Kategoriearchiv: Strafrecht

Klassischer Fehler XXIV: Die Fragen um die Schreckschusspistole beim Raub sollten bekannt sein

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Wer kennt ihn nicht? Den Satz aus dem Film „Die Feuerzangenbowle“, der da lautet: „“Was ist eine Dampfmaschine“. An den wurde ich erinnert, als ich den BGH, Beschl. v. 20.01.2015 – 3 StR 523/14 – gefunden und gelesen habe. Nun, es geht nicht um eine Dampfmaschine 🙂 . Aber es geht um eine Frage, die die Rechtsprechung und vor allem auch den BGH immer wieder beschäftigt, nämlich: Wann ist eine Raubtat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifiziert und/oder welche Feststellungen sind beim Einsatz einer Schreckschusspistole erforderlich? Die Frage ist schon Gegenstand einer Entscheidung  des Großen Senats für Strafsachen gewesen, und zwar schon vor mehr als 10 Jahren. Sollte also bekannt sein – daher „Klassischer Fehler/Anfängerfehler“ -, so dass die nachfolgenden Ausführungen des BGH an sich überflüssig sein müssten:

„Der den Angeklagten M. betreffende Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht angenommene Qualifizierung der Tat wegen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen.

Bedroht der Täter einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe, erfüllt er den Qualifikationstatbestand nur, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48,  197). Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 – 4 StR 331/13, juris). Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 – 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird deshalb zur Bauart der Waffen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen zum Tathergang und zur Person des Angeklagten M. sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.“

Ich kann nur hoffen, dass es dem BGH nicht langweilig wird ….

 

In Berlin darf es etwas mehr sein, oder: jedenfalls 31,95 € sind „geringwertig“

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Im Moment läuft in der Rechtsprechung mal wieder die Diskussion, ab/bis wann eine Sache als geringwertig i:S. des § 248a StGB anzusehen ist. Dazu hatte sich das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Urt. v. 02.12.2014 – 1 Ss 261/14 – geäußert; zu der Entscheidung gibt es leider bislang aber nur eine PM und noch keinen Volltext, jedenfalls habe ich ihn noch nicht gefunden. Nun habe ich aber „vorab“ den KG, Beschl. v. 08.01.2015 – 1 Ss 261/14 – erhalten, der sich auch eingehend – wie man es vom KG kennt – mit der Frage auseinandersetzt und die unterschiedlichen Auffassungen zur Wertgrenze – 50,00 €, 25,00 – 30,00 € oder was sonst noch – darlegt und aufdröselt. Dazu ist eine ganze Menge geschrieben, insowweit will/muss ich verweisen.Ich will dann nur die Begründung des KG zur eigenen Auffassung – jedenfalls 31,95 € sind gering – hier zitieren:

„Ohne dass der Senat eine rechnerische Ankoppelung der Geringwertigkeitsgrenze an irgendwelche Regelsätze befürworten würde, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls eine Koppelung an die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in keiner Weise begründbar erscheint, weil diese schon im Ansatz keine verwertbare Bezugsgröße bilden kann. Denn bei der Bemessung dieser Entgeltgrenze sind nicht 

Die seither eingetretene weitere Preisentwicklung rechtfertigt es, jedenfalls den vorliegend zu beurteilenden Beutewert von 31,95 Euro als gering im Sinne des § 248a StGB anzusehen. Die Beachtung der Entwicklung der wirtschaftlichen Gegebenheiten seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, die etwa in dem jeweiligen Verbraucherpreisindex erkennbar wird (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, abrufbar unter www.destatis.de/DE/Publikationen/ Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreisindexLangeReihenPDF_ 5611103.pdf; jsessionid=98372EABF8347E77B4C602B7E75121C7.cae1?_ blob=publicationFile), lässt die damit vorgenommene Anhebung des Grenzwertes im Umfang eines Drittels seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts als angemessen erscheinen. Die vorliegende Bestimmung der Geringwertigkeitsgrenze ist im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des BGH, der beispielsweise wiederholt zehn Schachteln Zigaretten als geringwertig angesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1975 – 4 StR 62/75 – [juris]; insoweit in BGHSt 26, 104 ff. nicht abgedruckt; NJW 1964, 117; s. auch Vogel aaO Rn. 7), vereinbar. 

Also: In Berlin darf es etwas mehr sein 🙂 .

