Kategoriearchiv: Strafrecht

Klassischer Fehler XXV: Warum braucht man drei Anläufe für die Strafzumessung?

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Strafzumessung ist schwer, aber: Ist sie so schwer, dass es nun gar nicht klappt bzw. wie viele Anläufe braucht man eigentlich als Strafkammer, um eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung auf die Reihe zu bekommen?. Nun, beim LG Marburg reichen offenbar zwei nicht. Das zeigt sehr deutlich ein Verfahren, in dem der BGH schon mit BGH, Beschl. v. 29.04.2014 – 2 StR 616/13 – ein erstes landgerichtliches Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und dem LG ins Stammbuch geschrieben hatte, was man im Rahmen der Strafzumessung besser nicht ausführt. Das war aber wohl nicht deutlich genug, denn der BGH hat das darauf ergangene zweite LG.Urteil jetzt erneut kassieren müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.02.2015 – 2 StR 496/14). Und – man mag es kaum glauben – u.a. wegen Strafzumessungsfehlern,. die er bereits in der ersten Entscheidung beanstandet hatte, denn:

Der Strafausspruch hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer haben durchweg moralisierenden Charakter, begründen damit die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Überlegungen beruhenden Strafzumessung und lassen zudem erneut besorgen, dass das Landgericht das bloße Fehlen strafmildernder Umstände strafschärfend berücksichtigt hat….

Im Einzelnen beanstandet der BGH Formulierungen, wie

„eine „nach wie vor anhaltende Verharmlosung des Konsums von Cannabis“ vor, wobei dies „um so befremdlicher erscheine, als er mit den Endverbrauchern … und deren möglichen Nöten mit schwierigen psychischen Zuständen keine Berührung gehabt, sondern als bloßer Zwischenhändler agiert habe, sich aber zur Legitimation seines Handelns gerade auf die heilsamen Wirkungen des Cannabis berufen habe“. Diese Formulierungen lassen nicht nur besorgen, die Strafkammer werfe ihm damit die bloße Begehung der von ihm eingeräumten Veräußerung von Cannabis vor…..“

oder:

„Der Angeklagte hat die Taten aus dem einzigen Grund begangen, um sich zu bereichern; das ist zwar Teil des Merkmals des Handeltreibens, hat aber auch nicht die denkbare mildernde Bedeutung, wie es der Fall wäre, wenn der Angeklagte ohne Motivation gehandelt hätte, Geld zu erlangen, etwa wenn er ohne Gewinnerzielungsabsicht nur für seinen Verbrauch – zumal wenn er sich als süchtig erlebt hätte – und den von wenigen Bekannten oder Freunden, oder gar nur mit dem Motiv, anderer Leute Schmerzen oder Unwohlgefühlen abzuhelfen, gehandelt hätte.“

Diese Erwägungen lassen – ähnlich wie schon in der ersten vom Senat aufgehobenen Entscheidung – wiederum besorgen, dass die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten das bloße Fehlen der genannten strafmildernden Umstände berücksichtigt hat. Soweit das Landgericht darüber hinaus anführt, die Bereicherungsabsicht des Angeklagten habe nicht die „denkbare mildernde Be-deutung“ wie bei einem Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht, handelt es sich um kaum nachvollziehbare und letztlich unzulässige Erwägungen zu Ungunsten des Angeklagten. Die Gewinnerzielungsabsicht ist Teil des Handeltreibens, eine mildernde Bedeutung kann ihr insoweit nicht zukommen. Ein Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht lässt den Tatbestand entfallen; wird dem Täter angelastet, es hätte sich (stärker) zu seinen Gunsten ausgewirkt, wenn er ohne die Absicht der Gewinnerzielung gehandelt hätte, liegt darin die zweifelhafte Erwägung, es sei „nicht mildernd“, dass der Tatbestand erfüllt sei.“

M.E. im Grunde ganz einfache Fragen der Strafzumessung. Nun, vielleicht klappt es ja beim dritten Mal…. Es ist dem Angeklagten zu gönnen.

