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Die eigene Waschmaschine in der Sicherungsverwahrung?

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Das OLG Hamm hatte ja bereits in einer PM v. 18?.?06?.?2014? über den OLG Hamm, Beschl. v. ?18?.?06?.?2014? – 1 Vollz (Ws) ?182?/?14? – berichtet, in dem es um die Frage geht, ob ein Sicherungsverwahrter einen Anspruch auf Benutzung einer eigenen Waschmaschine und/oder eines eigenen Wäschetrockners hat. Das OLG Hamm hat das verneint. Es sagt, kein Gegenstand i.S. v. § 15 Abs. 1 SVVollzG, aber auch kein Gegenstand i.S.V. § 15 Abs. 2 SVVollzG. Aus der Begründung aus dem inzwischen vorliegenden Volltext der Entscheidung:

„Nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW bedarf die Annahme und der Besitz von Gegenständen der Erlaubnis, welche nur versagt werden darf, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Die gesetzliche Doppelüberschrift zu § 15 SVVollzG NW („Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz“) könnte zunächst darauf hindeuten, dass in dieser Norm zwei vollkommen getrennte Materien, unabhängig voneinander, geregelt werden, nämlich die Ausstattung der Zimmer der Untergebrachten einerseits und deren Recht zu Erwerb, Besitz und Weitergabe von Gegenständen andererseits. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass der Wortlaut § 15 Abs. 2 SVVollzG NW das Recht zum Erwerb, Besitz und zur Weitergabe nicht in Beziehung zum Zimmer des Untergebrachten setzt. Wären aber zwei völlig getrennte Materien in den beiden Absätzen des § 15 SVVollzG NW geregelt, so wäre zu prüfen, ob die Besitzausübung des Untergebrachten an den Gegenständen seines Antrags auch außerhalb seines Zimmers (etwa – bei ausreichender Größe – in dem Raum, in dem auch die Gemeinschaftswaschmaschinen aufgestellt sind) zu gestatten wäre, was ihm nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 untersagt werden könnte.

So verhält es sich aber nicht. Ob dem Untergebrachten der Erwerb bzw. Besitz einer Sache nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW zu genehmigen ist, ist nicht unabhängig von § 15 Abs. 1 SVVollzG NW zu bewerten. Vielmehr bezieht sich die Genehmigungsvorschrift auf solche Gegenstände, die der Ausstattung des Zimmers in angemessenem Umfang zuzurechnen sind und deren Besitz grundsätzlich vom Zimmer des Untergebrachten aus ausgeübt werden kann. Für diese Interpretation spricht, dass der Gesetzgeber die beiden Materien gerade nicht in zwei völlig getrennten Vorschriften, sondern innerhalb einer Norm geregelt hat. Darauf, dass der Gesetzgeber die o.g. Vorstellung hatte, deutet auch eine Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 SVVollzG NW hin, in der es heißt: „Dabei ist im Vergleich zum Vollzug der Freiheitsstrafe ein erhöhter Aufwand bei der Kontrolle des Zimmers [Hervorhebung durch den Senat] hinzunehmen“ (LT-Drs. 16/1283 S. 72).

Dies bedeutet, dass der Erwerb bzw. Besitz (nur) von solchen Gegenständen nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW zu genehmigen ist und nur in den dort genannten Ausnahmefällen versagt werden kann, wenn die Grundvoraussetzung erfüllt ist, dass der Besitz vom Zimmer des Untergebrachten aus ausgeübt werden kann, was wiederum heißt, dass die Gegenstände zur angemessenen Ausstattung des Zimmers gehören müssen. In solchen Fällen kann der Untergebrachte den Besitz an diesen über einen kurzen oder längeren Zeitraum – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – freilich auch außerhalb seines Zimmers ausüben (also beispielsweise ein Schachspiel in einem Gemeinschaftsraum aufstellen und bis zur Beendigung der Partie dort belassen etc.).

Die hier in Frage stehenden Geräte gehören nicht zu den genehmigungsfähigen Gegenständen in dem o.g. Sinne, weil sie nicht zur angemessenen Ausstattung des Zimmers zählen (s.o.) und dann der Besitz an ihnen dauerhaft nur außerhalb desselben ausgeübt werden könnte (etwa in einer gemeinsamen Waschküche o.ä.).

c)  Inwieweit die Justizvollzugsanstalt über die Regelung des § 15 SVVollzG NW dem Untergebrachten den Erwerb und Besitz von Gegenständen genehmigt, steht in ihrem Ermessen. Insoweit ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Insoweit sind die Grundsätze des § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten. Dass hier – angesichts des Vorhandenseins von Gemeinschaftswaschmaschinen und Gemeinschaftstrocknern – der Angleichungs- oder Minimierungsgrundsatz nicht beachtet oder verkannt worden wäre, ist aber nicht erkennbar. Die vorgebrachten Sicherheitsbedenken sind ebenfalls in die Abwägung mit einzubeziehen (§ 1 SVVollzG NW), so dass insgesamt eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Anliegens des Betroffenen auch insoweit nicht gesehen werden kann.“