Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafabschlag für den „Kronzeugen“ bei BtM-Taten…

© Dan Race - Fotolia.com

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In der Praxis macht die Anwendung der §§ 31 BtMG, 46b StGB, also der sog. Kronzeugenregelung, immer wieder Schwierigkeiten, wie gerade auch der BGH, Beschl. v. 0.3.2014 – 3 StR 429/13 – zeigt. Da ging es sowohl um die Anwendung des § 31 BtMG als auch bei einem anderen Teil der Taten um die des § 46b StGB. Der BGH hat dazu Stellung genommen. Das Ergebnis lässz sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

„1. Der Tatbegriff im Sinne von § 31 BtMG umfasst auch die Betäubungsmitteltaten anderer Personen, die als rechtlich selbständig zu werten und nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, sofern ein innerer und verbindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat besteht.

2. Die Anwendung der allgemeinen Kronzeugenregelung nach § 46b StGB ist durch die bereichsspezifische Kronzeugenregelung in § 31 BtMG nicht ausgeschlossen. Unter der Geltung des alten Rechtszustands war es ausreichend, dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren, dem „Kronzeugen“ zur Last liegenden Taten bezog.

3. Zur Aufklärung der Tat „über den eigenen Tatbeitrag hinaus“ ist ein umfassendes Geständnis nicht erforderlich; ein nur teilweises Einräumen des eigenen Tatbeitrags ist ausreichend; auch ein Leugnen des eigenen Tatbeitrags ist für die Annahme einer Aufklärungshilfe unschädlich.“

Ergebnis dieser Stellungnahme: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.

BGH, Beschl. v. 2

Klassischer Fehler VIII: Der vergessene (rechtliche) Hinweis und die Führungsaufsicht

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Zum bevorstehenden Wochenende dann noch eine Entscheidung aus der Rubrik: Klassischer Fehler, m.E. ganz klassisch, nämlich: Der vergessene rechtliche Hinweis, als ein Verstoß gegen § 265 StPO. Das LG hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Nur: Die Anordnung der Führungsaufsicht war bis dahin nicht im Spiel. Das führt dann beim BGH im BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 StR 131/14 zur Aufhebung:

 „Erfolg hat die Revision jedoch mit der Beanstandung, es habe keinen gerichtlichen Hinweis darauf gegeben, dass die Anordnung von Führungsaufsicht in Betracht komme (RB S. 3). Zwar wird diese Einwendung im Rahmen der Sachrüge vorgebracht. Jedoch ergibt die Ausle-gung, dass hiermit eine Verfahrensbeanstandung erhoben werden soll, wofür auch spricht, dass in diesem Zusammenhang eine Einschränkung des Rechts auf einen fairen Prozess gerügt wird. Das Vorbringen enthält nach seiner Angriffsrichtung die Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 265 Abs. 2 StPO. Sie ist auch begründet, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss, die vom Revisionsgericht von Amts we-gen zur Kenntnis zu nehmen sind (Senat StraFo 2002, 261), noch das Hauptverhandlungsprotokoll die notwendigen Hinweise darauf enthalten, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung dieser Maßregel und zur Zurückver-weisung der Sache in diesem Umfang.“

Dazu: Sollte man als Kammer wissen. Als Verteidiger sollte man allerdings wissen, dass in den Fällen die Verfahrensrüge zu erheben ist, dann muss der BGH nicht solche Klimmzüge machen. Aber er wollte an die „Führungsaufsicht wohl ran“, weil sie ihm auch materiell (nohc) nicht gepasst hat. Denn er „bemerkt ergänzend:

Die Anordnung der Führungsaufsicht in dem angefochtenen Urteil war unabhängig von dem Verfahrensverstoß auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht rechtsbedenkenfrei. Voraussetzung der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren kriminellen Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter getroffen werden kann (LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht, zumal es nicht in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte trotz seiner Angabe, sich seit seiner Jugend zu Kindern hingezogen zu fühlen, die erste Tat zum Nachteil des Nebenklägers im Alter von 57 Jahren beging und zuvor strafrechtlich nicht in Er-scheinung getreten war. Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat auch in Zukunft gefährlich sein wird (LK/Schneider aaO).

Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten wiederum die Führungsaufsicht anzuordnen ist, in den Blick zu nehmen haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint (vgl. insoweit LK/Schöch aaO, vor § 61 Rn. 120).“

Schöner Begriff: „handfeste Anhaltspunkte“. Hatte ich bisher beim BGH so auch noch nicht gelesen bzw. kann mich daran nicht erinnern.

Darauf muss man erst mal kommen: Der (Zug)Anhalter

© simonkr - Fotolia.com

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Heute ist „Vatertag“ bzw. – je nachdem, wie man es sehen will „Christi Himmelfahrt“, jedenfalls bundesweiter Feiertag, der sicherlich in vielen Büros zu einer „kurzen Woche“ geführt hat. Heute und morgen ist also nicht „so viel los“ wie sonst. Daher will ich heute auch aus dem „Kessel Buntes“ schöpfen mit einigen Meldungen, die mir in der letzten Woche untergekommen sind und die in die Abteilung kurios gehören.

Zunächst: Der Anhalter, der sich in Wilhelmshaven auf die Gleise gestellt hat und in einem Zug der Nordwest-Bahn mitgenommen werden wollte. Über den ist ja auch an verschiedenen Stellen in der Tagespresse berichtet worden (vgl. z.B. hier bei Focus.de).