 

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin einen Schritt weiter

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Author Bubo

Der regelmäßige Leser dieses Blogs erkennt/fragt sich, wenn er die Überschrift sieht/liest: Da war doch schon mal was mit dem AG München und der Dickfelligkeit? Richtig, und zwar das Posting vom 09.03.2015 – Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid. Da hatte ich über meine vergeblichen – fast einen Monat dauernden – Versuche berichtet, an das AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – zu kommen = davon vom AG München eine Kopie zu erhalten. Der Beitrag hat – wie nicht anders zu erwarten – eine ganze Reihe von Kommentaren gebracht und – war ebenfalls zu erwarten – einige der Kommentatoren konnten mal wieder so richtig „ihr Mütchen an mir kühlen“. Man fand meine Anfrage(n) „teeniehaft“ – vielen Dank bei fast 65 Lebensjahren – oder es sogar „unverschämt, der Anfrage sogleich eine “Erinnerung” folgen zu lassen“. Ich weiß nicht, was dran unverschämt sein soll, aber was soll es? Den Kern treffen diese Kommentare nicht. Denn sie gehen an der Frage, warum denn nun fast einen Monat nichts passiert ist, schlicht vorbei.

Inzwischen ist aber etwas passiert. Denn seit gestern bin ich nun endlich im Besitz einer (Papier)Kopie des AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 -, die mir – wie erbeten – vom AG München auf dem Postweg zugegangen ist mit der „Bitte“ 12 € an die LJK Bamberg zu zahlen (ist inzwischen geschehen). Die Kopie ist „einfach nur so gekommen“. Ohne Anschreiben. Das kommt dann sicherlich noch 🙂 . Ich will dann nicht schon wieder erinnern 🙂 . Allerdings ist die Kopie auch ohne Rechtskraftvermerk.

In dem Zusammenhang übrigens besten Dank an all diejenigen, die mich im Hinblick auf mein Posting – in Kommentaren aber auch hinter den Kulissen – darauf hingewiesen haben, dass die Entscheidung inzwischen bei Juris veröffentlicht war. Da müsste man jetzt nur noch wissen, wann? Geprüft habe ich das vor meiner ersten Anfrage, dann aber nicht mehr. Und ganz besonders herzlichen Dank an Benjamin Bremert von openjur, der mir schon am 09.03.2015 abends die erbetene Entscheidung im Volltext zugemailt hat mit dem Hinweis, dass er sie am Morgen von der Pressesprecherin des AG München erhalte hatte. Schöne Duplizität der Ereignisse. Die zeitlichen Zusammenhänge will ich nun aber nicht auch noch aufdröseln 🙂 .

Fazit: Da ich nun das Urteil auch im Original habe, kann ich jetzt also – ich habe bewusst gewartet – die Frage prüfen, ob sich aus dem Urteil etwas Neues für den „Begriff des Unfalls“ i.S. des § 142 StGB ergibt – nur darum ging es an sich. Antwort: Auf den ersten Blick m.E. nicht. Die Entscheidung liegt auf der Linie des LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 – 29 Ns 3/11, StRR 2011, 399 = VRR 2011, 433 = NStZ-RR 2011, 355 = VA 2011, 212 = NZV 2012, 194 (vgl. dazu: Der (weg)rollende Einkaufswagen), wenn das AG ausführt:

Die Beklagte zu zwei ist als Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall „bei Betrieb“ des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet. Nach der in der Rechtsprechung üblichen Definition ereignet sich ein Unfall „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs, wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Dabei genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Einrichtung des Kraftfahrzeugs, nicht jedoch eine bloße räumliche Nähe (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVG Rn. 4 f.)

Nach dieser Definition liegt hier kein Unfall vor, der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht. Der Beklagte zu eins hat zwar im Zusammenhang mit dem Unfall einen Einkaufswagen beladen, den er zu diesem Zweck in der Nähe des Kastenwagens der Klägerin abgestellt hatte. Dass dieser sich dann in Bewegung setzte, hat aber nichts mit den typischen Gefahren zu tun, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Ducatos als Kraftfahrzeug stehen. Der Einkaufswagen hätte sich genauso gut in Bewegung setzen können, wenn zum Beispiel der Beklagte zu eins unmittelbar vor dem Supermarkt Getränkekästen von einem auf den anderen Einkaufswagen umgeladen hätte. Die Ursache des Unfalls liegt hier nicht in der Gefährlichkeit des Ducatos, sondern darin begründet, dass der Beklagte zu eins beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet hat, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. So sieht es auch das LG Kassel (Urteil vom 16.1.2003, Az: 1 S 402/02, ZfSch 2003, 301-302). Demzufolge muss hier auch die Beklagte zu zwei, die die Betriebsgefahren im Zusammenhang mit der Benutzung des Fiat Ducatos absichern soll, für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Die Klage gegen die Beklagte zu zwei war abzuweisen.“

Aber das hatte das OLG Düsseldorf Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11, StRR 2012, 228 = VA 2012, 120 = NStZ 2012, 326 = NStZ-RR 2012, 218 = NZV 2012, 350 schon anders gesehen (vgl. dazu Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB).

