriff sei, es sich vielmehr um ein Etikett oder Label handele, das im Moment viel genutzt werde, um in verkürzter und stereotyper Art und Weise ein bestimmtes Mindset, eine bestimmte Mentalität auf den Punkt zu bringen. Hinter der Figur des alten weißen Mannes stehe die Auseinandersetzung mit einer strukturellen und sehr tiefgehenden Geschichte von Gewalt, von Ausgrenzung, von Diskriminierung (https://www.deutschlandfunkkultur.de/alter-weisser-mann-patriarchat-woke-102.html, abgerufen am 27.11.2024). Dieses Verständnis des Begriffs hat auch in der breiten Bevölkerung Einzug gehalten. So ist unlängst der Film „Alter weißer Mann“ in den deutschen Kinos erschienen, der sich als Komödie mit dieser Thematik auseinandersetzt.

(2.) Es liegt somit auf der Hand, dass mit der Verwendung des Schlagworts „Alte weiße Männer stinken“ kurz und bündig ein Diskussionsbeitrag zur dargestellten Thematik geleistet werden sollte, ohne dass damit ernsthaft die Gruppe der „alten weißen Männer“ ausgegrenzt oder als im echten Wortsinn als „stinkend“ bezeichnet werden soll. Die Parole richtet sich nicht gegen den Bevölkerungsteil der betagten Männer weißer Hautfarbe.

Mit dem Schlagwort werden auch keine konkreten Maßnahmen gegen „alte weiße Männer“ verbunden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 22.10.2024 zutreffend ausführt, ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei den „alten weißen Männern“ um eine besonders vulnerable Gruppe handelt, die in der Gesellschaft eine besonders gefährdete Position innehat oder die Opfer offener oder latenter Übergriffe ist.Im Ergebnis handelt es sich somit bei dem bei einer feministischen Veranstaltung neben weiteren Beiträgen geschriebenen Schlagwort „Alte weiße Männer stinken“ um einen zugespitzten Beitrag zu dem derzeit geführten gesellschaftlichen Diskurs aus Sicht der unbekannten Teilnehmerin, an dem sich letztlich auch der Anzeigeerstatter mit seiner Strafanzeige beteiligt hat. Eine Störung des öffentlichen Friedens ist dadurch aber nicht zu befürchten.“

Wenn ich solche Verfahren sehe, bin ich froh, dass ich damit nichts (mehr) zu tun habe. 🙂

Klima I: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Ankleben an einen Reisebus

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Im ersten „Kessel Buntes“ des Jahres 2025 köcheln zwei Entscheidungen zum Klimakleben und zu „Klimaklebern“. Die Thematik hat uns ja in in der vergangenen Zeit reichlich beschäftigt, inzwischen ist die Thematik ein wenig abgeklungen, aber die Gerichte sind – wie man sieht – immer noch mit der Nachbereitung befasst.

Dazu hier zunächst den KG, Beschl. v. 14.11.2024 – 3 ORs 65/24 – 161 SRs 104/24.  Das AG hatte die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Ihre Berufung hiergegen hat das LG Berlin mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe der Tagessätze auf 15 EUR herabgesetzt und der Angeklagten Ratenzahlung gewährt wird.

„Dem Urteil des LG liegen die folgenden Feststellungen zugrunde (Fehler im Original):

„Am 20.04.2023 fanden verschiedene Aktionen der Gruppe [Anm. des Senats: „Letzte Generation“] statt.

Die Angeklagte und drei weitere Personen begaben sich zum M-Hotel in Berlin-Tiergarten, um einen Reisebus zu blockieren, welcher dort übernachtende Teilnehmer der Tagung „Familienunternehmertage“ des Verbandes „DIE FAMILIENUNTERNEHMER“ mit einer vorgesehenen Abfahrtszeit um 8:00 Uhr zu der Tagung bringen sollte. Hierzu wollten die Aktivisten sich an dem Bus ankleben und ihn so an der Abfahrt hindern. Sie wollten hierdurch auf ihre Ziele aufmerksam machen. Das Ziel ihrer Aktion wählten die Aktivisten aus, weil es sich aus ihrer Sicht bei dem Verband um eine Lobbyistenvereinigung handelte, welche für die von ihnen als schädlich angesehenen Strukturen stand.

Auf dem vor dem M.-Hotel liegenden I-Platz stand der entsprechende Reisebus des Unternehmens „P-GmbH“ mit dem Kennzeichen B. Durchgangsverkehr wurde durch die Warteposition des Busses nicht beeinträchtigt.

