Kategoriearchiv: Strafrecht

Was ist Kinderpornografie?, bzw. ist ein „vergröbernd-reißerischer Charakter“ erforderlich?

© Dan Race - Fotolia.com

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Was ist eine „kinderpornografische Abbildung/Schrift“ bzw. wie ist der Begriff auszulegen? Gilt dafür dasselbe wie für den allgemeinen Begriff der Pornografie oder gelten Besonderheiten? Die Frage war bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt. Zur Antwort hat jetzt der BGH im BGH, Urt. v. 11.02.2014 – 1 StR 485/13 – Stellung genommen. Das LG hatte zusätzlich zur Sexualbezogenheit zusätzlich der Abbildung gefordert, dass die Darstellung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweisen müsse, und insoweit die am Pornographie-Begriff der §§ 184, 184a StGB entwickelten Maßstäbe übertragen.

Der BGH sieht das anders, nämlich weiter. Er führt in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Urteil aus, dass die Strafbarkeit nach § 184b StGB eben nicht voraussetzt, dass die Darstelllung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweist. Umfangreich begründet und lesenswert.

Eine Entscheidung, die in Zukunft sicherlich heftig diskutiert werden wird und die in Zusammenhang mit den Vorwürfen an MdB a.D. Edathy und den geplanten Gesetzesänderungen besondere Brisanz und Bedeutung hat.

Krawall im Puff – 4.000 € müssen reichen, meint auch der BGH

BordelltuerDas LG Berlin hat den Angeklagten wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzli-chem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition“ verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte am 16. August 2012 mit drei Begleitern das Bordell „A. “ in Berlin. Nach-dem aus der Gruppe des Angeklagten zu Beginn und im Verlauf des Aufent-halts über 2.600 € für den von jeder Person zu entrichtenden Eintritt, die An-mietung einer Suite für einen vierstündigen Aufenthalt, den Erwerb von fünf Flaschen Champagner und die Dienste von zwei Prostituierten gezahlt worden waren, kam es, als der Angeklagte und seine Begleiter sich anschickten, das Bordell zu verlassen, zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung mit weite-ren Prostituierten um die von diesen noch beanspruchten Entgeltzahlungen für erbrachte sexuelle Dienstleistungen. Nachdem sie zunächst noch erklärt hat-ten, weiteres Geld aus dem Auto holen zu wollen, und zwei der Begleiter des Angeklagten auch noch kleinere Teilbeträge entrichtet hatten, äußerten sowohl der Angeklagte als auch sein im Urteil als „der Kräftige“ bezeichneter Begleiter, der offenbar jedenfalls den überwiegenden Teil der bisherigen Zahlungen getätigt hatte, dass sie bereits 4.000 € gezahlt hätten und keine weiteren Zahlungen mehr leisten würden. Als die drei als Sicherheitsmitarbeiter des Bordells tätigen Nebenkläger sich im Eingangsbereich postierten, um den Angeklagten und seine zwei im Bordell verbliebenen Begleiter – der dritte hatte sich inzwischen nach draußen zum Fahrzeug begeben – bis zum Erscheinen der zwecks Fest-stellung der Personalien herbeigerufenen Polizei am Verlassen des Bordells zu hindern, versuchte zunächst „der Kräftige“ hinauszulaufen, wurde jedoch von den Nebenklägern gewaltsam hieran gehindert. Um sich und seinen Begleitern die Flucht aus dem Bordell zu ermöglichen, zog schließlich der Angeklagte eine mit Gummigeschossen geladene halbautomatische Selbstladewaffe und schoss mit dieser auf alle drei Nebenkläger, wobei er insgesamt sechs Schüsse abfeuerte – unter anderem schoss er dem Nebenkläger G. viermal in den Rücken – und jedenfalls zwei Nebenkläger nicht unerheblich verletzt wurden. Anschließend verließen der Angeklagte und seine zwei Begleiter das Bordell und liefen zu dem Fahrzeug, wo der dritte Begleiter sie erwartete und mit ihnen davonfuhr.“

Der BGH findet „Haare in der Suppe“ = die Beweiswürdigung des LG passt ihm nicht. Er hebt mit dem BGH, Beschl. v. 09.04.2014 – 5 StR 65/14 – teilweise auf: Der subjektive Tatbestand wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung wird verneint:

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist insofern lückenhaft, als sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Angeklagte möglicherweise in dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB beachtlichen Irrtum befand, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien durch die von dem „Kräftigen“ zu Beginn und im Laufe des Abends geleisteten Zahlungen bereits vereinbarungsgemäß vergütet worden. Ein solcher Irrtum lässt sich auch nicht etwa aufgrund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ausschließen. Zunächst bleibt schon offen, was „der Kräftige“ dem Angeklagten hinsichtlich der Höhe der schon erbrachten Zahlungen mitgeteilt hat und ob der Angeklagte nicht aufgrund dieser Angaben tatsächlich davon ausging, es seien – wie er im Rahmen der Diskussionen im Eingangsbereich gegenüber den Nebenklägern behauptete – bereits 4.000 € gezahlt. Doch selbst wenn der Angeklagte die tatsächliche Höhe der Zahlungen gekannt haben sollte, kann er angenommen haben, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien hierdurch vereinbarungsgemäß vergütet. Die Höhe der vom „Kräftigen“ erbrachten Zahlungen ist so beträchtlich, dass sich nicht von selbst versteht, dass hierdurch nicht alle Kosten abgedeckt sein sollten. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte die weiteren Geldforderungen der Prostituierten nicht für berechtigt hielt. Hierauf deutet im Übrigen auch die ausgiebige Diskussion um die Höhe der offenen Forderungen hin, die sich nicht ohne weiteres mit der Annahme in Einklang bringen lässt, der Angeklagte und seine Begleiter hätten selbst um die Berechtigung dieser Forderungen gewusst, seien aber dennoch entschlossen gewesen, sie nicht zu begleichen.“

Bemerkenswert lebensnah 🙂 .