Jetzt bin ich dann nur noch gespannt, wie es weitergeht. Offen ist ja noch meine Dienstaufsichtsbeschwerde…..

Nochmals: Der „rasende bayerische Notarzt“ – dürre Einstellungsentscheidung

entnommen wikimedia.org Urheber Bubinator

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Urheber Bubinator

Ich erinnere: Da hat es vor einigen Wochen die Diskussion um den Strafbefehl gegen einen „rasenden bayerischen Notarzt“ gegeben. Den hatte das AG Neuburg a.d. Donau gegen den Notarzt erlassen. Nach einem „Shit-Storm“ in den Medien ist das Verfahren gegen den Notarzt dann aber von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In den Blogs sind die damit zusammenhängenden Fragen mehr oder weniger heftig diskutiert worden (vgl. z.B. hier Staatsanwaltschaft zieht Strafbefehl gegen Notarzt nach Online-Protesten zurück) . Ich hatte mich dazu „enthalten“, greife das Thema aber jetzt noch einmal auf.

Grund für meine Enthaltsamkeit war, dass ich bei solchen Themen immer lieber erst die Entscheidungen sehe und ungern zu PM ö.Ä. blogge (von Ausnahmen mal abgesehen). Inzwischen habe ich mir die maßgeblichen Entscheidungen aber besorgen können (manchmal sind Connections, die man aufgrund von „Auftritten“ in FA-Kursen hat, ganz hilfreich 🙂 ). Ich stelle sie dann hier ein.

Der Strafbefehl des AG Neuburg a.d. Donau aus Januar 2015, durch den eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 150 € festgesetzt worden war, lautet:

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Sie fuhren am 23.04.2014 gegen 13.30 Uhr mit dem Pkw Notarztfahrzeug, Kennzeichen XXXX, auf der St 2043 im Bereich Neuburg a.d.Donau mit hoher Geschwindigkeit, wobei Sie sich in einem Notarzteinsatz befanden und das Blaulicht eingeschaltet hatten.

Auf Höhe Abschnitt 140 – Km 0,500 im Bereich der Abzweigung Am Kreuz kurz nach der Ort­schaft Zell überholten Sie ein rechtsabbiegendes Fahrzeug und scherten dabei – nur auf Ihr schnelleres Fortkommen bedacht – nahezu ungebremst auf die Gegenfahrbahn aus, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt Fahrzeuge im Gegenverkehr näherten. Dies hatte zur Folge, dass der mit dem Pkw VW, a. Kz. XXXXXX entgegenkommende Zeuge ZZZZZZ, sowie auch der hinter ihm mit dem Pkw Saab, a. Kz. ZZZZZZZ fahrende Zeuge ZZZZZZ scharf abbremsen und nach rechts ins Bankett ausweichen mussten, um einen Zusammenprall mit Ihrem Fahr­zeug zu verhindern. Nur durch die sofortigen Ausweichreaktionen der Geschädigten konnte ein Unfall verhindert werden.

Dies hätten Sie bei Beachtung der auch für einen Arzt im Noteinsatz geltenden Sorgfaltspflich­ten im Verkehr erkennen und verhindern können.“

Und die Einstellungsverfügung der StA vom 02.03.2015 lautet:

„….in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 27.02.2015 folgende Entschei­dung getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten wird das Verfahren nach §§ 46 OWiG, 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:

Dem Beschuldigten liegt zur Last, am 23.04.2014 gegen 13.30 Uhr auf der Staatsstraße 2043 im Bereich Neuburg/Do. bei einer Einsatzfahrt mit einem Notarztwagen trotz Gegen­verkehr ein rechts abbiegendes Fahrzeug überholt zu haben und dadurch zwei entgegen­kommende Pkws bei voller Fahrt zum Ausweichen ins Bankett gezwungen zu haben, um einen Frontalzusammenstoß zu verhindern. Der Beschuldigte selbst hat sich inzwi­schen in einer schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers zum Vorwurf geäußert.

Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Ermittlungsergebnisses einschließlich der Angaben der beiden Zeugen und der Stellungnahme des Beschuldigten ist als Ergebnis festzustellen, dass das Vorliegen einer Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit nicht feststellbar ist.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.“

Schade, von der Einstellungsverfügung hatte ich mir mehr Inhalt erhofft als nur die Feststellung: „Straftat …. nicht feststellbar“; in den Handakten der StA steht wahrscheinlich mehr 🙂 . Da schließt sich dann aber doch die Frage an: Hätte man das nicht auch in der Zeit zwischen der angeblichen Tat im April 2014 und dem Erlass des Strafbefehls im Januar 2015 auch schon feststellen können? Was hatte sich nach dem Erlass des Strafbefehls verändert, was nicht schon vorher bekannt war und dem Antrag auf und dem Erlass des Strafbefehls entgegen gestanden hat? Alles in allem eine recht dürre Einstellungsentscheidung. Den Notarzt wird es nicht stören. Die Kuh ist für ihn (strafrechtlich) vom Eis.

