Das hätte für drei Aufhebungen gereicht….

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Es war „nur“ eine Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (§§ 242, 243 StGB), die  dem OLG Dresden, Beschl. v. 12.03.2015 – 2 OLG 22 Ss 14/15 – zugrunde gelegen hat. Also amtsgerichtliches Alltagsgeschäft. Aber das OLG listet in seinem Beschluss drei große Kritikpunkte an der zu überprüfenden amtsgerichtlichen Entscheidung des AG Chemnitz auf. Und das sind:

1. Keine ausreichenden Feststellungen zur Wegnahmehandlung enthalten.

„Den Darlegungen im angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob die Diebstahlshandlungen jeweils vollendet wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in vollem Umfang geständig war. Es wird lediglich mitgeteilt, dass er die Waren „entwendet“ habe, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Der tatsächliche „Entwendungs“vorgang wird allerdings nicht geschildert. Damit aber ist das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB nicht belegt. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Die rudimentären Urteilsgründe lassen diesbezüglich nicht die Beurteilung zu, ob der bisherige Gewahrsam des Berechtigten aufgehoben worden oder ob es lediglich zu einer bloßen Gewahrsamslockerung gekommen war.“

2. Fehler 1 bei der Strafzumessung:

Der Urteilsbegründung kann allerdings schon nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob das Amtsgericht bereits das gesetzliche Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB („durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesicherte Sache“) für erfüllt angesehen hat (was rechtlich fehlerhaft wäre), oder ob es die Taten aus allgemeinen Gesichtspunkten – außerhalb des Regelbeispielkatalogs – als „besonders schwer“ gewertet hat. Denn einerseits (UA S. 4; Pkt. IV. 1. Absatz) führt das Amtsgericht aus, der Angeklagte habe sich „des Diebstahls…gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB“ schuldig gemacht. Andererseits wertet es den Einsatz des Magneten zum Lösen der Sicherheitsetiketten als Ausdruck „erkennbar erhöhter krimineller Energie“, die deshalb den „Unwertgehalt dieser Tat dem in den Regelbeispielen des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB erfassten Unwertgehalt vergleichbar“ erscheinen ließe (UA S. 5, Pkt. IV. letzter Absatz).“

Diese offene Ambivalenz in den Urteilsgründen ist rechtsfehlerhaft.

aa) Rechtlich nicht haltbar wäre es, bereits das in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB gesetzlich aufgeführte Regelbeispiel für erfüllt anzusehen.

Voraussetzung für die indizierte Strafschärfung ist es, dass eine Schutzvorrichtung überwunden wird, welche nach ihrer Zweckbestimmung gerade den Gewahrsam des Berechtigten gegen den Bruch durch einen Unbefugten sichern soll. Danach darf der Gewahrsamsbruch bei Wirksamwerden der Schutzvorrichtung noch nicht vollendet sein. Mit Recht verweist die Revision darauf, dass elektronische Sicherungsetiketten diesen Schutz nicht gewähren. Denn sie dienen nicht dem Schutz gegen einen Gewahrsamsbruch, sondern nur der Wiedererlangung des bereits an den Täter verlorengegangenen Gewahrsams durch Ergreifen des Berechtigten oder seiner Hilfspersonen (OLG Stuttgart NStZ 1985, 385; OLG Frankfurt/Main MDR 1993, 671 [672]; Ruß in LK, StGB, 11. Auflage, § 243 Rdnr. 19; KG Berlin, Beschluss vom 04. Februar 1998 – (4) 1 Ss 209/97 (135/97) -, Rdnr. 7, zitiert nach juris).

3. Fehler 2 bei der Strafzumessung

Das Amtsgericht meint, die Verhängung der drei kurzen Freiheitsstrafen von zweimal drei und einmal vier Monaten sei unerlässlich, weil der Angeklagte „sich auch durch vorhergehende Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ“ (UA S.5 Pkt. V. 5. Absatz). Dies reicht zur Begründung nicht aus, selbst wenn das Urteil formal den Terminus „unerlässlich“ gebraucht……

Das Amtsgericht sieht vorliegend die besonderen Umstände ersichtlich in der Persönlichkeit des Angeklagten begründet, weil es darauf abstellt, dass sich der Angeklagte „auch durch vorhergehende Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ“ (UA S.5 Pkt. V. 5. Absatz). Das Vorliegen der Ausnahmevorschrift darf jedoch nicht schematisch auf das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen gegründet werden (vgl. KG Beschluss vom 16. Juni 1997 – 5-12/97 -). Dies umso mehr, als die Sachverhalte der früheren Verurteilungen nicht näher dargelegt werden. Überdies weist der in den Urteilsgründen mitgeteilte Auszug aus dem Bundeszentralregister lediglich zwei vorangegangene Ahndungen – eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen wegen Leistungserschleichung (Urteil des Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal vom 24. Juli 2012) und eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen wegen Diebstahls (Beschluss nach § 460 StPO des Amtsgericht Zwickau vom 16. Oktober 2013) – aus. Soweit das angefochtene Urteil auf das dieser Gesamtgeldstrafe zugrundeliegende Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 23. März 2013 abstellt (UA S. 5, Pkt V. 3. Absatz), verkennt es, das diese Entscheidung durch den nachgefolgten Gesamtstrafenbeschluss vom 16. Oktober 2013 rechtlich nicht mehr selbständig existent war. Dass angesichts dessen, dass gegen den Verurteilten zuletzt im Februar 2014 eine Jugendstrafe verhängt worden war, nunmehr für die zeitlich davor liegenden verfahrensgegenständlichen Taten die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich war, liegt ebenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand. Es hätte deshalb umfassenderer Darlegungen bedurft, worauf das Amtsgericht seine Annahme gründet, eine Geldstrafe sei nicht mehr vertretbar und mit Sicherheit zur Abschreckung nicht mehr ausreichend gewesen. Solche Erörterungen erübrigten sich auch nicht deshalb, weil etwa aufgrund besonderer Umstände in der Tat die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe derart nahegelegen hätte.“

Das alles hätte für mindestens drei Aufhebungen gereicht. M.E. aber nichts Besonderes, sondern alles amtsrichterliches Einmal-Eins, das man wissen/kennen sollte.

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