Kategoriearchiv: Strafrecht

Und noch mal Mord – Habgier + Heimtücke = „besondere Schwere der Schuld“?

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Nach Mord – niedriger Beweggrund? zum BGH, Beschl. v.  26.03.2014 – 2 StR 505/13 – heute dann noch einmal der Tatbestand des Mordes, nun aber zum Merkmal der „besonderen Schwere der Schuld“. Für Verteidiger in Kapitalsachen immer auch Ziel der Verteidigung in „Kapsachen“, die Feststellung der besonderen Schuldschwere zu vermeiden, um die daran geknüpfte Mindestverbüßungsdauer zu vermeiden. Im BGH, Beschl. v. ‌23‌.‌01‌.‌2014‌, 2 StR ‌637‌/‌13‌ – hatte der BGH es nun mit zwei Mordmerkmalen zu tun. Das LG hatte darauf die Annahme der besonderen Schuldschwere gestützt.

Dazu der BGH: Er ist der Ansicht, dass die Verwirklichung zweier Mordmerkmale nicht per se zu besonderer Schuldschwere führt. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei einer Verurteilung wegen Mordes habe vielmehr zur Voraussetzung, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führe aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen, hier waren es die Mordmerkmale Habgier und Heimtücke. Erforderlich sei auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles.

Mord – niedriger Beweggrund?

© Dan Race - Fotolia.com

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Machen wir heute mal zum Wochenauftakt – ist ja nur eine kurze „Arbeitswoche“ – etwas schwerere Kost, nämlich einmal „Kapsachen“, und zwar Mord. Und zwar den BGH, Beschl. v.  26.03.2014 – 2 StR 505/13, in dem der BGH das landgerichtliche Urteil aufgehoben hat, weil das LG – so der BGH – das Tatabestandsmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ ggf. verkannt hat. Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt:

 „1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Lebensgefährten, sie lebten unter Obdachlosen und waren alkoholabhängig. Am 30. April 2012 wurde ihnen in ihrer vorübergehenden Unterkunft ein Hausverbot erteilt. Sie luden ihre Habe in einen Einkaufswagen und verließen die Unterkunft, um zunächst gemeinsam mit anderen Obdachlosen die Zeit im Freien zu verbringen und dann in einer Unterführung zu übernachten. Der Angeklagte F. hatte den Verdacht, dass der zum Kreis der Obdachlosen gehörende S. an einem sexuellen Kontakt mit der Angeklagten B. interessiert sei. Deshalb war er eifersüchtig und aggressiv. Er drohte damit, den gehbehinderten S. umzubringen. Ein anderer Obdachloser konnte zunächst eine Eskalation verhindern. Nachdem sich die Angeklagten in eine nahe gelegene Unterführung zurückgezogen hatten, ging der stark alkoholisierte S. auf seinem Weg zu einem „Übernachtungscontainer“ auf die Unterführung zu, weil er dort Stimmen hörte. Der Angeklagte F. erkannte eine Gelegenheit, S. „mit dem Tode zu bestrafen“, nahm ihn in den „Schwitzkasten“ und versuchte, ihn durch Genickbruch zu töten. Dabei brach er ihm die Kehlkopfhörner sowie das Zungenbein und ließ das Opfer zu Boden fallen. Dann trat der Ange-klagte F. den Bewusstlosen ins Gesicht, zog ihn gemeinsam mit der An-geklagten B. einige Meter von der Unterführung weg auf den gepflasterten Weg, wo er weiter auf Kopf und Oberkörper des Opfers eintrat. Durch die Tritte erlitt das Opfer umfangreiche Zertrümmerungen der Gesichtsknochen sowie Rippenbrüche, „wollte“ aber aus der Sicht des Täters „einfach nicht verrecken“. Die Angeklagte B. erkannte die mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlungen und befürchtete, dass sie erhebliche strafrechtliche Folgen für ihren Lebensgefährten haben könnten. Sie zerschlug eine kleine Flasche, nahm ein Bruchstück des Glases, trat an das Opfer heran und schnitt ihm mehrfach in den Hals. Danach fühlte sie ihm den Puls, bis dieser nicht mehr spürbar war. Der Angeklagte F. trat auch danach noch auf das Opfer ein, holte einen Hammer und schlug dem bereits Verstorbenen damit mehrfach auf den Kopf.

Die Revision der Angeklagten B. hatte mit der Sachrüge Erfolg, die des Angeklagten F. übrigens auch, aber aus anderem Grund. Nach Auffassung des BGH tragen die Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen nicht. Sie lassen vielmehr – so der BGH – besorgen, dass das LG von einem falschen Maßstab ausgegangen sei.