Trunkenheitsfahrt: Vorsatz – ja oder nein?

© monticellllo - Fotolia.com

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Die Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) vorsätzlich begangen wurde oder nicht, kann in verschiedener Hinsicht Auswirkungen im Verfahren haben. So kann ggf. eine höhere Strafe festgesetzt werden die Sperrfrist (§ 69a StGB) kann länger werden und auch bei der Rechtsschutzversicherung kann es Probleme geben. Daher wird um „Vorsatz – ja oder nein“ häufig auch bei „Allerweltstrunkenheitsfahrten“ gekämpft. Als Verteidiger wird man in den Fällen dem Mandanten im Zweifel raten, den Mund zu halten, und sich dann mehr oder weniger entspannt zurücklehnen, um zu schauen, wie das Gericht „nun die Enden zusammen bekommt“ = welche Umstände festgestellt werden, um den Vorsatz begründen zu können. Mit diesen Umständen setzt sich der KG, Urt. v. 24.11.2014 –   (3) 121 Ss 155/14 (115/14) – auseinander. Da war der Angeklagte vom LG wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (BAK 1,8 o/oo) verurteilt worden. Er hatte in Berlin öffentliche Straßen befahren und war dann an einer Lichtzeichenanlage bei Rotlicht eingeschlafen und erst nach einigen Schaltphasen durch andere Verkehrsteilnehmer geweckt worden. Den Vorsatz hatte das AG u.a. auf eine Vorverurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheitsfahrt im Jahr 2009 gestützt. Das KG hatte insoweit keine Bedenken:

„Das Urteil teilt mit, dass der Angeklagte sich nicht eingelassen hat, so dass die Kammer keine Feststellungen zu den Umständen, namentlich dem Zeitpunkt und der Menge des Alkoholkonsums, treffen konnte. Auch die Täterpersönlichkeit konnte das Landgericht nur bedingt aufklären. Das Landgericht hat auf den Vorsatz unter anderem jedoch daraus geschlossen, dass der Angeklagte bereits im Juli 2009 und damit weniger als vier Jahre vor der neuerlichen Tat wegen – fahrlässiger – Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war, wobei ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine achtmonatige Sperrfrist angeordnet worden war. Die Kammer hat aus diesem Umstand gefolgert, dass dem Angeklagten „bekannt und bewusst war, dass die konsumierte – den Grenzwert erheblich übersteigende – Alkoholmenge zur Fahruntüchtigkeit führt, so dass er die Auswirkungen seines Trinkens und die daraus resultierende von ihm ausgehende Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zumindest billigend in Kauf genommen hat“ (UA S. 8, 9). Die von der Strafkammer gezogene Schlussfolgerung, die Vorverurteilung habe den Angeklagten über die Wirkung des Alkohols aufgeklärt und ihn zugleich nachdrücklich und gewissermaßen anhaltend gewarnt, ist möglich und nachvollziehbar (vgl. auch Fischer, StGB 61. Aufl., § 316 Rn. 45 mwN); zwingend braucht sie, wie dargelegt, nicht zu sein (vgl. BGH NStZ 2014, 451).

Es bedurfte auch nicht der Darlegung der genauen Umstände der einschlägigen Vorverurteilung. Als Grundlage für den von der Strafkammer gezogenen Schluss reicht es aus, dass der Angeklagte bereits einmal strafgerichtlich verurteilt werden musste, weil er ein Kraftfahrzeug in alkoholbedingt fahrunsichern Zustand geführt hatte. Ebendies ergibt sich aus der Mitteilung des verwirklichten Tatbestands (UA S. 3: § 316 Abs. 2 StGB). Dem widerspricht auch nicht die Entscheidung des OLG Celle (NZV 1998, 123). Zwar tritt darin die Auffassung zutage, das Urteil müsse den der Vorverurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt feststellen, wenn daraus Schlussfolgerungen gezogen werden sollen. Dies betraf indes eine Vorverurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, und für das Revisionsgericht war – nachvollziehbar – unklar, ob dem Urteil überhaupt eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) zugrunde gelegen hatte. Diese Unklarheit besteht hier nicht.„

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht. Ich hätte vielleicht doch ein wenig über die Vortat wissen wollen – zumal die ja „nur“ fahrlässig begangen worden ist. Eine ganz andere Frage ist, ob nicht auch die übrigen Tatumstände für die Annahme von Vorsatz ausgereicht hätten. Einschlafen vor der Ampel und Wachwerden erst nach mehreren Schaltphasen…..