Fluchtfahrt, oder: Wenn die Polizei hinter dir her ist, fährste schneller…

PolizeialarmZum Wochenanfang ein Kurzhinweis auf einen Klassiker, die „Fluchtfahrt“ mit etwa folgendem Sachverhalt (die Gründe des BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 4 StR 520/13 sind da etwas dünn): Der unter Rauschmitteleinfluss stehende Angeklagte fährt zu schnell. Der BGH macht aus einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB):

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-ralbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststel-lungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Wie gesagt: Klassiker oder zumindest schon mal dagewesen.

Geldstrafenurteil – reicht nicht für den Bewährungswiderruf

© ferkelraggae - Fotolia.com

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In der letzten Zeit hat es einige Entscheidungen zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat gegeben, wenn diese nur mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Auch wir haben darüber berichtet (vgl. hier Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet? zum KG, Beschl. v. 18. 12. 2013 – 2 Ws 594-595/139). Die Tendenz scheint dahin zu gehen, auch in den Fällen zum Widrruf zu kommen.

Dass es dann doch auch noch anders geht, zeigt der LG Bonn, Beschl. v. 16.04.2014 –  23 Qs 14/14 -, auf den ich hier aus Gründen der „Ausgewogenheit“ hinweisen will. Das LG führt aus:

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Zwar ist gemäß § 56f StGB die einem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn dieser während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder anderweitige Bewährungsauflagen missachtet und dadurch die der Strafaussetzung zugrunde liegende gegenteilige Erwartung nicht erfüllt.

b) Nach dieser Maßgabe rechtfertigt jedoch die Verurteilung des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keinen Widerruf der Strafaussetzung. Denn das Amtsgerichts hat dort – unter Berücksichtigung der hiesigen laufenden Bewährung sowie zwei weiterer laufender Bewährungen – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro für den vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Diebstahl geringwertiger Sachen für ausreichend erachtet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht für unerlässlich gehalten (§ 47 StGB). Bei der hierfür erforderlichen Prognoseentscheidung liegt es wegen der mit der größeren Sach- und Zeitnähe verbundenen besseren Erkenntnismöglichkeit grundsätzlich nahe, sich der (günstigen) Zukunftsprognose des (zuletzt) erkennenden Gerichts anzuschließen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 – 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429; Fischer StGB, 60. Auflage, § 56f Rn 8b).

c) Dass dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keine Auseinandersetzung mit den Vorverurteilungen und auch keine Angaben über eine wesentliche Änderung der Lebensführung entnommen werden können, steht dem nicht entgegen. Denn auf eine unzureichende und damit nicht überzeugende Bewertung der dortigen Aussetzungsprognose kann nicht allein deshalb geschlossen werden, wenn – wie hier – lediglich wegen der Abfassung eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO von einer näheren Begründung abgesehen worden ist (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 – 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429).

 d) Auch die Kammer geht davon aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe dem Gewicht der Tat und der Entwicklung des Beschwerdeführers Rechnung getragen haben und es zu dessen weiteren Beeindruckung des Widerrufs der ausgesetzten Freiheitstrafe nicht bedarf. Anhaltspunkte, die dieser Bewertung widerstreiten, sind nicht ersichtlich und werden auch in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.“

Die (unehrenhafte) Antwort, die zur Ehre gereicht

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Die mit einem Zeugnisverweigerungsrecht/Auskunftverweigerungsrecht zusammenhängenden Fragen spielen auch im Zivilverfahren eine Rolle und erlangen vor allem dann Bedeutung, wenn Strafverfahren anhängig sind/waren. Anders als im Strafverfahren nach § 55 StPO kann im Zivilverfahren der Zeuge das Zeugnis auch verweigern, wenn ihm die Beantwortung der Frage zur Unehre gereichen würde (384 Nr. 2, 1. Alt. ZPO). Und darum haben beim OLG Düsseldorf nach einem Strafverfahren die Parteien des beim OLG anhängigen Zivilschadensersatzverfahrens und ein Zeuge gestritten. Das OLG sagt dazu im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.03.2014 – I 14 W 18/14: Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann in den Fällen, in denen zu Gunsten des Zeugen ein Strafverfolgungshindernis besteht, nicht mit drohendem Ehrverlust dadurch begründet werden, dass der Zeuge sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste.

Ok, aber das reicht dann auch, oder muss ich nachlegen und ausführen:

„Unehre meint eine nicht zumutbare Herabsetzung des Ansehens, wobei es auf das Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft, nicht aber auf das einer Gruppe ankommt, allerdings unter Berücksichtigung der örtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Umfeld des Zeugen (Musilak, ZPO, 10. Aufl. 2013, Rdnr. 5). Der Zeuge ppp. versucht den ihm angeblich drohenden Ehrverlust damit zu begründen, dass er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste. Dies kann als Begründung für einen angeblich drohenden Ehrverlust insbesondere in Fällen, in denen wie hier zu seinen Gunsten ein Strafverfolgungshindernis besteht, jedoch nicht ausreichen. Gerade in den Fällen, in denen von der Zeugenaussage erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen einen strafrechtlich verurteilten Schädiger abhängen, ist dem Zeugen bei verjährten eigenen Straftaten eine Selbstbezichtigung aus Gründen der Schadenswiedergutmachung zuzumuten. Es würde ihm im Ansehen der Rechtsgemeinschaft im Gegenteil zur Ehre gereichen, wenn er sich zur Wahrheit bekennt und nicht durch die Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen torpediert.“

Schön nicht?