Auf das äußere „Tatbild“ einer brutalen Tötung kommt es dafür nicht an, sondern auf eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Hand-lungsantriebe des jeweiligen Täters maßgeblichen Faktoren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 131). Auch ist die vom Landgericht hervorgehobene „Solidarität“ der Angeklagten B. mit dem Angeklagten F. nicht von Belang, weil eine Zurechnung des von dem Mittäter verwirklichten Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nach § 25 Abs. 2 StGB nicht möglich ist. Mittäter einer vorsätzlichen Tötung können wegen Tot-schlags oder Mordes unterschiedlich beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 – 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 233). Ein Handeln aus niedrigen Beweggründen ist für jeden Mittäter der vorsätzlichen Tötung gesondert zu prü-fen. Daran sind die Überlegungen der Schwurgerichtskammer durch die Her-vorhebung einer „Solidarität“ der Angeklagten B. mit ihrem Lebensgefähr-ten zum Teil vorbeigegangen.

Im Übrigen hat das Landgericht Gesichtspunkte hervorgehoben, die eine Bewertung des Motivs als besonders verachtenswert nicht rechtfertigen. Aus der „Beziehung zum Opfer“ lässt sich für die Angeklagte B. , die „ein freundschaftliches Verhältnis“ zu dem Getöteten gehabt hatte, kein niedriger Beweggrund ableiten. Insoweit ist auch die „Vorgeschichte der Tat“ ohne Aussagekraft.“

Der „Ätsch-Effekt“ bei der Bewährung

© Igor Zakowski - Fotolia.com

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Man wird, wenn man den BGH, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 StR 4/14 – liest hinsichtlich des zugrunde liegenden landgerichtlichen Urteils ein wenig an den „Ätsch-Effekt“ erinnert. Das LG hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bewährung gibt es aber nicht. Das LG hat – so führt der BGH aus -„angenommen, dass bei der Angeklagten trotz nicht näher ausgeführter positiver Sozialprognose keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Zwar seien die „Voraussetzungen des § 31 BtMG in einer beeindruckenden Weise“ gegeben, doch sei dem bereits durch Verhängung einer relativ moderaten Strafe Rechnung getragen worden. Auch wenn die Angeklagte in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet und dadurch sogar zur Aufklärung einer weiteren Straftat beigetragen habe, habe man dies bereits im Rahmen des ermäßigten Strafrahmens sehr weitgehend in Rechnung gestellt. Eine weitergehende Berücksichtigung sei nicht angezeigt.“ Dazu der BGH:

„2. Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr liegenden Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 305/12, StV 2013, 85). Dabei ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen; zu den zu berücksichtigenden Faktoren können solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung waren so-wie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370, 372; Fischer StGB, 61. Aufl. § 56 Rdn. 20, 21 m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird die Ablehnung der Strafaussetzung nicht gerecht. Die Begründung des Landgerichts lässt besorgen, dass es rechtsfehlerhaft nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt des eigentlichen Tatgeschehens abgestellt hat, ohne die erforderliche Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren vorzunehmen. Insoweit war der Gesichtspunkt, dass die Angeklagte „in vor-bildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet hat“ – die Benennung ihrer Auftraggeberin hatte zu deren Festnahme mit ca. 1 kg Kokainzubereitung geführt – entgegen der Ansicht der Kammer für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bereits durch die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gewissermaßen „verbraucht“, sondern als nach der Tat eingetretener Umstand bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die unerwähnt gebliebene Tatsache, dass die Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft und bisher auch weder in der Dominikanischen Republik, noch in Italien polizeilich aufgefallen ist. Schließlich ist es rechtsfehlerhaft, bei der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte „noch nicht sehr lange in Untersuchungshaft befindet und eine nahe Entlassungsperspektive hat“; insoweit wird in unzulässiger Weise die mutmaßliche Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit der vorrangig und unabhängig davon zu prüfenden Frage verknüpft, ob die verhängte Strafe überhaupt zu vollstrecken ist.

 

Drogenkurier: (Mit)Täter oder Gehilfe?