Flucht ist kein „Widerstand gegen die Polizei“

© rcx - Fotolia.com

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Wenn ich mich an meine Strafkammerzeit erinnere – lang, lang ist es her – dann erinnere ich mich auch noch daran, dass Verfahren, in denen es um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ging, nicht sehr beliebt waren. Denn häufig hatte man zwei gänzlich unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen durch die involvierten Polizeibeamten und durch den (angeblich) Widerstandleistenden. Die Erinnerung kam wieder, als ich den BGH, Beschl. v. 15.01.2015 – 2 StR 204/14 – gelesen habe. Da konnte die Kammer allerdings offenbar eindeutige Sachverhaltsfeststellungen treffen, sie hat sie „nur“ nicht richtig gewürdigt.

Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt. Beamte einer zivilen Ermittlergruppe verfolgten mit drei zivilen Fahrzeugen einem von dem Angeklagten, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gesteuerten PKW Smart, in dem sich Diebesgut und Einbruchswerkzeuge befanden, um einen gegen den Mitangeklagten S. , der auf dem Beifahrersitz saß, bestehenden Haftbefehl zu vollstrecken. Als der PKW Smart an einer roten Ampel hielt, erfolgte der Zugriff der Polizeibeamten. Der PKW Opel Astra mit den Polizeibeamten F. und A. stellte sich quer vor den Smart, der PKW Vectra mit den Beamten E. und St. hielt rechts neben dem Smart in einem Abstand von 40 cm an, der PKW Suzuki mit den Polizeibeamten G. und K. stellte sich schräg dahinter. Die Polizeibeamten stiegen aus ihren Fahrzeugen aus. Jedenfalls die Polizeibeamten G. , E. und F. trugen ihre Dienstausweise offen und gut sichtbar, so dass sie als solche erkennbar waren. G. und K. riefen laut und deutlich „Polizei! Türen auf! Aussteigen!“, G. und St. zogen ihre Waffe und nahmen die Sicherungshaltung ein. Der Angeklagte D. , der er-kannt hatte, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte, legte abrupt den Rückwärtsgang ein, lenkte stark nach rechts und setzte das Fahrzeug hastig zurück, um sich der Festnahme zu entziehen. Dabei wurde der Opel Vectra beschädigt. Außerdem wurde der Polizeibeamte E. zwischen der hinteren Ecke des PKW Smart und dem hinteren linken Radhaus des Opel Vectra eingeklemmt, wodurch er am Knie verletzt wurde. Der Angeklagte D. nahm die Beschädigung des Opel Vectra zu Fluchtzwecken billigend in Kauf. Die Kammer konnte dagegen nicht feststellen, dass der Angeklagte D. annahm, auch hinter dem Smart befänden sich Polizeibeamte.

Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 und 3 StGB sowohl in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1, 303c StGB, als auch mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) gewertet. Indem der Angeklagte D. versucht habe, sich der Polizeikontrolle durch Festnahme zu entziehen und zu diesem Zweck den PKW Smart abrupt trotz der ihn einkeilenden drei Fahrzeuge zurücksetzte, habe er bewusst und gewollt mit Gewalt Widerstand gegen die rechtmäßige Diensthandlung der Polizeibeamten geleistet.

Der BGH sagt: Nein, ist nicht richtig, denn:

„…Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll (BGH NStZ 2013, 336). Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein (BGHSt 18, 133; Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 113 StGB Rn. 5). Bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (BGH NStZ 2013, 336; Fischer StGB, 62. Aufl. 2015, § 113 Rn. 23).

Danach fehlt es hier an einem Widerstandleisten im Sinne von § 113 StGB. Da der Polizeibeamte E. vom Angeklagten unbemerkt um das Heck des PKW Smart herumlief, als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetzte, fehlt es bereits an der für den äußeren Tatbestand erforderlichen, gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Ebenso wenig wird der für die Verwirklichung des § 113 StGB notwendige Vorsatz deutlich, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstre-ckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren; festgestellt ist lediglich, dass der Angeklagte D. die Beschädigung des Opel Vectra billigend in Kauf nahm, nicht jedoch, dass er die Verletzung eines der Polizeibeamten im Rechtssinne gebilligt hat.“