Kategoriearchiv: Strafrecht

Das „kuriose“ Versteck: 374 Pakete/645 kg Marihuana im „Natursteinquader aus Granit“

entnommen wikimedia.org Urheber Roll-Stone

entnommen wikimedia.org
Urheber Roll-Stone

Ich überlege, eine Serie zu starten mit dem Obertitel: „Das „Kuriose“ Versteck“. Denn ich bin dann doch immer wieder erstaunt, an welchen Stellen und wie Betäbungsmittel für die „Einfuhr“ versteckt bzw. gelagert werden. Nach einem „herointrächtigen“ Teppich (vgl. Wertvoller, weil herointrächtiger, Teppich) oder Kokain im Pulli (vgl. dazu: Kokain-Pullis, oder: Auch so kann man BtM einführen….) nun 374 Pakete/645 kg Marihuana im „Natursteinquader aus Granit“. So heute morgen Meldungen in der Tagespresse, die wohl auf einer „Gemeinsame Pressemitteilung“ des Zollfahndungsamtes München, der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift Nordbayern und der Staatsanwaltschaft Halle beruhen (vgl. hier: Empfindlicher Schlag gegen einen international agierenden Drogenschmugglerring von www.hallelife.de. Näheres kann man dort nachlesen, ich zitiere nur zur Lagerung und zum Transport:

Da der dabei eingesetzte Rauschgiftspürhund positiv anzeigte, veranlassten die Zöllner eine intensivere Kontrolle des Natursteinquaders und entdeckten dabei im Inneren des Quaders, der, wie sich schnell herausstellte, lediglich ein simpler Betonklotz war, 374 Pakete Marihuana mit einem Nettogewicht von rund 645 Kilogramm. …..

In ihrem Heimatland Albanien ließ eine bislang nicht näher identifizierte Organisation Marihuana, gut verpackt, in Betonquader eingießen. Als „Natursteinquader aus Granit“ in den Transportunterlagen und bei den Zollabfertigungen deklariert, schmuggelten sie die tonnenschwere Fracht per Lastkraftwagen nach Italien, die Niederlande sowie Deutschland und verteilten die Drogen in ihren Bestimmungsländern an bestehende Abnehmer. Dreh- und Angelpunkt der Rauschgiftgeschäfte dieser Organisation in Deutschland und den Niederlanden waren die in Schleswig-Holstein ansässigen beiden Brüder.“

Wie gesagt: Wir starten eine Serie….

Widerruf von Strafaussetzung trotz Bewährungsstrafe?

© M. Schuppich - Fotolia.com

© M. Schuppich – Fotolia.com

Zwei feststehende/klassische (Grund)Aussagen des Rechts der Strafaussetzung zur Bewährung und des Widerrufs (§ 56f StGB) behandelt der KG, Beschl. v. 14.02.2014 – 2 Ws 60-61/14, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Bewährungswiderrufs trotz positiver Prognose des letzten Tatrichters und die Frage nach der Frist für Bewährungswiderruf. Dazu zunächst die Leitsätze:

1. Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf der Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, erfährt dann eine Einschränkung, wenn dessen Prognoseentscheidung nicht durch Tatsachen belegt ist.

2. Der Ablauf der Bewährungszeit hindert den Widerruf nur dann, wenn der Verurteilte damit nicht mehr zu rechnen brauchte.

Und dazu das KG im Beschluss dann im Einzelnen:

Zu Leitsatz 1:

„c) Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 – 2 Ws 498/13 – und vom 12. April 2010 – 2 Ws 175/10 – mit weit. Nachweisen), steht einem Widerruf vorliegend nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 – 5 Ws 263/03 – und 21. Mai 2003 – 5 Ws 177/03 – mit weit. Nachweisen).

Daran fehlt es hier. Die Bewährungsentscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten überzeugen nicht. Dass ihr keineswegs – wie im Urteil vom 3. März 2009 ausgeführt – (jedenfalls ohne bleibenden Erfolg) eindringlich vor Augen geführt wurde, welche Konsequenzen bei weiteren Straftaten drohen, ergibt sich bereits daraus, dass sie bereits kurze Zeit später wieder straffällig wurde. Auch die dort angeführte Ausbildung hinderte ihr kriminelles Tun nicht. Angesichts des Werdeganges der Verurteilten, die im Jahre 2011 auch den Kontakt zu ihrem Bewährungshelfer abgebrochen hat, ist die erneute Bewährungsentscheidung des Amtsgerichts vom 6. September 2013 schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund der festgestellten Mängel in den Begründungen der Prognoseentscheidungen stehen die beiden jüngsten Bewährungsentscheidungen dem Widerruf nicht entgegen.