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Ein Augenblick(sversagen) kann auch mehrere Sekunden dauern

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So häufig, wie man meint, sind im Verkehrsstrafrecht die Entscheidungen, die sich mit § 315c StGB – Straßenverkehrsgefährdung – befassen, nicht. Und meist behandeln sie dann die Problematik der nicht ausreichenden Feststellungen im subjektiven Bereich. So auch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2014 – 1 Ss 542/14:

„Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs i. S. v. § 315c Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat. Das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit stellt mehr auf die objektive, dasjenige der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Seite ab (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315c Rn. 12). Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit in der Regel gegeben. Bei fahrlässigem Verhalten ist sie nicht ausgeschlossen, bei einem Augenblicksversagen liegt sie nicht vor. Das äußere Tatgeschehen reicht zur Beurteilung von Rücksichtslosigkeit nicht aus; es kommt vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs-und Motivlage des Täters an. Formelhafte Bezeichnungen der Motivation können eine konkrete Feststellung nicht ersetzen (Fischer, a. a. O., Rn. 14, 14a m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es geht zwar in nicht zu beanstandender Weise von grober Verkehrswidrigkeit aus, enthält aber keine konkreten Feststellungen zur Vorstellungs- und Motivlage des Angeklagten, die den Schluss auf Rücksichtslosigkeit erlauben würden. Solche Feststellungen wären indes erforderlich, da das Amtsgericht nicht von bewusster grober Verkehrswidrigkeit, sondern von fahrlässigem Verhalten des Angeklagten ausgeht.“

Aber nicht deshalb fand ich den Beschluss so interessant, dass ich ihn hier vorstelle. Sonder wegen der Segelanweisung:

„Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – das im Übrigen keine ausreichenden Feststellungen dazu trifft, dass der Gegenverkehr für den Angeklagten schon „von dem Moment an, als er auf die Abbiegespur auffuhr,“ sichtbar gewesen wäre – ein Augenblicksversagen im oben genannten Sinne auch mehrere Sekunden lang anhalten kann und keine „sekundenschnell getroffene Fehlentscheidung“ erfordert.“

Also: Augenblicksversagen dauert nicht unbedingt nur einen Augenblick = eine Sekunde (?), sondern kann auch mehrere Sekunden dauern. Interessant wäre es zu erfahren, ob das OLG das auch im OWi-Verfahren beim sog. „Augenblicksversagen“ meint. Das würde da an mancher Stelle Auswirkungen haben.

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1. Strafsenat versus 4. Strafsenat?, oder: Eine „Weisung“ ist keine „Auflage“

© eyetronic Fotolia.com

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Wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, hat man den Eindruck. Zum Verfahrensrecht besteht sie fast nur noch aus mit der Verständigung und/oder der Mitteilungspflicht zusammenhängenden Entscheidungen (§§ 257c, 243 Abs. 4 StPO), wobei ich mit Interesse die verfolge, wie der BGH versucht, sich an der ein oder anderen Stelle an der Rechtsprechung des BVerfG vorbei zu drücken. Ds führt dann immer wieder zu mehr als deutlichen (Ab)Mahnungen. Aber auch unter sich sind die Strafsenate nicht einig. Darauf deutet der BGH, Beschl. v. 07.10.2014 – 1 StR 426/14 – hin. Da ging es um die Frage, ob vor einer Verständigung auch auf eine beabsichtigte Bewährungsweisung hingewiesen werden muss. Das war in einigen BGH- Beschlüssen für Bewährungsauflagen bejaht worden. (vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – 4 StR 254/13, NJW 2014, 238 f.; vom 11.09.2014 – 4 StR 148/14 Rn. 9 f., NJW 2014, 3173, 3174). Der 4. Strafsenat hatte das u.a. mit , dem Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren begründet.

Der 1. Strafsenat sieht das offenabr anders, jedenfalls aber wohl für die Bewährungsweisung:

b) Ob dieser Rechtsprechung bei Verfahrensabsprachen (§ 257c StPO), auf deren Grundlage das Tatgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bei Erteilung von Bewährungsauflagen (§ 56b StGB) verhängt, uneingeschränkt zu folgen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die vorliegende Konstellation einer mit einer Anweisung des Verurteilten, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen, verbundenen Bewährungsstrafe, die durch ein auf einer Verfahrensabsprache beruhendes Urteil verhängt wird, bedarf es keiner vorherigen Information des Angeklagten über die in Betracht kommende Weisung. Dient – wie hier – die im Bewährungsbeschluss erteilte Anweisung dem Zweck, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten helfend spezialpräventiv einwirken zu können, ist sie einer Bewährungsweisung im Sinne von § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichzustellen (vgl. zum Diskussionsstand bzgl. der bewährungsrechtlichen Einordnung einer Anweisung der Wohnsitzwechselanzeige OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006 – 2 Ws 123/06, zit. nach juris, Rn. 9; OLG Oldenburg, NStZ 2008, 461 einerseits; OLG Celle, NStZ 2004, 627 andererseits; vgl. auch OLG Frankfurt/M., NStZ 2009, 39; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56c Rn. 6 aE mwN; Mosbacher in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 2 und 9).