Gegen 07:50 Uhr klebte die Angeklagte mit Sekundenkleber die Innenfläche ihrer linken Hand und die Finger an die rechte Rückleuchte des Reisebusses. Die Fläche, über die eine Verbindung Hand und Bus entstand, erstreckte sich über den Großteil der Handinnenfläche; weiterhin waren alle fünf Finger mit einem oder mehreren Fingergliedern mit dem Bus verbunden.

Drei weitere Aktivisten klebten ihre Hände zeitgleich auf die gleiche Weise an anderen Stellen des Busses an. Ein fünfter Aktivist wurde von dem Busfahrer von dem Bus weggezogen, bevor der Sekundenkleber trocknen konnte. Er setzte sich anschließend vor dem Bus auf den Boden.

Die Angeklagte und ein neben ihr stehender Aktivist hielten ein Banner mit einem Herz und dem Text „ART. 20A GG = LEBEN SCHÜZEN“.

Die Bewegungsfreiheit des Busses war damit – planmäßig – faktisch aufgehoben, da ein Bewegen des Busses nur noch unter Inkaufnahme schwerer Verletzungen der angeklebten Personen (und je nach Fahrtrichtung der vor dem Bus sitzenden Person) möglich gewesen wäre. Die Teilnehmer der Veranstaltung „Familienunternehmertage“ begaben sich mit anderen Verkehrsmitteln (etwa Taxen) zum Veranstaltungsort.

Der Angeklagten und den übrigen Aktivisten war beim Ankleben bewusst, dass es eine sehr wahrscheinliche Möglichkeit im weiteren Verlaufs sein würde, dass die Polizei hinzugerufen werden würde, um die Bewegungsfreiheit des Busses wieder herzustellen, dass die Polizei hierzu auf eine rechtmäßige Weise, die Aktivisten von Ort und Stelle verweisen könnte, und dass die Polizei, würden die Aktivisten der Wegweisung keine Folge leisten, diese sodann nötigenfalls wegtragen würde.

Der Angeklagten und den übrigen Aktivisten war es beim Ankleben weiterhin bewusst und sie setzen es zielgerichtet ein, dass ab dem Trocknen des Sekundenklebers sich ihre Hände nur noch ablösen lassen würden entweder durch kraftvolles Abreißen unter Inkaufnahme von Verletzungen an der jeweils angeklebten Hand oder aber, wenn man solche Verletzungen vermeiden wollte, durch ein vorsichtiges und zeitaufwändiges Hin- und Herbewegen der Hand, gegebenenfalls unterstützt von Hilfsmitteln wie Öl. Sie gingen davon aus, dass beliebige, nicht näher bestimmte Dritte – wie der Busfahrer, Fahrgäste, Hotelmitarbeiter oder andere Personen, aber eben auch hinzugerufene Polizisten versuchen würden, sie von dem Bus zu entfernen, um dessen Bewegungsfreiheit wiederherzustellen. Sie rechneten weiterhin damit, dass jedenfalls Polizeibeamte sie nicht gewaltsam vom Bus abreißen würden.

Ziel des Anklebens war unter anderem – unter den vorbeschriebenen Prämissen für polizeiliches Handeln – die Umsetzung der als möglichen und wahrscheinlich angesehenen polizeilichen Anordnung, sich zu entfernen, welche die Polizei ohne Ankleben durch ein einfaches Wegtragen hätte durchsetzen können, zu erschweren. Die Polizeibeamten sollten in eine zeitaufwändige Ablöseprozedur gezwungen werden, die Blockade sollte hierdurch verlängert werden und die Aufmerksamkeit für die Ziele sollte durch die damit einhergehende nachhaltigere Störung vergrößert werden.

Tatsächlich rief der Busfahrer die Polizei zur Hilfe.

Zunächst traf ein Streifenwagen des Polizeiabschnitts A28 der Polizei Berlin ein. Gegen 08:11 Uhr kamen hinzugerufene Kräfte des 2. Zuges der 31. Einsatzhundertschaft der Polizei Berlin vor Ort an und übernahmen die weiteren Maßnahmen.

Der Einsatzleiter PHK K kam zu der Einschätzung, dass die Aktion Versammlungscharakter habe und stufte sie als Versammlung im Sinne des VerfG Bln ein. Er erkundigte sich nach einem Versammlungsleiter, ihm wurde aber kein solcher benannt.

Sodann tätigte PK M um 08:34, um 08:40 und um 08:52 Uhr drei – polizeiintern standardisiert und den Beamten als schriftlicher Mustertext zur Verfügung stehenden – Verfügungsdurchsagen durch, mit denen die Versammlung als unerlaubte Versammlung eingestuft und auf die gegenüberliegende Seite verlegt wurde, sodann, als die Angeklagten und die übrigen Aktivisten keine Anstalten machten, sich selbständig abzulösen und auf die andere Straßenseite zu begeben, Zwangsmittel angedroht und schließlich die Auflösung der Versammlung nach § 14 Abs. 1 VerFG Bln angeordnet wurde.