Der „Anhalter“ hatte auf freier Strecke einen Zug der Nordwest-Bahn zum Halten gezwungen, indem er sich auf die Gleise gestellt hat, um als Anhalter mitgenommen zu werden. Weiter heißt es dann bei Focus.de: Der Lokführer hielt von der Idee nichts – daraufhin wurde das Verhalten des „Trampers“ noch seltsamer…….

Als dieser das verweigerte und den blonden, mit weißem Hemd und schwarzer Hose bekleideten Mann aufforderte, sofort die Gleise zu verlassen, nahm dieser einen Stein und schleuderte ihn gegen den Zug. Dann flüchtete er. Fahrgäste seien nicht verletzt worden, teilte der Polizeisprecher mit.“

Spontan fällt mir dazu dann der § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein, ohne das jetzt allerdings näher geprüft zu haben

Weisung: Alkohol- oder Drogenkontrollen – was geht das den Bezirksrevisor an?

ParagrafenDer OLG Koblenz, Beschl. v. 08.05.2014 – 2 Ws 216/14 behandelt eine Frage, die im Verlauf einer Bewährung von Bedeutung sein kann. Es geht nämlich darum, wer die Kosten von dem Angeklagten auferlegten Alkohol- und Drogenkontrollen zu tragen hat. Dazu führt das OLG – allerdings eher im Vorbeigehen – aus:

„Bei den Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen in Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB oder § 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 4 StGB handelt es sich nicht um Vollstreckungskosten, mit denen der Verurteilte durch die Kostenentscheidung der Verurteilung belastet wäre. Allerdings hat er sie grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen.“ Aber:

Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und den Zumutbarkeitsklauseln der § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB bzw. § 68b Abs. 3 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB bzw. § 68b StGB (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 381/11 vom 18.07.2011; OLG Nürnberg aaO; Thür.OLG aaO; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Braunschweig, Be-schluss 1 Ws 333/13 vom 18.11.2013, juris; s.a. BVerfG, Beschluss 2 BvR 1392/02 vom 27.06.2006, juris JR 2006, 480; OLG Bremen NStZ 2011, 216). Sollten die von der Strafkammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung mitgeteilten Einkommensverhältnisse zutreffen, dürfte die Anordnung der Kostentragung durch die Staatskasse nicht zu beanstanden sein.

Insoweit nichts Neues, sondern wohl inzwischen h,M. (vgl. dazu u.a. im KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 und Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen? und der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2013 – 3 Ws 277/13 und Nachschlag: Wer trägt die Kosten einer forensischen Therapie?) Also „Mainstream“, aber schadet ja nicht, wenn man es weiß 🙂 .

„Interessant“ ist der Beschluss aber noch aus einem weiteren Grund: Die Auflage war dem Angeklagten im Bewährungsbeschluss einer Strafkammer gemacht worden. Als es zu der ersten Kontrolle kommt, entsteht Streit um die Kosten. Und in dem Streit legt dann die Bezirksrevisorin des LG Beschwerde gegen die Bewährungsentscheidung des LG ein, soweit darin die Kosten für die Kontrollen der Staatskasse auferlegt worden sind. Das macht das OLG aber nicht, denn: Der Bezirksrevisor ist nicht beschwerdeberechtigt, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse vor, wie es etwa in § 4 Abs. 3 JVEG der Fall ist (Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 27; Matt in LR, StPO, § 304 Rn. 49; Frisch in SK, 4. Aufl., § 304 Rn. 40).“ Und aus § 304 Abs. 2 StPO kann man eine Beschwerdeberechtigung der Staatskasse auch nicht herleiten.

Sorry, wäre aber nun auch noch schöne, wenn der Bezirksrevisor auch da noch seine Finger drin haben könnte.

„dran ist drin“, oder: Was ist „Beischlaf“?

FragezeichenDie – zugegeben etwas flapsige – Überschrift „dran ist drin“, oder: was ist „Beischlaf“ bezieht sich auf den BGH, Beschl. v. 27.03.2014 – 1 StR 106/14. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt. Er legt Revision ein, die verworfen wird. Der BGH macht zur OU-Entscheidung einen Zusatz dahin, dass der Angeklagte auch noch wegen Vergewaltigung hätte verurteilt werden können (also „Glück“ gehabt [?]):

Dass das Landgericht im Fall II.B.4. der Urteilsgründe den Angeklagten lediglich wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und nicht auch tateinheitlich wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt hat, beschwert diesen ersichtlich nicht. Nach den getroffenen Feststellungen wäre eine solche Verurteilung in Frage gekommen. Das Geschehen wird so dargestellt, dass die Nebenklägerin sich angesichts der Erinnerung an die bei der Tat im Fall II.B.2. der Urteilsgründe erlittenen starken Schmerzen verkrampfte und ihren Körper versteifte. Deshalb – also offenbar wegen dieser körperlichen Abwehrreaktion – konnte der Angeklagte mit seinem Penis nur ein kleines Stück in die Scheide der Nebenklägerin ein-dringen (UA S. 12). Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, vor, wenn der Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 – 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202 f.; vom 31. Juli 2013 – 2 StR 318/13, StraFo 2013, 479). Angesichts der sich verkrampfenden und den Körper versteifenden Nebenklägerin lagen diese Voraussetzungen nicht fern. Gleiches gilt für das Regelbeispiel aus § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „Beischlaf“ das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof (BGH, Urteile vom 14. August 1990 – 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 154; vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 242/00, BGHSt 46, 176, 177), ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist jedenfalls gerade keine Voraussetzung für die Vollendung des Beischlafs (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 1 StR 270/00, NStZ 2001, 246).“