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Im Betäubungsmittelrecht stellt sich häufig für den Verteidiger die für den Mandanten im (End)Ergebnis häufig wichtige Frage: Ist der Mandant, der als Drogenkurier tätig/beteiligt war als Täter eines Handeltreibens anzusehen oder ist er nur Gehilfe? Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des BGH, zuletzt im BGH, Beschl. v. ?20?.?03?.?2014? – 3 StR ?375?/?13?. Da führt der BGH aus:

2. In den verbleibenden 15 Fällen hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer den Angeklagten – neben der tateinheitlich verwirklichten Einfuhr – wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Die vom Landgericht festgestellte Kuriertätigkeit des Angeklagten ist mit Blick auf den Vorwurf des Handeltreibens vielmehr lediglich als Beihilfe zu werten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Für die rechtliche Einordnung der Beteiligung eines Kuriers an einem Rauschgiftgeschäft ist mithin auf dessen konkreten Beitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt abzustellen. Erschöpft sich die Tätigkeit eines Beteiligten allein im Transport von Betäubungsmitteln oder des Entgelts dafür, kommt dieser mit Blick auf das Umsatzgeschäft in der Regel keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Kurier hinsichtlich des Transports ein hohes Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft innehat, denn auch bei faktischen Handlungsspielräumen insoweit wird das Handeln des Kuriers zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 445/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 77 mwN).

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (BGH aaO).

Solche Umstände hat die Strafkammer indes nicht festgestellt: Der An-geklagte war weder am An- und Verkauf der Betäubungsmittel unmittelbar beteiligt, noch hatte er Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Dro-gen. Er erhielt keine Umsatzbeteiligung, sondern einen festen Kurierlohn. Er war nicht gleichberechtigt in die arbeitsteilige Durchführung des Umsatzge-schäftes eingebunden, sondern befolgte – mit Ausnahme des reinen Transports, den er eigenverantwortlich gestalten konnte – die Vorgaben seiner Auftraggeber.“

Hier hat es dem Angeklagten aber bei der Strafe nichts gebracht, das das LG eh schon bei der Strafzumessung die „untergeordnete Rolle“ des Angeklagten berücksichtigt hatte.

Geteilte Schuldfähigkeit, geht (wohl) nicht….

FragezeichenGeteilte Schuldfähigkeit, also einerseits schuldfähig, andererseits nicht? Geht das, oder ist das so ähnlich wie ein bisschen schwanger?. Nun, es scheint nach dem BGH, Beschl. v. 15.04.2014 – 3 StR 48/14 – zumindest dann nicht zu gehen, wenn durch eine einheitliche Handlung zwei Tatbestände verwirklicht werden:

Das Landgericht ist nach den Urteilsgründen – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass sich mit Rücksicht auf das bestehende Abhängigkeitssyndrom zwar eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten insoweit nicht ausschließen lasse, als der Betrieb der verschiedenen Plantagen auch der Deckung seines Eigenbedarfs diente. „Die Fähigkeit, sein Verhalten normgerecht zu steuern“, habe indes nicht den gewerblichen Teil des Betriebes der Anlagen erfasst, der nicht unmittelbar der eigenen Bedarfsdeckung diente. Die Strafen hat das Landgericht bei den Fällen des banden-mäßigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge jeweils dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG und hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen, ohne diese Normalstrafrahmen jeweils zu mildern.

a) Der Senat hat gegen eine geteilte Beurteilung der Schuldfähigkeit, wie sie das Landgericht hinsichtlich des Anbaus der Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf einerseits und zur Deckung des Eigenbedarfs andererseits vor-genommen hat, rechtliche Bedenken:

Für die Schuldfähigkeitsbeurteilung kommt es darauf an, ob der Täter aufgrund einer bestimmten psychischen Verfassung in der Lage war, einer konkreten Tat Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen entgegenzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1984 – 3 StR 22/84, StV 1984, 419, 420 mwN). Die Antwort darauf bezieht sich jeweils auf einen konkreten Rechtsverstoß. Dabei ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass ein bestimmtes psychisches Störungsbild sich bei Begehung verschiedenartiger Straftaten jeweils unterschiedlich auswirken kann. Verwirklicht der Täter hingegen – wie hier der Angeklagte durch den Anbau der Betäubungsmittel in der Absicht des – in geringerem Umfang – teilweisen Eigenkonsums und des gewinnbringenden Weiterverkaufs im Übrigen – durch eine einheitliche Handlung zwei Tatbestände, so scheint dem Senat die Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht teilbar zu sein. Es erscheint fraglich, ob es für diese Entscheidung auf die jeweils unterschiedliche rechtliche Einordnung der einen Handlung ankommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2011 – 3 StR 199/11, NStZ 2012, 44 mwN).„

Allerdings: Nur ein obiter dictum, denn: Der Senat braucht die Frage hier indes nicht zu entscheiden; denn der Angeklagte ist durch die vorliegende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit durch das Landgericht nicht beschwert. Abgesehen davon, dass es (auch) für den Teil des Anbaus zur Deckung des Eigenbedarfs nach den Urteilsgründen keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB festgestellt hat, belegen die Feststellungen insgesamt in keiner Weise, dass eine der Voraussetzungen vorgelegen hat, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung Betäubungsmittelabhängigkeit zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führen kann (vgl. hierzu Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 451 ff. mwN).“