Bewährungsweisungen dienen – anders als Bewährungsauflagen – nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, kommt ihnen die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen (näher Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 5 und 7 mwN). Sie haben damit ausschließlich spezialpräventiven Charakter (Thüringer OLG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 1 Ws 455/10, zit. nach juris, Rn. 26; Stree/Kinzig aaO § 56c Rn. 1 mwN; Mosbacher aaO § 56c Rn. 1). Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straffreiheit zu gewähren. Fehlt es an einer solchen Zwecksetzung, ist die Weisung gesetzwidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der unterschiedlichen Zwecksetzung liegt der fundamentale Unterschied (Groß aaO Rn. 2) zwischen Bewährungsauflagen einerseits und -weisungen andererseits.“

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Geständnis/Einstellung/Verständigung a la Edathy?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Zum dann doch recht schnellen Abschluss des Edathy-Verfahren haben sich ja schon einige Blogger-Kollegen zu Wort gemeldet (vgl. hier im Law-Blog Edathy liegt taktisch richtig oder der Kollege Hoenig mit: Erpressung zur Beseitigung des öffentlichen Interesses und auch hier: Die einen nennen’s Geständnis, der andere vielleicht nur Einsicht {aber der Sack ist zu im Edathy-Prozess}). Alles gut, alles schön und ich will die Fragen, die da behandelt sind, auch gar nicht wieder aufgreifen.

Was mich zunächst „bewegt“, ist die Frage: Hat er nun „gestanden“ oder hat er nicht gestanden? Auf seiner Facebook-Seite hat Sebastian Edathy nämlich kurze Zeit nach der Hauptverhandlung gepostet:

„Ich begrüße die Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht Verden. Eine Fortsetzung wäre unverhältnismäßig gewesen. – Ich weise darauf hin, dass ein „Geständnis“ ausweislich meiner heutigen Erklärung nicht vorliegt. Die Staatsanwaltschaft war mit dem Wortlaut der Erklärung einverstanden. Eine Schuldfeststellung ist damit ausdrücklich nicht getroffen worden.“

(Derzeit übrigens 246 mal geliked, 1230 mal geteilt und mit 28 Kommentaren).

Ach, nun also doch kein Geständnis? Oder? Richtig ist, dass die erfolgte Einstellung nach § 153a StPO eine Schuldfeststellung nicht enthält, aber: Wie ist das mit dem Geständnis? Und was ist denn nun erklärt worden? Dazu verweise ich auf den Beitrag bei LTO: „Edathys relativiertes Geständnis Die Geister, die die Staatsanwaltschaft rief„. Danach ist es wohl so, dass nach der dort zitierten aktualisierten Meldung der Nachrichtenagentur dpa Sebastian Edathy zu gab, „Bilder und Videos besessen zu haben, die laut Staatsanwaltschaft kinder- und jugendpornografisch sind“. Ok, Sebastian Edathy hat also zugestanden, das Material besessen zu haben, er teilt aber die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht, dass es sich um strafrechtlich relevantes kinderpornografisches Material handelt. Das ist dann allenfalls ein „Teilgeständnis“, sicherlich feinsinnig und muss auch jeder selber wissen, ob man mit einer solchen Relativierung an die Öffentlichkeit geht.

Wenn man das so liest, fragt man sich – jedenfalls ich frage mich: Hätte man diese Relativierung bzw. Relativierungsmöglichkeit nicht vermeiden und den „Sack [wirklich] zu machen“ können. Oder: Wenn die Staatsanwaltschaft schon so „geständnisgeil“ ist – lassen wir mal die Frage außen vor, ob das Geständnis im Rahmen des § 153a StPO überhaupt gefordert werden durfte/konnte oder nicht – dann hätte sich doch im Grunde ein anderer, ggf. besserer Weg angeboten. Nämlich der über § 257c StPO im Rahmen einer Verständigung, deren Inhalt dann nach § 257c Abs. 2  Satz 2 StPO ein „Geständnis“ hätten sein müssen. Insofern teile ich die Auffassung von Prof. Jahn aus Nürnberg/Erlangen in dem LTO-Bericht. So haben wir eine Einstellung/ein Geständnis und im Grunde eine Verständigung a la Edathy, die sicherlich alle nicht das bringen, was man sich erhofft hatte.

Interessant wird es sein, wie nun die SPD mit der Einstellung umgeht. Die SPD-Spitze hat schon den Austritt von Sebastian Edathy gefordert (vgl. hier). Ich wage die Behauptung, dass er das nicht tun wird. Und: Wenn der stellvertretende Parteivorsitzende Schäfer-Gümbel meint: „Wir sind fassungslos darüber, dass Sebastian Edathy keinerlei Reue erkennen lässt und sich mit keinem Wort an die Opfer wendet„, kann man dem aus Sicht von Sebastian Edathy nur entgegen halten: Wofür soll er sich denn entschuldigen? Er hat doch nur eingeräumt „Bilder und Videos besessen zu haben, die laut Staatsanwaltschaft kinder- und jugendpornografisch sind“.

Zur Klarstellung: Ich übersehe nicht, dass Sebastian Edathy durch das Verfahren und die Art und Weise, wie man mit ihm und den Vorwürfen seit ihrem Bekanntwerden umgegangen ist, schon sicherlich genug gestraft ist. Aber ob es klug war, nun so zu reagieren, wage ich zu bezweifeln. Allerdings: Das Verhalten der StA war ebenfalls nicht sehr klug 🙂 .