 Zu Leitsatz 2:

2. Eine Frist innerhalb der der Widerruf erfolgen muss, sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere  § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; Senat NJW 2003, 2468, 2469). Grundsätzlich hindert  der Ablauf der Bewährungszeit den Widerruf nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; Senat, Beschluss vom 15. August 2001 – 5 Ws 437/01 –). Der dafür maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht allgemein festlegen; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist nicht die Schnelligkeit, mit der die Strafaussetzung hätte widerrufen werden können, das Kriterium (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 1996 – 5 Ws 471/95 –). Maßgebend ist, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte,   oder ob das Verfahren ohne einen solchen ungebührlich verzögert wurde. Die Vertrauensbildung ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft berücksichtigen muss(vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 5 Ws 7/96 –).“

Das wird lustig: „Amtierende Richter durch Betrug im Amt?“

AusrufezeichenBei LTO stoße ich gerade auf den Beitrag „Verkauf von Examenslösungen in Niedersachsen – Amtierende Richter durch Betrug im Amt?“, der die Auswirkungen des angeblichen Verkaufs von Klausurthemen und Lösungen an Examenskandidaten durch einen leitenden Beamten im niedersächsischen Justizprüfungsamt. Da heißt es:

„Von illegal verkauften Juraprüfungen haben in Niedersachsen möglicherweise auch amtierende Richter profitiert. „Ich kann das nicht ausschließen, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist“, erklärte Justizministerin Niewisch-Lennartz am Donnerstag im Landtag in Hannover. Bei der Überprüfung der Abschlüsse von rund 2.000 Juristen seien bereits eine Reihe von Auffälligkeiten festgestellt worden. Darunter sind auch 101 Prüfungen von amtierenden Richtern.“

Na, das wird ja lustig. Ganz zu lesen dann hier bei LTO.

Immer wieder: Fahren ohne Fahrerlaubnis oder: Darf ich mit meiner EU-Fahrerlaubnis fahren?

entnommen Wikimedia.org,  Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

entnommen Wikimedia.org,
Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

In keinem verkehrsstrafrechtlichen Gebiet hat es in der letzten Zeit so viele Entscheidungen gegeben, wie zum Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) in Zusammenhang mit der ausländischen/EU-Fahrerlaubnis. Dazu hat sich der EuGH einige Male zu Wort gemeldet, das BVerwG hat gesprochen, diverse OVG/VGH und OLG. Und jetzt dann auch noch einmal das OLG Stuttgart, das im OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.03.2014 – 2 Ss 799/13 – sich mit der Frage auseinandersetzt, was denn nun „unbestreitbare“ Informationen aus dem Ausstellerstaat sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Dazu der Leitsatz der Entscheidung:

  • Eine Zeugenaussage zum Wohnsitz des Angeklagten, die im Wege der Rechtshilfe von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats protokolliert ist, stellt eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV dar.
  • Ob diese Information „unbestreitbar“ im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist, hat das nationale Tatgericht unter umfassender Würdigung der weiteren Umstände zu würdigen.

Das OLG hat das landgerichtliche Freispruchsurteil aufgehoben, weil ihm die Würdigung der vorliegenden Informationen durch das LG nicht ausreichend war. Also: 2. Runde.

Haste mal nen Joint…? Rechtlich gar nicht so einfach

entnommen wikimedia.org Author Psychonaught

entnommen wikimedia.org
Author Psychonaught

Was ist, wenn in einer Konsumrunde von einem Teilnehmer ein Betäubungsmittel an mehrere (minderjährige) Abnehmer überlassen wird? Ist das versuchte unerlaubte (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder nur unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige? Das LG München I war von Ersterem ausgegangen, der BGH hat das im BGH, Beschl. v. 27.04.2014 – 1 StR 693/13 anders gesehen.

Das Überlassen von Betäubungsmitteln zum sofortigen Konsum im Rahmen einer sog. Komsumrunde sei mangels Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft keine (versuchte) Abgabe, sondern ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Daher hat der BGH hat den Schuldspruch in unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige geändert.