Sodann setzten die Polizeibeamten die Auflösung durch.

Hierzu lösten sie in der Zeit von 08:52 bis 09:17 die Angeklagte und die drei anderen angeklebten Aktivisten durch Einpinseln der Ränder der Kontaktflächen zwischen Händen und Bus mit Speiseöl und durch vorsichtiges Hin- und Herbewegen der Hände ab. Es ist nicht auszuschließen gewesen, dass Polizeibeamte in Erwartung des weiteren Ablaufes auch schon vor Erlass der Verfügung, mit welcher die Versammlung letztlich aufgelöst wurde, Öl auf die angeklebten Hände der Aktivisten gaben.

Konkret das Ablösen der Angeklagten wurde POM S in der Zeit von 09:05 Uhr bis 09:17 Uhr durchgeführt.

Nach dem Ablösen begaben sich die Angeklagte und die weiteren Aktivisten freiwillig vom Ort weg bzw. stellten sich den polizeilichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen.“

Mit ihrer Revision hat die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie beanstandet insbesondere die Würdigung der Strafkammer, wonach es sich bei dem Ankleben an den Reisebus um Widerstand mit Gewalt i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB handelt sowie die Annahme einer rechtmäßigen Diensthandlung durch die Polizeibeamten, § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB.

Die Revision hatte beim KG keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu dem KG-Beschluss:

1. Für das Tatbestandsmerkmal „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ reicht es aus, dass der Täter die Kraft schon vor Beginn der Diensthandlung entfaltet, sofern diese – vom Täter auch so gewünscht – das spätere polizeiliche Tätigwerden deutlich erschwert.

2. Entscheidend für die Bewertung der Widerstandshandlung als „mit Gewalt“ ist die Intensität der Kraftentfaltung durch das materielle Zwangsmittel und damit zusammenhängend die Kraft, die aufgewandt werden muss, um diese zu überwinden.

3. Die gezielte Beeinträchtigung privaten Eigentums, die sich nicht als zwangsläufige Folge einer Demonstration ergibt, sondern deren maßgeblicher Bestandteil ist, ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. des Versammlungsgesetzes bzw. Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin.

Strafe III: Wieder ausreichende Urteilsgründe?, oder: Vorstrafen, Tagessatz und kurze Freiheitsstrafe

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Und dann habe ich hier noch im dritten Posting zur Strafzumessung zwei Entscheidungen des BayObLG, allerdings genügen m.E. die Leitsätze. Die lauten:

1. Grundsätzlich dürfen auch nicht einschlägige Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, weil sie belegen, dass der Täter sich die frühere Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen. Im Urteil sind die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Vorstrafen in dem Umfang und in der Detailliertheit mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind. Die gebotene Darstellungsbreite und die Darstellungsdichte bestimmen sich nach dem Einzelfall. In der Regel erforderlich sind Ausführungen zum Zeitpunkt der Vorverurteilungen, zum Schuldspruch, zu den erkannten Rechtsfolgen und zu einer etwaigen Verbüßung. Wenn aus Vortaten und Vorstrafen gewichtigere Konsequenzen gezogen werden sollen, ist es in der Regel sachlich-rechtlich geboten, ergänzend die früheren Taten mit einer (zusammengefassten) Sachverhaltsschilderung und gegebenenfalls auch mit relevanten früheren Strafzumessungserwägungen festzustellen und mitzuteilen.

2. Die Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB kann als ein Teil der Strafzumessung vom Revisionsgericht als tatrichterliche Ermessensentscheidung nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Der Tatrichter hat einen weiten Beurteilungsspielraum. Zu dem Einkommen im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB gehören auch die Grundsicherung und sonstige Unterstützungsleistungen samt etwaiger Sachbezüge. Es sind nicht nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die der Täter tatsächlich erhält, sondern auch diejenigen, auf welche er Anspruch hat. Auch Naturalbezüge, wie etwa freie Kost und Wohnung sind zu berücksichtigen. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 StGB kommt es nicht auf das tatsächliche, sondern auf das zumutbar erzielbare Einkommen an.

1. Den Urteilsgründe muss eine ausreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Tat und des Täters und eine entsprechende Gesamtwürdigung zu entnehmen sein.

2. „“Einschlägige Vorverurteilungen“ des Angeklagten müssen in den Urteilsgründen dargestellt werden.

3. Die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist besonders kritisch zu prüfen und entsprechend zu begründent, wenn die Freiheitsstrafe zugleich zur Bewährung ausgesetzt werden soll.