In die 8. KW./2025 geht es dann mit zwei „Corona-Entscheidungen“. Das sind dann mal wieder „Nachbereitungs-/Aufarbeitungsentscheidungen“ zur Corona-Pandemie. Beide Entscheidungen kommen vom BGH.
Ich stelle hier zunächst den BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23 – vor. Es geht um Abrechnungsbetrug in Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Tests. Das LG Berlin hatte den Angeklagten C. im März 2023 wegen Betrugs in 67 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen seine Schwester, die Angeklagte W., hatte es wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,
Nach den Feststellungen des LG betrieb der Angeklagte C. in Berlin mehrere Spätkaufgeschäfte und Gaststätten. Er hatte sich dann durch die Senatsverwaltung für Gesundheit für 18 Teststellen mit der Durchführung von Corona-Tests beauftragen lassen, wobei er bis auf zwei alle Teststellen unter Fremd- und Falschpersonalien anmeldete. Zwischen Mai und Oktober 2021 rechnete er bei der KV Berlin für alle 18 Teststellen in einer Vielzahl von Fällen Testleistungen ab, die nicht durchgeführt worden waren. So fanden an elf Standorten in Wahrheit überhaupt keine Corona-Tests statt, an den übrigen sieben Teststellen stets deutlich weniger als in den Abrechnungen angegeben. Aufgrund der Abrechnungen überwies die KV Berlin insgesamt 9.733.981,04 EUR auf verschiedene Konten, darunter auch auf solche der Angeklagten W. Nach den Feststellungen unterstützte diese ihren Bruder durch die Bereitstellung der Konten, die Veranlassung von Bargeldauszahlungen und durch die Gestattung der Verwendung ihrer Personalien zum Betrieb von Teststellen.
Hinsichtlich der unter falschen Personalien betriebenen Teststellen hat das LG den gesamten Auszahlungsbetrag als Schaden angesetzt, auch wenn an diesen Stationen vereinzelt Tests durchgeführt wurden, da die Testleistungen in diesen Fällen nicht durch die beauftragte Person erbracht worden seien. Bei einer unter eigenem Namen betriebenen Teststelle hat das LG hingegen die Vergütung ermittelt, die auf die dort nach ihrer Schätzung tatsächlich erbrachten Testleistungen entfiel, und zwar 63.879,03 EUR, und diese von der Schadenssumme abgezogen, da dem Angeklagten C. insoweit ein Erstattungsanspruch zugestanden habe. In dieser Höhe hat sie von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber beiden Angeklagten abgesehen.
Der BGH hat nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die lediglich eine Korrektur des Einziehungssauspruchs verfolgte, das Urteil hinsichtlich des Angeklagten C. in den betreffenden Fällen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Das LG habe sein Urteil insoweit auf lückenhafte und widersprüchliche Feststellungen gestützt. Es habe insbesondere Umstände außer Betracht gelassen, die eine dem angenommenen Erstattungsanspruch entgegenstehende Betrugsstrafbarkeit begründen könnten. Nicht in den Blick genommen habe das LG Hinweise darauf, dass der Angeklagte C. seine Dokumentationspflichten nicht erfüllt und in seinen Teststellen sowohl ungeschultes Personal eingesetzt habe als auch bei Abnahme der Tests die Wartezeit nicht eingehalten worden seien. Da somit im Raum stehe, dass er bei den Abrechnungen einheitlich auch über diese Umstände und nicht nur – wie das LG angenommen habe – über die Anzahl der durchgeführten Tests täuschte, hatte konnte der Schuldspruch des Angeklagten C. in den betroffenen Fällen keinen Bestand haben. Dies führt dann insoweit auch zum Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs sowie zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten W.
Es ist ein umfangreich begründeter Beschluss, daher hier nur die Zusammenfassung. Bei Interesse bitte im Volltext selbst lesen.